Europäische Union

2011/147/EU: Beschluss der Kommission vom 29. September 2010 über die von Frankreich durchgeführte Beihilferegelung C 4/09 (ex N 679/97) zur Förderung des Hörfunks (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 6483) Text von Bedeutung für den EWR

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r Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (17) aufgeführte Zinssatz — heranzuziehen ist; — die französischen Behörden akzeptieren alle von den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern vorgelegten stichhaltigen Belege über die Zahlung der Abgabe; — der Rückerstattungsanspruch darf nicht mit weiteren Bedingungen verknüpft werden; — die französischen Behörden übersenden der Kommission regelmäßige Berichte über den Stand des Rückerstattungsverfahrens, jeweils alle sechs Monate ab dem Tag der Bekanntgabe dieses Beschlusses — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilferegelung, die Frankreich durchgeführt hat, ist unter den in Artikel 2 genannten Bedingungen mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 Um die Diskriminierung der ausländischen Sender, die Abgaben auf Werbezeiten an den französischen Staat gezahlt haben, ohne in den Genuss der Beihilferegelung kommen zu können, zu beseitigen, muss Frankreich die im Zeitraum 1997–2002 von ausländischen Wirtschaftsteilnehmern erhobenen Abgaben zurückerstatten. Frankreich muss in allen Fällen, in denen die Abgabepflichtigen ermittelt werden können, die Betroffenen innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe dieses Beschlusses unterrichten und ferner einen Aufruf über geeignete Werbemaßnahmen veröffentlichen, damit die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer ihre Ansprüche geltend machen können, und ihnen für die Einreichung eines Erstattungsantrags eine Frist von drei Jahren einräumen (18). Nach der Veröffentlichung dieses Aufrufs und auf der Grundlage der von den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern vorgelegten Belege muss Frankreich innerhalb einer Frist von maximal sechs Monaten ab der Einreichung des Rückerstattungsantrags den Betrag der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Abgabe zuzüglich der tatsächlich aufgelaufenen Zinsen, die nach der Zinseszinsformel berechnet werden, wobei als Bezugswert in entsprechender Anwendung der in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 aufgeführte Zinssatz als objektiver Zinssatz heranzuziehen ist. Artikel 3 Frankreich unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses über die zu dessen Umsetzung ergriffenen Maßnahmen. Frankreich übermittelt der Kommission regelmäßig, jeweils alle sechs Monate ab Bekanntgabe dieses Beschlusses und bis zum Ablauf der Frist von drei Jahren ab den letzten Bekanntmachungsmaßnahmen nach Artikel 2, Berichte über den Fortgang des in Artikel 2 genannten Rückerstattungsverfahrens. Artikel 4 Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 29. September 2010 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 bzw. 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 bzw. 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und Artikel 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 bzw. Artikel 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. (2)   ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3. (3)   ABl. C 223 vom 16.9.2009, S. 15. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri = OJ:C:2009:223:0015:0019:DE:PDF (4)  Dekret 92-1053 vom 30. September 1992. (5)  Schreiben an Frankreich vom 10. November 1997, Staatliche Beihilfe N 679/97, ABl. C 120 vom 1.5.1999, S. 2; http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri = OJ:C:1999:120:0002:0002:DE:PDF (6)  Staatliche Beihilfe NN 42/03 (ex N752/02), ABl. C 219 vom 16.9.2003, S. 3. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri = OJ:C:2003:219:0002:0003:DE:PDF http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/comp-2003/nn042-03.pdf (7)  Vgl. Erwägungsgrund 14. (8)  Siehe Fußnote 1. (9)  JORF (Amtsblatt der Französischen Republik) vom 30. Dezember 1997, S. 19194. (10)  Staatliche Beihilfe Nr. NN 42/03 (ex N 752/02), ABl. C 219 vom 16.9.2003, S. 3. Siehe Fußnote 5. (11)  Vgl. Fußnote 10. (12)  Rechtssache C-333/07, Régie Networks gegen Direction de Contrôle Fiscal Rhône-Alpes Bourgogne: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri = CELEX:62007C0333:DE:HTML (13)  Vgl. Fußnote 1. (14)  Innerhalb der Grenzen von 2003. (15)  Dies ist eine in Frankreich übliche Frist im Rahmen der Beziehungen zwischen der Steuerverwaltung und den Steuerpflichtigen, die als angemessen zu betrachten ist. (16)  Diese Frist wurde in der Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 2004 über die in Frankreich erhobene Abgabe auf Fleischkäufe (Tierkörperbeseitigungsabgabe) vorgesehen. Diese scheint angemessen zu sein und es gibt keinen Grund, in diesem Fall eine andere Frist vorzusehen. (17)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1. (18)  Gemäß den in Randnummer 39 aufgeführten Bedingungen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.