Europäische Union

Beschluss 2006/366/GASP des Rates vom 20. März 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung Georgiens über die Rechtsstellung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und seines Unterstützungsteams in Georgien

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0366. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

23.5.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 135/14 BESCHLUSS 2006/366/GASP DES RATES vom 20. März 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung Georgiens über die Rechtsstellung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und seines Unterstützungsteams in Georgien DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24, auf Empfehlung des Vorsitzes, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Anschluss an den Beschluss, angesichts der Lage in Georgien nach dem Abschluss der OSZE-Grenzüberwachungsmission den Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) für den Südkaukasus zu stärken, hat der Rat am 28. Juli 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/582/GASP zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus (1) angenommen. (2) Im Anschluss an den Beschluss des Rates vom 3. Oktober 2005, mit dem der Vorsitz, der erforderlichenfalls vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt werden sollte, zur Aufnahme von Verhandlungen ermächtigt wurde, hat der Vorsitz ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung Georgiens über die Rechtsstellung des EUSR für den Südkaukasus und seines Unterstützungsteams in Georgien ausgehandelt. (3) Das Abkommen sollte genehmigt werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung Georgiens über die Rechtsstellung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und seines Unterstützungsteams in Georgien wird im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen. Artikel 3 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 4 Der Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam. Geschehen zu Brüssel am 20. März 2006. Im Namen des Rates Die Präsidentin U. PLASSNIK (1)   ABl. L 199 vom 29.7.2005, S. 92. Geändert durch die Gemeinsame Aktion 2006/121/GASP (ABl. L 49 vom 21.2.2006, S. 14). ÜBERSETZUNG ABKOMMEN zwischen der Europäischen Union und der Regierung Georgiens über die Rechtsstellung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und seines Unterstützungsteams in Georgien DIE REGIERUNG GEORGIENS, nachstehend „aufnehmende Vertragspartei“ genannt, einerseits und DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „EU“ genannt, andererseits, gemeinsam nachstehend „Vertragsparteien“ genannt — UNTER BERÜCKSICHTIGUNG: SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen (1)   Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union (EUSR) und die Mitglieder seines Unterstützungsteams, einschließlich des Verwaltungs- und technischen Personals und der Ortskräfte, beachten die Rechtsvorschriften der aufnehmenden Vertragspartei und enthalten sich jeder Maßnahme oder Tätigkeit, die mit dem unparteiischen und internationalen Charakter ihrer Pflichten unvereinbar ist oder nicht mit den Bestimmungen dieses Abkommens in Einklang steht. (2)   Der EUSR teilt der Regierung der aufnehmenden Vertragspartei regelmäßig und rechtzeitig Anzahl, Namen und Staatsangehörigkeit der im Hoheitsgebiet der aufnehmenden Vertragspartei stationierten Mitglieder seines Unterstützungsteams, einschließlich des Verwaltungs- und technischen Personals und der Ortskräfte, mit; diese Mitteilung erfolgt durch Übermittlung einer entsprechenden Liste an das Außenministerium der aufnehmenden Vertragspartei. Artikel 2 Immunitäten und Vorrechte des EUSR und seines Unterstützungsteams Der EUSR und die Mitglieder seines Unterstützungsteams mit Ausnahme des vom EUSR eingestellten Verwaltungs- und technischen Personals (einschließlich der Ortskräfte) genießen die gleichen Vorrechte und Immunitäten, wie sie diplomatischen Bediensteten gemäß dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (nachstehend „Wiener Übereinkommen“ genannt) gewährt werden. Diese Vorrechte und Immunitäten stehen auch den Familienangehörigen des EUSR und den Familienangehörigen der Mitglieder seines Unterstützungsteams, wie es vorstehend beschrieben ist, zu. Artikel 3 Rechtsstellung des EUSR und seines Unterstützungsteams Der EUSR und sein Unterstützungsteam erhalten die gleiche Rechtsstellung, wie sie einer diplomatischen Mission gemäß dem Wiener Übereinkommen zusteht. Artikel 4 Immunitäten und Vorrechte des Verwaltungs- und technischen Personals Dem vom EUSR eingestellten Verwaltungs- und technische Personal werden hiermit die gleichen Vorrechte und Immunitäten gewährt, wie sie das Verwaltungs- und technische Personal einer diplomatischen Mission gemäß dem Wiener Übereinkommen genießt. Artikel 5 Rechtsstellung der Ortskräfte Die vom EUSR eingestellten Ortskräfte, die die Staatsangehörigkeit der aufnehmenden Vertragspartei besitzen oder ihren ständigen Wohnsitz in dem Land haben, erhalten die gleiche Rechtsstellung, wie sie das örtliche Personal in diplomatischen Missionen im Gebiet der aufnehmenden Vertragspartei gemäß dem Wiener Übereinkommen genießt. Artikel 6 Sicherheit (1)   Die Regierung der aufnehmenden Vertragspartei trägt die uneingeschränkte Verantwortung für die Sicherheit des Personals des Unterstützungsteams und stützt sich dabei auf ihre eigenen Fähigkeiten; zu diesem Zweck ergreift sie im Benehmen mit dem EU-Sonderbeauftragten oder seinem designierten Stellvertreter alle erforderlichen Maßnahmen für den Schutz und die Sicherheit des Unterstützungsteams, wozu auch unentgeltliche Maßnahmen in Verbindung mit der Notfallevakuierung der Mitglieder des Unterstützungsteams mit allen erforderlichen Mitteln zählen. (2)   Die Behörden der aufnehmenden Vertragspartei sind dafür verantwortlich, jederzeit für die persönliche Sicherheit sowie die sichere Beförderung und Unterbringung des Unterstützungsteams zu sorgen, wenn dieses außerhalb von Tiflis tätig wird. (3)   Zur Gewährleistung der Sicherheit gehört — nach entsprechender Vereinbarung mit dem EUSR oder seinem designierten Stellvertreter und soweit die jeweilige Sicherheitslage dies erfordert — auch die Bereitstellung von bewaffnetem und angemessen ausgerüstetem Personal in ausreichender Anzahl zur Begleitung des Unterstützungsteams bei dessen Bewegungen; dies gilt auch, wenn die Beförderung mit Hubschrauber erfolgt. Artikel 7 Zugang zu den Grenzen Im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten der EUSR und die Mitglieder seines Unterstützungsteams ungehinderten Zugang zu den nördlichen, östlichen und südlichen Grenzen der aufnehmenden Vertragspartei. Artikel 8 Inkrafttreten und Beendigung (1)   Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien schriftlich mitgeteilt haben, dass die internen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten erfüllt sind. (2)   Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Diese Änderungen treten entsprechend Absatz 1 in Kraft. (3)   Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis der EUSR und sein Unterstützungsteam das Land endgültig verlassen. (4)   Dieses Abkommen kann durch eine an die andere Vertragspartei gerichtete schriftliche Notifikation gekündigt werden. Die Kündigung wird 60 Tage nach dem Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam. (5)   Weder die Beendigung noch die Kündigung dieses Abkommens berührt die Rechte und Pflichten, die aus seiner Durchführung vor der Beendigung oder der Kündigung erwachsen sind. Geschehen zu Brüssel am 12. Mai 2006 in englischer Sprache.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.