Europäische Union

2005/920/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 2005 über eine staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten des Fleischverarbeitungsbetriebs Greußener Salamifabrik GmbH (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2725)

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21.12.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 335/48 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Juli 2005 über eine staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten des Fleischverarbeitungsbetriebs Greußener Salamifabrik GmbH (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2725) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (2005/920/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Die Maßnahme wurde mit Schreiben vom 6. November 1997 unter Bezugnahme auf Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag notifiziert. Der Begünstigte hatte offenbar schon früher eine ähnliche Beihilfe erhalten. Daher wurde die Maßnahme in das Verzeichnis der nicht notifizierten Beihilfen aufgenommen. Mit Schreiben vom 4. Februar 1998, vom 10. Juni 1998 und vom 4. Februar 1999 übermittelte Deutschland der Kommission zusätzliche Informationen. (2) Mit Schreiben vom 7. Juni 1999 teilte die Kommission Deutschland ihren Beschluss mit, wegen der betreffenden Beihilfe das Verfahren des Artikels 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (3) Die Entscheidung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (2). Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf. (4) Die eingegangenen Stellungnahmen wurden Deutschland mit der Bitte um Äußerung zugeleitet. Die Bemerkungen Deutschlands gingen mit Schreiben vom 23. Februar 2000 ein. (5) Mit Schreiben vom 18. Mai 2005, eingegangen am 23. Mai 2005, hat Deutschland die Kommission unter Bezugnahme auf Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 mit besonderen Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag (3) gebeten, auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen eine Entscheidung zu erlassen. II.   BESCHREIBUNG DER MAßNAHME (6) Das begünstigte Unternehmen, die Greußener Salamifabrik GmbH, war ein Fleischverarbeitungsbetrieb, der verschiedene Arten von Wurst- und Fleischerzeugnissen herstellte und vermarktete. Das Unternehmen schlachtete die Tiere nicht selbst, sondern verarbeitete Schlachtfleisch. Nach den von Deutschland zur Verfügung gestellten Informationen wurde am 1. Oktober 1999 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Greußener Salamifabrik GmbH eröffnet. Die Kommission wurde über das Ergebnis des Verfahrens nicht informiert. Es hat jedoch den Anschein, dass zumindest die Anlagen des Unternehmens weiterhin — unter dem Namen „Greußener Salami- und Schinkenfabrik GmbH“ — betrieben werden. Die Bemerkungen in der vorliegenden Entscheidung beziehen sich jedoch auf die später in Insolvenz gegangene Firma Greußener Salamifabrik GmbH. (7) Stetige Umsatzrückgänge hatten dazu geführt, dass das Unternehmen seit 1995 Verluste einfuhr und der betriebliche Cashflow ab 1995 negativ ausfiel. Ein von Dr. Zimmermann & Partner im September 1996 erstelltes Papier lässt darauf schließen, dass die Cashflowsituation des Unternehmens zu jenem Zeitpunkt äußerst kritisch war. Dass sich das Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten befand, ist im Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens (4) mitgeteilt und während des Prüfverfahrens nicht in Frage gestellt worden. Eine Umstrukturierung der Greußener Salamifabrik wurde für erforderlich gehalten, zu deren Finanzierung das Unternehmen im vierten Quartal 1996 zusätzliche Darlehen (in Höhe von 375 000 DEM bei der Dresdner Bank AG und von 725 000 DEM bei der Sparkasse Erfurt) aufnehmen musste. Für beide Darlehen hat die Thüringer Aufbaubank eine Ausfallbürgschaft in Höhe von 80 % übernommen, durch die somit der Betrag von 880 000 DEM abgedeckt ist. Diese Bürgschaft ist der Kommission unter Verstoß gegen die Bestimmungen des Schreibens der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(89) D/4328 vom 5. April 1989 nicht notifiziert worden; sie wird nachstehend als Beihilfe 1 bezeichnet. (8) Am 8. Januar 1997 übernahm die Ergewa GmbH 75 % der Geschäftsanteile des begünstigten Unternehmens. Der neue Eigentümer nahm Einzelwertberichtigungen auf Forderungen für ungesicherte Exportgeschäfte nach Russland und eine Abwertung des Bestandes in Höhe von insgesamt 1,2 Mio. DEM vor. Dies führte in Verbindung mit einem weiteren Verkaufsrückgang zu einer Bilanzverschlechterung, die eine neuerliche Umstrukturierung erforderlich machte. (9) Deutschland hat in seinem Notifizierungsschreiben vom 6. November 1997 deutlich gemacht, dass die Greußener Salamifabrik ihre Umsatz- und Einkommensziele für 1997 nicht erreicht habe, das Unternehmen sich in ständiger Insolvenzgefahr befinde und davon auszugehen sei, dass das Unternehmen nicht mehr in der Lage sei, seinen Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber den Banken nachzukommen. Deshalb wurde im August 1997 von Schitag, Ernst & Young Deutsche Allgemeine Treuhand AG ein neues Sanierungskonzept für die Greußener Salamifabrik GmbH erstellt. Das neue Sanierungskonzept sah drei Arten von Maßnahmen vor: a) Gesundung der Finanzstruktur durch: — teilweise Entschuldung des Unternehmens im Wege des Forderungsverzichts, — Umschuldung der bestehenden Bankverbindlichkeiten, — Kapitalzufuhr durch die Gesellschafter; b) Erarbeitung und Umsetzung eines neuen Vermarktungskonzepts; c) Maßnahmen zur Kosteneinsparung. 1.   Finanzstruktur (10) Als Teil der Umstrukturierung verzichtete die Sparkasse Erfurt auf eine Forderung in Höhe von 1,7 Mio. DEM. Als Ausgleich wurde die zuvor von der Thüringer Aufbaubank (einer Staatsbank) übernommene Bürgschaft für ein Darlehen in Höhe von 725 000 DEM (vgl. Randnummer 7) teilweise in Anspruch genommen; 370 000 DEM (64 % des Bürgschaftsbetrags) wurden im Rahmen der Umstrukturierung an die Sparkasse Erfurt gezahlt. Außerdem wurde eine Bürgschaft, die die Bürgschaftsbank Thüringen GmbH (eine Privatbank) 1993 für ein Darlehen in Höhe von 1 Mio. DEM übernommen hatte, teilweise in Anspruch genommen; 590 000 DEM (74 % des Bürgschaftsbetrags) wurden an die Sparkasse Erfurt gezahlt. (11) Außerdem refinanzierte die Dresdner Bank Erfurt ein Darlehen in Höhe von 2,5 Mio. DEM, das von der Sparkasse Erfurt bewilligt worden war. Die Dresdner Bank gewährte dieses Darlehen allerdings nur unter der Bedingung, dass sich die Thüringer Aufbaubank für 80 % des Darlehens verbürgte. (12) Die neue Bürgschaft in Höhe von 2 Mio. DEM sowie die teilweise Inanspruchnahme (370 000 DEM) der früheren Bürgschaft wurden der Kommission mit Schreiben vom 6. November 1997 gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag sowie gemäß ihrem Schreiben an die Mitgliedstaaten SG(89) D/4328 vom 5. April 1989 notifiziert. Diese beiden Maßnahmen zusammen werden nachstehend als Beihilfe 2 bezeichnet. Deutschland teilte in seinem Schreiben vom 4. Februar 1999 und erneut in seinem Schreiben vom 18. Mai 2005 mit, dass die Bürgschaft der Thüringer Aufbaubank in Höhe von 2 Mio. DEM nur unter der Voraussetzung der Genehmigung durch die Kommission gewährt werden sollte. (13) Das Darlehen der Dresdner Bank Erfurt in Höhe von 2,5 Mio. DEM wurde an die Greußener Salamifabrik GmbH ausgezahlt. (14) Schließlich hat die Ergewa GmbH, die 75 % der Geschäftsanteile hielt, dem Unternehmen noch ein nachrangiges Darlehen in Höhe von 1,5 Mio. DEM zugeführt. 2.   Marketingstrategie (15) Die Marketingstrategie beinhaltet die folgende drei Ziele: Produktentwicklung, Produktpolitik und Absatzförderung. Generell sollte dadurch eine stärkere Orientierung am Markt erreicht werden. 3.   Maßnahmen zur Kosteneinsparung (16) Die am leichtesten realisierbaren Einsparungen wurden bereits im Rahmen einer früheren Umstrukturierung vorgenommen. Das Sanierungskonzept sah jedoch weitere Kosteneinsparungen vor, um insbesondere den Stromverbrauch und die Transportkosten zu senken. (17) Nach den der Kommission übermittelten Informationen sollten diese Maßnahmen zusammengenommen das Unternehmen wieder lebensfähig machen und seine Rentabilität wiederherstellen. Hierzu wäre jedoch eine Umsatzsteigerung von 6 845 000 DEM im Jahr 1996 auf 7 Mio. DEM im Jahr 1998 und auf 8 Mio. DEM im Jahr 1999 erforderlich gewesen. (18) Die Kommission hat das Verfahren des Artikels 88 Absatz 2 EG-Vertrag in Bezug auf die genannten Maßnahmen zugunsten der Greußener Salamifabrik eingeleitet, die sich wie folgt zusammenfassen lassen: — die 80 %ige Bürgschaft der Thüringer Aufbaubank für zwei Darlehen in einer Gesamthöhe von 1,1 Mio. DEM im Dezember 1996 (Bürgschaftsbetrag: 880 000 DEM); — die teilweise Inanspruchnahme einer der Bürgschaften (370 000 DEM) im Laufe der Umstrukturierung/Umschuldung im Jahre 1997; — die zweite 80 %ige Bürgschaft der Thüringer Aufbaubank für ein Bankdarlehen in Höhe von 2,5 Mio. DEM (Bürgschaftsbetrag: 2 Mio. DEM) im Jahre 1997. (19) Da die Bürgschaften für einen Betrieb in finanziellen Schwierigkeiten übernommen wurden, muss die Kommission davon ausgehen, dass das Beihilfeelement zum Zeitpunkt der Gewährung 100 % des verbürgten Betrags, nämlich 880 000 DEM im Jahre 1996 und 2 Mio. DEM im Jahre 1997, also insgesamt 2,88 Mio. DEM entspricht. (20) Die Kommission hat das Verfahren des Artikels 88 Absatz 2 EG-Vertrag in Bezug auf die genannten Maßnahmen eingeleitet, weil sie Zweifel hatte, ob: die Maßnahme mit dem Schreiben der Kommission SG(89) D/4328 vom 5. April 1989 über Staatsbürgschaften und mit den Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten von 1994 und 1997 (5) in Einklang steht. Mit Bezug auf die Leitlinien bezweifelte die Kommission, dass die Rentabilität des Unternehmens mit der Umstrukturierung wiederhergestellt werden kann, dass der Grundsatz, dass Umstrukturierungsbeihilfen nur einmal gewährt werden dürfen, eingehalten wurde und dass das Erfordernis der vollständigen Umsetzung des Umstrukturierungsplans eingehalten wurde. (21) Beihilfe 1 wurde in Form von Staatsbürgschaften gewährt, was bedeutet, dass sie mit dem Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(89) D/4328 vom 5. April 1989 in Einklang stehen muss. In diesem Schreiben hat die Kommission erklärt, dass sie Bürgschaften nur genehmigen wird, wenn ihre Inanspruchnahme vertraglich an besondere Bedingungen geknüpft ist, die sogar die Vorlage einer Konkurserklärung des begünstigten Unternehmens beinhalten können. Aus den übermittelten Informationen geht nicht hervor, dass die Inanspruchnahme der genannten Bürgschaften an besondere Bedingungen geknüpft war. (22) Die Beihilfe wurde gewährt, weil sich das Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten befand und saniert werden musste. Daher musste die Beihilfe im Rahmen der Leitlinien der Gemeinschaft für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten geprüft werden, die zum Zeitpunkt der Bürgschaftsgewährung gegolten haben. Für Beihilfe 1 liegen der Kommission keinerlei Informationen vor, anhand deren sie die Vereinbarkeit mit den oben genannten Leitlinien prüfen könnte. Für Beihilfe 2 wurden offenbar drei der Bedingungen in den Umstrukturierungsleitlinien nicht erfüllt. Anscheinend wurde durch die Beihilfe die Rentabilität des Unternehmens nicht wiederhergestellt. Außerdem hat das Unternehmen anscheinend versucht, die Rentabilität dadurch wiederherzustellen, dass es seine Probleme durch eine Expansion überwindet. Durch eine solche Expansion könnte den Wettbewerb in ungerechtfertigter Weise verfälscht werden. Schließlich war nicht klar, ob der Umstrukturierungsplan vollständig durchgeführt worden ist. III.   BEMERKUNGEN DER BETEILIGTEN (23) Bei der Kommission sind Bemerkungen der Kemper Fleischwarenfabrik (Nortrup), des Bundesverbandes der Deutschen Fleischwarenindustrie e.V. (Bonn) sowie eines dritten Beteiligten eingegangen, der ungenannt bleiben möchte. Alle drei Beteiligten vertraten die Auffassung, dass eine Umsatzsteigerung nur durch Preissenkungen hätte erreicht werden können, was für den Sektor schädlich gewesen wäre. Der Bundesverband der Deutschen Fleischwarenindustrie e.V. wies darauf hin, dass jährlich 1 % der deutschen Fleischverarbeitungsbetriebe am Markt ausscheiden. In diesem wettbewerbsintensiven Markt können nur die Besten überleben. Erhält man ein Unternehmen künstlich am Leben, schadet man den Interessen des Sektors. Außerdem werde die vorgeschlagene Marketingstrategie von fast allen Unternehmen des Sektors verfolgt. Nach Auffassung des Bundesverbandes kann eine solche Strategie ohne erhebliche Mittel — die aber nicht vorhanden waren — nicht erfolgreich sein. IV.   BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS (24) Abgesehen von den Ersuchen um Verlängerung der Antwortfrist hat Deutschland mit Schreiben vom 22. Juli 1999, vom 28. Juli 1999, vom 6. August 1999 und vom 23. Februar 2000 Bemerkungen übermittelt. (25) In dem ersten Schreiben teilte Deutschland mit, dass das Unternehmen teilweise übernommen wurde. (26) Mit dem zweiten Schreiben kündigte Deutschland an, den Bürgschaftsvertrag mit den Voraussetzungen für die Bereitstellung der Bürgschaft übermitteln zu wollen, legte den Umstrukturierungsplan für die erste Umstrukturierung vor und teilte mit, auch die nach der zweiten Umstrukturierung erwarteten finanziellen Ergebnisse übermitteln zu wollen. Schließlich wurden weitere Informationen zu der Frage angekündigt, warum die Umsatzziele nach der zweiten Sanierung nicht erreicht worden sind. (27) In dem Schreiben vom 28. Juli 1999 wies Deutschland außerdem darauf hin, dass das Unternehmen keine Ausweitung der Produktionskapazität plane, sondern weiterhin etwa so viel produzieren werde wie in der Vergangenheit (1994/1995). Die Probleme des Unternehmens seien auf externe Faktoren zurückzuführen wie die Ausbrüche von Schweinepest, den Verfall des russischen Marktes und die BSE-Krise. Schließlich sei es unwahrscheinlich, dass die Beihilfe zu Wettbewerbsverzerrungen führen werde, da es sich bei dem begünstigten Unternehmen um ein KMU handele, das nur in Thüringen tätig sei. (28) Dem dritten Schreiben vom 6. August 1999 fügte Deutschland den Bürgschaftsvertrag und das Sanierungskonzept für die erste Umstrukturierung bei. (29) In seinem Schreiben vom 23. Februar 2000 teilte Deutschland mit, dass über das Vermögen der Greußener Salamifabrik GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden war und dass die Banken ihre Kreditlinien gekündigt hatten. Außerdem wurde ein Schreiben der Hauptbank des Unternehmens, der Dresdner Bank, beigefügt, in dem die Bank feststellt, dass sich die Wettbewerber sicherlich gegen die Beihilfe aussprechen werden. V.   WÜRDIGUNG Marktorganisationen (30) Durch die Maßnahmen wird einem Fleischverarbeitungsbetrieb eine Beihilfe gewährt. Gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (6) und gemäß Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (7) gelten die Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag für unter diese Verordnungen fallende Erzeugnisse. Die von der Beihilfemaßnahme betroffenen Sektoren fallen daher unter die Gemeinschaftsvorschriften für staatliche Beihilfen. Verbot staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (31) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (32) Die Beihilfe wurde in Form von Staatsbürgschaften gewährt. Dank dieser Bürgschaften konnte das begünstigte Unternehmen Geld aufnehmen, um zu überleben, anstatt in Konkurs zu gehen oder umstrukturiert zu werden. (33) Beihilfe 1 wurde 1996 gewährt. Nicht notifizierte staatliche Beihilfen müssen auf der Grundlage der zum Zeitpunkt ihrer Gewährung gültigen Rechtsvorschriften beurteilt werden. Die Rechtsgrundlage für die Würdigung von Staatsbürgschaften war 1996 das Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(89) D/4328 vom 5. April 1989. In diesem Schreiben hat die Kommission erklärt, dass alle Staatsbürgschaften unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen. Hinzu kommt, dass gemäß Nummer 2.3 der Leitlinien für die Beurteilung von Staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (Leitlinien von 1994) bei staatlichen Kreditbürgschaften für ein Unternehmen, das sich in Schwierigkeiten befindet, die Vermutung besteht, dass die finanziellen Transfers staatliche Beihilfen enthalten. Wie unter Randnummer 7 beschrieben, befand sich das begünstigte Unternehmen zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe 1 in finanziellen Schwierigkeiten. Gemäß Nummer 2.1 der Leitlinien von 1994 gehören eine rückläufige Rentabilität, sinkende Umsätze und verminderter Cashflow zu den typischen Symptomen dafür, dass sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten befindet. (34) Beihilfe 2 wurde 1997 notifiziert. Notifizierte Beihilfen müssen auf der Grundlage der zum Zeitpunkt ihrer Würdigung gültigen Rechtsvorschriften beurteilt werden. Unter Randnummer 4 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (8) werden die vier Voraussetzungen genannt, unter denen einzelne staatliche Garantien keine unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallende Beihilfe darstellen. Da Deutschland deutlich gemacht hat, dass der Kreditnehmer, die Greußener Salamifabrik GmbH, zum Zeitpunkt der Gewährung der zweiten Bürgschaft als Unternehmen in Schwierigkeiten gelten musste (vgl. Randnummer 9), ist bereits die erste der dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. (35) Somit handelt es sich bei der Maßnahme um eine aus staatlichen Mitteln (über die Thüringer Aufbaubank) gewährte Beihilfe. (36) Da die Bürgschaften für einen Betrieb in finanziellen Schwierigkeiten übernommen wurden, geht die Kommission davon aus, dass das Beihilfeelement 100 % des verbürgten Betrags in Höhe von 880 000 DEM für die erste und 2 Mio. DEM für die zweite Bürgschaft, also insgesamt 2,88 Mio. DEM entspricht. (37) Die Beihilfe begünstigt bestimmte Unternehmen, im vorliegenden Fall ein einziges Unternehmen, die Greußener Salamifabrik GmbH. (38) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs deutet die Verbesserung der Wettbewerbsposition eines Unternehmens aufgrund einer staatlichen Beihilfe im Allgemeinen auf eine Wettbewerbsverzerrung gegenüber konkurrierenden Unternehmen hin, die keine solche Unterstützung erhalten (9). Weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens schließen von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus (10). (39) Eine Maßnahme beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten dann, wenn sie Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten erschwert oder Ausfuhren in andere Mitgliedstaaten erleichtert. Ausschlaggebend dabei ist, dass sich der innergemeinschaftliche Handel aufgrund der fraglichen Maßnahme unterschiedlich entwickelt oder unterschiedlich zu entwickeln droht. (40) Die von der Beihilferegelung begünstigten Erzeugnisse sind Gegenstand des Handels zwischen Mitgliedstaaten (11) und somit dem Wettbewerb ausgesetzt. Infolgedessen steht zu befürchten, dass sich der innergemeinschaftliche Handel aufgrund der Maßnahme anders entwickelt hat. (41) Somit stellt die vorliegende Maßnahme eine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag: Ausnahmetatbestände (42) Dem Verbot staatlicher Beihilfen in Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag folgen in den Absätzen 2 und 3 Ausnahmetatbestände. (43) Die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag sind aufgrund der Art der Beihilfemaßnahme und ihrer Zielsetzung nicht gegeben. Im Übrigen hat Deutschland die Anwendbarkeit von Artikel 87 Absatz 2 nicht geltend gemacht. Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag: Ausnahmetatbestände im Ermessen der Kommission (44) In Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag sind die Beihilfen aufgeführt, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Ihre Vereinbarkeit mit dem Vertrag muss über den einzelstaatlichen Standpunkt hinaus auch unter dem Gesichtspunkt der Gemeinschaft geprüft werden. Um das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zu gewährleisten, müssen die in Artikel 87 Absatz 3 formulierten Ausnahmetatbestände in engem Sinne ausgelegt werden. (45) In Bezug auf Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag ist darauf hinzuweisen, dass das begünstigte Unternehmen seinen Sitz in einer Region hat, deren wirtschaftliche Situation gemäß den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (12) gemessen am Gemeinschaftsniveau insgesamt als äußerst ungünstig angesehen werden kann (Bruttoinlandsprodukt je Einwohner — gemessen an der Kaufkraft — unter 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts). Nach den genannten Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (und einer früheren Fassung dieser Leitlinien (13), kommen die Vorschriften über die Gewährung staatlicher Beihilfen in den Regionen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag für den Agrarsektor nicht zur Anwendung. Somit kann Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag nicht zur Begründung einer Beihilfe für die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Anhang-I-Erzeugnissen herangezogen werden. (46) In Bezug auf Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag ist festzustellen, dass die betreffende Maßnahme weder der Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse noch der Behebung einer beträchtlichen Störung des Wirtschaftslebens in Deutschland dienen soll. (47) Außerdem ist die Maßnahme weder dazu bestimmt noch dazu geeignet, die Ziele gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag zu verwirklichen. Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag (48) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete können von der Kommission gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete erleichtern und die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (49) Normalerweise würde die Kommission die Vereinbarkeit von Beihilfen an Unternehmen, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden, mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag auf der Grundlage der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (14) von 2004 (Leitlinien von 2004) beurteilen. Gemäß den Nummern 103 und 104 dieser Leitlinien beurteilt die Kommission jedoch die vor dem 10. Oktober 2004 notifizierten Beihilfen sowie die in voller Höhe vor der Veröffentlichung der Leitlinien von 2004 gewährten nicht notifizierten Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Notifizierung bzw. der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Leitlinien. Beihilfe 1 wurde 1996 gewährt, Beihilfe 2 ist im November 1997 notifiziert worden. Zu diesem Zeitpunkt waren die Leitlinien von 1994 in Kraft. Nach Nummer 2.2 dieser Leitlinien von 1994 steht es für den Landwirtschaftssektor im Ermessen der Mitgliedstaaten, weiterhin die vor dem Inkrafttreten selbiger Leitlinien geltenden besonderen Vorschriften der Kommission für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten einzelner Beihilfeempfänger in diesem Sektor anzuwenden. Deutschland hat nicht um die Inanspruchnahme dieser Mögl

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.