Europäische Union

2003/611/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Juni 2003 über die Orkney Islands Track Record Scheme (Produktionsbelege-Regelung der Orkneyinseln) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1686)

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Avis juridique important | 32003D0611 2003/611/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Juni 2003 über die Orkney Islands Track Record Scheme (Produktionsbelege-Regelung der Orkneyinseln) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1686) Amtsblatt Nr. L 211 vom 21/08/2003 S. 0049 - 0062 Entscheidung der Kommission vom 3. Juni 2003 über die Orkney Islands Track Record Scheme (Produktionsbelege-Regelung der Orkneyinseln) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1686) (Nur der englische Text ist verbindlich) (2003/611/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(1), insbesondere auf Artikel 14, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz EG-Vertrag, in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN (1) Im Februar 1999 wurde die Kommission durch ein Mitglied des Europäischen Parlaments von einer Regelung über den Erwerb von Fangquoten durch den Orkney Islands Council (OIC) in Kenntnis gesetzt, nachstehend "OIC-Regelung" genannt, bei der die erworbenen Quoten an Fischer verpachtet werden. Mit Schreiben vom 25. März 1999 hat die Kommission die Behörden des Vereinigten Königreichs, nachstehend "britische Behörden" genannt, aufgefordert, Angaben zu dieser Regelung zu machen. Nach erneuter Erinnerung ging mit Datum vom 9. August 1999 ein Antwortschreiben der britischen Behörden ein. (2) Die Kommission hat mit Schreiben vom 1. September 1999, 12. April 2000 und 22. Juni 2000 weitere Auskünfte erbeten. Die britischen Behörden haben diese Auskünfte mit Schreiben vom 6. März 2000, 9. März 2000 und 16. Mai 2000 erteilt. Das Schreiben vom 22. Juni 2000 wurde jedoch nicht beantwortet. Am 18. Oktober 2000 fand ein Treffen mit den britischen Behörden in Räumen der Kommission statt. (3) Die Kommission hat das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 28. November 2001 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, das förmliche Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag im Hinblick auf die OIC-Regelung einzuleiten. Nachdem die Frist zur Stellungnahme in gegenseitigem Einvernehmen verlängert worden war, was die Kommission den britischen Behörden mit Schreiben vom 20. Dezember 2001 bestätigte, übermittelte das Vereinigte Königreich seine Bemerkungen hierzu mit Schreiben vom 6. Februar und 28. Februar 2002. (4) Mit Schreiben vom 7. August 2002 bat die Kommission um Unterlagen, auf die im Antwortschreiben der britischen Behörden vom 28. Februar 2002 Bezug genommen wurde. Sie gingen am 27. August 2002 ein. (5) Der Beschluss der Kommission, das förmliche Untersuchungsverfahren einzuleiten, wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Februar 2002 veröffentlicht(2). Die Kommission hat alle Beteiligten zur Stellungnahme aufgefordert. Stellungnahmen gingen von der Scottish Fishermen's Organisation Ltd (Schreiben vom 4. März), von Mrs Sheryll Murray aus Torpoint, Cornwall (Schreiben vom 7. März 2002) und von der Aberdeen Fish Producers' Organisation Ltd (Schreiben vom 11. März 2002) ein. Sämtliche Stellungnahmen wurden gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 an die britischen Behörden weitergeleitet, um diesen Gelegenheit zu geben, sich hierzu gegenüber der Kommission zu äußern. Die britischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 3. Mai 2002, in dem im Wesentlichen gesagt wurde, dass die aufgeworfenen Fragen bereits in früheren Antworten behandelt worden seien. II. FAKTEN (6) Die nationalen Fangquoten werden im Vereinigten Königreich auf drei Gruppen von Fischern aufgeteilt: i) den "Sektor", in dem Erzeugerorganisationen im Namen ihrer Mitglieder mit Schiffen über 10 m Länge vertreten sind; ii) den "Nichtsektor", der Fischer mit Schiffen von über 10 m Länge umfasst, die nicht Mitglied in einer Erzeugerorganisation sind; iii) die "Flotte der Schiffe unter 10 m Länge". (7) Die Quoten werden jährlich anhand von Produktionsbelegen (Fangerträge der einzelnen Schiffe über einen bestimmten Zeitraum) auf die drei Gruppen aufgeteilt. Vor 1999 beruhten die Produktionsbelege auf den Fangmengen, die die Fischereifahrzeuge in den drei Jahren unmittelbar vor dem betreffenden Quotenjahr getätigt hatten. Seit 1. Januar 1999 dagegen stützen sich die Produktionsbelege auf den Zeitraum 1994 bis 1996. Dieses System wird als "feste Quotenzuteilung" (fixed quota allocation - FQA) bezeichnet; eine FQA-Einheit entspricht einer Einheit von 100 kg bei den Produktionsbelegen, auf deren Grundlage die jährlichen Quoten zugeteilt werden. (8) Die Produktionsbelege oder FQA-Einheiten können unter bestimmten Bedingungen von einem Schiff an ein anderes verkauft werden. Mit dieser Regelung steht das Vereinigte Königreich weitgehend allein da. Mit Ausnahme der Niederlande, in denen es eine Regelung individuell übertragbarer Quoten gilt, sind Fangquoten oder die Produktionsbelege, die den Anspruch auf diese Quoten begründen, gewöhnlich nicht übertragbar. Im Vereinigten Königreich ist aufgrund dieser Regelung geradezu ein Markt für Produktionsbelege entstanden. Die Käufer können andere Fischer oder Erzeugerorganisationen sein. (9) Da sich die Produktionsbelege auf die Fangmengen der Fischereifahrzeuge zwischen 1994 und 1996 gründen und nicht länger jährlich neu berechnet werden, sind die Fischer nicht verpflichtet, die Quoten, auf die sie laut Produktionsbeleg Anspruch haben, vollständig abzufischen; sie können ihre Produktionsbelege folglich unangetastet für die kommenden Jahre aufbewahren. Sie können sie ganz oder teilweise an andere Fischer oder Erzeugerorganisationen verpachten. Ebenso können Erzeugerorganisationen, die Produktionsbelege gekauft haben, diese verpachten. (10) In diesem Zusammenhang ist die Entscheidung der Behörden der Orkneyinseln von 1998 zu sehen, die Regelung zu verabschieden. Den britischen Behörden zufolge wurde diese OIC-Regelung eingeführt, weil die Orkney-Flotte nicht in der Lage war, kommerzielle Darlehen für den Ankauf von Produktionsbelegen zu erhalten. (11) An der OIC-Regelung beteiligt sind: - der Orkney Islands Council (OIC), - die Shetland Fish Producers' Organisation (SFPO), eine Erzeugerorganisation im Sinne des Gemeinschaftsrechts(3), - die Orkney Fisheries Association (OFA), ein Verein ohne eigene Rechtspersönlichkeit. (12) Die OIC-Regelung funktioniert wie folgt: Die Finanzmittel für den Erwerb von Produktionsbelegen stammen aus dem Reservefonds des OIC. Dieser Fonds wird aus einer Reihe von Quellen gespeist, insbesondere aus Einkommensüberschüssen des OIC aus Hafengebühren, Gebühren im Zusammenhang mit dem Ölterminal und Zahlungen der Erdölgesellschaften und anderer Parteien, die den Hafen oder seine Einrichtungen auf den Orkneyinseln nutzen. (13) Der OIC hat einen Vertrag mit Datum vom 14. bis 17. Dezember 1998 mit der SFPO geschlossen, die als Inhaber des Produktionsbelegs fungiert. Dieser Vertrag enthält folgende Klauseln: - "Obwohl SFPO Inhaber des Produktionsbelegs ist, geht besagter Produktionsbeleg uneingeschränkt in das Eigentum von OIC über und SFPO tritt hiermit das Eigentum und alle Rechte am Produktionsbeleg bedingungslos an OIC ab, so dass diese uneingeschränkt bei OIC liegen; soweit der Produktionsbeleg nicht tatsächlich, wie zuvor beschrieben, auf OIC übergeht, verwaltet SFPO das Vermögen des Trusts treuhänderisch zugunsten von OIC" (Nummer 3.2). - "Während der Geltungsdauer dieses Vertrags stellt SFPO jedes Jahr die Quote für die Nutzung durch OIC zur Verfügung ..." (Nummer 4.2). (14) Es existiert auch ein Vertrag mit Datum vom 16. bis 17. Dezember 1998, zwischen dem OIC und der OFA, die den Erwerb der Produktionsbelege und die Vorteile aus den erworbenen Produktionsbelegen verwaltet. Dieser Vertrag enthält folgende Klauseln: - "OFA legt OIC Empfehlungen über Produktionsbelege vor, die OIC nach Einschätzung von OFA erwerben sollte ..." (Nummer 3.1). - "OIC wünscht, dass a) die Quote an in Betracht kommende Schiffe verpachtet wird, so dass die Quote so weit wie möglich ausgenutzt wird, b) OFA die Pachteinnahmen erhält, c) OFA OIC den Restbetrag der Pacht unter Abzug der Verwaltungsgebühr übergibt ..." (Nummer 4.1). - "Ein in Betracht kommendes Schiff ist jedes Schiff, a) das als britisches Fischereifahrzeug registriert und zugelassen ist, b) das Mitglied von OFA ist und c) von dessen Mannschaft 50 % auf Orkney ansässig sind" (Nummer 1.1). - "... OFA wird alles in ihrer Macht Stehende tun, um Pachtverträge auszuhandeln... a) die Pacht wird die marktgängige Pacht zu diesem Zeitpunkt sein und ... OFA wird alles in ihrer Macht Stehende tun, um für jede Quote nach Abzug ihrer Verwaltungsgebühr (1 %) eine Nettopacht zu erhalten, die für OIC einem Ertrag von nicht weniger als 7 % jährlich ... aus den Erwerbskosten des jeweiligen Produktionsbelegs entspricht ...; b) die Laufzeit jedes Pachtvertrags beträgt nicht mehr als ein Jahr ..." (Nummer 4.2). - "... OFA gibt SFPO Anweisungen für die Übertragung der Quote an den Pächter ..." (Nummer 4.4). - "OIC hat Anspruch auf die im Rahmen jedes Pachtvertrags gezahlte Pacht, aber OFA ...zieht die Pacht von den Pächtern ein und übergibt OIC den in Nummer 5.4 genannten Betrag [7 %] unabhängig davon, ob OFA diesen Betrag von den Pächtern eingezogen hat" (Nummer 5.1). (15) Nach den von den britischen Behörden mit Schreiben vom 9. August 1999 übermittelten Angaben wurden für die erworbenen Produktionsbelege 1,543 Mio. GBP entrichtet. Im Rahmen der OIC-Regelung waren keine weiteren Käufe geplant. Dem nächsten Schreiben (vom 6. März 2000) zufolge war die Regelung acht Schiffen zugute gekommen, die alle Mitglieder der OFA waren. Gründe für die Einleitung des förmlichen Untersuchungsverfahrens (16) Da die Orkney-Flotte zu kommerziellen Bedingungen kein Geld für den Erwerb der Produktionsbelege leihen konnten, wurde ihr durch die OIC-Regelung der Zugang zu Quoten ermöglicht, auf die sie sonst keinen Anspruch gehabt hätte. Zu einem Zeitpunkt, an dem die Banken nicht zu Darlehen bereit waren, führte der OIC frisches Kapital zur Ermöglichung dieses Erwerbs zu. Mit anderen Worten, eine öffentliche Stelle hat frisches Kapital unter Umständen investiert, die für einen privaten Investor nicht annehmbar waren. Dem Standpunkt der Kommission zu Kapitalbeteiligungen der öffentlichen Hand zufolge handelt es sich hier um eine staatliche Beihilfe. Außerdem hat die Kommission trotz ihrer Aufforderung keine Abschriften der Pachtverträge erhalten und konnte so nicht überprüfen, ob diese Verträge unter normalen Marktbedingungen abgeschlossen wurden oder ob dort auch die Rede von staatlicher Beihilfe ist. (17) Da die OIC-Regelung aus dem Jahr 1998 stammt, wurde sie anhand der Leitlinien für die Prüfung einzelstaatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor von 1997(4) beurteilt. Die Kommission ist der Ansicht, dass Quoten und Produktionsbelege per se Verbrauchsgüter sind; selbst wenn sie erworben werden können, verlieren sie theoretisch am Ende des Kalenderjahres jeden Wert. Beihilfen für ihren Erwerb kommen daher einer Beihilfe zu den laufenden Kosten für den Betrieb der begünstigten Schiffe gleich. Da Betriebskosten im Fischereisektor nur unter ganz bestimmten Umständen unterstützt werden dürfen, die im vorliegenden Fall nicht gegeben waren, schien die Beihilfe nicht mit dem gemeinsamen Markt vereinbar. Außerdem konnte die Regelung nach Ansicht der Kommission nicht als eine von Unternehmen der Fischwirtschaft selbst durchgeführte Aktion angesehen werden, deren Förderung nach Nummer 2.7 der Leitlinien zulässig wäre, da die hiermit erzielte Sicherung von Produktionsbelegen unter Ausschaltung des freien Spiels der Marktkräfte im vorhandenen Wirtschaftskontext eine Protektion darstellt und nicht zur Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik beiträgt. III. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN Scottish Fishermen's Organisation Ltd (SFO) (18) Die Scottish Fishermen's Organisation Ltd (SFO) begrüßt die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des förmlichen Untersuchungsverfahrens und vertritt die Ansicht, dass die Regelung per se eine Ungleichbehandlung mit sich bringt und gegen die Bestimmungen für staatliche Beihilfen verstößt. Sie glaubt, dass die Regelung von den lokalen Behörden finanziert wurde, weil keine Bank die Mittel für solche Ankäufe bewilligt hätte, und dies nicht nur, weil Produktionsbelege immaterielle Vermögenswerte darstellen, sondern auch, weil die Vermögenslage der lokalen Erzeugerorganisation ein Darlehen in Höhe von 1,543 Mio. GBP nicht gerechtfertigt hätte. Die SFO ist an Geldinstitute herangetreten, um Quotenkäufe zu finanzieren, aber sie wäre gezwungen gewesen, ihre Vermögenswerte hypothekarisch zu belasten oder das Geld tatsächlich vom Betriebskapital abzuziehen. Somit ist klar, dass die lokalen Behörden der Orkneys die lokalen Fischer in eine wirtschaftlich vorteilhafte Position versetzten. (19) Die SFO weist auch darauf hin, dass es die Intervention der Behörden der Orkneys war, die den drastischen Anstieg der Quotenpreise und die Quotenmarktentwicklung ausgelöst hat. Außerdem ist sie der Überzeugung, dass die Mindestnettoertragsrate von 7 % jährlich keine rechtsverbindliche Verpflichtung darstellt; in der Fischwirtschaft wird vielfach die Meinung vertreten, dass das Darlehen von 1,543 Mio. GBP zinsfrei gewährt wurde und früher oder später abgeschrieben wird. (20) Die SFO vertritt ferner die Meinung, dass es von Anfang an Ziel der Regelung war, die Fischer der Orkneys zu begünstigen. Sie hatten ihre Mitgliedschaft in der ursprünglichen Erzeugerorganisation (Aberdeen Fish Producers' Organisation) aufgegeben und ihre eigenen örtliche EO gegründet, deren Mitgliedschaft nur Fischern von den Orkneys offen stand. Die Bedingungen, zu denen die der OFA angehörenden Schiffe Quoten pachten konnten, waren günstiger als diejenigen außerhalb der Orkneys. Als Beispiel führt die SFO Kabeljau an. Ihrer Meinung nach dürften die Fischer der Orkneys für Kabeljauquoten Preise zwischen 1000 GBP und 2000 GBP je Tonne gezahlt haben, so dass eine Pachtgebühr von höchstens 160 GBP ausgereicht hätte, um der Forderung nach einem Ertrag von 8 % zu genügen. Der Preis für gepachtete Kabeljauquoten auf dem britischen Festland dagegen lag im Jahr 2001 bei mindestens 350 GBP je Tonne, da der Durchschnittspreis 450 GBP je Tonne betrug. (21) Schließlich vertritt die SFO die Auffassung, dass die Unterstützung der Orkney-Fischer diesen auch bei den Betriebskosten zugute kam. Die Pachtausgaben gehören zu den Betriebskosten und schlagen sich als Kostenbestandteil in den Bilanzen der Schiffe nieder. Somit stellt die OIC-Regelung eindeutig eine Beihilfe für die beteiligten Schiffe dar. Die Regelung hat bei der Flotte der Orkneys zu einem deutlichen Anstieg der Fangkapazitäten geführt. Die praktische Anwendung der Regelung benachteiligt somit die Fischer auf dem britischen Festland und auch in der übrigen Gemeinschaft. Aberdeen Fish Producers' Organisation Ltd (AFPO) (22) Die AFPO gibt an, dass 1999 sieben Schiffe von den Orkneys zu ihren Mitgliedern zählten. Mündlichen Informationen hatte sie entnommen, dass einer der Anreize für die Schiffe von den Orkneys, eine örtliche EO zu gründen, darin bestand, dass Quotenansprüche erworben und ihnen im Rahmen einer besonderen Regelung zur Verfügung gestellt würden. Die AFPO legte bei der schottischen Regionalverwaltung Einspruch gegen die Schaffung einer neuen EO ein, da es sich nur um eine sehr kleine Organisation handeln würde, die zur unnötigen Verdopplung der finanziellen Beiträge führen würde und die vorgenannten sieben Schiffe nur sehr selten oder gar nicht auf den Orkneys Station machten. Die schottische Regionalverwaltung antwortete, dass die Orkney Fish Producers' Organisation die Kriterien für die amtliche Anerkennung erfuelle und diese Anerkennung angemessen sei, da es sich beim Fischfang um einen wichtigen Zweig der Wirtschaft der Orkneys handele. (23) Außerdem schreibt die AFPO, dass sie auf Anfragen beim örtlichen Stadtrat, ob ihr zinsverbilligte Darlehen für den Erwerb von Quotenansprüchen gewährt werden könnten, zur Antwort erhielt, dass eine solche Unterstützung gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen würde. Mrs Sheryll Murray, Torpoint, Cornwall (24) Mrs Murray ist Mitglied des Cornwall County Council und teilt mit, dass in dieser Kreisverwaltung im Januar 2001 eine ähnliche Regelung erörtert worden ist. Ihrer Ansicht nach ist es, da das Vereinigte Königreich seine Quoten nach eigenem Ermessen verwalten kann, durchaus zulässig, wenn lokale Behörden Mittel bereitstellen, um die örtliche Fischwirtschaft zu schützen. Sie nimmt ferner zu der Festsetzung der jedem britischen Schiff zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten Stellung, die der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse zuwiderlaufen müsste, wenn die Regelung selbst im Widerspruch zur gemeinsamen Marktorganisation steht. IV. STELLUNGNAHMEN AUS DEM VEREINTEN KÖNIGREICH (25) In seiner ersten Antwort vom 6. Februar 2002 leitete das Vereinigte Königreich nur die Stellungnahme des Orkney Island Council (OIC) in einem Schreiben an die schottische Regionalverwaltung vom 22. Januar 2002 weiter. In seiner zweiten Antwort vom 22. Februar 2002 übermittelte das Vereinigte Königreich seine eigene Stellungnahme mit der Anmerkung, diese könnte ebenfalls als Stellungnahmen Beteiligter gemäß der Aufforderung im Amtsblatt vom 12. Februar 2002 gewertet werden. Stellungnahme des OIC (26) In einer Vorbemerkung gibt der OIC seiner Besorgnis darüber Ausdruck, dass es die Kommission für richtig befunden habe, diese Angelegenheit zu untersuchen, obwohl die Britischen Behörden das "deemed consent"-Verfahren (Zustimmungsvermutung) angewendet und eingehalten haben. (27) Der OIC zweifelt an der Richtigkeit der in "Fishing News" aufgeführten FQA-Marktpreise, insbesondere für das Jahr 2000. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Markt noch im Anfangsstadium und man konnte nicht auf die aufgeführten Notierungen bauen, um einen vernünftigen langfristigen Ertrag zu ermitteln. Es handelt sich um einen sehr labilen Markt, und jüngste Bewertungen haben bei denselben Produktionsbelegen Preisschwankungen von bis zu 66 % gezeigt. Bis vertrauenswürdigere Indizes vorliegen, kann ein vernünftiger Ertrag am besten geschätzt werden, indem alternative Indizes verwendet werden, wie die Zinssätze kommerzieller Darlehensgeber, Renditen am Aktienmarkt und staatliche Obligationen. Der OIC gibt Beispiele für einige seiner anderen Investitionen mit einem geringeren Ertrag: befristete Darlehen mit einem Ertrag von 3 7/8 % auf Abruf, 3 21/32 % für einen Monat und 4 1/4 % für ein 12-Monats-Darlehen; ein Portefeuille mit Reservefondsinvestitionen mit einem Ertrag von 6,3 % vor Kapitalgewinnen und -verlusten für das Jahr 2001. (28) Der OIC bezieht sich auf den Orkney County Council Act 1974, der ihm die Zuständigkeit über den Hafen verleiht, insbesondere auf Abschnitt 69 Nummer 3 Buchstabe e), der dem Council erlaubt, einen Reservefonds zu bilden, wenn das Einkommen aus den Hafenaktivitäten die Ausgaben überschreitet, wobei dieser Reservefonds "für jeden Zweck, der nach Auffassung des Council, ausschließlich im Interesse des County oder seiner Einwohner ist" gebildet werden kann. Der Reservefonds wird daher weder dazu benutzt, die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten durch den Council zu finanzieren, noch dazu, an die Stelle öffentlicher Mittel zu treten. Er ist Gegenstand einer getrennten Buchführung im Council. Der OIC bezieht sich auf die Kommissionsunterlage "Wettbewerbsrecht in den Europäischen Gemeinschaften, Band IIB, Erläuterung zu den Wettbewerbsregeln für staatliche Beihilfen" auf deren Seite 8 Folgendes steht: "Vom Anwendungsbereich des Artikels 92 (nunmehr Artikel 87) bleiben hingegen aufgrund der vorerwähnten Rechtsprechung diejenigen Maßnahmen ausgenommen, die zwar einen indirekten oder direkten staatlichen Ursprung haben und für ein oder mehrere bestimmte Unternehmen einen Vorteil beinhalten, für den Staatshaushalt aber keine zusätzliche Belastung darstellen." Bei der diesbezügliche Rechtsprechung handelt es sich um die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache 82/77 Niederlande gegen Van Tiggele (1978) Slg., S. 25, und in den verbundenen Rechtssachen C-72/91 und C-73/91 Sloman Neptun gegen Bodo Ziesemer (1993) Slg. I, S. 887. (29) Der OIC gab an, dass er seit Beginn der Regelung eine Ertragsrate von 7 % auf seine Investition erzielt habe und dass dieser Vertrag nur auf ein Jahr begrenzt sei; er habe sich somit das Recht vorbehalten, die Ertragsrate anzupassen, um zu gewährleisten, dass sie den marktüblichen Zinssätzen entspricht. Obwohl die Pachtverträge aufgrund des zeitraubenden Verfahrens, das hinsichtlich der Zustimmung der Kommission unternommen werden musste, nicht abgeschlossen worden waren, wurden ihre Bedingungen doch eingehalten. Auch wenn es stimmt, dass die Regelung eingeführt wurde, weil die Orkney-Flotte kein Geld zu kommerziellen Bedingungen leihen konnte, so war dem Council doch bekannt, dass es durch Produktionsbelege besicherte Kreditgeschäfte mit finanziellem Gewinn gibt; ein Nebeneffekt besteht darin, eine Fischereiflotte nach Orkney anzuziehen und dort zu halten. Nach Auffassung des OIC ist die Verpachtung von Produktionsbelegen und die Gewährung von durch Produktionsbelege besicherten Finanzmitteln nunmehr in größerem Maße verfügbar, so dass die an der OIC-Regelung beteiligten Unternehmen daraus keinen kommerziellen Gewinn gezogen haben. (30) Dem OIC zufolge fällt diese Regelung nicht unter Artikel 87, weil die Beihilfe keinen selektiven Charakter hat und das Gleichgewicht zwischen den beihilfebegünstigten und den anderen Unternehmen nicht beeinflusst. Die Mitgliedschaft in der OFA ist nicht auf Unternehmen eines bestimmten Mitgliedstaats beschränkt, sondern nur davon abhängig, dass der Fischer auf den Orkneys ansässig und dort registriert ist. Diese Bedingung kann von jedem Unternehmen oder Einwohner der Gemeinschaft erfuellt werden; daher kann nicht behauptet werden, dass sie nur einem Mitgliedstaat zum Vorteil gereicht. (31) Nach Ansicht des OIC werden die Fänge der Orkney-Flotte, die in den Genuss der Regelung kommt, vollständig in Schottland angelandet und fast vollständig auf dem örtlichen Markt (Schottland) verzehrt. In dieser Form verfälscht die Regelung daher den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten nicht. Stellungnahme des Vereinigten Königreichs (32) Das Vereinigtes Königreich weist darauf hin, dass der für den Ankauf der Produktionsbelege verwendete Betrag (1,543 Mio. GBP) aus dem Orkney Islands Council Oil Reserve Fund (= Ölreservefonds) (ORF) stammt, der auf der Grundlage einer freiwilligen Vereinbarung mit den im Gebiet der Orkneys tätigen Erdölgesellschaften finanziert wird. Da diese Beiträge zum ORF nicht obligatorisch sind, können die Finanzmittel nicht als Steuereinnahmen oder staatliche Mittel betrachtet werden; sie werden weder dazu benutzt, die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten durch den Council zu finanzieren, noch dazu, an die Stelle öffentlicher Mittel zu treten. Sie sind auch Gegenstand einer getrennten Buchführung. Unter Bezugnahme auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache 82/77 (in Randnummer 28 angeführt), den verbundenen Rechtssachen C-72/91 und C-73/91 (in Randnummer 28 angeführt) sowie der Rechtssache C-189/91 Kirsammer-Hack gegen Sidal (1993) Slg I, S. 6185, vertritt das Vereinigte Königreich die Auffassung, dass die Beihilferegelung keine der wichtigsten Voraussetzungen für das Vorhandensein einer Beihilfe erfuellt. (33) Dem Vereinigten Königreich zufolge ergibt sich aus einem Vergleich zwischen der tatsächlichen Ertragsrate und den von einem kommerziellen Quotenverpächter (InterQuo Ltd) vorge

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.