Europäische Union

2003/611/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Juni 2003 über die Orkney Islands Track Record Scheme (Produktionsbelege-Regelung der Orkneyinseln) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1686)

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en Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt beeinflusst. (60) Darüber hinaus erklärte die SFO (Scottish Fisherman's Organisation) in ihrer Stellungnahme(19), dass es die Einführung der OIC-Regelung war, die den drastischen Anstieg der Quotenpreise ausgelöst hat. Die britischen Behörden haben dieser Behauptung nicht widersprochen. Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (61) Die Frage, ob der Handel beeinträchtigt wurde oder nicht, kann nicht nur im Hinblick auf die Fangmöglichkeiten beurteilt werden, wie das Vereinigte Königreich es tut(20). Bei der Prüfung einer Beihilferegelung müssen sämtliche Folgen beurteilt werden, die diese Regelung für den Handel innerhalb der Gemeinschaft haben kann. Mithin muss die OIC-Regelung auch im Hinblick auf ihre Folgen für den Handel mit den betreffenden Erzeugnissen beurteilt werden, nämlich Erzeugnissen des Fischereisektors, und den Handel mit Erzeugnissen, die mit Fischereierzeugnissen konkurrieren. (62) Nach den offiziellen Seefischereistatistiken des Vereinigten Königreichs für 1999 und 2000(21) nimmt der Handel mit Fischereierzeugnissen zwischen dem Vereinigten Königreich und den übrigen Mitgliedstaaten einen bedeutenden Platz ein. Im Jahr 2000 wurden fast 500000 Tonnen angelandet. Im selben Jahr wurden 365000 Tonnen Fisch und Fischerzeugnisse ausgeführt, einschließlich 233000 Tonnen in andere Mitgliedstaaten, und fast 550000 Tonnen Fisch und Fischzubereitungen eingeführt, einschließlich 133000 Tonnen aus anderen Mitgliedstaaten. (63) Der OIC(22) hat angegeben, dass die Fänge der Orkney-Flotte fast ausschließlich auf dem schottischen Markt angelandet und verzehrt werden, hat jedoch keinen Nachweis für diese Behauptung erbracht. Es handelt sich nur um eine Annahme, die im Widerspruch zum Umfang des vorstehend genannten Handelsverkehrs steht. Aber auch wenn dies der Fall wäre, würden die Möglichkeiten der in den Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen für die Ausfuhr ihrer Erzeugnisse nach dem Vereinigten Königreich beeinträchtigt. Die OIC-Regelung hat den begünstigten Fischern einen Marktanteil gesichert, der anderenfalls Konkurrenten offen gestanden hätte. Folglich wurde der Handel zwischen der Orkney-Flotte und Erzeugern aus anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Schlussfolgerung (64) Die vier Voraussetzungen zur Einstufung dieser Maßnahmen als staatliche Beihilfemaßnahmen im Sinne des Artikels 87 EG-Vertrag sind erfuellt. Da diese Maßnahmen den Fischereisektor betreffen, müssen sie anhand der Leitlinien für die Prüfung einzelstaatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor, nachstehend "Leitlinien" genannt, beurteilt werden. Gemäß Nummer 3.4 der derzeit gültigen Leitlinien(23) müssen sie nach den Leitlinien bewertet werden, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe in Kraft waren. Folglich wird die Regelung anhand der Leitlinien von 1997(24) geprüft. B. Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt (65) Die Zweifel der Kommission an der Vereinbarkeit der OIC-Regelung mit dem Gemeinsamen Markt gründen sich auf die Annahme, dass Quoten und Produktionsbelege per se Verbrauchsgüter sind. Die der Orkney-Flotte nach der OIC-Regelung gewährte Beihilfe nimmt daher der Kommission zufolge die Form einer Beihilfe zu den Betriebskosten an. Da Beihilfen dieser Art grundsätzlich nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind und keine annehmbare Begründung vorgelegt wurde, stellte die Kommission die Rechtmäßigkeit der Regelung in Frage. (66) In seiner Antwort wies das Vereinigte Königreich darauf hin, dass "feste Quotenübertragungen von der Zoll- und Verbrauchssteuerbehörde bei der Berechnung von Steuern auf Veräußerungsgewinne und entsprechender Abzüge für reinvestierte Gewinne als Anlagegut eingestuft werden". Nachdem zunächst offiziell erklärt wurde, dass es keinen freien Handel mit Produktionsbelegen gäbe, erkennen die britischen Behörden, wie sich nun doch herausstellt, offiziell an, dass diese Produktionsbelege einen Vermögenswert darstellen. Folglich könnte die Kommission mit Recht denselben Ansatz wählen und den Erwerb von Produktionsbelegen durch die SFPO im Namen des OIC als Investition ansehen. (67) Doch welche Auslegung korrekt ist, muss die Kommission in diesem Zusammenhang nicht klären. Da bei Fischern der Pachtzeitraum für Quoten maximal ein Jahr betragen kann(25), zählt die Pacht in jedem Fall zu den Betriebskosten. Eine Beihilfe, die sich auf die Höhe der Pacht auswirkt, ist folglich eine Betriebsbeihilfe. (68) Nach Nummer 1.2 vierter Absatz dritter Gedankenstrich der Leitlinien sind Beihilfen für Betriebskosten, die gewährt werden, ohne dass von dem Begünstigten eine Verpflichtung hinsichtlich der Verwendung verlangt wird, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, es sei denn, sie stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Umstrukturierungsplan, der als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen wird. Da die OIC-Regelung keinen Zusammenhang mit einem Umstrukturierungsplan im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(26) aufweist, kann sie nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. (69) Die britischen Behörden haben ferner angeführt, dass die OIC-Regelung, da sie Produktionsbelege zusammenlegt, im Kontext ständig zurückgehender Fischbestände als Rationalisierungsmaßnahme angesehen werden könnte, die die Entwicklung wirtschaftlich lebensfähiger Fischereibetriebe fördert. Da besagte Zusammenlegung aber die SFPO betrifft, die nach der laufenden Analyse nicht als Begünstigte gilt, ist dieses Argument für die Beurteilung dieser Beihilferegelung für Fischer irrelevant. C. Rückforderung der Beihilfe (70) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 entscheidet die Kommission in Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreifen muss, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Die Kommission verlangt die Rückforderung der Beihilfe nicht, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes ist ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts. Die Kommission ist im vorliegenden Fall aus den nachstehend aufgeführten Gründen der Überzeugung, dass dieser Grundsatz eine Rückforderung ausschließt. Wenngleich kein notwendiger Zusammenhang zwischen den Maßnahmen und Entscheidungen der Kommission bezüglich der Verwendung von Strukturmitteln der Gemeinschaft im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999(27) und Entscheidungen der Kommission zu staatlichen Beihilfen besteht, ist es beim spezifischen Sachverhalt des vorliegenden Falls möglich, dass über die Kombination einer Reihe von Vorgängen das berechtigte Vertrauen entstanden sein könnte, dass es sich bei den fraglichen Mitteln um private Mittel handelt. Tatsächlich haben sich sowohl die Regierung des Vereinigten Königreichs als auch die Kommission durchgehend so verhalten, dass im Hinblick auf die Bestimmungen über die Strukturfonds der Gemeinschaft mit Recht angenommen werden konnte, es handle sich um einen privaten Fonds. Selbst wenn, rechtlich gesehen, kein automatischer Zusammenhang zwischen den beiden Vorgängen existiert, könnte dies von Seiten der nationalen Behörden und der Fischer zu der berechtigten Annahme geführt haben, dass die aus einem solchen Fonds gewährten Mittel nicht unter die Vorschriften über staatliche Beihilfen fallen, so dass in dieser Hinsicht ein berechtigtes Vertrauen entstanden ist. (71) Zunächst gibt es eine enge Verbindung zwischen den Orkneys und den Shetlandinseln. In der Tat gehören die Fischer der Orkneys und der Shetlandinseln derselben Erzeugerorganisation an. Den Behörden und Begünstigten der Orkneys war daher vermutlich bekannt, dass es in einem Merkblatt der schottischen Regionalverwaltung zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates vom 18. Dezember 1986 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur unmissverständlich heißt, dass bewilligte Mittel und Darlehen des parallelen Shetland Islands Council Charitable Trust (SICCT - siehe staatliche Beihilfe C-88/2001) nicht als nationale Zuschüsse gerechnet werden, was den Schluss erlaubt, dass sie als private Beiträge gelten. Zweitens wurde beim Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) im Rahmen des Ziel-1-Programms "Highlands and Islands" 1994-1996 der Finanzbeitrag der Shetland Leasing and Property Ltd (SLAP), deren alleiniger Anteilseigner der SICCT ist, als privater Beitrag angesehen. Wiederum ist es sehr wahrscheinlich, dass dies den Orkney Islands Authorities bekannt war. Drittens ist der Reservefonds der Orkneyinseln selbst in der Praxis von den britischen Behörden und der Kommission als privater Fonds eingestuft worden, so dass im Rahmen der Finanzierung aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) eine private Kofinanzierung möglich war(28). (72) Nach Ansicht der Kommission haben diese Faktoren bei den Behörden der Orkneys und den beteiligten Einrichtungen sowie bei den Fischern ein berechtigtes Vertrauen entstehen lassen. Sie konnten annehmen, dass es sich nur um private Mittel handelte, wenn gemeinschaftliche Strukturinterventionen aus dem Fonds kofinanziert wurden. Dies hat sie möglicherweise zu der fälschlichen Annahme verleitet, dass die Bestimmungen des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen nicht gelten, auch wenn hier, rechtlich gesehen, kein automatischer Zusammenhang besteht. Aus diesen Gründen und unter Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 wird, da der Vertrauensschutz ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist, die Rückforderung der Beihilfe von den begünstigten Fischern nicht verlangt. (73) Die beteiligten Mittel müssen jedoch, wie in dieser Entscheidung festgestellt wurde, als staatliche Mittel im Sinne der Vorschriften über staatliche Beihilfen angesehen werden. Die Regelung stellt daher eine Betriebsbeihilfe dar, die Jahr für Jahr zugunsten der Fischer gewährt wird, an die jährlich über die Zusatzabgabenregelung Quoten verpachtet werden. Da diese Beihilfe nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, muss sie eingestellt werden. Sämtliche Bestimmungen in den Verträgen zwischen OIC, OFA und SFPO, die günstigere Pachtbedingungen einräumen, müssen aufgehoben und durch Bestimmungen ersetzt werden, die belegen, dass die Verpachtung unter normalen Marktbedingungen erfolgt, wie dies bereits bei Schiffen von Nichtmitgliedern der Fall ist. Gleichzeitig muss sichergestellt werden, dass etwaige neue Regelungen keine staatliche Beihilfe zugunsten der SFPO oder der OFA bedeuten. VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN (74) Die Kommission stellt fest, dass das Vereinigte Königreich die Beihilferegelung mit der Bezeichnung "Orkney Islands Council Track Record Scheme" unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag durchgeführt hat. (75) Angesichts der Würdigung in Abschnitt V hält die Kommission diese Beihilferegelung für nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die Rückforderung der Beihilfe wird jedoch nicht verlangt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilferegelung "Orkney Islands Council Track Record Scheme", die das Vereinigte Königreich durchgeführt hat, ist nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Das Vereinigte Königreich hebt die in Absatz 1 genannte Beihilferegelung auf. Artikel 2 Das Vereinigte Königreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 3. Juni 2003 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (2) ABl. C 38 vom 12.2.2002, S. 2. (3) Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur (ABl. L 388 vom 31.12.1992, S. 1). (4) ABl. C 100 vom 27.3.1997, S. 12. (5) Vergleiche Randnummer 27. (6) Vergleiche Randnummer 7. (7) House of Commons, Agriculture Committee, Eighth Report (1999) "Sea Fishing", Vol. I. Vergleiche Nummern 77 bis 94 und für die genannten Preise insbesondere Nummer 83. (8) Vergleiche Randnummer 20. (9) Vergleiche Randnummern 26 bis 29 und 33. (10) Vergleiche Randnummern 40 und 46. (11) Vergleiche Randnummer 30. (12) ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10. (13) Artikel 69: "1. Überschreiten die beim Council für ein bestimmtes Haushaltsjahr infolge des Einkommens des Unternehmens eingegangenen Beträge die ausgegebenen oder vom Council dafür verwendeten Beträge, so kann der Council für dasselbe Jahr eine von ihm für angemessen erachtete Summe, die nicht größer ist als dieser Überschuss, aus dem County-Fonds entnehmen und einem Reservefonds des Unternehmens gutschreiben. 2. Alle Beträge, die dem Reservefonds derzeit gutgeschrieben sind, können in Sicherheiten investiert werden, in die die Treuhänder derzeit Treuhandschaftsbeträge investieren dürfen, einschließlich Schuldverschreibungen oder andere vom Council geschaffene Sicherheiten. 3. Jeder in diesem Artikel genannte Reservefonds darf zu folgenden Zwecken verwendet werden: a) zum Ausgleich jedes Defizits des County-Funds, der sich zu jeder Zeit beim Einkommen des Council aus dem Unternehmen [Hafenunternehmen] ergibt, oder b) zur Begleichung jedes außerordentlichen Anspruchs gegen den Council, der sich aus dem Unternehmen ergibt, oder c) zur Begleichung jeder Ausgabe im Zusammenhang mit dem Unternehmen, für die Kapital aufgewendet werden darf, oder zur Verfügungstellung von Geld für die Zurückzahlung von Darlehen (aber nicht für die jährlichen Zahlungen zur Tilgung der Darlehen), oder d) zur Begleichung von Ausgaben, die von Zeit zu Zeit für die Reparatur, Instandhaltung, Ersetzung und Erneuerung von Gebäuden, Anlagen, Fabriken, Schiffen, Ausrüstungen oder sonstigen Gegenstände anfallen, die Teil des Unternehmens sind, oder e) für jeglichen anderen Zweck, der nach Auffassung des Council ausschließlich im Interesse des County oder seiner Bewohner ist." (14) Vergleiche Randnummer 34. (15) "2. Zahlungen: 2.1. ... die Pipeline Group zahlt ... folgende Beträge an den Council: ...; 4. Höhere Gewalt: Ist die Pipeline Group aufgrund einer Naturkatastrophe, eines Krieges, ... nicht in der Lage, während eines Vierteljahres eine ausreichende Menge Rohöl zu liefern und entsteht ihr deshalb eine Schuld im Zusammenhang mit der Mindestzahlung gemäß Unterklausel 2.3, so ist die Zahlung ... trotzdem auf eine Summe beschränkt, die berechnet wird unter Zugrundelegung ... 5. Neuaushandlung: Die Parteien erkennen an, dass die die in diesem Vertrag genannten Zahlungen unter Berücksichtigung aller den Parteien bisher bekannten oder von ihnen vorhergesehenen Umstände als fair und gerecht vereinbart wurden. Sollten sich die Umstände in der Zukunft ändern, so kommen die Parteien zusammen und verhandeln im guten Glauben neu über die betroffenen Vertragsbestandteile, um, soweit wie möglich, die Ausgangssituation der betroffenen Parteien wieder herzustellen; sollte es den Parteien nicht gelingen, zu einer Einigung zu kommen, wird der Streitfall gemäß Klausel 6 an die Schiedsstelle verwiesen. 6. Schiedsverfahren: Jede etwaige Verweisung oder Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien... wird von einen Schiedsmann geschlichtet, der vom 'Sheriff of the Grampians, Highlands and Islands' ernannt wird; die Entscheidung dieses Schiedsmanns ist endgültig und für die Parteien verbindlich. 7. Anwendbares Recht: Auslegung, Gültigkeit und Erfuellung dieses Vertrags werden nach schottischem Recht geregelt." (16) Vergleiche Randnummer 10. (17) Vergleiche Randnummern 28 und 32. (18) Bei Einführung der Regelung war diese gemeinsame Marktorganisation in der Verordnung (EG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 geregelt (ABl. L 388 vom 31.12.1992, S. 1), seit 1. Januar 2001 ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 (ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22). (19) Vergleiche Randnummer 19. (20) Vergleiche Randnummer 34. (21) Veröffentlicht auf der Website htpp://www.defra.gov.uk/ (22) Vergleiche Randnummer 31. (23) ABl. C 19 vom 20.1.2001, S. 1. (24) Vergleich Fußnote 4. (25) Gemäß Nummer 4.2 des Vertrags zwischen OIC und OFA. Vergleiche Nummer 14. (26) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (27) Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1). (28) ABl. L 376 vom 31.12.1986, S. 7.

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