Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11979H/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Währung eingezahl­ Nordirland ." ten Kapitalanteils im Verhältnis zu der eingetre­ tenen Änderung des Wertes durch eine Rück­ zahlung an diesen Staat aus. Artikel 2 Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Protokolls über (3) Im Sinne dieses Artikels entspricht der Wert der Währung eines Mitgliedstaats gegenüber der in die Satzung der Bank erhält folgende Fassung : Artikel 4 bestimmten Rechnungseinheit dem auf der „(1 ) Die Bank wird mit einem Kapital von sie­ Grundlage der Marktkurse ermittelten Umrech­ ben Milliarden zweihundert Millionen Rechnungs­ nungskurs zwischen dieser Rechnungseinheit und einheiten ausgestattet, das von den Mitgliedstaaten dieser Währung. in folgender Höhe gezeichnet wird : Deutschland : 1 575 Millionen, (4) Der Rat der Gouverneure kann auf Vorschlag des Verwaltungsrats einstimmig die Methode der Frankreich : 1 575 Millionen, Umrechnung von in Rechnungseinheiten ausge­ drückten Beträgen in Landeswährungen und um­ Vereinigtes Königreich : 1575 Millionen, gekehrt ändern. Italien : 1 260 Millionen , Er kann ferner auf Vorschlag des Verwaltungs­ Belgien : 414,75 Millionen, rats einstimmig die Modalitäten für den in den 172 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 19 . 11 . 79 Absätzen 1 und 2 bezeichneten Kapitalausgleich — 2 stellvertretende Mitglieder, die von der Fran­ festlegen ; die Ausgleichszahlungen müssen min­ zösischen Republik benannt werden ; destens einmal jährlich geleistet werden." — 2 stellvertretende Mitglieder, die von der Italie­ nischen Republik benannt werden ; Artikel 4 — 2 stellvertretende Mitglieder, die vom Vereinig­ ten Königreich Großbritannien und Nord­ Artikel 11 Absatz 2 Unterabsätze 1 , 2 und 3 des irland benannt werden ; Protokolls über die Satzung der Bank erhält folgende Fassung : — 1 stellvertretendes Mitglied, das vom König­ reich Dänemark, von der Republik Grie­ „(2) Der Verwaltungsrat besteht aus 19 ordent­ chenland und von Irland im gegenseitigen lichen und 11 stellvertretenden Mitgliedern . Einvernehmen benannt wird ; Die ordentlichen Mitglieder werden für fünf Jah­ — 1 stellvertretendes Mitglied, das von den Bene­ re vom Rat der Gouverneure wie folgt bestellt : luxländern im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird ; — 3 ordentliche Mitglieder, die von der Bundes­ republik Deutschland benannt werden ; — 1 stellvertretendes Mitglied, das von der Kom­ mission benannt wird ." — 3 ordentliche Mitglieder, die von der Franzö­ sischen Republik benannt werden ; Artikel 5 — 3 ordentliche Mitglieder, die von der Italie­ nischen Republik benannt werden ; Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 des Protokolls über die Satzung der Bank erhält folgende Fassung : — 3 ordentliche Mitglieder, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland „Für die qualifizierte Mehrheit sind dreizehn benannt werden ; Stimmen erforderlich." — 1 ordentliches Mitglied, das vom Königreich Artikel 6 Belgien benannt wird ; Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Protokolls — 1 ordentliches Mitglied, das vom Königreich über die Satzung der Bank erhält folgende Fassung : Dänemark benannt wird ; „( 1 ) Das Direktorium besteht aus einem Präsi­ — 1 ordentliches Mitglied, das von der Republik denten und fünf Vizepräsidenten, die vom Rat der Griechenland benannt wird ; Gouverneure auf Vorschlag des Verwaltungsrats für sechs Jahre bestellt werden. Ihre Wiederbestel­ — 1 ordentliches Mitglied, das von Irland benannt lung ist zulässig." wird ; — 1 ordentliches Mitglied, das vom Großherzog­ tum Luxemburg benannt wird ; ZWEITER TEIL — 1 ordentliches Mitglied, das vom Königreich der Niederlande benannt wird ; SONSTIGE BESTIMMUNGEN — 1 ordentliches Mitglied , das von der Kommis­ sion benannt wird. Artikel 7 Die stellvertretenden Mitglieder werden für fünf ( 1 ) Die Republik Griechenland zahlt den Betrag von Jahre vom Rat der Gouverneure wie folgt bestellt : 8 840 000 Rechnungseinheiten entsprechend ihrem An­ teil an dem von den Mitgliedstaaten am 31 . De­ — 2 stellvertretende Mitglieder, die von der Bun­ zember 1979 eingezahlten Teil des gezeichneten Kapi­ desrepublik Deutschland benannt werden ; tals in fünf gleichen Halbjahresraten, die jeweils am 19 . 11 . 79 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 173 30. April und 31 . Oktober fällig werden. Die erste Artikel 9 Rate wird an demjenigen der beiden Daten fällig, das dem Zeitpunkt des Beitritts unmittelbar folgt, sofern Die in den Artikeln 7 und 8 vorgesehenen Einzah­ zwischen diesem Zeitpunkt und dem Fälligkeitstermin lungen werden von der Republik Griechenland in mindestens zwei Monate liegen. eigener frei konvertierbarer Landeswährung geleistet. Für die Berechnung der einzuzahlenden Beträge wird (2) Vom Tag des Beitritts an wird sich die Repu­ der am letzten Arbeitstag des den betreffenden Ein­ blik Griechenland an der am 19. Juni 1978 beschlos­ zahlungsterminen voraufgehenden Monats geltende senen Kapitalerhöhung beteiligen, indem sie die Ein­ Umrechnungskurs zwischen der Rechnungseinheit und zahlungen auf diese Erhöhung proportional zu ihrem der Drachme zugrunde gelegt. Anteil am gezeichneten Kapital gemäß dem vom Rat der Gouverneure festgelegten Zeitplan leistet. Wenn Artikel 10 die Mitgliedstaaten vor dem Beitritt der Republik Griechenland bereits eine oder mehrere Einzahlungen auf die Kapitalerhöhung geleistet haben, so wird der ( 1 ) Unmittelbar nach dem Beitritt ergänzt der Rat Betrag, der dem von der Republik Griechenland ge­ der Gouverneure die Zusammensetzung des Verwal­ zeichneten Kapitalanteil dieser Einzahlungen ent­ tungsrats durch die Bestellung eines von der Repu­ spricht, in fünf gleichen Raten den von der Republik blik Griechenland benannten ordentlichen Mitglieds Griechenland nach Maßgabe des Absatzes 1 zu leisten­ sowie eines im gegenseitigen Einvernehmen vom Kö­ den Einzahlungen hinzugerechnet. nigreich Dänemark, von der Republik Griechenland und von Irland benannten stellvertretenden Mit­ glieds. Artikel 8 (2) Die Amtszeit des so bestellten ordentlichen Mit­ glieds und stellvertretenden Mitglieds läuft mit dem Ende der Jahressitzung des Rates der Gouverneure ab, Die Republik Griechenland zahlt zu der satzungs­ auf welcher der Jahresbericht für das Geschäftsjahr mäßigen Rücklage, zu der zusätzlichen Rücklage und 1982 geprüft wird. zu den den Rücklagen gleichzusetzenden Rückstellun­ gen sowie zu dem den Rücklagen und Rückstellungen noch zuzuweisenden Betrag (Saldo der Gewinn- und Artikel 11 Verlustrechnung zum 31 . Dezember des dem Beitritt voraufgehenden Jahres), wie sie in Rechnungseinhei­ Der Rat der Gouverneure bestellt auf Vorschlag des ten in der genehmigten Bilanz der Bank ausgewie­ Verwaltungsrats den in Artikel 6 vorgesehenen fünften sen werden , zu den in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehe­ Vizepräsidenten spätestens in der Jahressitzung, auf nen Daten einen 1,56 v. H. dieser Posten entspre­ welcher der Jahresbericht für das Geschäftsjahr 1981 chenden Betrag ein. geprüft wird. Protokoll Nr. 2 über die Bestimmung des Ausgangszollsatzes für Zündhölzer der Nummer 36.06 des Gemeinsamen Zolltarifs Die Republik Griechenland nimmt die in Artikel 25 vorgesehenen aufeinanderfolgenden Herabsetzungen für Zündhölzer der Nummer 36.06 des Gemeinsamen Zolltarifs auf der Grundlage eines Ausgangszollsatzes von 9,6 v. H. vor. Für die gleichen Waren beträgt der Ausgangszollsatz für die gemäß Artikel 31 vorzu­ nehmenden Annäherungen an den Gemeinsamen Zolltarif 17,2 v. H. 174 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 19 . 11 . 79 Protokoll Nr. 3 über die Gewährung der Zollbefreiung durch die Republik Griechenland bei der Einfuhr bestimmter Waren Die Bestimmungen über die Annäherung der Zollsätze des griechischen Zolltarifs an die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs hindern die Republik Griechenland nicht daran , die vor dem 1 . Januar 1979 in Durchführung — des Gesetzes Nr. 4171 /61 über allgemeine Maßnahmen zur Unterstützung der wirt­ schaftlichen Entwicklung des Landes, — der Verordnung Nr. 2687/53 über Investierung und Schutz ausländischen Kapitals, — des Gesetzes Nr. 289/76 über Anreize zur Förderung der Entwicklung der Grenzgebiete und über alle damit verbundenen Fragen gewährten Zollbefreiungen bis zum Ablauf der Vereinbarungen beizubehalten, welche die griechische Regierung mit den Nutznießern dieser Maßnahmen schließt. Protokoll Nr. 4 über Baumwolle DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN — — Förderung der Baumwollerzeugung in den Gebie­ ten der Gemeinschaft, in denen diese Erzeugung in der Erkenntnis, daß die Baumwollerzeugung für die für die Landwirtschaft von Bedeutung ist, griechische Wirtschaft von großer Bedeutung ist, — Ermöglichung eines angemessenen Einkommens für die betreffenden Erzeuger, in der Erkenntnis, daß es sich dabei um eine spezifisch landwirtschaftliche Erzeugung handelt, — Marktstabilisierung durch Verbesserung der Ange­ bots* und Vermarktungsstruktur. in der Erkenntnis, daß wegen der Bedeutung der Baumwolle als Grundstoff die Regelung des Handels (3) Die unter Absatz 2 bezeichnete Regelung umfaßt mit dritten Ländern nicht beeinträchtigt werden darf, die Gewährung einer Erzeugerbeihilfe. davon ausgehend, daß zur Vermeidung jeder Diskrimi­ Zur Erleichterung der Verwaltung und der Kontrolle nierung zwischen Erzeugern der Gemeinschaft die Re­ wird die Erzeugerbeihilfe über die Entkörnungsunter­ gelung aufgrund dieses Protokolls im gesamten Gebiet nehmen gewährt. Hierbei ist dafür Sorge zu tragen, der Gemeinschaft Anwendung finden muß — daß in den folgenden Verarbeitungsstufen keine inner­ gemeinschaftlichen WettbewerbsVerzerrungen auftre­ ten . Die Höhe dieser Beihilfe wird in regelmäßigen Ab­ SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN : ständen festgesetzt auf der Grundlage des Unter­ schieds zwischen ( 1 ) Dieses Protokoll betrifft Baumwolle, weder ge­ — einem Zielpreis, der für nicht entkörnte Baum­ krempelt noch gekämmt, der Nummer 55.01 des Ge­ wolle nach den Merkmalen des Absatzes 2 festge­ meinsamen Zolltarifs . setzt wird, und — dem Weltmarktpreis, der anhand des auf dem (2) In der Gemeinschaft wird eine Regelung einge­ Weltmarkt festgestellten Angebots und Kurses er­ führt, die insbesondere folgende Ziele hat : mittelt wird . 19. 11 . 79 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 175 Die Erzeugerbeihilfe wird nur für die jährlich für die für das im folgenden Jahr beginnende Vermarktungs­ Gemeinschaft festgesetzte Baumwollmenge gewährt. jahr den in Absatz 3 genannten Zielpreis fest. Diese Menge liegt in einer Marge zwischen (9) Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit — der Menge der Gemeinschaftserzeugung in den auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Jahren 1978 bis 1980 oder der Erzeugung in ei­ Maßnahmen für die Durchführung der in diesem Pro­ nem dieser Jahre und tokoll vorgesehenen Bestimmungen, insbesondere — der gemäß dem ersten Gedankenstrich festgesetzten a ) Verfahrens- und zweckdienliche Verwaltungsvor­ Menge zuzüglich 25 v. H. schriften für seine Anwendung ; b) allgemeine Vorschriften für die in Absatz 3 genann­ Übersteigt die tatsächliche Erzeugung eines Vermark­ te Regelung der Erzeugerbeihilfe und die Merk­ tungsjahres die für das betreffende Wirtschaftsjahr male für die Ermittlung des in demselben Absatz festgesetzte Menge, so wird auf den Beihilfebetrag genannten Weltmarktpreises ; ein Koeffizient angewandt, der sich aus der Teilung der festgelegten Menge durch die tatsächlich erzeugte c) allgemeine Vorschriften für die Regelung zur För­ Menge ergibt. derung der Bildung von Erzeugergemeinschaften und deren Zusammenschlüssen ; (4) Damit die Baumwollerzeuger das Angebot kon­ d) allgemeine Vorschriften für die Finanzierung nach zentrieren und die Erzeugung den Marktanforderun­ Absatz 7. gen anpassen können, wird eine Regelung zur För­ derung der Bildung von Erzeugergemeinschaften und Nach dem gleichen Verfahren legt der Rat folgendes deren Zusammenschlüssen geschaffen . fest : Diese Regelung sieht die Gewährung von Beihilfen a) alljährlich rechtzeitig vor Beginn jedes Wirt­ vor, um die Bildung von Erzeugergemeinschaften anzu­ schaftsjahres die in Absatz 3 genannte Menge ; regen und deren Tätigkeit zu erleichtern. b) die Höhe der in Absatz 4 genannten Beihilfen ; Diese Regelung kommt nur solchen Gemeinschaften c) die Bedingungen, unter denen die Übergangsmaß­ zugute, die nahmen getroffen werden können, die erforderlich — auf Veranlassung der Erzeuger selbst gebildet wur­ sind, um den Übergang von der bisherigen Rege­ den, lung zu der sich aus der Anwendung dieses Proto­ kolls ergebenden Regelung zu erleichtern, insbe­ — hinreichende Sicherheit für Dauer und Wirksam­ sondere wenn sich beim Inkrafttreten der neuen keit ihrer Tätigkeit bieten und Regelung zum vorgesehenen Zeitpunkt erhebliche Schwierigkeiten ergeben . — von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannt werden . ( 10) Die Kommission ermittelt den Weltmarktpreis und die Höhe der Beihilfe nach Absatz 3 . (5) Die Regelung des Handels der Gemeinschaft mit dritten Ländern darf nicht beeinträchtigt werden . ( 11 ) Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Insbesondere darf keine die Einfuhr beschränkende aufgrund dieses Protokolls eingeführten Regelung prüft Maßnahme vorgesehen werden . der Rat anhand eines Berichtes der Kommission das Funktionieren dieser Regelung. Sofern es nach den Er­ (6) Die Mitgliedstaaten und die Kommission über­ gebnissen der Prüfung erforderlich erscheint, be­ mitteln einander die erforderlichen Angaben zur An­ schließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vor­ wendung der in diesem Protokoll vorgesehenen Rege­ schlag der Kommission und nach Anhörung des Euro­ lung. päischen Parlaments etwa erforderliche Anpassungen der Regelung. (7) Die Ausgaben für die Maßnahmen, die aufgrund dieses Protokolls vorgesehen oder zu beschließen sind , ( 12) Die aufgrund dieses Protokolls getroffenen werden von der Gemeinschaft nach Maßgabe des Maßnahmen treten spätestens am 1 . August 1981 in EWG-Vertrags finanziert. Kraft und finden erstmals auf 1981 geerntete Erzeug­ nisse Anwendung. (8) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Bis zum Zeitpunkt dieses Inkrafttretens kann die Re­ Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des publik Griechenland ausnahmsweise die dort vor dem Europäischen Parlaments alljährlich vor dem 1 . August Beitritt geltende Beihilferegelung beibehalten. 176 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 19 . 11 . 79 Protokoll Nr. 5 über die Beteiligung der Republik Griechenland am Vermögen der Europäischen Ge­ meinschaft für Kohle und Stahl Die Republik Griechenland leistet zum Vermögen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einen Beitrag von 3 000 000 Europäischen Rechnungseinheiten. Die Zahlung dieses Beitrags erfolgt in drei gleichen zinslosen jährlichen Raten vom 1 . Januar 1981 an. Diese Raten werden von der Republik Griechenland in frei konvertierbarer Landes­ währung gezahlt. Protokoll Nr. 6 über den Austausch von Kenntnissen auf dem Gebiet der Kernenergie mit der Republik Griechenland Artikel 1 — die Entwicklung von Geräten der medizinischen Elektronik ; (1 ) Unmittelbar nach dem Beitritt werden die — die Entwicklung von Methoden zur Prospektion Kenntnisse, die den Mitgliedstaaten, Personen und radioaktiver Erze . Unternehmen nach Artikel 13 des EAG-Vertrags mit­ geteilt worden sind, der Republik Griechenland zur Verfügung gestellt, die sie in ihrem Hoheitsgebiet in Artikel 2 Übereinstimmung mit dem genannten Artikel nur be­ schränkt verbreitet . (1) Auf den Gebieten, auf denen die Republik Grie­ chenland der Gemeinschaft Kenntnisse zur Verfügung stellt, gewähren die zuständigen Stellen den Mitglied­ (2) Unmittelbar nach dem Beitritt stellt die Republik staaten, Personen und Unternehmen der Gemeinschaft Griechenland der Europäischen Atomgemeinschaft in auf Antrag Lizenzen zu kommerziellen Bedingungen, Griechenland auf dem Kernenergiegebiet gewonnene, soweit diese Stellen ausschließliche Rechte an in den nur zu beschränkter Verbreitung bestimmte Kennt­ Mitgliedstaaten der Gemeinschaft angemeldeten Paten­ nisse zur Verfügung, soweit es sich nicht um rein ten besitzen und soweit sie gegenüber Dritten in keiner kommerzielle Anwendungen handelt. Die Kommission Weise verpflichtet sind, eine ausschließliche oder teil­ teilt diese Kenntnisse den Unternehmen der Gemein­ weise ausschließliche Lizenz an den Rechten dieser schaft in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel Patente zu gewähren oder anzubieten. mit. (2) Ist eine ausschließliche oder teilweise ausschließ­ liche Lizenz gewährt worden, so fördert und erleich­ (3) Diese Informationen betreffen hauptsächlich tert die Republik Griechenland die Gewährung von Unterlizenzen an die Mitgliedstaaten, Personen und — die Untersuchungen über die Anwendung von Unternehmen der Gemeinschaft zu kommerziellen Be­ Radioisotopen auf folgenden Gebieten : Medizin , dingungen durch die Inhaber solcher Lizenzen . Lan

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.