Europäische Union

2002/820/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten der Unternehmen von Álava in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1759)

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Avis juridique important | 32002D0820 2002/820/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten der Unternehmen von Álava in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1759) Amtsblatt Nr. L 296 vom 30/10/2002 S. 0001 - 0019 Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten der Unternehmen von Álava in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1759) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/820/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorgenannten Artikeln(1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN (1) Im Zusammenhang mit den Verfahren, die nach Beschwerden über staatliche Beihilfen zugunsten der Unternehmen Daewoo Electronics Manufacturing España SA(2) sowie Ramondín SA und Ramondín Cápsulas SA(3) eingeleitet wurden, erhielt die Kommission Kenntnis von einer nicht notifizierten spanischen Beihilferegelung, der zufolge die Provinz Álava Unternehmen Investitionsbeihilfen in Form von Steuergutschriften von 45 % des Investitionsbetrags gewährt. Am 13. November 1998 wurde diese Beihilferegelung unter der Nummer NN 129/98 in das Verzeichnis der nicht notifizierten Beihilfen aufgenommen. (2) Mit Schreiben vom 17. August 1999 (SG(99) D/6873) setzte die Kommission Spanien von ihrer Entscheidung in Kenntnis, wegen dieser Beihilferegelung das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (3) Mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung vom 9. November 1999, eingetragen am 12. November 1999, übermittelten die spanischen Behörden ihre Stellungnahme. (4) Die Entscheidung der Kommission zur Verfahrenseinleitung wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(4) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, sich innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung zu dieser Beihilferegelung zu äußern. (5) Bei der Kommission gingen daraufhin Stellungnahmen ein von der Autonomen Region Kastilien und León (31. März 2000), vom baskischen Unternehmerverband "Euskal Entrepresarien Konfederakuntza" (im Folgenden "Confebask") (13. April 2000 sowie nach Ablauf der Frist zusätzliche Bemerkungen mit Schreiben vom 29. Dezember 2000, eingetragen am 3. Januar 2001) und von der Regierung von La Rioja nach Ablauf der Frist mit Fax vom 19. April 2000, eingetragen am 25. April 2000. Mit Schreiben D/53023 vom 18. Mai 2000 übermittelte die Kommission dem Königreich Spanien diese Stellungnahmen und forderte es auf, sich hierzu äußern, was jedoch nicht geschah. (6) Mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung vom 22. Juni 2000 teilten die spanischen Behörden der Kommission mit, dass die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Steuergutschriften von 45 % während des Jahres 1999, die siebte Zusatzbestimmung der Norma Foral 36/1998 vom 17. Dezember 1998, nicht verlängert worden sei und folglich seit dem 1. Januar 2000 keine neuen Steuergutschriften gewährt würden. II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE (7) Nach den der Kommission vorliegenden Angaben, die weder von den spanischen Behörden noch von Dritten in Frage gestellt wurden, traten die Steuerbeihilfen aufgrund der sechsten Zusatzbestimmung der Norma Foral(5) Nr. 22/1994 vom 20. Dezember 1994(6) am 1. Januar 1995 mit einer Geltungsdauer von einem Jahr in Kraft. Die Geltung dieser Maßnahme wurde später aufgrund der fünften Zusatzbestimmung der Norma Foral(7) Nr. 33/1995 vom 20. Dezember 1995 bis Ende 1996 und aufgrund der siebten Zusatzbestimmung der Norma Foral(8) Nr. 31/1996 vom 18. Dezember 1996 bis Ende 1997 verlängert. Ferner wurde die Regelung durch Ziffer 2.11 der Aufhebungsbestimmung der Norma Foral(9) Nr. 24/1996 vom 5. Juli 1996 über die Körperschaftsteuer geändert. Im Wege der elften Zusatzbestimmung der Norma Foral(10) Nr. 33/1997 vom 19. Dezember 1997 führten die Foralbehörden für das Jahr 1998 neue Beihilfen ein, die den vorherigen Steuerbeihilfen weitgehend glichen. Im Wege der siebten Zusatzbestimmung der Norma Foral(11) Nr. 36/1997 vom 17. Dezember 1998 führten die Foralbehörden darüber hinaus ausschließlich für das Jahr 1999 Beihilfen ein, die ebenfalls den Steuerbeihilfen des Vorjahres weitgehend glichen. (8) Die sechste Zusatzbestimmung der Norma Foral 22/1994 vom 20. Dezember 1994 über die Steuergutschriften von 45 %, die vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1995 galt, lautet: "Für Investitionen in neue Sachanlagen, die 2,5 Mrd. ESP überschreiten und zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 31. Dezember 1995 erfolgen, wird gemäß Beschluss der Diputación Foral von Álava eine Steuergutschrift in Höhe von 45 % des von der Diputación Foral bestätigten Investitionsbetrags gewährt; der Betrag dieser Gutschrift wird von der Körperschaftssteuer abgezogen. Wird der Betrag nicht abgezogen, weil die Steuerschuld zu gering ist, so kann er innerhalb von neun Jahren nach dem Beschluss der Diputación Foral abgezogen werden. In dem Beschluss der Diputación Foral von Alava werden die jeweils geltenden Fristen und Hoechstgrenzen festgesetzt. Die im Rahmen dieser Bestimmung gewährten Vergünstigungen schließen weitere Steuervergünstigungen für dieselben Investitionen aus. Die Diputación Foral von Álava legt ferner die Dauer des Investitionsvorgangs fest, in den in der Vorbereitungsphase des betreffenden Projekts getätigte Investitionen einbezogen werden können." (9) Der zweite Absatz der Rechtsgrundlage für die vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1997 geltende Steuergutschrift von 45 % wurde insofern geändert, als die Bestimmung über die neun Jahre gestrichen wurde. Auf diese Weise konnte die wegen zu geringer Steuerschuld nicht gewährte Gutschrift ohne zeitliche Begrenzung zu einem späteren Zeitpunkt zur Anwendung kommen. (10) Vom 1. Januar bis 31. Dezember 1998 war die elfte Zusatzbestimmung der Norma Foral 33/1997 vom 19. Dezember 1997 Rechtsgrundlage der Steuergutschrift von 45 %; diese lautet: "1. Ausschließlich im Jahr 1998 wird für ab 1. Januar 1998 getätigte Investitionen, die 2,5 Mrd. ESP überschreiten, eine Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags gewährt. Der Betrag dieser Steuergutschrift wird von der geschuldeten Körperschaftsteuer abgezogen. 2. Wird der Betrag nicht abgezogen, weil die Steuerschuld zu gering ist, so kann er in den folgenden Jahren abgezogen werden. 3. In die Dauer des Investitionsvorgangs werden die in der Vorbereitungsphase des betreffenden Projekts getätigten Investitionen einbezogen, die in notwendiger und direkter Beziehung zum genannten Vorgang stehen. 4. Um die Steuergutschrift in Anspruch nehmen zu können, muss der Steuerpflichtige der Diputación Foral von Álava mit Hilfe des Formblatts eine entsprechende Mitteilung machen, die vom Diputado Foral de Hacienda, Finanzas y Presupuestos zu genehmigen ist. 5. Die im Rahmen dieser Bestimmung gewährten Vergünstigungen schließen weitere Steuervergünstigungen für dieselben Investitionen aus." (11) Vom 1. Januar bis 31. Dezember 1999 galt für die Steuergutschrift von 45 % die elfte Zusatzbestimmung der Norma Foral 36/1998 vom 17. Dezember 1998; diese lautet: "1. Ausschließlicher im Jahr 1999 wird für ab 1. Januar 1999 getätigte Investitionen, die 2,5 Mrd. ESP überschreiten, eine Steuergutschrift von 45 % des Investitionsbetrags gewährt. Der Betrag dieser Steuergutschrift wird von der geschuldeten Körperschaftsteuer abgezogen. 2. Nicht in den im vorangehenden Abschnitt genannten Betrag von 2,5 Mrd. ESP einbezogen werden vom Steuerpflichtigen erhaltene Finanzhilfen. 3. Nicht in den Grundbetrag für die Berechnung des Prozentsatzes der Steuergutschrift einbezogen werden vom Steuerpflichtigen erhaltene Finanzhilfen. 4. Wird der Betrag nicht abgezogen, weil die Steuerschuld zu gering ist, so kann er in den folgenden Jahren abgezogen werden. 5. In die Dauer des Investitionsvorgangs werden die in der Vorbereitungsphase des betreffenden Projekts getätigten Investitionen einbezogen, die in notwendiger und direkter Beziehung zum genannten Vorgang stehen. 6. Um die Steuergutschrift in Anspruch nehmen zu können, muss der Steuerpflichtige der Diputación Foral von Álava mit Hilfe des Formblatts eine entsprechende Mitteilung machen, die vom Diputado Foral de Hacienda, Finanzas y Presupuestos zu genehmigen ist. 7. Die im Rahmen dieser Bestimmung gewährten Vergünstigungen schließen weitere Steuervergünstigungen für dieselben Investitionen aus." (12) Gegenstand der Beihilfe sind, zusammengefasst, zum einen in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1997 neue Sachanlageinvestitionen und anschließend, in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 1999 der Investitionsvorgang, zum anderen die in der Vorbereitungsphase des betreffenden Projekts anfallenden Investitionskosten(12) sofern sie 2,5 Mrd. ESP überschreiten und im Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1999 entstehen. (13) Während des Zeitraums vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 werden darüber hinaus vom Begünstigten erhaltene Finanzhilfen weder bei der Feststellung, ob die Investition 2,5 Mrd. ESP überschreitet, noch bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage für die Steuergutschrift von 45 % berücksichtigt. (14) Da die Regelung nicht voraussetzt, dass die betreffende Investition in Álava vorgenommen wird, kann ein Unternehmen mit steuerlichem Sitz in dieser Region eine Steuergutschrift von 45 % für Investitionen erhalten, die es außerhalb von Álava getätigt hat. (15) Die Regelung ist ferner nicht auf bestimmte Sektoren beschränkt, so dass sie auch von Unternehmen in Anspruch genommen werden kann, die in Wirtschaftssektoren tätig sind, für die gemeinschaftsrechtliche Sondervorschriften gelten, wie für die Produktion, Verarbeitung und Vermarktung der in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführten Agrarerzeugnisse, für die Fischerei, den Steinkohlenbergbau, die Eisen- und Stahlindustrie, den Verkehr, den Schiffbau, die Kunstfaserindustrie und die Kraftfahrzeugindustrie. (16) Darüber hinaus kann jedes Unternehmen die Steuergutschrift von 45 % unabhängig von seiner wirtschaftlichen und finanziellen Lage erhalten, also auch dann, wenn es sich in Schwierigkeiten befindet. (17) Wenngleich die genannte Steuergutschrift von 45 % mit anderen Steuervergünstigungen für dieselben Investitionen unvereinbar ist, ist die Kumulierung der Steuergutschrift von 45 % mit anderen Beihilfen in Form von Finanzhilfen, zinsgünstigen Darlehen, Bürgschaften und Beteiligungsübernahmen usw. nicht ausgeschlossen. (18) In ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens wies die Kommission darauf hin, dass es für die Anwendung der gemeinschaftlichen Beihilfevorschriften unerheblich ist, ob es sich um Beihilfen steuerlicher Art handelt, da Artikel 87 EG-Vertrag auf Beihilfen "gleich welcher Art" anwendbar ist. Um als Beihilfe eingestuft zu werden, müssen die in Rede stehenden Maßnahmen sämtliche der vier folgenden in Artikel 87 EG-Vertrag festgelegten Kriterien erfuellen: (19) Erstens verschafft die genannte Steuergutschrift den Begünstigten einen Vorteil in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags, der deren übliche finanziellen Belastungen im Wege eines teilweisen Steuererlasses reduziert. (20) Zweitens bewirkt die Steuergutschrift einen Verlust an Steuereinnahmen, der einer Verwendung staatlicher Mittel in Form von Ausgaben gleichkommt. (21) Drittens beeinträchtigt die Steuergutschrift von 45 % den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Da die Beihilfeempfänger Geschäftstätigkeiten ausüben, die Gegenstand des Handels zwischen den Mitgliedstaaten sein können und die Beihilfe die Position der begünstigten Unternehmen gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel stärkt, beeinträchtigt die Beihilfe den innergemeinschaftlichen Handel. Außerdem können die begünstigten Unternehmen ein höheres Nettoergebnis (Gewinne nach Steuern) und damit eine bessere Rentabilität erzielen. Auf diese Weise können Sie mit anderen Unternehmen, die von der Inanspruchnahme der Steuerbeihilfe ausgeschlossen sind, in Wettbewerb treten. (22) Viertens handelt es sich bei der Steuergutschrift von 45 % insofern um eine spezifische bzw. selektive Maßnahme, als sie bestimmte Unternehmen begünstigt. Denn lediglich Unternehmen, die einen Betrag über dem Schwellenwert von 2,5 Mrd. ESP (15025303 EUR) investieren, haben Anspruch auf die Steuergutschrift. Alle übrigen Unternehmen, die Beträge unterhalb der 2,5 Mrd. ESP investieren, sind von der Beihilfe ausgeschlossen. (23) Außerdem ist die Kommission vorläufig der Auffassung, dass die Maßnahme auch deshalb als selektiv einzustufen ist, weil die Steuerbehörde über eine Ermessensbefugnis verfügt. So konnte die Diputación Foral von Álava nach ihrem Ermessen entscheiden, für welche Investitionen die Steuergutschrift von 45 % gewährt wurde, auf welchen Zeitraum sich der Investitionsvorgang erstreckte und welches die Dauer der Vorbereitungsphase des betreffenden Projekts war. (24) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Steuergutschrift von 45 % eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellt, da sie die entsprechenden Kriterien erfuellt: sie stellt eine Vergünstigung dar, sie wird vom Staat aus staatlichen Mitteln gewährt, sie beeinträchtigt den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und sie verfälscht den Wettbewerb durch Begünstigung bestimmter Unternehmen. (25) Da die Steuerbeihilfen nicht unter der Bedingung vergeben werden, dass sie auf einen Betrag von 100000 EUR innerhalb von drei Jahren begrenzt sind, können sie nach Auffassung der Kommission auch nicht als De-minimis-Beihilfen(13) angesehen werden. (26) Staatliche Beihilfen, die nicht unter die De-minimis-Regel fallen, müssen gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag bzw. Artikel 62 Absatz 2 EWR-Abkommen zuvor angemeldet werden. Die spanischen Behörden sind dieser Pflicht jedoch nicht nachgekommen. Die Kommission sieht die betreffenden Beihilfen daher vorläufig als rechtswidrig an. (27) Ihrer Meinung nach stellt die Steuergutschrift von 45 % eine an eine Investition gebundene Beihilfe dar(14). Da keine genaue Definition der beihilfefähigen Kosten vorliegt, kann die Kommission derzeit nicht ausschließen, dass ein Teil der Investitionskosten, für den die Steuergutschrift von 45 % gewährt wird, unter die gemeinschaftliche Definition der Erstinvestition fällt(15). (28) Bei den Investitionskosten, die der gemeinschaftlichen Definition entsprechen, stellt die Steuergutschrift von 45 % nach Meinung der Kommission vollständig oder teilweise eine Investitionsbeihilfe dar. Sie wird sie daher anhand der Gemeinschaftsvorschriften über Investitionsbeihilfen prüfen. Die Beihilfen zu den Investitionskosten, die nicht unter die gemeinschaftliche Definition fallen, können dagegen nicht als Investitionsbeihilfen gelten, sondern als Beihilfen mit anderer Zweckbestimmung, beispielsweise Betriebsbeihilfen. (29) Die Steuergutschrift von 45 % kann ohne sektorale Beschränkung von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die den für bestimmte Wirtschaftszweige geltenden EG-Vorschriften unterliegen. Unter diesen Umständen ist nicht klar, ob die betreffenden Beihilfen mit dem EG-Vertrag vereinbar sind, wenn der Beihilfeempfänger in einem Sektor tätig ist, für den besondere gemeinschaftliche Vorschriften gelten. (30) Das Gleiche gilt für Unternehmen in Schwierigkeiten bezüglich der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten. Die Gewährung der genannten Steuerbeihilfen unterliegt jedoch nicht den in diesen Vorschriften festgelegten Bedingungen. Wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden, bestehen Zweifel, ob solche Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. (31) Was die Anwendung der Ausnahmebestimmung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag auf die Investitionsbeihilfen von Álava anbelangt, stellt die Kommission fest, dass im Zeitraum 1995-1999 nacheinander zwei verschiedene Fördergebietskarten galten. Zunächst galt die 1988 mit Entscheidung der Kommission 88/C 351/04 angenommene Karte, der zufolge nur einzelne Gebiete von Álava (mit Hoechstsätzen von 20-30 %) für Beihilfen in Frage kamen, während das restliche Gebiet die Ausnahmebestimmung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) nicht in Anspruch nehmen konnte. Anschließend galt die mit Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1995 angenommene Fördergebietskarte, nach der das gesamte Gebiet von Álava für Beihilfen (bis zur Hoechstgrenze von 25 % NSÄ) in Frage kam. (32) Die Kommission weist darauf hin, dass diese Hoechstgrenzen lediglich für bestimmte in die einheitliche Bemessungsgrundlage einbezogene beihilfefähige Kosten gelten, sofern sie mit der Gemeinschaftsdefinition der Erstinvestition vereinbar sind, was u. a. Ersatzinvestitionen ausschließt. Für die im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 eingeführten Beihilfen gelten außerdem die genannten Vorschriften für Regionalbeihilfen. Also unterliegen auch die Investitionsbeihilfen, die die Hoechstgrenzen nicht überschreiten, den in diesen regionalen Leitlinien festgelegten zusätzlichen Erfordernissen. (33) Allerdings stellt die Kommission vorläufig fest, dass die Beihilfen in Form von Steuergutschriften von 45 % im Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 26. Juli 1995 nicht auf das Industriegebiet "Valle del Nervión" und die Pyrenäengebiete - die einzigen Gebiete, die nach der damals geltenden Fördergebietskarte gefördert werden durften - begrenzt waren, bei Großunternehmen nicht maximal 30 %, 25 % oder 20 % NSÄ (je nach Gebiet und Zeitraum) und bei KMU nicht maximal 30 % NSÄ betrugen. Außerhalb der genannten Zonen waren die Beihilfen im Fall von kleinen Unternehmen nicht auf 15 % des Bruttosubventionsäquivalents (BSÄ) und im Fall von mittleren Unternehmen nicht auf 7,5 % BSÄ begrenzt. Ferner durften die beihilfefähigen Kosten nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Unter diesen Umständen ist nicht auszuschließen, dass es sich bei diesen Beihilfen um Betriebsbeihilfen handelt, da sie dazu dienten, die laufenden Kosten der begünstigten Unternehmen zu reduzieren. Folglich hat die Kommission Bedenken bezüglich der Vereinbarkeit der Steuerbeihilfen mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung. (34) Für die Zeit nach dem 1. September 1998 kann die Kommission ferner nicht ausschließen, dass die geförderten Investitionen in den Anwendungsbereich des Multisektoralen Regionalbeihilferahmens 98/C 107/05 fallen. Allerdings sind die betreffenden Steuerbeihilfen bei großen Investitionsvorhaben weder notifizierungspflichtig noch unterliegen sie der entsprechend der Bewertung der Kommission erfolgenden Minderung der Beihilfeintensität. Die Kommission hat daher Zweifel im Hinblick auf die Vereinbarkeit dieser Steuerbeihilfen im Falle großer Investitionsvorhaben. (35) Die Kommission hat somit Bedenken bezüglich der Vereinbarkeit der betreffenden Steuerbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt, insbesondere mit der Ausnahmebestimmung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c), derzufolge als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können "Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser ... Wirtschaftsgebiete ...". Gleiches gilt im Hinblick auf die anderen Ausnahmebestimmungen der Absätze 2 und 3 von Artikel 87 EG-Vertrag. Die fraglichen Beihilfen können nicht als Beihilfen sozialer Art im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a) angesehen werden, sie sind nicht zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe b) bestimmt und fallen nicht unter Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c), der bestimmte Gebiete der Bundesrepublik Deutschland betrifft. Sie dienen ferner nicht der Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse, noch der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag. Auch die Förderung der Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) sind keine Ziele, die mit den betreffenden Beihilfen verwirklicht werden sollen. (36) Die Kommission forderte die spanischen Behörden auf, im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag ihre Bemerkungen zu übermitteln und ersuchte um die zur Bewertung der Beihilfen in Álava in Form von Steuergutschriften von 45 % notwendigen Informationen. Dazu zählten nach Angaben der Kommission Informationen über eventuelle Beihilfen in Form von Steuergutschriften für Investitionen während der Jahre 1986 bis 1994, Kopien der Beschlüsse über die Gewährung der Beihilfe während der Jahre 1995 bis 1997, die Kopien der offiziellen Mitteilungen der betroffenen Unternehmen an die Diputación Foral im Zeitraum 1998-1999, in denen mindestens angegeben sind die Art der Investitionskosten, die Gegenstand der Beihilfe sind, der Betrag der Steuergutschrift der einzelnen Begünstigten, die an jeden einzelnen Begünstigten gezahlte Beihilfe und der Saldo der noch zu zahlenden Beträge, die eventuelle Einstufung der Begünstigten als Unternehmen in Schwierigkeiten entsprechend den Gemeinschaftsvorschriften über Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, die Einzelheiten über eventuelle Kumulierungen (Betrag, beihilfefähige Kosten, angewandte Beihilferegelung usw.) sowie die genaue Definition der Begriffe "Investition" und "Investitionen in der Vorbereitungsphase". III. STELLUNGNAHME DER SPANISCHEN BEHÖRDEN (37) Die spanischen Behörden übermittelten ihre Stellungnahme mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung vom 9. November 1999. Nach Auffassung der spanischen Behörden stellt die Steuergutschrift keine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 87 EG-Vertrag dar. Sie treten der Annahme der Kommission entgegen, dass die Regelung den Handel beeinträchtigt, weil die Wirtschaftstätigkeit der begünstigten Unternehmen Gegenstand des Handels zwischen den Mitgliedstaaten sein kann. Ihrer Ansicht nach lässt sich eine Beeinträchtigung des Handels nicht allgemein, sondern nur im konkreten Einzelfall feststellen, da in manchen Fällen möglicherweise gar keine Beeinträchtigung vorliegt. In solchen Fällen wäre daher eine der notwendigen Voraussetzungen für die Einstufung einer staatlichen Maßnahme als Beihilfe nicht gegeben. (38) Ferner führen die spanischen Behörden aus, dass die Maßnahme weder spezifisch noch selektiv sei. Da diese Vergünstigung in allen Sektoren und von allen Steuerpflichtigen, die die Voraussetzungen erfuellen, in Anspruch genommen werden kann, liege keine spezifische Maßnahme vor. In Spanien gibt es fünf verschiedene Steuersysteme, davon eines in Álava, so dass die in diesem Gebiet geltenden Steuervorschriften für die Steuerpflichtigen allgemeiner Natur sind. Also seien sie nicht regional spezifisch. (39) Der spezifische Charakter sei nicht gegeben, da die Maßnahme für alle Sektoren und alle Steuerpflichtigen gilt. Die Bedingung, 2,5 Mrd. ESP zu investieren, sei nicht diskriminierend, sondern eine objektive Bedingung, die sich aus der Notwendigkeit ergebe, die Wirksamkeit der Maßnahme im Hinblick auf das zu erreichende Ziel zu gewährleisten. Sollte die Kommission dennoch an ihrer Einstufung als spezifische Maßnahme festhalten, so sei diese "durch die Natur oder den inneren Aufbau des Systems" entsprechend der Mitteilung 98/C 384/03(16) gerechtfertigt. Die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.