Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1078 der Kommission vom 14. April 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Festlegung der Investitionsleitlinien für den InvestEU-Fonds

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-01-07

Quellenkennung: 32021R1078. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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remdfinanzierung Der Durchführungspartner kann die Finanzierung direkt an die Endempfänger, das heißt in Form von direkten Darlehen oder anderen Formen der direkten Fremdfinanzierung, oder über Finanzintermediäre bereitstellen. 5.1.1.2.    Begrenzte und unbegrenzte Garantien Für die im Rahmen der EU-Komponente getätigten Finanzierungen und Investitionen gelten die folgenden Bedingungen: a)  Die EU-Garantie kann den Durchführungspartnern angeboten werden, damit diese eine begrenzte oder eine unbegrenzte Garantie für ein Portfolio neu eingerichteter Finanzierungsvorhaben eines Finanzintermediärs gewähren können. Geschäfte zugunsten von Endempfängern, die einem Insolvenzverfahren unterliegen oder die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag ihrer Gläubiger erfüllen, können nicht in diese Portfolios aufgenommen werden; b)  bei einer begrenzten Portfolio-Garantie wird die Begrenzung auf die Höhe der erwarteten Verluste des neuen Portfolios festgelegt und für jede mit dem Finanzintermediär unterzeichnete Portfolio-Garantievereinbarung individuell bestimmt ( 50 ). Die erwarteten Verluste werden auf der Grundlage historischer Daten und zukunftsgerichteter Schätzungen ermittelt und dokumentiert. Liegen keine entsprechenden Daten vor, so wird die Obergrenze auf ein im Voraus vereinbartes Niveau festgesetzt und in der Garantievereinbarung zwischen der Kommission und dem Durchführungspartner festgelegt. Die maximal zulässige Obergrenze beträgt 25 %. Im Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ kann die maximal zulässige Obergrenze höher sein; c)  in hinreichend begründeten Fällen kann die Garantiedeckung bis zur Höhe der erwarteten Verluste kostenlos bereitgestellt werden (sowohl für begrenzte als auch für nicht begrenzte Garantien), während das Risiko, das über die erwarteten Verluste hinausgeht, vom Durchführungspartner zu einem Preis übernommen werden muss, der in der Garantievereinbarung zwischen der Kommission und dem Durchführungspartner festgelegt werden kann. In beiden Fällen muss die Verringerung des Entgelts für die EU-Garantie den Endempfängern in vollem Umfang zugutekommen; d)  der Garantiesatz für die einzelnen Finanzierungen, die in das neue Portfolio aufgenommen werden, wird in der Regel auf 50 % festsetzt, dieser Prozentsatz kann jedoch für Vorhaben mit einem bestimmten politischen Wert erhöht werden; e)  der Finanzintermediär ist verpflichtet, mindestens 20 % des Risikos in Bezug auf jede Finanzierung einzubehalten, die gleichrangig mit der vom Durchführungspartner gewährten Garantie ist. In hinreichend begründeten Fällen kann in der Garantievereinbarung zwischen der Kommission und dem Durchführungspartner ein niedrigerer Prozentsatz festgelegt werden, wenn dies mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen vereinbar ist bzw. mit diesen im Einklang steht. Im Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ kann das Mindestrisiko in hinreichend begründeten Fällen auf 5 % gesenkt werden; f)  im Hinblick auf die Rückforderung von Verlusten ist die vom Durchführungspartner gewährte Garantie gleichrangig mit der vom Finanzintermediär gewährten Garantie. Wenn bei begrenzten Garantien die Höhe der Verluste die Obergrenze der Garantie übersteigt, so kann ein entsprechender Betrag der Rückforderung zunächst den vorrangigen Risikopositionen zugewiesen werden; alternativ kann eine vorab berechnete Rückforderungsquote angewendet werden; g)  die Mindestlaufzeit von Finanzierungsvorhaben, die in die Portfolios aufgenommen werden können, ist auf 12 Monate festgelegt, mit Ausnahme des Politikbereichs „Soziale Investitionen und Kompetenzen“, wo sie kürzer sein kann. 5.1.2.    Von den Durchführungspartnern bereitgestellte Beteiligungsfinanzierung Beteiligungsfinanzierungen oder beteiligungsähnliche Finanzierungen, wie beispielsweise zweckgebundene Fonds und Anlageinstrumente einschließlich Koinvestitionsinstrumenten, können den Endempfängern direkt von den Durchführungspartnern ( 51 ) oder über Finanzintermediäre bereitgestellt werden. Zwischengeschaltete Fonds oder Anlageinstrumente sind in der Regel auf Minderheitsbeteiligungen an Endempfängern ausgerichtet. Für Investitionen, die im Rahmen der EU-Komponente zugunsten von Finanzintermediären getätigt werden, gelten alle folgenden Bedingungen, die in den Garantievereinbarungen mit den Durchführungspartnern näher ausgeführt sind, und, um Zweifel auszuräumen, gelten sie auch für die vom Durchführungspartner im Rahmen von InvestEU bereitgestellte Finanzierung (Finanzierung oder Investition), einschließlich der Anteile, die unter die EU-Garantie und den Finanzbeitrag des Durchführungspartners fallen: a)  Ein Finanzintermediär, der eine Investition im Rahmen von InvestEU (Finanzierung oder Investition) erhält, verpflichtet sich, im Rahmen seiner Anlagestrategie zugunsten von Endempfängern, die gemäß der InvestEU-Verordnung förderfähig sind, einen Betrag zu investieren, der mindestens dem höheren der folgenden Werte entspricht: i)  50 % der gesamten investierten Beträge des Finanzintermediärs; und ii)  das Zweifache des Betrags, der im Rahmen der von der EU besicherten Investition für Investitionszwecke in Anspruch genommen wurde und der auf 80 % der gesamten investierten Beträge des Finanzintermediärs begrenzt ist. b)  Investitionen von Durchführungspartnern in Fonds dürfen in der Regel nicht mehr als 25 % der Fondsmittel ausmachen. In Fällen mit einem hohen politischen Mehrwert können Investitionen zugelassen werden, deren Höhe bis zu 50 % der Fondsmittel ausmacht, ausgenommen im Rahmen des Politikbereichs „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ oder in Ausnahmefällen von Technologietransferfonds in anderen Politikbereichen, in denen sie bis zu 75 % der Fondsmittel betragen können. Bei Dachfonds gelten diese Grenzen auf der Ebene der Investitionsfonds; c)  Investitionen in Fonds für umweltfreundliche und digitale Investitionen auf europäischer Ebene, die von drei oder mehr Durchführungspartnern bereitgestellt werden, dürfen insgesamt bis zu 75 % der Fondsmittel betragen; d)  für Koinvestitionsinstrumente und -programme werden in den Garantievereinbarungen mit den Durchführungspartnern spezifische Regeln festgelegt; e)  Investitionen von Durchführungspartnern im Rahmen von InvestEU erfolgen zu gleichen Bedingungen (pari passu) wie mit anderen öffentlichen und privaten Anlegern und sind marktkonform. Um als marktkonform angesehen werden zu können, müssen mindestens 30 % aller Investitionen in einen Fonds oder in die dem Fonds zugrunde liegenden Projekte von privaten Anlegern, die in einer vergleichbaren Situation wie die übrigen Anleger sind, und zu gleichen Bedingungen (pari passu) getätigt werden ( 52 ). Die Anforderungen in diesem Absatz gelten möglicherweise nicht für Investitionen in Bereichen, die für die EU von besonderer politischer Bedeutung sind, wie in der entsprechenden Garantievereinbarung mit einem Durchführungspartner näher festgelegt; f)  eine von Durchführungspartnern im Rahmen von InvestEU vorgenommene Investition in Fonds erfolgt in der Regel bei der ersten Schließung des Fonds; Investitionen bei späteren Schließungen sind nur in begründeten Fällen möglich; g)  Finanzierungen und Investitionen sind langfristig angelegt und haben in der Regel eine Laufzeit von 5 bis 20 Jahren; h)  Investitionen zugunsten von Endempfängern, die gemäß dem jeweiligen Finanzprodukt förderfähig sind, erfolgen in Form von Primärinvestitionen ( 53 ). Auch Sekundärinvestitionen können in begründeten Fällen förderfähig sein, wie in der Garantievereinbarung festgelegt. 5.2.    Thematische Finanzprodukte 5.2.1.    Von den Durchführungspartnern bereitgestellte Fremdfinanzierung Der Durchführungspartner kann die Finanzierung zugunsten der Endempfänger in Form von direkten Darlehen oder anderen Formen der direkten Fremdfinanzierung oder über Finanzintermediäre bereitstellen, um sie auf den entsprechenden Politikbereich mit höherem europäischem Mehrwert auszurichten. 5.2.2.    Von den Durchführungspartnern bereitgestellte Beteiligungsfinanzierung Beteiligungsfinanzierungen oder beteiligungsähnliche Finanzierungen können den Endempfängern direkt von den Durchführungspartnern ( 54 ) oder über zweckgebundene Fonds und Anlageinstrumente bereitgestellt werden. Investitionen in Fonds oder andere Anlageinstrumente sowie Plattformen, die durch die EU-Garantie unterstützt werden, dürfen in hinreichend begründeten Fällen auch nachrangig gegenüber anderen Investoren sein. 6.   POLITIKBEREICHE 6.1.    Politikbereich „Nachhaltige Infrastruktur“ 6.1.1.    Politikbereiche zur Intervention Der Politikbereich „Nachhaltige Infrastruktur“ soll die Finanzierungen und Investitionen in eine nachhaltige Infrastruktur in den in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der InvestEU-Verordnung genannten Bereichen unterstützen. Unbeschadet der Bestimmungen über ausgeschlossene Tätigkeiten (Abschnitt 2.3.3 der vorliegenden Investitionsleitlinien) und der in Abschnitt 2.6 dargelegten Grundsätze für die Zuweisung von Mitteln aus dem InvestEU-Fonds ist jeder entsprechende Bereich im Zusammenhang mit einer nachhaltigen Infrastruktur, der in Anhang II der InvestEU-Verordnung aufgeführt ist, im Rahmen des Politikbereichs „Nachhaltige Infrastruktur“ förderfähig. Die Unterstützung bezieht sich vor allem auf die Punkte 1, 2, 3, 4, 9, 10, 11, 13 Buchstabe d, 14 und 15 des Anhangs II der InvestEU-Verordnung, von denen einige nachstehend in nicht erschöpfender und indikativer Weise in den Abschnitten 6.1.1.1 bis 6.1.1.8 beschrieben werden. Die förderfähigen Bereiche können gemäß Abschnitt 2.3.2.1 priorisiert werden. Unter Einhaltung des allgemeinen Ziels, dass 60 % der Investitionen zu den Klima- und Umweltzielen der Union beitragen, soll mit den von den Durchführungspartnern bereitgestellten Finanzmitteln ein ausreichendes Maß an Diversifizierung zwischen den Wirtschaftszweigen sichergestellt werden, wobei die vom Durchführungspartner eingesetzten Finanzprodukte zu berücksichtigen sind. Der Politikbereich „Nachhaltige Infrastruktur“ kann auch die Förderung sektorspezifischer Programme kanalisieren (siehe Abschnitt 2.9 über Mischfinanzierung). Darüber hinaus kann die Förderung von Investitionen im Rahmen des Politikbereichs „Nachhaltige Infrastruktur“ mit der Unterstützung im Rahmen der Fonds mit geteilter Mittelverwaltung oder der Aufbau- und Resilienzfazilität kombiniert werden. Die Unterstützung im Rahmen des Politikbereichs „Nachhaltige Infrastruktur“ soll einen Mehrwert schaffen, indem sie Zugang zu Finanzmitteln in einem der folgenden Fälle bietet: a)  Erreichung der auf europäischer Ebene festgelegten politischen Ziele und Vorgaben im Zusammenhang mit einer nachhaltigen Entwicklung. Dies bezieht sich beispielsweise auf die gleichzeitige Förderung wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Ziele, wie beispielsweise die Einhaltung von Grundsätzen aus den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung ( 55 ); b)  Unterstützung der Entwicklung von Infrastruktur als Anlageklasse durch Förderung der konsequenten Anwendung hoher Nachhaltigkeitsstandards (einschließlich Barrierefreiheit ( 56 )), Transparenz und Vergleichbarkeit in den Bereichen Projektvorbereitung, Finanzierungstechniken und Produkte, Überwachung und Daten; c)  Förderung von Projekten mit überregionaler und/oder grenzüberschreitender Wirkung, bei denen die Kosten und der Nutzen auf mehrere Mitgliedstaaten verteilt sind oder bei denen Kosten auf nationaler oder lokaler Ebene anfallen, während der Nutzen grenzüberschreitend oder auf Unionsebene realisiert wird; d)  Unterstützung von Projekten, die ökologische und sozioökonomische Kosten und Nutzen internalisieren, die sich aus den politischen Prioritäten der EU ergeben. Das würde zum Beispiel den Beitrag zur Verkehrsverlagerung und zur Verwendung nachhaltiger Kraftstoffe im Verkehr, den Beitrag zur Energieeffizienz und zu erneuerbaren Energien, zur Verbesserung der Luft- oder Wasserqualität, zum Umweltschutz, zur Förderung des langfristigen Schutzes und der Wiederherstellung der biologischen Vielfalt, einer nachhaltigen Infrastruktur und naturbasierter Lösungen, zur Unterstützung der Bioökonomie, zur Verringerung der Treibhausgasemissionen, zur Verwaltung des kulturellen Erbes, zum Tourismus, zur Energieeffizienz von Gebäuden usw. betreffen. Es würde auch die Unterstützung der Erneuerung und Nachrüstung von Lösungen für das rollende Material einschließen; e)  Förderung der transeuropäischen Netzinfrastruktur, Ausrüstung und innovativen Technologien, die beispielsweise als öffentliches Gut für das Energie- und Verkehrssystem dienen. Solche Projekte können auch wichtige Voraussetzungen für höhere Investitionen in erneuerbare Energien, Energieeffizienz und die Befriedigung der Nachfrage sowie in das Gesundheitswesen (z. B. elektronische Gesundheitsdienste und Pflegemodelle), die öffentliche Verwaltung (z. B. elektronische Behördendienste) und alternativ betriebene und kooperative vernetzte und automatisierte Mobilität sein; f)  Förderung einer nachhaltigen digitalen Konnektivität sowie von Datenplattformen und -infrastrukturen in der gesamten Union sowie von Projekten zur Unterstützung einer breiten Palette von Produkten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kommunikations- und Informationstechnologie, die bei Bedarf die internationale Konnektivität der EU fördern, wobei Nachhaltigkeit die Berücksichtigung der Kreislauforientierung der Infrastruktur und Ausrüstung umfasst; g)  Förderung der Entwicklung und des Betriebs einer nachhaltigen Weltrauminfrastruktur (in der Erdumlaufbahn und am Boden), die Weltraumdienste und weltraumgestützte Anwendungen ermöglicht; h)  Förderung von Projekten, bei denen der Nutzen von anderen Investitionen in die Wertschöpfungs- oder Lieferkette oder das Liefernetzwerk abhängt und/oder die ein hohes Erstanbieterrisiko bergen; i)  Förderung der Interoperabilität in grenzüberschreitenden Infrastrukturen und Diensten, einschließlich digitaler Plattformen und Dienste; j)  Förderung des Einsatzes von Forschungsinfrastruktur und der Synergien mit Forschungsinfrastrukturen, einschließlich elektronischer Infrastrukturen, in der gesamten Union. Dabei muss der Schwerpunkt auf der Marktentwicklung von Einrichtungen, Ressourcen und Dienstleistungen liegen, die von den Gemeinden zur Förderung von Innovationen genutzt werden; k)  Ausrichtung auf eine effiziente Funktionsweise des Binnenmarktes durch Förderung marktorientierter Investitionen im Rahmen verschiedener Regulierungssysteme ( 57 ); l)  Erreichen einer kritischen Masse sowie Gruppierung und Zusammenfassung von Projekten, um private Investoren anzuziehen. Die Unterstützung der in den Abschnitten 6.1.1.1 bis 6.1.1.8 beschriebenen Politikbereiche kann durch begleitende Maßnahmen ergänzt werden, die Behörden und Projektträgern helfen sollen, Kapazitäten für die Festlegung von Investitionsstrategien, die Kombination von Finanzierungen sowie die Planung und Gruppierung von Projekten zu entwickeln. 6.1.1.1.    Entwicklung der Energiewirtschaft Die Unterstützung für die Erzeugung, Lieferung oder Nutzung sauberer und nachhaltiger erneuerbarer Energien konzentriert sich auf Projekte mit hohem wahrgenommenem Risiko und hoher Kapitalintensität, die die weitere Integration erneuerbarer Energien in allen Wirtschaftszweigen (Stromerzeugung, Wärme- und Kälteversorgung, Verkehr) sowie anderer emissionsfreier und emissionsarmer Energieträger und Lösungen ermöglichen. Dazu können beispielsweise Projekte für erneuerbare Energien mit grenzüberschreitendem oder Offshore-Charakter (siehe auch Abschnitt 6.1.1.7), Projekte zur Dekarbonisierung von Gebäuden, zur Nutzung erneuerbarer Energien bei industriellen Prozessen, zur Erzeugung von kohlenstoffarmen Gasen (wie beispielsweise von kohlenstoffarmem und sauberem Wasserstoff oder Biomethan, im Einklang mit der Wasserstoffstrategie ( 58 )) und die Versorgung mit diesen Gasen (in kommerziellem Maßstab), fortschrittliche Projekte für Biokraftstoffe, Biomasse und andere nachhaltige alternative Kraftstoffe sowie deren Speicherung vor Ort gehören. Auch lokal angeführte Projekte für erneuerbare Energien, die beispielsweise von Energiegemeinschaften geleitet werden und häufig mit Verbesserungen der Energieeffizienz einhergehen, werden unterstützt. Die Unterstützung des Energiesektors kann gegebenenfalls zu den Zielen der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen („RED II“  ( 59 )) und der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz („Governance-Verordnung“  ( 60 )) sowie zur Förderung der Energieeffizienz bei Investitionsentscheidungen, unter anderem durch den Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie, beitragen ( 61 ). Die Unterstützung im Bereich Energieeffizienz und Energieeinsparungen umfasst Projekte, die mit den Zusagen der Union im Rahmen der Agenda 2030 und des Pariser Übereinkommens sowie mit den in der Richtlinie 2012/27/EU ( 62 ) festgelegten Zielen in Einklang stehen (Senkung des Energiebedarfs durch Energiesparmaßnahmen und Nachfragesteuerung, Anwendung der Grundsätze der Kreislaufwirtschaft, Unterstützung der Fernwärme- und Energieerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplungsprojekten, die zur Senkung des Energieverbrauchs beitragen und die Emission von Treibhausgasen und anderen Schadstoffen verhindern). Unterstützt werden sollen Projekte, die mit der Strategie für eine Renovierungswelle ( 63 ), insbesondere deren drei Schwerpunktbereichen in Einklang stehen: Bekämpfung von Energiearmut und Verringerung des Bestands an Gebäuden mit der schlechtesten Energieeffizienz; Renovierung öffentlicher Gebäude, wie beispielsweise Verwaltungs-, Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen und Dekarbonisierung der Wärme- und Kälteerzeugung. Projekte zur Modernisierung der Heiz- und Kühlsysteme von Gebäuden sollten gefördert werden, da sie für die Dekarbonisierung des Gebäudebestands in der EU von wesentlicher Bedeutung sind. Die Nutzung des lokalen Potenzials im Bereich der erneuerbaren Energien ist zudem entscheidend, um die Abhängigkeit der EU von importierten fossilen Brennstoffen zu verringern. Sie umfasst Renovierungen zur Verbesserung der Energieeffizienz bestehender Gebäude, durch die deren Energieeffizienz erhöht oder erreicht werden soll, die anhand eines oder mehrerer der in Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ( 64 ) festgelegten Kriterien ermittelt wird, z. B. durch die aufgrund einer solchen Renovierung erzielte Verbesserung, die anhand eines Vergleichs der vor und nach der Renovierung ausgestellten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz ermittelt wird, sowie durch den Bau von in hohem Maße energieeffizienten neuen Gebäuden nur dann, wenn sie die nationalen Standards für Niedrigstenergiegebäude übertreffen (in Anbetracht der gesetzlichen Frist zum 31. Dezember 2020, bis zu der alle neuen Gebäude in der EU Niedrigstenergiegebäude sein müssen), einschließlich der Modernisierung von Gebäuden mithilfe intelligenter Technologien und ihrer Integration in ein vernetztes Energie-, Speicher-, Digital- und Verkehrssystem, auch durch den Aufbau einer Infrastruktur für die Elektromobilität gemäß der Richtlinie 2010/31/EU ( 65 ). Unterstützt werden auch Projekte, die sich mit der Energieleistung von Gebäuden während des gesamten Lebenszyklus befassen, sowie Projekte, die die Indikatoren des Europäischen Rahmens „Level(s)“ für nachhaltige Gebäude anwenden ( 66 ). Ein weiteres Ziel ist die Verringerung der Energieintensität von Unternehmen durch eine verbesserte Effizienz der Prozesse oder die Herstellung von Produkten mit geringerem CO2-Fußabdruck sowie durch die Entwicklung innovativer emissionsfreier und emissionsarmer Wärmeversorgungssysteme und Kraft-Wärme-Kopplung. Die Entwicklung, Verbesserung und Modernisierung nachhaltiger Energieinfrastruktur zielt auf die Übertragungs- und Verteilungsebene ab. Dazu gehören auch Vorhaben von gemeinsamem Interesse, wie sie in der Verordnung zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur ( 67 ) festgelegt sind, die Digitalisierung und Modernisierung der Energienetze zur Erleichterung eines stärkeren Einsatzes erneuerbarer Energien sowie Vorhaben im Zusammenhang mit nachfrageseitiger Flexibilität und der Speicherung von Energie. Die Unterstützung im Rahmen von InvestEU fördert auch den Einsatz emissionsarmer Technologien: Vorhaben, die Technologien zur Kohlenstoffabscheidung, -beförderung, -speicherung und/oder -nutzung und Infrastrukturen zur Erzeugung von Strom, Wärme und Kälte, kohlenstoffarmen Gasen (wie Wasserstoff) oder industriellen Prozessen sowie Bioenergieanlagen und Produktionsanlagen umfassen, die die Energiewende oder den Abbau von Kohlenstoff ermöglichen. 6.1.1.2.    Entwicklung nachhaltiger Verkehrsinfrastrukturen, Ausrüstungen und innovativer Technologien Die Unterstützung für die Entwicklung nachhaltiger Verkehrsinfrastrukturen, Ausrüstungen und innovativer Technologien ist auf die Entwicklung nachhaltiger und sicherer Verkehrsinfrastrukturen, Suprastrukturen, Mobilitätslösungen und Ausrüstungen sowie innovativer Technologien gemäß den Verkehrsprioritäten der Union, der Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität ( 68 ) und den im Rahmen des Pariser Übereinkommens eingegangenen Verpflichtungen ausgerichtet. Das umfasst Vorhaben zur Unterstützung des Aufbaus der Infrastruktur des transeuropäischen Verkehrsnetzes (im Folgenden „TEN-V“), der Modernisierung und des Ausbaus der bestehenden Infrastruktur und des Vernetzungsgrads über alle Verkehrsträger hinweg, einschließlich der städtischen Knoten, der See- und Binnenhäfen, Flughäfen und multimodalen Terminals und ihrer Anbindung an die Hauptnetze sowie der Telematikanwendungen gemäß der TEN-V-Verordnung ( 69 ); Die Unterstützung richtet sich vorrangig an Vorhaben im TEN-V-Kernnetz, die in den Arbeitsplänen des Kernnetzkorridors aufgeführt sind und fehlende Verbindungen, Engpässe oder grenzüberschreitende Verbindungen betreffen. Sie umfasst gegebenenfalls: die Modernisierung und den Ausbau bestehender Schienen-, Straßen-, Wasser- und Luftverkehrsinfrastrukturen, die Erhöhung der Sicherheit unter Anwendung geeigneter Sicherheitsmanagementverfahren und die Verbesserung der Umweltleistung, einschließlich der Bereitstellung digitaler Verkehrsmanagementsysteme wie IVS ( 70 ), RIS ( 71 ), ERTMS ( 72 ), SESAR, einschließlich fahrzeugseitiger Ausrüstung, sowie eine digitale Verkehrsinfrastruktur für die gemeinsame

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.