Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1078 der Kommission vom 14. April 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Festlegung der Investitionsleitlinien für den InvestEU-Fonds

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-01-07

Quellenkennung: 32021R1078. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Beteiligungen, stille Beteiligungen, Gesellschafterdarlehen und Kombinationen verschiedener Arten von Beteiligungen, die an die Investoren ausgegeben werden, und Schenkungen, einschließlich vorzeitig rückzahlbarer und nicht rückzahlbarer Formen der Unterstützung. Diese Produkte beinhalten keine Stimm- oder Verwaltungsrechte für die Investoren (einschließlich Koinvestoren). Die Durchführungspartner, die von der EU-Garantie profitieren, sollten mindestens gleichrangig mit anderen Investoren sein. Im Rahmen des Politikbereichs „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ gilt der Grundsatz der Gleichrangigkeit in begründeten Fällen jedoch möglicherweise nicht, d. h. die Investitionen der Durchführungspartner, die von der EU-Garantie profitieren, können sich in einer nachrangigen Position befinden und hinsichtlich des Risikos und der Erträge nach dem Wasserfallprinzip asymmetrisch sein. Die Zahl der Investoren, die bereit sind, in soziale Instrumente zu investieren, ist angesichts der Rendite- und Risikowahrnehmung derzeit begrenzt. Insbesondere wird bei der Programmdurchführung keine Renditemaximierung angestrebt, sondern eine Rendite, die ausreicht, um die Angleichung der Anreize und die Beteiligung der Investoren zu gewährleisten. Da der Schwerpunkt eher auf der Erzielung einer sozialen Rendite und nicht auf einer finanziellen Rendite liegt, kann es sein, dass die angestrebte Portfoliorendite für ein Vorhaben nur 0 % beträgt. 6.4.2.4.    Thematische Finanzprodukte Thematische Produkte können die Form von Pilotfinanzprodukten und Plattformen haben, um Marktversagen und suboptimale Investitionsbedingen auszugleichen, die Entwicklung des Marktes für soziale Investitionen zu beschleunigen oder mehr private Investitionen zu mobilisieren und zu maßgeschneiderten Finanzierungslösungen für eine soziale Wirkung beizutragen ( 109 ). Im Falle einer Finanzierung durch den Durchführungspartner zur Unterstützung von Mikrofinanzinstituten und Anbietern sozialer Finanzierungen für deren Kapazitätsaufbau gilt die in Abschnitt 4.2.2 aufgeführte Verpflichtung des Durchführungspartners, einen Anteil von mindestens 5 % an der Erstverlusttranche zu übernehmen, nicht. ( 1 )  ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30. ( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104). ( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129). ( 4 ) Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240 (ABl. L 166 vom 11.5.2021, S. 1). ( 5 ) Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 1). ( 6 ) Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 69). ( 7 ) Verordnung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (noch nicht veröffentlicht. Zweite Lesung des Parlaments steht noch aus). ( 8 ) Verordnung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (noch nicht veröffentlicht. Zweite Lesung des Parlaments steht noch aus). ( 9 ) Verordnung über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) (noch nicht veröffentlicht. Zweite Lesung des Parlaments steht noch aus). ( 10 ) Verordnung (EU) Nr. 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17). ( 11 ) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487). ( 12 ) Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 221). ( 13 ) Verordnung zur Einrichtung des Asyl- und Migrationsfonds (noch nicht veröffentlicht. Standpunkt des Rates in erster Lesung steht noch aus). ( 14 ) Verordnung zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit (noch nicht veröffentlicht. Standpunkt des Rates in erster Lesung steht noch aus). ( 15 ) Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1). ( 16 ) Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 185). ( 17 ) Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814 (ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 3); und Delegierte Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission vom 26. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die die Funktionsweise des Innovationsfonds (ABl. L 140 vom 28.5.2019, S. 6). ( 18 ) Verordnung (EU) Nr. 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit („EU4Health-Programm“) für den Zeitraum 2021–2027 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 282/2014 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 1). ( 19 ) Verordnung zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (noch nicht veröffentlicht. Unterzeichnung des Rechtsakts steht noch aus). ( 20 ) Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 149). ( 21 ) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1). ( 22 ) Gemäß Anhang V Abschnitt A letzter Absatz der InvestEU-Verordnung dürfen Refinanzierungen nur unter bestimmten außergewöhnlichen und begründeten Umständen durch die EU-Garantie abgesichert werden. Finanzierungen und Investitionen für bestehende Portfolios, die unter diese Ausnahme fallen, dürfen nur anfänglich im Rahmen eines Pilotprogramms mit einem begrenzten Budget in einem entsprechenden Politikbereich eingerichtet werden und müssen alle in Anhang V der InvestEU-Verordnung aufgeführten und in der Garantievereinbarung festgelegten Bedingungen erfüllen. ( 23 ) Direkte Beteiligungsfinanzierungen oder beteiligungsähnliche Finanzierungen sind im Rahmen der EU-Komponente des Politikbereichs „KMU“ nicht zulässig. ( 24 ) Finanzierungen oder Investitionen in Form oder einschließlich einer Garantie des Durchführungspartners gegenüber einem dritten Finanzierungsträger in Bezug auf bestimmte Projekte, die vom Durchführungspartner bewertet und ausgewählt werden, werden wie eine Direktfinanzierung behandelt. ( 25 ) Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung sind Unternehmen, die bis zu 3 000 Mitarbeiter beschäftigen, jedoch keine KMU sind; kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung sind Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der InvestEU-Verordnung. ( 26 ) Das heißt von öffentlichen Stellen oder Stellen, die in vollem Umfang durch einen Mitgliedstaat abgesichert werden. ( 27 ) Bei Projekten mit hohem politischem Mehrwert und wenn es unerlässlich ist, zusätzliche private Investoren durch Finanzierungsstrukturen (wie z. B. Konsortialkredite) zu gewinnen, kann der Wert bis zu 70 % der gesamten Projektkosten betragen, wie in der Garantievereinbarung näher festgelegt. ( 28 ) Hinsichtlich der 50 %-Grenze in Bezug auf die Fondsmittel können Ausnahmen gelten, wenn Mitgliedstaaten-Komponenten verwendet werden. In Abschnitt 5.1.2 werden weitere Regeln für Investitionen in Aktienfonds festgelegt. ( 29 ) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1). ( 30 ) Noch nicht verabschiedet. ( 31 ) Wenn es sich um staatliche Beihilfen handelt, gilt die Verordnung gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung nicht für Unternehmen in Schwierigkeiten. ( 32 ) Soziale Infrastruktur im Kontext des Politikbereichs „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ bezieht sich auf die Infrastruktur, die die Bereitstellung von Sozialdienstleistungen und ausgewählten Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (Bildung und Gesundheit) im Sinne der Mitteilung der Kommission über Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse und Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (KOM(2007) 725 endgültig und KOM(2006) 177 endgültig) unterstützt. Insbesondere unterstützt die soziale Infrastruktur im Bereich der Sozialdienstleistungen die Bereitstellung von Dienstleistungen, die den Menschen durch personalisierte Unterstützung dabei helfen, ihre nachteilige soziale Lage zu überwinden, ihre Eingliederung in die Gesellschaft sicherzustellen und ihre Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern. Diese Art von Infrastruktur wird üblicherweise auf lokaler Ebene bereitgestellt und beinhaltet ein integriertes Leistungsangebot und eine Bereitstellung in der lokalen Gemeinde. ( 33 ) Die Mitgliedstaaten-Komponenten könnten aus einem der folgenden Fonds mit geteilter Mittelverwaltung finanziert werden: EFRE, Kohäsionsfonds, ESF+, ELER und EMFF; oder durch eine Bareinlage eines Mitgliedstaats, einschließlich der Mitgliedstaaten, die im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität unterstützt werden. ( 34 ) Eine Mischfinanzierungsmaßnahme darf nicht wie eine Finanzierung oder Investition gemäß Artikel 2 Nummer 5 der InvestEU-Verordnung behandelt werden, die Teil einer derartigen Mischfinanzierungsmaßnahme ist. ( 35 ) Für die Zwecke der vorliegenden Investitionsleitlinien sind sektorspezifische Programme Unionsprogramme im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der InvestEU-Verordnung. Für die Zwecke dieses Abschnitts 2.9 sind nur sektorspezifische Programme maßgeblich, für die eine entsprechende Ermächtigungsklausel in der Rechtsgrundlage enthalten ist. ( 36 ) Im Falle einer Mischfinanzierung mit dem EHS-Innovationsfonds ist ein einschlägiger Beschluss erforderlich, der auf der Grundlage von delegierten Rechtsakten gefasst wurde, die gemäß Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG, geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/410 (ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 3) angenommen wurden. ( 37 ) NIS Cooperation Group, Cybersecurity of 5G networks EU Toolbox of risk mitigating measures (Cybersicherheit von 5G-Netzen EU-Toolbox für Maßnahmen zur Risikominderung), Januar 2020, https://ec.europa.eu/newsroom/dae/document.cfm?doc_id=64468. ( 38 ) Dies umfasst unter anderem folgende Programme: —  Verordnung (EU) 2018/1092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 zur Einrichtung des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich zwecks Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovation in der Verteidigungsindustrie der Union (ABl. L 200 vom 7.8.2018, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1092/oj); —  Verordnung (EU) 2021/697; —  Verordnung (EU) 2023/1525 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 2023 zur Förderung der Munitionsproduktion (ASAP) (ABl. L 185 vom 24.7.2023, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1525/oj); —  Verordnung (EU) 2023/2418 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über die Einrichtung eines Instruments zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie durch gemeinsame Beschaffung (EDIRPA) (ABl. L, 2023/2418, 26.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2418/oj); —  Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates vom 27. Mai 2025 zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“ (ABl. L, 2025/1106, 28.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1106/oj). ( 39 ) Mitteilung der Kommission über den Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa/Investitionsplan für den europäischen Grünen Deal (COM(2020) 21 final). ( 40 ) Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13) sowie die einschlägigen delegierten Rechtsakte. ( 41 ) Die beratende Unterstützung für die Durchführungspartner ergänzt die technische Unterstützung, die durch das Instrument zur technischen Unterstützung zur Verfügung gestellt wird. ( 42 ) 30 % für Klima, und 60 % für Klima und Umwelt im Rahmen des Politikbereichs „Nachhaltige Infrastruktur“. ( 43 ) Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13). ( 44 ) Die anzuwendenden spezifischen Schwellenwerte werden in dem von der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 6 der InvestEU-Verordnung herausgegebenen Nachhaltigkeitsleitfaden festgelegt. ( 45 ) Beispielsweise: Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1), geändert durch die Richtlinie 2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1); Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7); Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1); Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17). ( 46 )  „Climate change and major projects. Outline of the climate change related requirements and guidance for major projects in the 2014-2020 programming period: Ensuring resilience to the adverse impact of climate change and reducing the emission of greenhouse gases“ (Klimawandel und Großprojekte. Überblick über die Anforderungen im Zusammenhang mit dem Klimawandel und Leitlinien für Großprojekte im Programmplanungszeitraum 2014-2020: Gewährleistung der Widerstandsfähigkeit gegen die negativen Auswirkungen des Klimawandels und Verringerung der Emission von Treibhausgasen), Europäische Kommission (25.8.2016) https://ec.europa.eu/clima/sites/clima/files/docs/major_projects_en.pdf; sowie „Integrating Climate Change Information and Adaptation in Project Development: Emerging Experience from Practitioners“ (Integration von Informationen über den Klimawandel und Anpassung bei der Projektentwicklung: Neue Erfahrungen von Praktikern), Arbeitsgruppe europäischer Finanzierungsinstitute zur Anpassung an den Klimawandel (EUFIWACC) (Mai 2016) https://ec.europa.eu/clima/sites/clima/files/docs/integrating_climate_change_en.pdf ( 47 ) Verordnung zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (noch nicht veröffentlicht. Unterzeichnung des Rechtsakts steht noch aus). ( 48 ) Verordnung über die Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor im Rahmen des Mechanismus für einen gerechten Übergang (noch nicht veröffentlicht. Standpunkt des Parlaments in erster Lesung steht noch aus). ( 49 ) Im Falle einer Finanzierung oder Investition in Form einer Garantie des Durchführungspartners gegenüber dem Drittfinanzierer gilt die Obergrenze von 25 % für die vom Drittfinanzierer bereitgestellte Finanzierung. ( 50 ) In hinreichend begründeten Fällen kann die Obergrenze ausnahmsweise auf ein höheres Niveau als die erwarteten Verluste im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente des Politikbereichs „KMU“ festgesetzt werden. ( 51 ) Direkte Beteiligungsfinanzierungen oder beteiligungsähnliche Finanzierungen sind im Rahmen der EU-Komponente des Politikbereichs „KMU“ nicht zulässig. ( 52 ) Im Politikbereich „KMU“ ist auf Fondsebene eine Finanzierung von mindestens 30 % durch private Anleger erforderlich. Bei Koinvestitionsinstrumenten kann die private Beteiligung auch auf der Ebene der Investition zugunsten jedes Endempfängers erfolgen. ( 53 ) Als Primärinvestition wird eine direkte oder indirekte Investition (auch in Form von Fremdkapital) zugunsten eines Endempfängers bezeichnet, die dazu führt, dass die Finanzmittel direkt oder indirekt an den Endempfänger fließen. ( 54 ) Direkte Beteiligungs- oder beteiligungsähnliche Finanzierungen sind im Rahmen der EU-Komponente des Politikbereichs „KMU“ nicht zulässig. ( 55 ) Siehe zum Beispiel die Mitteilung der Kommission zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums (COM(2018) 97 final) sowie den Beitrag der hochrangigen Sachverständigengruppe für ein nachhaltiges Finanzwesen in ihrem am 31. Januar 2018 veröffentlichten Abschlussbericht, verfügbar (in englischer Sprache) unter <https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/180131-sustainable-finance-final-report_en.pdf>. ( 56 ) Gemäß den einschlägigen Anforderungen der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70). ( 57 ) Die Mitgliedstaaten verfügen über ein breites Spektrum rechtlicher Rahmenbedingungen zur Förderung nachhaltiger Energieinfrastrukturen, die eine Vielzahl von politischen Risiken, Marktgestaltungsrisiken und regulatorischen Risiken bergen, die sich auf die Kapitalkosten von Investitionen auswirken. ( 58 ) Mitteilung der Kommission über eine Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa (COM(2020) 301 final). ( 59 ) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82). ( 60 ) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1). ( 61 ) Der Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie wird in Artikel 33 der Governance-Verordnung festgelegt. ( 62 ) Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1). ( 63 ) Mitteilung der Kommission über eine Renovierungswelle für Europa — umweltfreundlichere Gebäude, mehr Arbeitsplätze und bessere Lebensbedingungen (COM(2020) 662 final). ( 64 ) Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13). ( 65 )  ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13. ( 66 ) https://ec.europa.eu/environment/topics/circular-economy/levels_de ( 67 ) Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39). ( 68 ) Mitteilung der Kommission über eine Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität — Den Verkehr in Europa auf Zukunftskurs bringen (COM(2020) 789 final). ( 69 ) Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1). ( 70 ) Intelligentes Verkehrssystem. ( 71 ) Binnenschifffahrtsinformationsdienste. ( 72 ) Europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem. ( 73 ) Mitteilung der Kommission über die Stunde Europas: Schäden beheben und Perspektiven für die nächste Generation eröffnen (COM(2020) 456 final). ( 74 ) Richtlinie 2008/56/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt („Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie“) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19). ( 75 ) Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik („Wasserrahmenrichtlinie“) (ABl. L 327 vom 22.12

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