Europäische Union

2011/147/EU: Beschluss der Kommission vom 29. September 2010 über die von Frankreich durchgeführte Beihilferegelung C 4/09 (ex N 679/97) zur Förderung des Hörfunks (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 6483) Text von Bedeutung für den EWR

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8.3.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 61/22 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 29. September 2010 über die von Frankreich durchgeführte Beihilferegelung C 4/09 (ex N 679/97) zur Förderung des Hörfunks (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 6483) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2011/147/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 (1), gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a (2), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (3), in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 2. Oktober 1997 meldete die Französische Republik die Beihilferegelung N 679/97 bei der Kommission an, bei der es sich um den Entwurf eines Dekrets handelt, durch das eine bereits bestehende Beihilferegelung zur Förderung des Hörfunks geändert werden sollte (4). Mit ihrer Entscheidung vom 10. November 1997 (5) genehmigte die Kommission die Verlängerung dieser Beihilferegelung zur Förderung des Hörfunks um zehn Jahre. (2) Eine Neufassung der fraglichen Beihilferegelung wurde durch die Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 2003 genehmigt (6). Die von Frankreich vorgeschlagene Änderung bezog sich unter anderem auf eine geänderte Finanzierungsweise der Beihilferegelung (7). In der genannten Entscheidung kam die Kommission zu dem Schluss, dass die geänderte Beihilfereglung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Diese Änderung ist am 1. Januar 2003 für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft getreten. (3) Am 22. Dezember 2008 erklärte der Gerichtshof der Europäischen Union die Entscheidung der Kommission vom 10. November 1997 in Bezug auf den Zeitraum 1997-2002 für ungültig. Die Kommission hat daher alle zur Behebung der festgestellten Rechtswidrigkeit erforderlichen Maßnahmen ergriffen und die von Frankreich vorgelegten Informationen erneut geprüft (zur detaillierten Beschreibung dieses Verfahrens siehe Abschnitt 3 „Gründe für die Einleitung des Verfahrens“). (4) Die Kommission hat die Französische Republik mit Schreiben vom 11. Februar 2009 von ihrer Entscheidung in Kenntnis gesetzt, wegen der Beihilferegelung das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten. (5) Die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (8). Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, sich zu der in Rede stehenden Beihilfesache zu äußern. (6) Mit Schreiben vom 23. April 2009 übermittelte die Französische Republik ihre Stellungnahme zu der Maßnahme. (7) Bei der Kommission gingen in dieser Beihilfesache keine Stellungnahmen von Dritten ein. 2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE (8) Bei der fraglichen Maßnahme handelt es sich um eine Beihilferegelung zur Unterstützung kleinerer französischer lokaler Radiosender, die Aufgaben der sozialen Kommunikation im Nachbarschaftsbereich erfüllen und deren gewerbliche Einnahmen aus Sendungen mit Werbe- oder Sponsoringcharakter maximal 20 % ihres Umsatzes betragen. (9) Die Beihilfe wurde mit den Einnahmen aus einer parafiskalischen Abgabe finanziert, die auf die Einkünfte aus Werbezeiten im Hörfunk und im Fernsehen erhoben wird. (10) Die zuständige Behörde, der Unterstützungsfonds für den Hörfunk (Fonds de soutien à l'expression radiophonique — FSER), gewährt drei Arten von Beihilfen: a) eine Einrichtungsbeihilfe für von der französischen Regulierungsbehörde (Conseil supérieur de l'audiovisuel) neu zugelassene Radiosender mit lokaler Zuhörerschaft („radios associatives“), die die in der entsprechenden Tariftabelle festgelegten Höchstsätze nicht überschreiten darf; b) eine Betriebskostenbeihilfe, deren Höhe durch eine Tariftabelle mit progressiv/degressiv gestaffelten Sätzen geregelt wird; der Beihilfebetrag wird von dem für die Vergabe der Zuschüsse zuständigen Ausschuss festgelegt und kann von diesem im Rahmen der vorgesehenen Grenzen unter Berücksichtigung der Bemühungen des Senders im Hinblick auf die interne Verwaltung und seiner Maßnahmen in den Bereichen Bildung, Vereinswesen, Kultur sowie bürgernahe Kommunikation auf lokaler Ebene aufgestockt werden; c) eine Ausrüstungsbeihilfe in Höhe von 50 % der Kosten für die Erneuerung der Anlagen der förderfähigen Hörfunksender, die nur alle 5 Jahre gewährt wird und auf einen in einer Tariftabelle festgelegten Höchstbetrag begrenzt ist. (11) Die Beihilfereglung gilt seit 1989 und wurde mehrfach geändert; alle Änderungen wurden bei der Kommission angemeldet und von dieser in den Jahren 1990, 1992, 1997 und 2003 genehmigt. 2.1.   Begünstigte (12) Mit dem von Frankreich angemeldeten Entwurf wird die Beihilferegelung, die in Artikel 80 des Gesetzes Nr. 86-1067 vom 30. September 1986 über die Kommunikationsfreiheit (Loi relative à la liberté de communication) in seiner durch Artikel 25 des Gesetzes Nr. 89/25 vom 17. Januar 1989 und Artikel 27 des Gesetzes Nr. 90-1170 vom 29. Dezember 1990 geänderten Fassung vorgesehen ist, umgesetzt. Artikel 80 des Gesetzes bestimmt: „Hörfunkdiensten, deren gewerbliche Einnahmen aus Sendungen mit Werbe- oder Sponsoringcharakter 20 % ihres Gesamtumsatzes unterschreiten, wird nach den durch Dekret des Conseil d’État festgelegten Modalitäten eine Beihilfe gewährt. Zur Finanzierung dieser Beihilfe wird eine Abgabe auf die Einnahmen aus im Hörfunk und im Fernsehen ausgestrahlter Werbung erhoben. Entgelte, die Hörfunkdienste im Zusammenhang mit Sendungen zur Unterstützung von kollektiven oder gemeinnützigen Maßnahmen erhalten, werden bei der Bestimmung der in Absatz 1 genannten Obergrenze nicht berücksichtigt.“ 2.2.   Finanzierung der Beihilferegelung (13) In Bezug auf die Finanzierung der Beihilferegelung wird in Artikel 1 des von Frankreich am 2. Oktober 1997 angemeldeten Entwurfs zur Einführung einer parafiskalischen Abgabe zugunsten eines Unterstützungsfonds für den Hörfunk, der anschließend als Dekret Nr. 97-1263 vom 29. Dezember 1997 (9) angenommen wurde, Folgendes festgelegt: „Mit Wirkung vom 1. Januar 1998 wird zur Finanzierung eines Beihilfefonds zugunsten der Inhaber einer Genehmigung für den Hörfunkdienst, deren gewerbliche Einnahmen aus Sendungen mit Werbe- oder Sponsoringcharakter 20 % ihres Gesamtumsatzes unterschreiten, für einen Zeitraum von fünf Jahren eine parafiskalische Abgabe auf im Hörfunk und im Fernsehen ausgestrahlte Werbung [im Folgenden: Abgabe auf die Vermarktung von Werbezeiten] eingeführt. Diese Abgabe hat die Förderung des Hörfunks zum Ziel.“ In Artikel 2 dieses Dekrets wird Folgendes festgelegt: „Die Abgabe wird auf der Grundlage der Beträge vor Agenturprovision und vor Mehrwertsteuer berechnet, die von den Werbekunden für die Verbreitung ihrer für das französische Hoheitsgebiet bestimmten Werbung gezahlt werden. Schuldner der Abgabe sind die Personen, die diese Werbesendungen vermarkten. Der Abgabentarif wird in einem gemeinsamen Erlass der für Haushalt und für Kommunikation zuständigen Minister abgestuft nach den Einnahmen der abgabenpflichtigen Werbezeitenvermarkter pro Quartal festgelegt, wobei folgende Obergrenzen gelten: (…)“. In Artikel 4 des Dekrets ist festgelegt, dass die Generaldirektion Steuern (Direction générale des impôts) die in Artikel 2 des Dekrets genannte Abgabe für den Unterstützungsfonds für den Hörfunk nach den gleichen Regeln und mit den gleichen Sicherheiten und Sanktionen feststellt, berechnet und einzieht wie die Mehrwertsteuer. (14) Diese Bestimmungen wurden bei der Neufassung der bei der Kommission angemeldeten und durch die Entscheidung vom 29. Juli 2003 (10) genehmigten Beihilferegelung geändert. Nach den neuen Bestimmungen ist die parafiskalische Abgabe nur von auf französischem Hoheitsgebiet niedergelassenen Werbezeitenvermarktern zu entrichten. 3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (15) Die Kommission hat 1997 mit der Entscheidung in der Sache N 679/97 eine Änderung der Beihilferegelung genehmigt, durch die ein Finanzierungsverfahren mittels einer parafiskalischen Abgabe eingeführt wird, die auf im Hörfunk oder Fernsehen ausgestrahlte Werbung erhoben wird. In der genannten Entscheidung wurde keine Prüfung des Finanzierungsverfahrens vorgekommen. Die Entscheidung von 1997 war bis 2003 wirksam, als eine neue Entscheidung zur Genehmigung der Beihilfe NN 42/03 (11) angenommen wurde. (16) Am 3. August 2004 hat Régie Networks, die Werbesparte eines großen französischen Radiosenders, NRJ, die 2001 gezahlte Abgabe (152 524 EUR) vor dem Gericht von Lyon angefochten. Die Rechtssache wurde im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens im Hinblick auf die Überprüfung der Gültigkeit der Entscheidung der Kommission vom 10. November 1997 über die Genehmigung der Beihilfe an den Gerichtshof verwiesen. (17) In dem Urteil des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2008 (12) wurde die Entscheidung von 1997 als ungültig erklärt, weil die Kommission das Verfahren zur Finanzierung der streitigen Beihilferegelung nicht geprüft hatte. (18) Unter Randnummer 89 seines Urteils erinnert der Gerichtshof daran, dass bei der Untersuchung einer Beihilfemaßnahme durch die Kommission auch die Finanzierungsweise der Beihilfe zu berücksichtigen ist, sofern diese Bestandteil der Maßnahme ist. Unter Randnummer 99 des Urteils weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Abgabe als fester Bestandteil einer Beihilfemaßnahme anzusehen ist, wenn nach den einschlägigen nationalen Bestimmungen zwischen der betreffenden Abgabe und der betreffenden Beihilfe ein zwingender Verwendungszusammenhang in dem Sinne besteht, als das Abgabenaufkommen notwendigerweise für die Finanzierung der Beihilfe verwendet wird und unmittelbar auf die Höhe derselben auswirkt und folglich auch die Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt beeinflusst. (19) Nachdem er zu dem Schluss gekommen ist, dass in diesem Fall all diese Bedingungen erfüllt sind, stellt der Gerichtshof unter Randnummer 112 seines Urteils fest, dass die Abgabe auf die Vermarktung von Werbezeiten Bestandteil der Beihilferegelung zur Förderung des Hörfunks ist, zu deren Finanzierung sie dient. Daher hätte die Kommission die erwähnte Abgabe bei der Prüfung der fraglichen Beihilfereglung unbedingt berücksichtigen müssen, was sie in der Entscheidung in der Sache NN 42/03 unterlassen hat. (20) Im Anschluss an das Urteil, in dem die Entscheidung der Kommission vom 10. November 1997 für ungültig erklärt wurde, hat die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, um der festgestellten Rechtswidrigkeit abzuhelfen, und die von Frankreich vorgelegten Angaben erneut geprüft. Infolgedessen hat die Kommission am 11. Februar 2009 unter der Verfahrensnummer C4/2009 (13) ein förmliches Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV eingeleitet. 4.   STELLUNGNAHME FRANKREICHS (21) Mit Schreiben vom 23. April 2009 hat Frankreich der Kommission die folgende Stellungnahme übermittelt: a) Die Höhe der im Laufe des betreffenden Zeitraums erhobenen und ausgezahlten Mittel beläuft sich auf durchschnittlich 20 Mio. EUR pro Jahr, aufgeteilt auf mehr als 500 Empfänger. b) Es wird nicht bestritten, dass ausländische Wirtschaftsteilnehmer, die über in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Sender oder Werbezeitenvermarkter Sendungen nach Frankreich ausstrahlen, diese parafiskalische Abgabe ebenfalls entrichtet haben, es sei aber nicht möglich, diese im Einzelnen zu ermitteln. c) Die Beihilfe kann vor allem aus den folgenden beiden Gründen nicht zurückgefordert werden: Erstens wurde die Beihilferegelung ordnungsgemäß angemeldet und von der Kommission mehrfach genehmigt, wodurch bei den Empfängern der Beihilfe ein begründetes Vertrauen entstanden sei. Zweitens wäre es Frankreich angesichts der finanziellen Lage der Empfänger im aktuellen Kontext unmöglich, die ausgezahlten Beträge zurückzuforden. 5.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG 5.1.   Rechtsgrundlage für die Würdigung (22) Die Würdigung der fraglichen Beihilfe stützt sich auf Artikel 107 Absatz 3 AEUV. 5.2.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (23) In Artikel 107 Absatz 1 AEUV heißt es: „Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ (24) Prüfung der vorliegenden Sache im Hinblick auf die in Artikel 107 Absatz 1 AEUV genannten Voraussetzungen. a)   Gewährung der Beihilfe vom Staat oder aus staatlichen Mitteln Die Beihilferegelung wird aus Mitteln finanziert, die aus einer durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegten parafiskalischen Abgabe stammen, welche von der Steuerbehörde auf Werbezeiten im Hörfunk und im Fernsehen erhoben wird. Die Beihilfen werden somit aus öffentlichen Mitteln des französischen Staates gewährt. b)   Verfälschung des Wettbewerbs bzw. drohende Wettbewerbsverfälschung durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige Die Beihilferegelung fördert nur die Erbringung von Hörfunkdiensten. Bei den Empfängern der Beihilfe handelt es sich um Hörfunkdienste, deren Werbeeinnahmen weniger als 20 % ihres Gesamtumsatzes betragen. Diese Hörfunkdienste stehen im Hinblick auf Einschaltquoten und Werbeeinnahmen vor allem mit anderen Hörfunkdiensten im französischen Hoheitsgebiet im Wettbewerb, deren kommerzielle Einnahmen diesen Höchstwert überschreiten und die ihrerseits nicht in den Genuss staatlicher Unterstützung im Rahmen der Beihilfereglung kommen. Die fraglichen Beihilfen verfälschen daher den Wettbewerb zwischen den durch die Beihilfe geförderten Dienstleistern und den nicht geförderten Dienstleistern, oder drohen zumindest, diesen Wettbewerb zu verfälschen. c)   Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten Die vom französischen Hoheitsgebiet aus ausgestrahlten Hörfunkdienste, unter anderem diejenigen der Begünstigten der Beihilferegelung, können in anderen Mitgliedstaaten, zumindest in Grenzgebieten, empfangen werden. Zudem wird die in den angemeldeten Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegte parafiskalische Abgabe auch auf Einnahmen für Werbesendungen von Hörfunkdiensten erhoben, die von anderen Mitgliedstaaten aus in das französische Hoheitsgebiet ausgestrahlt werden. Daher wird der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch die angemeldete Beihilferegelung beeinträchtigt bzw. droht beeinträchtigt zu werden. d)   Schlussfolgerung in Bezug auf das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe Die Kommission gelangt daher zu der Auffassung, dass die von Frankreich angemeldete Beihilferegelung zur Unterstützung des Hörfunks in den Anwendungsbereich von Artikel 107 Absatz 1 AEUV fällt. Da es sich bei der genannten Regelung um eine staatliche Beihilfe handelt, muss die Kommission deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt prüfen. Im Einklang mit dem oben genannten Urteil in der Sache Régie Networks muss die Abgabe auf Werbezeiten, die der Finanzierung der fraglichen Beihilfe dient, bei der Prüfung der Vereinbarkeit dieser Regelung berücksichtigt werden. 5.3.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV (25) Die angemeldete Beihilfe entspricht in Bezug auf ihre Zielsetzung und ihren Anwendungsbereich offensichtlich nicht Artikel 107 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstaben a und b AUEV. (26) Durch ihren Zweck, Sender zu fördern, die Hörfunkdienste im französischen Hoheitsgebiet leisten, und hier insbesondere Sender mit den geringsten Werbeeinnahmen zu unterstützen, ist die Beihilfe darauf ausgerichtet, die Medienvielfalt im französischen Hoheitsgebiet zu gewährleisten, was ein berechtigtes Ziel von allgemeinem Interesse ist. Daher könnte die Beihilfe auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV geprüft werden. Dieser lautet: „Als mit dem Binnenmarkt vereinbar können angesehen werden: (…) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft (…)“. In diesem Fall muss die Kommission die positiven und die negativen Auswirkungen der Beihilfe gegeneinander abwägen. (27) In ihren früheren Entscheidungen ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass die fragliche Beihilferegelung positive Auswirkungen hat und mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, insbesondere, da diese Beihilferegelung zu einem klar bestimmten Ziel von allgemeinem Interesse beiträgt. So zielt sie darauf ab, die Vielfalt der Hörfunksender im französischen Hoheitsgebiet zu fördern. Sie unterstützt kleine Radiosender mit lokaler Zuhörerschaft und berücksichtigt dabei soziale, kulturelle und lokale Interessen, was ein berechtigtes Allgemeininteresse darstellt. Zudem sind die durch die Beihilferegelung zur Förderung dieser lokalen Radiosender verursachten potenziellen Wettbewerbsverzerrungen gering, und die Handelsbedingungen werden nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Angesichts der Aufgaben und der Größe dieser Radiosender sind die Wettbewerbsverzerrungen zwischen diesen Sendern und den Erbringern gleichartiger Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat besonders gering. Folglich sind die durch diese Beihilferegelung verursachten Auswirkungen auf die Handelsbeziehungen besonders geringfügig. (28) Allerdings ergibt sich aus der Prüfung der Artikel 3 und 6 des Dekrets Nr. 97-1263, dass das Verfahren zur Finanzierung der Beihilferegelung durch die in Rede stehende parafiskalische Abgabe Bestandteil der Maßnahme ist, wie der Gerichtshof in seinem Urteil in der Sache Régie Networks bereits festgestellt hat (Randnummern 99 bis 112). (29) So kann, wie in Erwägungsgrund 89 des Urteils in der Sache Régie Networks angeführt wurde, „die Finanzierungsweise einer Beihilfe die ganze Beihilferegelung, die damit finanziert werden soll, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar machen (…). Eine Beihilfe darf daher nicht getrennt von den Auswirkungen ihrer Finanzierungsweise untersucht werden. Vielmehr muss die Untersuchung einer Beihilfemaßnahme durch die Kommission notwendigerweise auch die Finanzierungsweise der Beihilfe berücksichtigen, wenn diese Finanzierungsweise Bestandteil der Maßnahme ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil van Calster u. a., Randnr. 49, und Urteil vom 15. Juli 2004, Pearle u. a., C-345/02, Slg. 2004, I-7139, Randnr. 29).“ (30) Daraus folgt, dass die Kommission die Abgabe bei ihrer Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt berücksichtigen muss. Die in Rede stehende Abgabe auf die Vermarktung von Werbezeiten scheint gegen den regelmäßig von der Kommission vertretenen und vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Juni 1970, Frankreich/Kommission (47/69, Slg. 1970, S. 487), bestätigten allgemeinen Grundsatz zu verstoßen, dem zufolge eingeführte Waren und Dienstleistungen von parafiskalischen Abgaben befreit sein müssen, die zur Finanzierung einer Beihilferegelung bestimmt sind, die nur inländischen Unternehmen zugutekommt. Der Gerichtshof nimmt unter Randnummer 115 seines Urteils in der Rechtssache Régie Networks auf diese Analyse Bezug. (31) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Tatsache, dass die Hörfunkdienste von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Radiosendern, die nicht im Rahmen der angemeldeten Beihilferegelung gefördert werden können, von der Entrichtung der Abgabe nicht befreit sind, die Handelsbedingungen in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Selbst wenn das allgemeine Ziel der Beihilfe an die Begünstigten im Rahmen der Beihilferegelung rechtens wäre und als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden könnte, gilt dies nicht für die Finanzierungsweise dieser Beihilferegelung. 6.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (32) Aus den genannten Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass diese Beihilferegelung insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV genannten Kriterien als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann. Die Finanzierungsweise dieser Beihilferegelung kann die Kommission hingegen nicht genehmigen. (33) In dieser Hinsicht hat die Kommission zur Kenntnis genommen, dass Frankreich in seinem Schreiben vom 23. April 2009 angeführt hat, es sei unmöglich, (unter den Abgabenschuldnern der parafiskalischen Abgabe zur Finanzierung der Beihilferegelung) die ausländischen Wirtschaftsteilnehmer zu ermitteln, die in dem von der fraglichen Beihilferegelung abgedeckten Zeitraum über in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Sender oder Werbezeitenvermarkter Sendungen nach Frankreich ausgestrahlt haben. Die Kommission kann nachvollziehen, dass die Ermittlung dieser Abgabepflichtigen verwaltungstechnische Schwierigkeiten aufwirft, da die betreffenden Sachverhalte bereits lange zurückliegen. Allerdings scheint angesichts der Erläuterungen Frankreichs dieser zeitliche Aspekt in diesem Falle nicht per se ein unüberwindbares Hindernis für die Ermittlung der Abgabenschuldner darzustellen. Frankreich hat hingegen darauf hingewiesen, es sei aufgrund der den Behörden vorliegenden Daten nicht immer möglich, festzustellen, ob es sich bei den Abgabepflichtigen um Werbezeitenvermarkter handelt, die vom französischen Hoheitsgebiet oder einem anderen Mitgliedstaat aus ausstrahlen. In diesem Falle obliegt es den französischen Behörden, die einzelnen Abgabepflichtigen innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung über ihr spezifisches Recht auf Erstattung zu unterrichten, sofern die Abgabe für Werbung entrichtet wurde, die von einem anderen Mitgliedstaat aus ausgestrahlt wurde. Die Verwaltung muss alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel nutzen, um die betreffenden Abgabepflichtigen zu ermitteln. Da es jedoch nicht sicher ist, dass die französischen Behörden selbst in der Lage sind, alle betroffenen Abgabepflichtigen zu ermitteln, wird es ihnen ferner obliegen, die Rückerstattungsmaßnahmen durch entsprechende Werbemaßnahmen bekannt zu machen, damit die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer ihre Ansprüche geltend machen können. (34) Frankreich kann es diesen namentlich nicht bekannten Wirtschaftsteilnehmern durchaus ermöglichen, ihren Anspruch auf Erstattung der im Zeitraum 1997-2002 zu Unrecht gezahlten Beträge geltend zu machen. Frankreich kann die Unvereinbarkeit der Finanzierungsweise der Beihilferegelungen durch Rückerstattung der mit dem Binnenmarkt nicht vereinbaren Abgaben durch Beachtung der folgenden Bedingungen beheben: — Frankreich muss einen Aufruf an die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer richten; hierzu sind diese in allen Fällen, in denen sie von den französischen Behörden ermittelt werden können, jeweils über ihren spezifischen Rückerstattungsanspruch zu unterrichten; ferner sind sie über geeignete Werbemaßnahmen zum Beispiel durch Anzeigen in der Fachpresse in der gesamten Europäischen Union (14) zu informieren; — den Abgabepflichtigen ist für die Einreichung des Erstattungsantrags eine Frist von drei Jahren ab Veröffentlichung der entsprechenden Bekanntmachung einzuräumen (15); — die Erstattung hat innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung zu erfolgen (16); — zu erstatten sind die erhobenen Beträge zuzüglich der tatsächlich aufgelaufenen Zinsen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie entrichtet wurden, bis zur tatsächlichen Rückerstattung; die Zinsen werden nach der Zinseszinsformel berechnet, wobei als Bezugswert ein objektiver Zinssatz — in entsprechender Anwendung der in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung de

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.