Europäische Union

Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11972B/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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14 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27. 3 . 72 AKTE über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge ERSTER TEIL GRUNDSATZE Artikel 1 2. Die neuen Mitgliedstaaten verpflichten sich, den in Artikel 220 des EWG-Vertrags vorgesehenen und Im Sinne dieser Akte bezieht sich von den ursprünglichen Mitgliedstaaten unterzeichne­ ten Übereinkommen und den Protokollen über die — der Ausdruck „ursprüngliche Verträge" auf den Auslegung dieser Übereinkommen durch den Ge­ Vertrag über die Gründung der Europäischen Ge­ richtshof beizutreten und zu diesem Zweck mit den meinschaft für Kohle und Stahl, den Vertrag zur ursprünglichen Mitgliedstaaten Verhandlungen im Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein­ Hinblick auf die erforderlichen Anpassungen aufzu­ schaft und den Vertrag zur Gründung der Euro­ nehmen. päischen Atomgemeinschaft mit den Änderungen oder Ergänzungen, die durch vor dem Beitritt in 3 . Die neuen Mitgliedstaaten befinden sich hin­ Kraft getretene Verträge oder andere Rechtsakte sichtlich der Erklärungen, Entschließungen und son­ vorgenommen worden sind; der Ausdruck stigen Stellungnahmen des Rates sowie hinsichtlich „EGKS-Vertrag", „EWG-Vertrag" oder „EAG­ der die Europäischen Gemeinschaften betreffenden Vertrag" auf den betreffenden ursprünglichen Erklärungen, Entschließungen und sonstigen Stel­ Vertrag mit den dazugehörigen Änderungen oder lungnahmen, die von den Mitgliedstaaten im gegen­ Ergänzungen ; seitigen Einvernehmen angenommen wurden, in der­ — der Ausdruck „ursprüngliche Mitgliedstaaten" auf selben Lage wie die ursprünglichen Mitgliedstaaten; das Königreich Belgien, die Bundesrepublik sie werden demgemäß die sich daraus ergebenden Deutschland, die Französische Republik, die Ita­ Grundsätze und Leitlinien beachten und die gegebe­ lienische Republik, das Großherzogtum Luxem­ nenfalls zu ihrer Durchführung erforderlichen Maß­ nahmen treffen. burg und das Königreich der Niederlande; — der Ausdruck „neue Mitgliedstaaten" auf das Königreich Dänemark, Irland, das Königreich Artikel 4 Norwegen und das Vereinigte Königreich Groß­ britannien und Nordirland. 1. Die von einer Gemeinschaft mit einem oder mehreren dritten Staaten, mit einer internationalen Artikel 2 Organisation oder mit einem Staatsangehörigen eines dritten Staates geschlossenen Abkommen oder Ver­ einbarungen sind für die neuen Mitgliedstaaten in Vom Zeitpunkt des Beitritts an sind die ursprüng­ Ubereinstimmung mit den ursprünglichen Verträgen lichen Verträge und die Rechtsakte der Organe der und dieser Akte verbindlich. Gemeinschaften für die neuen Mitgliedstaaten ver­ bindlich und gelten in diesen Staaten in Übereinstim­ mung mit den genannten Verträgen und dieser Akte. 2. Die neuen Mitgliedstaaten verpflichten sich, in Übereinstimmung mit dieser Akte den von den ur­ sprünglichen Mitgliedstaaten zusammen mit einer Ge­ Artikel 3 meinschaft geschlossenen Abkommen oder Überein­ kommen sowie den von den ursprünglichen Mitglied­ 1. Die neuen Mitgliedstaaten treten durch diese staaten geschlossenen Abkommen, die mit diesen Ab­ Akte den Beschlüssen und Vereinbarungen der im Rat kommen oder Übereinkommen verbunden sind, bei­ vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitglied­ zutreten. Die Gemeinschaft und die ursprünglichen staaten bei. Sie verpflichten sich, unmittelbar nach Mitgliedstaaten leisten den neuen Mitgliedstaaten dem Beitritt allen sonstigen von den ursprünglichen hierbei Hilfe. Mitgliedstaaten für das Funktionieren der Gemein­ schaften oder in Verbindung mit deren Tätigkeit ge­ 3 . Die neuen Mitgliedstaaten treten durch diese schlossenen Übereinkünften beizutreten . Akte und unter den darin vorgesehenen Bedingungen 27 . 3 . 72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 den internen Abkommen bei, die die ursprünglichen Artikel 7 Mitgliedstaaten zur Durchführung der Abkommen oder Übereinkommen im Sinne des Absatzes 2 ge­ Die von den Organen der Gemeinschaften erlassenen schlossen haben . Rechtsakte, auf die sich die in dieser Akte festgelegten Übergangsbestimmungen beziehen, bewahren ihren 4. Die neuen Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Rechtscharakter; insbesondere bleiben die Verfahren Maßnahmen, um gegebenenfalls ihre Stellung in be­ zur Änderung dieser Rechtsakte auf sie anwendbar. zug auf internationale Organisationen oder interna­ tionale Übereinkommen, denen auch andere Mit­ Artikel 8 gliedstaaten oder eine Gemeinschaft als Vertragspar­ tei angehören, den Rechten und Pflichten anzupassen, Die Bestimmungen dieser Akte, die eine nicht nur vor­ die sich aus ihrem Beitritt zu den Gemeinschaften er­ übergehende Aufhebung oder Änderung von Rechts­ geben. akten der Organe der Gemeinschaften zum Gegen­ stand haben oder bewirken, haben denselben Rechts­ charakter wie die durch sie aufgehobenen oder geän­ Artikel 5 derten Bestimmungen und unterliegen denselben Regeln wie diese. Der Artikel 234 des EWG-Vertrags und die Artikel 105 und 106 des EAG-Vertrags sind für die neuen Artikel 9 Mitgliedstaaten auf die vor dem Beitritt geschlosse­ nen Abkommen und Übereinkommen anwendbar. 1 . Um den neuen Mitgliedstaaten die Anpassung an die in den Gemeinschaften geltenden Regeln zu er­ leichtern, gelten vorübergehend für die Anwendung der ursprünglichen Verträge und der Rechtsakte der Artikel 6 Organe die in dieser Akte vorgesehenen abweichen­ den Bestimmungen. Die Bestimmungen dieser Akte können, soweit darin nicht etwas anderes bestimmt ist, nur nach den in den 2. Unbeschadet der in dieser Akte vorgesehenen ursprünglichen Verträgen vorgesehenen Verfahren, Zeitpunkte, Fristen und besonderen Bestimmungen die eine Revision dieser Verträge ermöglichen, ausge­ endet die Anwendung der Übergangsmaßnahmen mit setzt, geändert oder aufgehoben werden. Ablauf des Jahres 1977. ZWEITER TEIL ANPASSUNGEN DER VERTRÄGE TITEL I ,Die Zahl dieser Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt : VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE Belgien 14 Dänemark 10 Deutschland 36 KAPITEL 1 Frankreich 36 Irland 10 Die Versammlung Italien 36 Artikel 10 Luxemburg 6 Niederlande 14 Artikel 21 Absatz 2 des EGKS-Vertrags, Artikel 138 Absatz 2 des EWG-Vertrags und Artikel 108 Absatz 2 Norwegen 10 des EAG-Vertrags erhalten folgende Fassung : Vereinigtes Königreich 36" 16 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27 , 3 . 72 KAPITEL 2 Mit Ausnahme der Entscheidungen, die einer qua­ lifizierten Mehrheit oder der Einstimmigkeit be­ Der Rat dürfen, werden die Entscheidungen des Rates mit Mehrheit der Mitglieder des Rates getroffen ; diese Artikel 11 Mehrheit gilt als erreicht, wenn sie die absolute Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten, ein­ schließlich der Stimmen der Vertreter von zwei Artikel 2 Absatz 2 des Vertrages zur Einsetzung eines Mitgliedstaaten enthält, die mindestens je ein gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommis­ Achtel des Gesamtwerts der Kohle- und Stahlpro­ sion der Europäischen Gemeinschaften erhält fol­ duktion in der Gemeinschaft umfassen . Die Stim­ gende Fassung: men der Mitglieder des Rates werden bei Anwen­ „ Der Vorsitz wird von den Mitgliedern des Rates dung der Artikel 78, 78b und 78d dieses Vertra­ nacheinander für je sechs Monate wahrgenommen, ges, nach denen die qualifizierte Mehrheit erfor­ und zwar in folgender Reihenfolge der Mitglied­ derlich ist, jedoch wie folgt gewogen : Belgien 5 , staaten : Belgien, Dänemark, Deutschland, Frank­ Dänemark 3 , Deutschland 10, Frankreich 10, reich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Irland 3 , Italien 10, Luxemburg 2, Niederlande 5 , Norwegen, Vereinigtes Königreich." Norwegen 3, Vereinigtes Königreich 10. Be­ schlüsse kommen zustande, wenn dafür minde­ stens 43 Stimmen, welche die Zustimmung von Artikel 12 mindestens sechs Mitgliedern umfassen, abgege­ ben werden . Artikel 28 des EGKS-Vertrags erhält folgende Fas­ sung : Jedes Mitglied des Rates kann bei Abstimmungen nur für eines der anderen Mitglieder mitstimmen. „Artikel 28 Der Rat verkehrt mit den Mitgliedstaaten über Bei Anhörung des Rates durch die Hohe Behörde seinen Präsidenten . berät der Rat, ohne notwendigerweise eine Ab­ stimmung vorzunehmen. Die Beratungsprotokolle Die Beschlüsse des Rates werden in der von ihm werden der Hohen Behörde übermittelt. bestimmten Weise veröffentlicht." Eine nach diesem Vertrag erforderliche Zustim­ mung des Rates gilt als erteilt, wenn dem von der Hohen Behörde vorgelegten Vorschlag zustim­ Artikel 13 men : Artikel 95 Absatz 4 des EGKS-Vertrags erhält fol­ — die absolute Mehrheit , der Vertreter der Mit­ gende Fassung : gliedstaaten, einschließlich der Stimmen der Vertreter von zwei Mitgliedstaaten, die minde­ „Diese Änderungen werden als Vorschläge von stens je ein Achtel des Gesamtwerts der Kohle­ der Hohen Behörde und dem mit einer Mehrheit und Stahlproduktion in der Gemeinschaft um­ fassen; von neun Zehnteln seiner Mitglieder beschließen­ den Rat in gegenseitigem Einvernehmen aufge­ — oder, wenn bei Stimmengleichheit die Hohe stellt und dem Gerichtshof zur Stellungnahme un­ Behörde ihren Vorschlag nach einer zweiten terbreitet. Der Gerichtshof hat für seine Prüfung Beratung aufrechterhält, die Vertreter von drei eine tatsächlich und rechtlich unbeschränkte Mitgliedstaaten, die mindestens je ein Achtel Nachprüfungsbefugnis. Stellt der Gerichtshof auf des G#amtwerts der Kohle- und Stahlproduk­ Grund seiner Prüfung fest, daß die Vorschläge mit tion in der Gemeinschaft umfassen . den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes übereinstimmen, so werden die Vorschläge der Ist in diesem Vertrag eine einstimmige Entschei­ Versammlung zugeleitet. Sie treten in Kraft, wenn dung oder einstimmige Zustimmung verlangt, so sie mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abge­ sind hierzu die Stimmen aller Mitglieder des Rates gebenen Stimmen und zwei Dritteln der Mitglie­ erforderlich. Bei der Anwendung der Artikel 21 , der der Versammlung gebilligt werden." 32, 32a, 78d und 78f dieses Vertrages und der Artikel 16, 20 Absatz 3 , 28 Absatz 5 und 44 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes Artikel 14 steht jedoch die Stimmenthaltung von anwesen­ den oder vertretenen Mitgliedern dem Zustande­ Artikel 148 Absatz 2 des EWG-Vertrags und Artikel kommen von Beschlüssen des Rates, zu denen 118 Absatz 2 des EAG-Vertrags erhalten folgende Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen. Fassung: 27 . 3 . 72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 17 „ Ist zu einem Beschluß des Rates die qualifizierte KAPITEL 4 Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewogen : Der Gerichtshof Belgien 5 Dänemark 3 Artikel 17 Deutschland 10 Frankreich 10 Artikel 32 Absatz 1 des EGKS-Vertrags, Artikel 165 Absatz 1 des EWG-Vertrags und Artikel 137 Absatz 1 Irland 3 des EAG-Vertrags erhalten folgende Fassung : Italien 10 „Der Gerichtshof besteht aus elf Richtern." Luxemburg 2 Niederlande 5 Artikel 18 Norwegen 3 Vereinigtes Königreich 10 Artikel 32a Absatz 1 des EGKS-Vertrags, Artikel 166 Absatz 1 des EWG-Vertrags und Artikel 138 Absatz 1 Beschlüsse kommen zustande, wenn dafür minde­ des EAG-Vertrags erhalten folgende Fassung : stens abgegeben werden : „Der Gerichtshof wird von drei Generalanwälten — dreiundvierzig Stimmen in den Fällen, in de­ unterstützt." nen die Beschlüsse nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind ; Artikel 19 — dreiundvierzig Stimmen, welche die Zustim­ mung von mindestens sechs Mitgliedern um­ fassen, in allen anderen Fällen." Artikel 32b Absätze 2 und 3 des EGKS-Vertrags, Artikel 167 Absätze 2 und 3 des EWG-Vertrags und Artikel 139 Absätze 2 und 3 des EAG-Vertrags erhal­ ten folgende Fassung: KAPITEL 3 „ Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubeset­ zung der Richterstellen statt. Sie betrifft abwech­ Die Kommission selnd je sechs und fünf Richter. Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung Artikel 15 der Stellen der Generalanwälte statt. Sie betrifft abwechselnd je einen und zwei Generalanwälte." Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer ge­ meinsamen Kommission der Europäischen Gemein­ Artikel 20 schaften erhält folgende Fassung: „Die Kommission besteht aus vierzehn Mitglie­ Artikel 18 Absatz 2 des Protokolls über die Satzung dern, die auf Grund ihrer allgemeinen Befähigung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für ausgewählt werden und volle Gewähr für ihre Kohle und Stahl, Artikel 15 des Protokolls über die Unabhängigkeit bieten müssen ." Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirt­ schaftsgemeinschaft und Artikel 15 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Artikel 16 Atomgemeinschaft erhalten folgende Fassung : Artikel 14 Absatz 1 des Vertrages zur Einsetzung „Der Gerichtshof kann nur in der Besetzung mit eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen einer ungeraden Zahl von Richtern rechtswirksam Kommission der Europäischen Gemeinschaften erhält entscheiden. Die in Vollsitzungen getroffenen Ent­ scheidungen des Gerichtshofes sind gültig, wenn folgende Fassung: sieben Richter anwesend sind. Die Entscheidun­ „Der Präsident und die fünf Vizepräsidenten der gen der Kammern sind nur dann gültig, wenn sie Kommission werden aus deren Mitgliedern für von drei Richtern getroffen werden ; bei Verhinde­ zwei Jahre nach dem Verfahren ernannt, das für rung eines Richters einer Kammer kann nach die Ernennung der Mitglieder der Kommission Maßgabe der Verfahrensordnung ein Richter vorgesehen ist. Wiederernennung ist zulässig." einer anderen Kammer herangezogen werden." 18 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27 . 3 . 72 KAPITEL 5 TITEL II Der Wirtschafts- und Sozialausschuß SONSTIGE ANPASSUNGEN Artikel 21 Artikel 24 Artikel 194 Absatz 1 des EWG-Vertrags und Artikel 1. Artikel 131 Absatz 1 Satz 1 des EWG-Vertrags 1 66 Absatz 1 des EAG-Vertrags erhalten folgende wird dadurch ergänzt, daß zusätzlich zu den dort auf­ Fassung: geführten Mitgliedstaaten Norwegen und das Ver­ einigte Königreich genannt werden . „Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird wie folgt festgesetzt : 2. Die dem EWG-Vertrag als Anhang IV beige­ Belgien 12 fügte Liste wird durch Hinzufügung folgender Länder und Gebiete ergänzt: Dänemark 9 Deutschland 24 Französisch-britisches Kondominium Neue Hebriden, Frankreich 24 Norwegische Besitzungen in der Antarktis (Bouvet­ Irland 9 insel, Peter-I.-Insel und Königin-Maud-Land), Italien 24 Assoziierte Staaten im karibischen Raum : Antigua, Dominica, Grenada, Santa Lucia, St. Vincent, Luxemburg 6 St.-Christoph-Nevis-Anguilla, Niederlande 12 Bahama-Inseln, Norwegen 9 Bermuda, Vereinigtes Königreich 24" Britische Jungferninseln, Britische Salomonen, KAPITEL 6 Britisches Antarktis-Territorium, Der Beratende Ausschuß der EGKS Britisches Territorium im Indischen Ozean, Britisch-Honduras . Artikel 22 Brunei, Artikel 18 Absatz 1 des EGKS-Vertrags erhält fol­ Falklandinseln und Nebengebiete, gende Fassung : Gilbert- und Ellice-Inseln, „Bei der Hohen Behörde wird e

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.