Europäische Union

2005/920/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 2005 über eine staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten des Fleischverarbeitungsbetriebs Greußener Salamifabrik GmbH (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2725)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0920. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ichkeit nachgesucht. Daher wird die Maßnahme auf der Grundlage der Bestimmungen der Leitlinien von 1994 gewürdigt. Beihilfe 1 (50) Beihilfe 1 betrifft eine 80 %ige Staatsbürgschaft für Darlehen im Wert von 1,1 Mio. DEM. Die Kommission hat das Verfahren des Artikels 88 Absatz 2 EG-Vertrag aus folgenden Gründen eingeleitet: — Es war nicht sicher, ob die Bürgschaft mit den besonderen Voraussetzungen für Staatsbürgschaften in Einklang stand; — es gab keinen Umstrukturierungsplan (Sanierungskonzept), aus dem hervorginge, dass die Beihilfe mit den Leitlinien für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten in Einklang stand. (51) Deutschland hat eine Kopie des Bürgschaftsvertrags übermittelt. Danach kann die Bürgschaft nur in Anspruch genommen werden, wenn sich das begünstigte Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten befindet (Konkursverfahren o. ä.) und wenn das verbürgte Darlehen nicht durch den Verkauf anderer Vermögenswerte des Unternehmens getilgt werden kann. Somit wurde die in dem Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(89) D/4328 vom 5. April 1989 (15) erwähnte Voraussetzung erfüllt. Das heißt, dass die Bürgschaft mit den besonderen Voraussetzungen für Staatsbürgschaften in Einklang stand. (52) Da das begünstigte Unternehmen, die Greußener Salamifabrik GmbH, zum Zeitpunkt der Bürgschaftsgewährung als Unternehmen in Schwierigkeiten anzusehen war, muss die Beihilfe jedoch im Rahmen der zum Zeitpunkt der Bürgschaftsgewährung geltenden Bestimmungen der Gemeinschaft für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten geprüft werden (vgl. Randnummer 49). Die Bürgschaft wurde im Rahmen der Sanierung des begünstigten Unternehmens gewährt. (53) Deutschland hat einen Bericht von Dr. Zimmermann & Partner vom 9. September 1996 übermittelt. Nach Auskunft Deutschlands handelt es sich bei diesem Bericht um das Sanierungskonzept, das zum Zeitpunkt der Gewährung der ersten staatlichen Beihilfe vorgelegt worden war. Der Bericht ist aber als Sanierungskonzept in zweierlei Hinsicht ungeeignet: Der Status des Berichts ist nicht klar, und in dem Bericht wird eine Umstrukturierung auch nicht erwähnt. (54) Vielmehr scheint der Bericht in einer Beschreibung des Unternehmens mit Stichtag 9. September 1996 zu bestehen. Danach waren die Schwierigkeiten des Unternehmens durch die BSE-Krise und durch das Wegbrechen der Ausfuhrmärkte in Osteuropa verursacht. Allerdings fanden sich in dem Bericht — vermutlich zu einem späteren Zeitpunkt — handschriftlich geänderte Zahlen. Der Status dieser Korrekturen ist nicht klar. Weiter ist nicht klar, ob der Plan von den Eigentümern des Unternehmens akzeptiert worden ist. (55) Der Bericht gibt Auskunft über die Kostenstruktur und den Kapitalbedarf des Unternehmens im September 1996. Abgesehen von einer Beschreibung der Stärkung des bestehenden Managements ist nicht klar, wie das Unternehmen umstrukturiert werden soll. Falls der Bericht zum Zeitpunkt seiner Erstellung als Umstrukturierungsplan gedacht war, was nicht klar ist, könnte er so verstanden werden, dass das Unternehmen seine Schwierigkeiten durch Expansion und ohne jede Umstrukturierung überwinden könnte. (56) Nach den Leitlinien von 1994 kann eine Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die Beihilfe muss die Rentabilität des Unternehmens wiederherstellen; b) unzumutbare beihilfebedingte Wettbewerbsverfälschungen müssen vermieden werden; c) der Beihilfebetrag muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten und Nutzen der Umstrukturierung stehen und d) die Durchführung des Umstrukturierungsplans wird anhand von jährlich vorzulegenden Berichten kontrolliert. (57) Nach dem Bericht von Dr. Zimmermann & Partner ist der Umsatz des begünstigen Unternehmens seit 1994 stetig zurückgegangen. Dennoch solle, so der Bericht, der Umsatz im folgenden Jahr wieder steigen. Eine Erklärung für diese erwartete Entwicklung wird jedoch nicht gegeben, obwohl die Wiederherstellung der Rentabilität von dieser Trendwende abhing. Nach Nummer 3.2.2 i der Leitlinien von 1994 muss „die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens (…) vor allem durch entsprechende unternehmensinterne Maßnahmen herbeigeführt werden, die in dem Umstrukturierungsplan aufgeführt sind. Externe Faktoren wie höhere Preise (…) dürfen nur berücksichtigt werden, wenn die betreffenden Marktprognosen allgemein anerkannt werden.“ Da diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, ist die Kommission nicht der Auffassung, dass die Beihilfe in Form einer Bürgschaft zu einer Wiederherstellung der Rentabilität führt. (58) Die Rentabilität sollte über eine Umsatzsteigerung wiederhergestellt werden. Obwohl die Umsatzsteigerung offenbar mit der bestehenden Produktionskapazität erreicht werden könnte, hätte die Rentabilität nur dadurch wieder hergestellt werden können, dass Konkurrenzunternehmen Marktanteile verlieren (wäre der Markt jedoch stabil, wie in dem „Umstrukturierungs“-Bericht festgestellt, würde die Nachfrage sinken). Daher kommt die Kommission auch zu dem Schluss, dass die Beihilfe nicht dazu angetan ist, unzumutbare Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden, da die Wiederherstellung der Rentabilität zu einer Benachteiligung von Konkurrenzunternehmen geführt hätte. (59) Ob das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit der Kosten und Nutzen der Umstrukturierung erfüllt ist, lässt sich nur schwer beurteilen. Von beihilfebegünstigten Unternehmen wird in der Regel erwartet, dass sie aus eigenen Mitteln oder aus externen kommerziellen Finanzierungsquellen einen wesentlichen Beitrag zur Umstrukturierung leisten. Nach dem Bericht von Dr. Zimmermann & Partner sollte der Eigentümer dem Unternehmen neues Kapital zuführen, aber es war nicht klar, ob dies tatsächlich geschehen ist. Daher kann die Kommission nicht abschließend feststellen, ob die Beihilfe in diesem Punkt mit den genannten Leitlinien von 1994 übereinstimmt. (60) Schließlich ist unklar, wie die „Umstrukturierung“ kontrolliert werden sollte. Infolgedessen ist auch diese in den Leitlinien genannte Bedingung nicht erfüllt. (61) Die Greußener Salamifabrik GmbH erfüllt die Kriterien für eine Einstufung als kleines bzw. mittleres Unternehmen (KMU). Gemäß Nummer 3.2.4 der Leitlinien von 1994 wird die Kommission an Umstrukturierungsbeihilfen für KMU nicht dieselben strengen Anforderungen wie an Umstrukturierungsbeihilfen für große Unternehmen stellen, weil solche Beihilfen in der Regel die Handelsbedingungen in geringerem Umfang verändern. Dieser mildere Ansatz bei der Bewertung von Umstrukturierungsbeihilfen für KMU betrifft jedoch insbesondere die Verpflichtung zur Kapazitätsherabsetzung in Wirtschaftszweigen mit strukturellen Überkapazitäten sowie die Berichtspflicht. Unbeschadet des für KMU geltenden milderen Ansatzes war bereits festgestellt worden, dass die Beihilfe nicht zur Wiederherstellung der Rentabilität des begünstigten Unternehmens führt (vgl. Randnummer 57), und dass sie den Wettbewerb in ungerechtfertigter Weise verfälscht. (62) Aus den genannten Gründen hält die Kommission die erste Beihilfe, die der Greußener Salamifabrik GmbH in Form von Staatsbürgschaften für einen Betrag von bis zu 880 000 DEM gewährt wurde, für mit den Artikeln 87 und 88 EG-Vertrag unvereinbar. Da die Beihilfe unrechtmäßig gewährt wurde und mit dem Vertrag unvereinbar ist, muss sie zurückgezahlt werden. Beihilfe 2 (63) Die zweite Beihilfe betrifft die teilweise Inanspruchnahme und Auszahlung von 370 000 DEM an die Sparkasse Erfurt im Rahmen der ersten Bürgschaft bei der Umschuldung/Umstrukturierung von 1997 sowie die 80 %ige Staatsbürgschaft für ein Darlehen in Höhe von 2,5 Mio. DEM, das 1997 von der Dresdner Bank bereitgestellt wurde. (64) Da die erste Staatsbürgschaft, wie unter Randnummer 62 ausgeführt ist, eine unrechtmäßig gewährte, mit den Artikeln 87 und 88 EG-Vertrag unvereinbare Beihilfe zugunsten der Greußener Salamifabrik GmbH darstellt, gelten diese Feststellungen auch für die teilweise Inanspruchnahme der ersten Bürgschaft im Rahmen des zweiten Umstrukturierungsplans. (65) Die 80 %ige Staatsbürgschaft für ein Darlehen in Höhe von 2,5 Mio. DEM muss nach den Bestimmungen der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (16) bewertet werden (vgl. Randnummer 34). Aus den der Kommission vorliegenden allgemeinen Bedingungen für Bürgschaften, die von der Thüringer Aufbaubank angewandt werden, ist ersichtlich, dass die Bürgschaft nur in Anspruch genommen werden kann, wenn sich das begünstigte Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten befindet (Konkursverfahren o. ä.) und wenn das verbürgte Darlehen nicht durch den Verkauf anderer Vermögenswerte des Unternehmens getilgt werden kann (vgl. auch Randnummer 51). Die unter Nummer 5.3 der erwähnten Mitteilung der Kommission genannten besonderen Voraussetzungen sind somit erfüllt. (66) Gemäß Nummer 2.1 der Leitlinien von 1994 gehören zu den typischen Symptomen dafür, dass sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten befindet, eine rückläufige Rentabilität, zunehmende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lager, Überkapazitäten, verminderter Cashflow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie ein niedriger Nettobuchwert. (67) Da Deutschland deutlich gemacht hatte, dass das Unternehmen sich in ständiger Insolvenzgefahr befand, wurde festgestellt, dass die Greußener Salamifabrik GmbH zum Zeitpunkt der Bürgschaftsgewährung ein Unternehmen in Schwierigkeiten war (vgl. Randnummern 9 und 34). Deshalb muss die Beihilfe nach den geltenden Bestimmungen der Gemeinschaft für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten geprüft werden. Wie unter Randnummer 49 ausgeführt wurde, handelt es sich hierbei um die Leitlinien von 1994. Die Kommission hat wegen dieser Beihilfe das Verfahren des Artikels 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet, weil sie bezweifelte, dass die folgenden Voraussetzungen der Leitlinien von 1994 erfüllt waren: a) Umstrukturierungsbeihilfen sollten nur einmal gewährt werden; b) die Beihilfe sollte zur Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens führen; c) die Beihilfe sollte nicht zu unzumutbaren Wettbewerbsverfälschungen führen und d) die Durchführung des Umstrukturierungsplans muss anhand jährlich vorzulegender Berichte kontrolliert werden. (68) Nach Nummer 3.2.2 i der Leitlinien von 1994 sollten Umstrukturierungsbeihilfen normalerweise nur einmal gewährt werden. Deutschland hat sich zu diesem Punkt nicht geäußert. (69) Der Tatbestand, dass im Rahmen einer zweiten Umstrukturierung eine weitere Beihilfe gewährt wurde, verstößt gegen den Grundsatz, wonach Umstrukturierungsbeihilfen nur einmal gewährt werden dürfen. (70) Die Kommission hat bezweifelt, dass der Umstrukturierungsplan, der zur Begründung der zweiten Umstrukturierungsbeihilfe (in Form der zweiten Bürgschaft) vorgelegt wurde, zu einer Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens führen werde. Hierzu wäre eine erhebliche Umsatzsteigerung erforderlich gewesen. Es schien jedoch unwahrscheinlich, dass diese tatsächlich eintreten würde, vor allem, nachdem sich die ersten Umsatzprognosen bereits zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens als zu optimistisch erwiesen hatten. Deutschland hat keine Begründung oder Erklärung für die mitgeteilten Umsatzprognosen übermittelt. Daher hat die Kommission weiterhin Zweifel, ob die Voraussetzung, dass durch den Umstrukturierungsplan die langfristige Rentabilität des Unternehmens wiederhergestellt werden kann, erfüllt ist. (71) Zu dem Kriterium der Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen hat Deutschland zwei Argumente vorgelegt. Erstens sei das betreffende Unternehmen zu klein, um den Wettbewerb zu verfälschen oder den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinflussen. Zweitens werde das Unternehmen seine Produktionskapazität nicht ausweiten, sondern lediglich die bestehenden Kapazitäten besser nutzen. (72) Das erste Argument wird durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs widerlegt (vgl. Randnummer 38). Zum zweiten Argument ist zu sagen, dass die Kommission gemäß Nummer 3.2.2 ii der Leitlinien von 1994 einen Kapazitätsabbau nur beim Bestehen struktureller Überkapazitäten innerhalb der Gemeinschaft verlangt. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens hatte die Kommission festgestellt, dass in dem betreffenden Sektor keine Überkapazitäten bestanden. Allerdings fragte sich die Kommission, wie die Maßnahme als im gemeinsamen Interesse liegend angesehen werden könne, wenn sie auf eine Produktionssteigerung abzielte und Produktionssteigerungen automatisch zu einem Rückgang der Marktanteile der Konkurrenzunternehmen führte. (73) Deutschland hat in keiner Weise erklärt, wie die höhere Produktion ohne negative Auswirkungen auf Konkurrenzunternehmen vom Markt absorbiert werden könnte. Überdies hat Deutschland keine Angaben zu dem Verhältnis zwischen dem Nutzen für das betreffende Unternehmen und den Kosten für den Sektor als Ganzem gemacht. Daher kann die Kommission nicht beurteilen, ob die Beihilfe unzumutbare Wettbewerbsverfälschungen vermeidet. (74) Deutschland hat keine Informationen über die Kontrolle der Durchführung des Umstrukturierungsplans übermittelt. (75) Am 8. Januar 1997 übernahm die Ergewa GmbH 75 % der Geschäftsanteile des begünstigten Unternehmens. Es ist nicht klar, ob die Ergewa als KMU im Sinne der Leitlinien von 1994 eingestuft werden kann, und ob somit beim Status der Greußener Salamifabrik GmbH, an der die Ergewa mehr als 25 % der Geschäftsanteile hält, eine Änderung eingetreten ist. Selbst wenn man den milderen Ansatz bei der Bewertung von Umstrukturierungsbeihilfen für KMU (Nummer 3.2.4 der Leitlinien von 1994) zugrunde legt, ist jedoch festzustellen, dass, wie unter Randnummer 72 ausgeführt wurde, in dem Sektor keine Überkapazitäten bestehen und eine Einschätzung der Kontrollanforderungen wegen unzureichender Informationen nicht vorgenommen werden konnte. Der Tatbestand, dass das begünstigte Unternehmen wahrscheinlich auch 1997 noch als KMU hätte eingestuft werden können, ändert somit nichts an der Bewertung der vorliegenden Beihilfe. (76) Aus den genannten Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass die zweite Beihilfe, die der Greußener Salamifabrik GmbH in Form einer Staatsbürgschaft für einen Betrag von bis zu 2 Mio. DEM gewährt wurde, mit den Artikeln 87 und 88 EG-Vertrag unvereinbar ist. Deutschland teilte in seinem Schreiben vom 4. Februar 1999 und erneut in seinem Schreiben vom 18. Mai 2005 mit, dass die Bürgschaft nur unter der Voraussetzung der Genehmigung durch die Kommission gewährt worden war. Da im Rahmen dieser Bürgschaft keine Zahlungen geleistet worden sind, erübrigt sich die Rückzahlung dieser mit dem Vertrag unvereinbaren Beihilfe. VI.   SCHLUSSFOLGERUNG (77) Die Kommission stellt fest, dass die staatliche Beihilfe, die in Form von Staatsbürgschaften in Höhe von 880 000 DEM (Beihilfe 1) bzw. 2 Mio. DEM (Beihilfe 2), also insgesamt 2,88 Mio. DEM, für Darlehen im Wert von 1,1 Mio. DEM bzw. 2,5 Mio. DEM, also insgesamt 3,6 Mio. DEM, gewährt wurde, mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar ist. (78) Beihilfen, die unrechtmäßig gewährt wurden und mit dem Vertrag unvereinbar sind, müssen zurückgezahlt werden. Die Kommission stellt fest, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Greußener Salamifabrik GmbH am 1. Oktober 1999 eröffnet wurde. Da der Kommission nicht bekannt ist, ob dem Bestehen des Unternehmens durch das Insolvenzverfahren ein Ende bereitet wurde, ist die Rückzahlung möglicherweise auch weiterhin angezeigt. (79) Die Kommission weist Deutschland darauf hin, dass gemäß den Nummern 6.4 und 6.5 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften die Frage, ob die Rechtswidrigkeit der Beihilfe das Rechtsverhältnis zwischen dem Staat und Dritten berührt, nach innerstaatlichem Recht zu prüfen ist. Nationale Gerichte müssen unter Umständen prüfen, ob innerstaatliche Rechtsvorschriften der Einhaltung der Garantieverträge entgegenstehen; bei der Prüfung dieser Frage sollten sie die Verletzung des Gemeinschaftsrechts berücksichtigen — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von Deutschland 1996 an die Greußener Salamifabrik GmbH in Form einer Bürgschaft in Höhe von 880 000 DEM gewährte Beihilfe ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 (1)   Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Bürgschaft gezahlten Beträge von dem Empfänger zurückzufordern. (2)   Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernden Beträge umfassen Zinsen ab dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, und bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. Artikel 3 Die von Deutschland geplante, an die Greußener Salamifabrik GmbH in Form einer Bürgschaft in Höhe von 2 Mio. DEM zu gewährende Beihilfe ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Aus diesem Grunde darf diese Beihilfe nicht gewährt werden. Artikel 4 Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 20. Juli 2005 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 238 vom 21.8.1999, S. 15. (2)  Vgl. Fußnote 1. (3)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte 2003. (4)  Vgl. Fußnote 1. (5)   ABl. C 368 vom 23.12.1994 bzw. ABl. C 283 vom 19.9.1997. (6)   ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1899/2004 der Kommission (ABl. L 328 vom 30.10.2004, S. 67 (7)   ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1365/2000 (ABl. L 156 vom 29.6.2000, S. 5) (8)   ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14. (9)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Rechtssache C-730/79, Slg. 1980, S. 2671, Rn. 11 und 12. (10)  Urteile des Gerichtshofs vom 21. März 1990, Rechtssache C-142/87, Slg. 1990, S. I-959, Rn. 43, und Urteil vom 14. September 1994, verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Slg. 1994, S. I-4103, Rn. 40 bis 42. (11)  Im Fleischsektor gibt es einen beträchtlichen innergemeinschaftlichen Handel. 1996 wurden rund 8 Millionen Tonnen Fleisch (Schlachtkörpergewicht) innerhalb der EU gehandelt. Dies waren rund 23 % der Gesamtfleischproduktion des Jahres 1996 (Quelle: Eurostat). (12)   ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (13)   ABl. C 31 vom 3.2.1979, S. 9. (14)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (15)  Dieses Schreiben wurde durch die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14) ersetzt. (16)   ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.