Europäische Union

2001/192/EG: Beschluss des Rates vom 12. Februar 2001 zur Veröffentlichung der Empfehlung mit dem Ziel, in Irland die mangelnde Übereinstimmung mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik zu beenden

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Avis juridique important | 32001D0192 2001/192/EG: Beschluss des Rates vom 12. Februar 2001 zur Veröffentlichung der Empfehlung mit dem Ziel, in Irland die mangelnde Übereinstimmung mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik zu beenden Amtsblatt Nr. L 069 vom 10/03/2001 S. 0024 - 0024 Beschluss des Rates vom 12. Februar 2001 zur Veröffentlichung der Empfehlung mit dem Ziel, in Irland die mangelnde Übereinstimmung mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik zu beenden (2001/192/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99 Absatz 4, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 12. Februar 2001 seine Empfehlung mit dem Ziel, in Irland die mangelnde Übereinstimmung mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik zu beenden(1) angenommen; diese Empfehlung wurde an die irische Regierung gerichtet, um die mangelnde Übereinstimmung der haushaltspolitischen Pläne für 2001 mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik 2000 zu beenden. (2) Nach Ansicht des Rates wird die Veröffentlichung der Empfehlung die Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft erleichtern und den Wirtschaftsakteuren eine bessere Kenntnis der Lage vermitteln, was die Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen fördert - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2001 mit dem Ziel, in Irland die mangelnde Übereinstimmung mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik zu beenden, wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am 12. Februar 2001 in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2001. Im Namen des Rates Der Präsident B. Ringholm (1) Siehe Seite 22 dieses Amtsblatts.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.