Europäische Union

2003/611/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Juni 2003 über die Orkney Islands Track Record Scheme (Produktionsbelege-Regelung der Orkneyinseln) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1686)

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nommenen Schätzungen, dass die Differenzen der Toleranzmarge dem Rahmen der annehmbaren kommerziellen Praxis entsprechen, da die Ertragsrate der Regelung 8 % beträgt, von denen 1 % zur Deckung der Verwaltungskosten an die SFPO gezahlt werden, und aus den Schätzungen von InterQuo Ltd hervorgeht, dass sich die Investitionsrentabilität für die Verpachtung dieser Quoten in den Jahren 1999 und 2000 auf 8,78 % bzw. 8,27 % belaufen hätte. Die Quoten wurden daher zu marktgängigen Raten verpachtet und es gab keine Beihilfe für die Erzeuger. Somit hat die OIC-Regelung den Wettbewerb weder verfälscht noch zu verfälschen gedroht. Hinsichtlich der in "Fishing News" veröffentlichten Preise für die Verpachtung von Quoten führt das Vereinigte Königreich an, dass diese Beträge nicht oft genug veröffentlicht wurden, um die Grundlage für eine wirkliche Beurteilung dieses labilen Marktes zu bilden. (34) Das Vereinigte Königreich erklärt, dass die Tatsache, dass der OIC mit der Verwaltung des ORF befasst ist, keine Steuerung oder Überwachung der Zahlungen durch den Staat darstellt. Da der ORF zum Vorteil der örtlichen Gemeinschaft verwaltet wird, gibt es nur wenig Alternativen zu seiner Verwaltung durch den Council; alternative Regelungen wie Trusts sind aufgrund der geringen Bevölkerung der Insel nur schwer anzuwenden. Das Vereinigte Königreich weist darauf hin, dass sich die Kommission damit einverstanden erklärt hat, dass die Beiträge aus dem ORF als private Beiträge im Rahmen der Ausgaben des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) betrachtet werden. Daraus ergibt sich, dass es sich bei den in diesem Fall getätigten Zahlungen weder um staatliche Ausgaben handelt noch um Zahlungen, die von einer staatlichen Behörde gesteuert werden. Das Vereinigte Königreich erklärt, dass der OIC davon ausgegangen war, dass die Zahlungen nicht als staatliche Beihilfe betrachtet würden, und dass der Council in Anbetracht des Status des ORF und der Tatsache, das es in der Gemeinschaft noch keine ähnliche Regelung gab, berechtigtes Vertrauen hierauf hatte. (35) Auch wenn es sich nach Auffassung der Kommission um eine staatliche Beihilfe handelt, vertritt doch das Vereinigte Königreich das Argument, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten davon nicht beeinflusst wird. Die Fischer sind auf einem künstlich begrenzten Markt tätig, weil die von Gemeinschaftsfischern gefangenen Fischmengen unter die Gemeinschaftsregelung (Quoten) fallen und, was noch wichtiger ist, die Quoten den Mitgliedstaaten zugeteilt werden. Die Regelungen für die Verwaltung der Quoten fallen unter die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten; somit können britische Fangquoten per Definition nicht mit anderen Mitgliedstaaten gehandelt werden. Der Handel hätte nur beeinträchtigt werden können, wenn Fangmöglichkeiten und nicht Fisch die Handelsware gewesen wären. (36) Nach Meinung des Vereinigten Königreichs sollte diese Beihilfe nicht als Betriebsbeihilfe oder als von der Industrie angewendete Beihilfe betrachtet werden, wie die Kommission dies in ihrer Vorabprüfung getan hat. Produktionsbelege und Quotenansprüche sollten als Vermögenswerte angesehen werden. Unbeschadet des politischen Standpunktes des Vereinigten Königreichs, dass nicht beabsichtigt wurde, eine "Freihandels"-Situation mit FQA zu schaffen, hat es immer Raum für dauerhafte Quotenübertragungen gegeben, was durch die Anpassung des Registers der FQA-Betriebe auch förmlich anerkannt wurde. Außerdem wurde die Sicherheit für den Quotenankauf zwar ursprünglich durch das Schiff erbracht, die kommerziellen Geldgeber änderten jedoch ihre Auffassung und betrachteten den erworbenen Produktionsbeleg als Sicherheit (ein Schreiben der Royal Bank of Scotland war als Nachweis beigefügt). Produktionsbelege werden in den Jahresabschlüssen zahlreicher Schiffe als Rechnungsposten geführt, und feste Quotenübertragungen werden von der britischen Zoll- und Verbrauchssteuerbehörde bei der Berechnung der Steuern auf Veräußerungsgewinne und entsprechender Abzüge für reinvestierte Gewinne als Anlagegut angesehen. Das Vereinigte Königreich hält die Auslegung der Kommission, dass FQA-Einheiten eine Rohware darstellen, die theoretisch am Ende des Jahres wertlos geworden sind, für falsch. Auch wenn die hiervon abhängigen Fangquoten jedes Jahr unterschiedlich hoch ausfallen können, machen die FQA-Einheiten selbst doch einen festen Anteil an den verfügbaren Fangmöglichkeiten aus. Gegebenenfalls gewährte Zuschüsse sollten auf dieser Grundlage nicht als Betriebsbeihilfen eingestuft werden; sie sind vielmehr Investitionsbeihilfen gleichzusetzen. Da Investitionsbeihilfen nicht unter die Leitlinien von 1997 fallen, sollten sie von Fall zu Fall nach Nummer 1.2 der Leitlinien geprüft und ihre Vereinbarkeit im Hinblick auf die Zielsetzungen der Gemeinsamen Fischereipolitik beurteilt werden. (37) Das Vereinigte Königreich verweist auf die Leitlinien, denen zufolge die Beihilfen keine Schutzmaßnahmen sein dürfen und die Rationalisierung und die Effizienz der Produktion und Vermarktung so fördern müssen, dass die Anpassung der Industrie gefördert wird. Es verweist auch auf den EG-Vertrag, dem zufolge die Aufgabe der gemeinsamen Fischereipolitik, wie auch der gemeinsamen Agrarpolitik, darin besteht, den Erzeugern der Gemeinschaft insbesondere durch Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens und Sicherstellung der Versorgung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten (Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben b) und d)). In Zeiten stark zurückgehender Fischbestände ermöglichte die OIC-Regelung den Erwerb und die Zusammenlegung von Produktionsbelegen. Eine solche Zusammenlegung kann als Rationalisierungsmaßnahme angesehen werden, da die Entwicklung wirtschaftlich lebensfähiger Fischereibetriebe vor dem Hintergrund dezimierter Fischbestände und sinkender Fangansprüche gesichert wurde. Das Ergebnis dieser Regelung war, dass einige kleinere Fischer in stark von der Fischerei abhängigen Gebieten mit wenigen wirtschaftlichen Alternativen ihren Beruf weiter ausüben können. Dies dürfte als im Einklang mit der sozioökonomischen Dimension der gemeinsamen Fischereipolitik im Sinne von Artikel 159 EG-Vertrag verstanden werden. (38) Schließlich erklärt das Vereinigte Königreich, für den Fall, dass die Kommission eine negative Entscheidung erlässt, seine Bereitschaft, die Regelung wie gefordert zu ändern, damit sie künftig mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Die Kommission wird jedoch eindringlich gebeten, auf die Wiedereinziehung etwaiger Beträge von Fischern, die ihrer Ansicht nach von der Regelung profitiert haben, zu verzichten. V. WÜRDIGUNG A. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (39) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind "soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist (...) staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen". Vier Voraussetzungen müssen erfuellt sein, um eine Maßnahme als staatliche Beihilfe einzustufen: Erstens muss die Maßnahme dem oder den begünstigten Unternehmen einen Vorteil einräumen; zweitens muss die Beihilfe vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden, drittens muss sie durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen; und viertens muss sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Begünstigung bestimmter Unternehmen (40) Die OIC-Regelung wurde eingeführt, weil es den Schiffseigentümern der Orkneys nicht möglich war, Geld für den Erwerb von Produktionsbelegen zu leihen. Die britischen Behörden haben dies in ihrem Schreiben vom 9. August 1999 klar dargelegt. Somit hat die SFPO aufgrund dieser Regelung Quoten erhalten, die von Schiffseigentümern gepachtet und genutzt werden, denen sie sonst nicht zugestanden hätten. Da eine Beihilfe vorliegt, wenn eine Intervention gleich welcher Art bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt, ist zu vermuten, dass die OIC-Regelung eine Beihilferegelung für Fischer darstellt, an die Quoten verpachtet wurden. (41) Diese Würdigung gründet sich auf eine Analyse des Handels mit Produktionsbelegen und der Quotenverpachtung. Sie kann nicht, wie der IOIC argumentiert hat, durch Vergleich mit anderen Investitionen erfolgen(5). Die Würdigung muss mit Hinblick auf den betreffenden Markt anhand der für diesen Markt vorliegenden Angaben durchgeführt werden. (42) In den Genuss der OIC-Regelung kommen Fischer, die nicht die Möglichkeit hatten, für den Erwerb von Produktionsbelegen Geld zu leihen. Aufgrund der Regelung konnten sie auf Quoten fischen, auf die sie anders keinen Anspruch gehabt hätten. Mit Hilfe der erworbenen Produktionsbelege war es ihnen daher möglich, ihre Produktion unter Bedingungen zu steigern, die anderenfalls nicht eingetreten wären. Die Regelung hat diesen Fischern somit einen Vorteil eingeräumt. (43) Der Kommission sind die Preise für die von der SFPO an die Orkney-Fischer verpachteten Quoten nicht bekannt. Die britischen Behörden haben eine Zusammenfassung der zwischen April 1999 und Januar 2000 an den OIC getätigten Zahlungen übermittelt; daraus geht hervor, dass die Zahlungen wie erwartet 8 % der Investition in die erworbenen Produktionsbelege ausmachten (1,543 Mio. GBP), sie enthält jedoch nicht die Anzahl der gepachteten Quoten, auf die sich die Zahlungen beziehen. Obwohl die Kommission Abschriften der Pachtverträge angefordert hat, hat sie diese nie erhalten. Die britischen Behörden antworteten zunächst vor Einleitung des förmlichen Verfahrens, dass die Pachtverträge ausgesetzt worden waren, und später in ihren Bemerkungen zu dem Prüfungsverfahren, dass die Verträge nicht abgeschlossen worden waren, ihre Bedingungen jedoch eingehalten worden seien. So rechtfertigten die britischen Behörden die Übersendung von Abschriften der Verträge an die Kommission, in denen die Einzelheiten betreffend die Mengen der gepachteten Quote und die Pachtbeträge nicht aufgeführt waren, obwohl die Pächter die Verträge unterzeichnet hatten. (44) Die Kommission stellt einen Mangel an Stimmigkeit bei den vom Vereinigten Königreich übersandten Informationen fest. Ein Vertrag, der von einer Partei geschlossen wird, die sich zur Zahlung eines bestimmten Betrags verpflichtet, wird normalerweise nur unterzeichnet, nachdem sich beide Parteien auf den Betrag für die gepachtete Menge geeinigt haben. Da die vom Vereinigten Königreich übermittelten Verträge diese Angaben nicht enthalten, muss die Kommission die Entwicklung der Ankaufspreise für die Quoten, ihre Pacht und das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe anhand der ihr verfügbaren Angaben, d. h. der Angaben aus anderen Quellen, würdigen. (45) In ihrem ersten Schreiben an die Kommission vom 9. August 1999 hatten die britischen Behörden erklärt, dass die Produktionsbelege bereits erworben worden waren. Da die Entscheidung zur Einrichtung der OIC-Regelung 1998 getroffen worden war, sollte diese Regelung ab dem ersten Jahr der Anwendung der neuen Quotenzuteilungsregelung angewendet werden(6). Nach einem zu diesem Zeitpunkt veröffentlichten Bericht des Unterhauses über diese Frage(7) war die Lage auf diesem Markt zu diesem Zeitpunkt äußerst gespannt: der Preis für die Quote [genauer: den "Produktionsbeleg"] für Kabeljau belief sich auf 1800 bis 2000 GBP pro Tonne; schließlich lagen die Pachtwerte für Kabeljau, Schellfisch und Seelachs bei rund 300 GBP pro Tonne und Jahr. (46) In ihren Bemerkungen ging die Scottish Fishermen's Organisation davon aus, dass die Pachtbedingungen für die Orkney-Flotte besonders günstig waren; sie gaben das Beispiel von Kabeljau, für den der Produktionsbeleg wahrscheinlich zu einem Preis von höchstens 2000 GBP pro Tonne erworben und die Quote wahrscheinlich für die Hälfte des außerhalb der Orkneys verlangten Preises (160 GBP anstelle von 350 GBP pro Tonne) gepachtet worden war(8). Die britischen Behörden äußerten sich zu diesen Zahlen nicht. (47) Von April bis Dezember 2000 enthielt die Branchenzeitung "Fishing News" regelmäßig die Preise für den Erwerb von Produktionsbelegen (FQA-Einheiten) und die Pacht von Quoten, wobei diese Zahlen von der Quota Trading Association von Fraserburgh stammten. So beliefen sich die Pro-Tonne-Preise für die Produktionsbelege für Nordseekabeljau im April auf 1800 GBP, im Dezember auf 1500 GBP und für Westküstenkabeljau das ganze Jahr lang auf rund 1450 GBP; für Nordseeschellfisch schwankten die Preise für die Produktionsbelege zwischen 1900 GBP bis 2400 GBP im April und 1700 GBP bis 1800 GBP im Dezember und für Westküstenschellfisch zwischen 1700 GBP bis 1900 GBP im April und 1400 GBP bis 1500 GBP im Dezember. Für andere Arten war die Tendenz in etwa dieselbe, d. h. die Preise blieben stabil oder fielen leicht. Die Quotenpachtpreise für Nordseekabeljau lagen zwischen 250 GBP pro Tonne für April bis September, 200 GBP im Oktober und 100 GBP im Dezember; für Westküstenkabeljau zwischen 300 GBP im April und Mai, 230 GBP von Juni bis August und 200 GBP im Dezember; für Nordseeschellfisch zwischen 350 GBP im April bis 100 GBP im Dezember und für Westküstenschellfisch zwischen 280 GBP bis 180 GBP; für andere Arten fielen die Preise im Jahr 2000 entsprechend. (48) Der OIC und das Vereinigte Königreich haben darauf hingewiesen, dass dieser Quotenmarkt sehr labil war und die im "Fishing News" veröffentlichten Notierungen kein wahres Bild der Lage geben konnten(9). Diese Zahlen bestätigen jedoch die Beobachtungen im Bericht des Unterhauses. Die Anwendung der neuen Quotenzuteilungsregelung im Jahre 1999 im Vereinigten Königreich führte zu starken Spannungen auf dem Produktionsbelegemarkt. Es ist nur normal, dass die Ankaufspreise im folgenden Jahr unverändert blieben oder etwas fielen. Was die Pacht betrifft, so liegen die Pachtpreise zu Jahresbeginn hoch, weil dies der Zeitpunkt ist, zu dem sich die Fischer ihre jeweiligen Quoten sichern wollen, so dass der betreffende Markt Spannungen unterworfen ist. (49) Die britischen Behörden haben der Kommission auch keine Angaben übermittelt, die aufzeigen, dass die Einrichtung der OIC-Regelung nicht zu besonders günstigen Pachtbedingungen geführt hat. Hätten sie über solche Angaben verfügt, so hätten sie diese ja leicht übermitteln können. Da sie dies nicht getan haben, die Kommission aber über Angaben verfügt, aus denen sie schließen kann, dass es besonders günstige Pachtbedingungen gab(10), und die britischen Behörden diese Angaben nicht entkräften konnten, kann davon ausgegangen werden, dass es solche besonderen Bedingungen in der Tat gab und dass die Fischer, die in den Genuss der OIC-Regelung kamen, einen besonderen Vorteil erhielten. (50) Eine staatliche Beihilfe liegt vor, wenn eine Intervention gleich welcher Art bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt. Da die Intervention des Orkney Council bei der Anwendung der OIC-Regelung zur Begünstigung von Fischereiunternehmen mit Sitz auf den Orkneys geführt hat, muss die OIC-Regelung selektiven Charakter gehabt haben und hat diesen Unternehmen daher offensichtlich einen besonderen Vorteil eingeräumt. Die vom Vereinigten Königreich übermittelte Stellungnahme des OIC(11), derzufolge die Mitgliedschaft in der OFA allen Gemeinschaftsunternehmen offen steht, kann nicht akzeptiert werden. In der Praxis würde eine Mitgliedschaft die Eintragung des Schiffes in die britische Kartei der Fischereifahrzeuge voraussetzen, die besonderen Verpflichtungen im Rahmen der einzelstaatlichen Regelung für die Zu- und Abgänge bei der Flotte gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor(12) unterliegt; außerdem müsste der Schiffseigentümer Mitglied der OFA und müssten 50 % der Mannschaft auf den Orkneys ansässig sein. Staatliche Mittel (51) Die Auslegung des Begriffs "Staat" muss so weit wie möglich sein, einschließlich aller Ebenen der regionalen und lokalen Regierung. Im vorliegenden Fall umfasst er den OIC. Er umfasst auch den Oil Reserve Fund (ORF), der unter Kontrolle des Council verwaltet und unter Artikel 69 des Orkney County Council von 1974 geschaffen wurde(13). Da die ORF-Mittel unter Kontrolle des OIC verbleiben, verbleiben sie ständig unter öffentlicher Kontrolle und stehen so der zuständigen Behörde zur Verfügung; sie können daher als staatliche Mittel gelten. Artikel 69 Absatz 2 schreibt in der Tat vor, dass die mit den Mitteln erworbenen Sicherheiten durch Treuhänder verwaltet werden sollten. Wie jedoch das Vereinigte Königreich in seinen Bemerkungen erklärte(14), wurde kein Trust für diesen Zweck geschaffen, weil ein solches Vorgehen in der Praxis schwierig gewesen wäre. Aber auch wenn ein Trust geschaffen worden wäre, wären sie zweifellos unter Kontrolle des OIC verblieben und die von den Treuhändern getroffenen Entscheidungen wären als Entscheidungen betrachtet worden, die vom OIC, d. h. vom Staat im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag, getroffen wurden. (52) Nach Ansicht des Vereinigten Königreichs handelt es sich bei den Mitteln aus dem ORF um Privatgeld, was so zu verstehen ist, dass sie keine staatlichen Mittel darstellen, weil sie aus einer freiwilligen Vereinbarung stammen und nicht zur Finanzierung der Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen durch den Council verwendet werden. Außerdem hatte die Kommission dies bereits anerkannt. (53) Die Kommission stellt fest, dass der am 29. April 1975 zwischen dem OIC und der Pipeline Group (Occidental of Britain, Getty Oil, Allied Chemical Ltd und Thomson Piper Petroleum Ltd) geschlossene Vertrag folgende Bestimmungen umfasst: eine vierteljährliche Mindestzahlung mit einer Befreiungsklausel im Fall höherer Gewalt, die Neuaushandlung des Vertrags, Schlichtung in Streitfällen(15). Diese Vertragsbestimmungen machen deutlich, dass die Verpflichtung zur Zahlung dieser Beträge weit über einen freiwilligen Beitrag, wie im Fall einer Wohltätigkeitsorganisation, hinausgeht. Wenn über den Vertrag neu verhandelt werden kann (der diesbezügliche Absatz enthält die Bestimmung: "Die Parteien erkennen an, dass die in diesem Vertrag genannten Zahlungen als fair und gerecht vereinbart wurden"), dürften auch für den ersten Abschluss Verhandlungen geführt worden sein, in denen jede Partei die eigenen Interessen wahrgenommen hat; die nach diesem Vertrag geleisteten Zahlungen können nicht als Zuwendungen an eine Wohltätigkeitsorganisation angesehen werden. Es handelt sich kaum um einen freiwilligen Abschluss in dem Sinne, dass der Vertrag bloßer Ausdruck der Verständigungsbereitschaft und des Wohlwollens der Ölgesellschaften gegenüber dem County Orkney und seinen Bewohnern ist. (54) Außerdem stellt die Kommission fest, dass der Inhalt des Vertrags nicht hauptsächlich private Interessen zwischen zwei Unternehmen betraf. Artikel 295 EG-Vertrag lässt die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt, und eine Behörde darf als Privatunternehmen auftreten. Aber das ist hier nicht der Fall. In der Präambel des Vertrags steht, dass in seinem Rahmen Zahlungen erfolgen "a) zum Ausgleich jeder Beschädigung, Störung oder Wertminderung der örtlichen Gemeinschaft, die sich aus dem Transport und der Verschiffung von Erdöl infolge der Errichtung und Bewirtschaftung dieses Terminals ergibt, b) zur besseren Förderung der Entwicklung der Hafengebiete und c) als Beitrag zu den zusätzlichen Ausgaben und Kosten, die dem Council durch die zunehmenden öffentlichen Dienstleistungen infolge der Errichtung des Terminals entstehen." Somit ist deutlich, dass die von der Erdölindustrie im Rahmen dieses Vertrags getätigten Zahlungen nicht dem Erwerb von Gütern oder der Bezahlung von Dienstleistungen entsprechen. Für den Empfänger (den OIC durch den ORF) können die Zahlungen nicht als Gelder betrachtet werden, die sich aus einem kommerziellen Vertrag ergeben, an dem er teilnimmt. Somit können die Zahlungen der Pipeline Group nicht als private Gelder gelten, sondern sie sind öffentliche Mittel. (55) Das Vereinigte Königreich wies darauf hin, dass die Kommission die ORF-Mittel im Rahmen des EAGFL früher als private Mittel betrachtet hat. Dies ging aus einem Schreiben des Generaldirektors für die Landwirtschaft vom 28. Januar 2002 über die einzelstaatliche Finanzierung eines vom EAGFL kofinanzierten Vorhabens ("the Orkney Meat project") hervor. Die Kommission betont, dass sich das Antwortschreiben auf einen ganz besonderen Zusammenhang bezog. Die schottische Regionalverwaltung wollte das Vorhaben durchführen. Vor der Durchführung befragte sie die zuständige Kommissionsdienststelle, ob sie dabei einen Beitrag aus dem ORF als private Gelder betrachten könne (für die Durchführung dieser Art von EAGFL-Vorhaben ist ein privater Beitrag erforderlich). Die schottische Regionalverwaltung übermittelte einige Angaben an die zuständige Kommissionsdienststelle, die antwortete, dass "die Gelder aus dem ORF... auf der Grundlage der übermittelten Angaben als ein privater Beitrag gelten können ..." Die Kommissionsdienststelle gab ihre Stellungnahme auf der Grundlage der übermittelten Angaben ab, ohne weitere Angaben anzufordern und somit ohne eine gründlichere Analyse vorzunehmen. Im vorliegenden Fall dagegen hat die Kommission ihre Analyse vertieft und besondere Angaben angefordert (die das Vereinigte Königreich übermittelt hat). Die Kommission stellt nunmehr fest, dass das Vereinigte Königreich vorher nur unvollständige Angaben übersandt hat, die zu der Antwort der zuständigen Kommissionsdienststelle im Schreiben vom 28. Januar 2002 geführt hatten. Die nunmehr vorliegenden Angaben ergeben folgendes Bild: aus keiner der Unterlagen geht hervor, dass der ORF mit einem gewissen Ausmaß an Autonomie verwaltet wird, es gibt daher keinen Zweifel daran, dass die ORF-Mittel vollständig unter öffentlicher Kontrolle stehen. (56) Außerdem ist die Art und Weise, auf die die Mittel verwendet werden sollen, in Artikel 69 des Orkney County Council Act deutlich dargelegt. Sie sind im Interesse der Gemeinschaft der Orkneyinseln gemäß der Definition des Council zu verwenden, und nicht, wie ein Privatinvestor in einer Marktwirtschaft dies täte, mit dem einzigen Ziel, einen Gewinn zu erbringen. Dies entspricht den vom Vereinigten Königreich angegebenen Gründen für die Einführung der OIC-Regelung(16), denen zufolge die Regelung geschaffen wurde, weil die Orkney-Flotte kein Geld zu kommerziellen Bedingungen leihen konnte. Die ORF-Mittel sind daher staatliche Mittel im Sinne des Artikels 87 EG-Vertrag. (57) Diese Feststellung entspricht den Urteilen in den von Vereinigten Königreich angeführten Rechtssachen (Rechtssache 82/77, verbundene Rechtssachen C-72/91 und C-73/91 sowie Rechtssache C-189/91)(17), in denen der Gerichthof der Europäischen Gemeinschaften feststellte, dass nur die aus anderen als staatlichen Mitteln gewährten Vorteile nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über staatliche Beihilfen fallen. Verfälschung oder drohende Verfälschung des Wettbewerbs (58) Die Quoten, die die Fischereibetriebe im Rahmen der OIC-Regelung nutzen konnten, haben ihre Stellung gegenüber anderen Fischereibetrieben im Vereinigten Königreich selbst oder in anderen Mitgliedstaaten gestärkt. Sie konnten mehr Fischereierzeugnisse anlanden und verkaufen, als ihnen ohne Rückgriff auf diese Quoten möglich gewesen wäre. (59) Die OIC-Regelung hatte in ihrer Anwendung folglich Auswirkungen auf die Wettbewerbsbedingungen. Mit ihr wurden Fangrechte für Erzeugnisse eingeräumt, die auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft werden. Die erworbenen Produktionsbelege betrafen Fischarten wie Kabeljau, Schellfisch, Seelachs und Wittling, die alle unter die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur(18) fallen. Somit hat die Regelung d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.