Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11979H/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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19 . 11 . 79 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 7 AKTE über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge ERSTER TEIL GRUNDSÄTZE Artikel 1 Mitgliedstaaten für das Funktionieren der Gemein­ schaften oder in Verbindung mit deren Tätigkeit ge­ Im Sinne dieser Akte bezieht sich schlossenen Übereinkünften beizutreten . — der Ausdruck „ ursprüngliche Verträge" auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Ge­ ( 2) Die Republik Griechenland verpflichtet sich , meinschaft für Kohle und Stahl , den Vertrag zur den in Artikel 220 des EWG-Vertrags vorgesehenen , Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein­ von den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer ur­ schaft und den Vertrag zur Gründung der Europä­ sprünglichen oder derzeitigen Zusammensetzung un­ terzeichneten Übereinkommen und den Protokollen ischen Atomgemeinschaft mit den Änderungen oder Ergänzungen , die durch vor dem Beitritt über die Auslegung dieser Übereinkommen durch den Gerichtshof beizutreten und zu diesem Zweck mit der Republik Griechenland in Kraft getretene Verträge oder andere Rechtsakte vorgenommen den derzeitigen Mitgliedstaaten Verhandlungen im worden sind ; der Ausdruck „ EGKS-Vertrag", Hinblick auf die erforderlichen Anpassungen aufzu­ nehmen . ,, EWG-Vertrag" oder ,, EAG-Vertrag" auf den betreffenden ursprünglichen Vertrag mit den da­ zugehörigen Änderungen oder Ergänzungen ; ( 3 ) Die Republik Griechenland befindet sich hin­ sichtlich der Erklärungen , Entschließungen und sonsti­ — der Ausdruck „ derzeitige Mitgliedstaaten " auf das gen Stellungnahmen des Rates sowie hinsichtlich der Königreich Belgien , das Königreich Dänemark, die Europäischen Gemeinschaften betreffenden Erklä­ die Bundesrepublik Deutschland , die Französische rungen , Entschließungen und sonstigen Stellungnah­ Republik, Irland , die Italienische Republik, das men , die von den Mitgliedstaaten im gegenseitigen Großherzogtum Luxemburg , das Königreich der Einvernehmen angenommen wurden , in derselben Niederlande und das Vereinigte Königreich Groß­ Lage wie die derzeitigen Mitgliedstaaten ; sie wird britannien und Nordirland . demgemäß die sich daraus ergebenden Grundsätze und Leitlinien beachten und die gegebenenfalls zu ih­ rer Durchführung erforderlichen Maßnahmen treffen . Artikel 2 Artikel 4 Vom Zeitpunkt des Beitritts an sind die ursprüng­ lichen Verträge und die Rechtsakte der Organe der (1) Die von einer Gemeinschaft mit einem oder Gemeinschaften für die Republik Griechenland ver­ mehreren dritten Staaten , mit einer internationalen bindlich und gelten in diesem Staat in Übereinstim­ Organisation oder mit einem Staatsangehörigen eines mung mit den genannten Verträgen und dieser Akte . dritten Staates geschlossenen Abkommen oder Ver­ einbarungen sind für die Republik Griechenland in Übereinstimmung mit den ursprünglichen Verträgen und dieser Akte verbindlich . Artikel 3 (2) Die Republik Griechenland verpflichtet sich , in (1) Die Republik Griechenland tritt durch diese Übereinstimmung mit dieser Akte den von den derzei­ Akte den Beschlüssen und Vereinbarungen der im Rat tigen Mitgliedstaaten zusammen mit einer Gemein­ vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitglied­ schaft geschlossenen Abkommen oder Übereinkom­ staaten bei . Sie verpflichtet sich , unmittelbar nach men sowie den von den derzeitigen Mitgliedstaaten dem Beitritt allen sonstigen von den derzeitigen geschlossenen Abkommen , die mit diesen Abkommen 8 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 19 . 11 . 79 oder Ubereinkommen verbunden sind , beizutreten . Artikel 7 Die Gemeinschaft und die derzeitigen Mitgliedstaaten leisten der Republik Griechenland hierbei Hilfe . Die von den Organen der Gemeinschaften erlassenen Rechtsakte , auf die sich die in dieser Akte festgeleg­ (3 ) Die Republik Griechenland tritt durch diese ten Übergangsbestimmungen beziehen , bewahren ih­ Akte und unter den darin vorgesehenen Bedingungen ren Rechtscharakter ; insbesondere bleiben die Verfah­ den internen Abkommen bei , die die derzeitigen Mit­ ren zur Änderung dieser Rechtsakte auf sie anwend­ gliedstaaten zur Durchführung der Abkommen oder bar . Übereinkommen im Sinne des Absatzes 2 geschlossen haben . (4) Die Republik Griechenland ergreift geeignete Artikel 8 Maßnahmen, um gegebenenfalls ihre Stellung in bezug auf internationale Organisationen oder interna­ Die Bestimmungen dieser Akte , die eine nicht nur vor­ tionale Übereinkommen , denen auch andere Mit­ übergehende Aufhebung oder Änderung von Rechts­ gliedstaaten oder eine Gemeinschaft als Vertragspar­ akten der Organe der Gemeinschaften zum Gegen­ tei angehören , den Rechten und Pflichten anzupas­ stand haben oder bewirken , haben denselben Rechts­ sen , die sich aus ihrem Beitritt zu den Gemeinschaf­ charakter wie die durch sie aufgehobenen oder geän­ ten ergeben . derten Bestimmungen und unterliegen denselben Re­ geln wie diese . Artikel 5 Der Artikel 234 des EWG-Vertrags und die Artikel Artikel 9 105 und 106 des EAG-Vertrags sind für die Republik Griechenland auf die vor ihrem Beitritt geschlossenen Abkommen und Übereinkommen anwendbar. ( 1 ) Für die Anwendung der ursprünglichen Ver­ träge und der Rechtsakte der Organe gelten vorüber­ gehend die in dieser Akte vorgesehenen abweichen­ Artikel 6 den Bestimmungen . Die Bestimmungen dieser Akte können , soweit darin (2 ) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen nicht etwas anderes bestimmt ist, nur nach den in den dieser Akte , die unterschiedliche Zeitpunkte oder kür­ ursprünglichen Verträgen vorgesehenen Verfahren , zere oder längere Fristen vorsehen , endet die Anwen­ die eine Revision dieser Verträge ermöglichen , ausge­ dung der Übergangsmaßnahmen mit Ablauf des Jah­ setzt, geändert odpr aufgehoben werden . res 1985 . ZWEITER TEIL ANPASSUNGEN DER VERTRÄGE TITEL I „Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE Belgien : 24 , Dänemark : 16 , KAPITEL 1 Deutschland : 81 , Griechenland : 24 , Die Versammlung Frankreich : 81 , Irland : 15 , Artikel 10 Italien : 81 , Artikel 2 des Aktes zur Einführung allgemeiner unmit­ Luxemburg : 6, telbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung, Niederlande : 25 , der dem Beschluß 76 / 787 / EGKS , EWG , Euratom bei­ gefügt ist, erhält folgende Fassung : Vereinigtes Königreich : 81 .' 19 . 11 . 79 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 19 KAPITEL 2 Artikel 13 Der Rat Artikel 95 Absatz 4 des EGKS-Vertrags erhält fol­ gende Fassung : Artikel 11 „Diese Änderungen werden als Vorschläge von der Hohen Behörde und dem mit einer Mehrheit von neun Zehnteln seiner Mitglieder beschließen­ Artikel 2 Absatz 2 des Vertrages zur Einsetzung eines den Rat in gegenseitigem Einvernehmen aufge­ gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommis­ stellt und dem Gerichtshof zur Stellungnahme un­ sion der Europäischen Gemeinschaften erhält fol­ terbreitet. Der Gerichtshof hat für seine Prüfung gende Fassung : eine tatsächlich ' und rechtlich unbeschränkte „Der Vorsitz wird von den Mitgliedern des Rates Nachprüfungsbefugnis . Stellt der Gerichtshof auf­ nacheinander für je ' sechs Monate wahrgenom­ grund seiner Prüfung fest, daß die Vorschläge mit men, und zwar in folgender Reihenfolge der Mit­ den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes gliedstaaten : Belgien, Dänemark, Deutschland, übereinstimmen, so werden die Vorschläge der Griechenland, Frankreich, Irland , Italien, Luxem­ Versammlung zugeleitet. Sie treten in Kraft, wenn burg, Niederlande, Vereinigtes Königreich." sie mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abge­ gebenen Stimmen und zwei Dritteln der Mitglie­ der der Versammlung gebilligt werden." Artikel 12 Artikel 28 Absatz 4 des EGKS-Vertrags erhält fol­ gende Fassung : Artikel 14 „Mit Ausnahme der Entscheidungen, die einer qualifizierten Mehrheit oder der Einstimmigkeit Artikel 148 Absatz 2 des EWG-Vertrags und Artikel bedürfen , werden die Entscheidungen des Rates 118 Absatz 2 des EAG-Vertrags erhalten folgende mit Mehrheit der Mitglieder des Rates getroffen ; Fassung : diese Mehrheit gilt als erreicht, wenn sie die abso­ „Ist zu einem Beschluß des Rates die qualifizierte lute Mehrheit der Vertreter der Mitglifedstaaten Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der einschließlich der Stimmen der Vertreter von zwei Mitgliedstaaten enthält, die mindestens je ein Ach­ Mitglieder wie folgt gewogen : tel des Gesamtwertes der Kohle- und Stahlproduk­ tion in der Gemeinschaft umfassen . Die Stimmen Belgien : 5, der Mitglieder des Ratfes werden bei Anwendung Dänemark : 3, der Artikel 78 , 78b und 78d dieses Vertrages , nach denen die qualifizierte Mehrheit erforderlich Deutschland : 10 , ist, jedoch wie folgt gewogen : Griechenland : 5, Belgien : 5, Frankreich : 10 , Dänemark : 3, Irland : 3, Deutschland : 10 , Italien : , 10, Griechenland : 5, Luxemburg : 2, Frankreich : 10 , Niederlande : 5, Irland : 3, Vereinigtes Königreich : 10 . Italien : 10 , Beschlüsse kommen zustande, wenn dafür minde­ Luxemburg : 2, stens abgegeben werden : Niederlande : 5, — fünfundvierzig Stimmen in den Fällen, in de­ Vereinigtes Königreich : 10 . nen die Beschlüsse nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind ; Beschlüsse kommen zustande , wenn dafür minde­ stens 45 Stimmen , welche die Zustimmung von — fünfundvierzig Stimmen, welche die Zustim­ mindestens sechs Mitgliedern umfassen, abgege­ mung von mindestens sechs Mitgliedern umfas­ ben werden ." sen, in allen anderen Fällen ." 20 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 19 . 11 . 79 KAPITEL 3 Belgien : 12 , Dänemark : 9, Die Kommission Deutschland : 24 , Artikel 15 Griechenland : 12 , Frankreich : 24, Irland : 9, Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Vertrages zur Italien : 24 , Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer ge­ Luxemburg : 6, meinsamen Kommission der Europäischen Gemein­ Niederlande : 12 , schaften erhält folgende Fassung : Vereinigtes Königreich : 24 ." „ Die Kommission besteht aus vierzehn Mitglie­ dern, die aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und volle Gewähr für ihre Un­ KAPITEL 6 abhängigkeit bieten müssen ." Der Rechnungshof KAPITEL 4 Artikel 18 Der Gerichtshof Artikel 7 8e Absatz 2 des EGKS -Vertrags , Artikel 206 Absatz 2 des EWG-Vertrags und Artikel 180 Artikel 16 Absatz 2 des EAG-Vertrags erhalten folgende Fas­ sung : Unmittelbar nach dem Beitritt der Republik Griechen­ „ Der Rechnungshof besteht aus zehn Mitglie­ land beschließt der Rat der Europäischen Gemein­ dern ." schaften einstimmig über die Anpassungen des Arti­ kels 32 Absatz 1 des EGKS-Vertrags , des Artikels 165 KAPITEL 7 Absatz 1 des EWG-Vertrags und des Artikels 137 Ab­ satz 1 des EAG-Vertrags , um die Anzahl der den Ge­ Der Ausschuß für Wissenschaft und Technik richtshof bildenden Richter um einen zu erhöhen . Er beschließt ebenso über die dadurch erforderlich wer­ denden Anpassungen des Artikels 32b Absatz 2 des Artikel 19 EGKS-Verträgs , des Artikels 167 Absatz 2 des EWG­ Vertrags und des Artikels 139 Absatz 2 des EAG-Ver­ trags sowie des Artikels 18 Absatz 2 des Protokolls Artikel 134 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EAG-Ver­ über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen trags erhält folgende Fassung : Gemeinschaft für Kohle und Stahl , des Artikels 15 „ Der Ausschuß besteht aus achtundzwanzig Mit­ des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der gliedern , die vom Rat nach Anhörung der Kom­ Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Arti­ mission ernannt werden ." kels 15 des Protokolls über die Satzung des Gerichts­ hofes der Europäischen Atomgemeinschaft . TITEL II KAPITEL 5 SONSTIGE ANPASSUNGEN Der Wirtschafts- und Sozialausschuß Artikel 20 Artikel 227 Absatz 1 des EWG-Vertrags erhält fol­ Artikel 17 gende Fassung : „( 1 ) Dieser Vertrag gilt für das Königreich Bel­ Artikel 194 Absatz 1 des EWG-Vertrags und Artikel gien , das Königreich Dänemark, die Bundesrepu­ 166 Absatz 1 des EAG-Vertrags erhalten folgende blik Deutschland , die Republik Griechenland , die Fassung : Französische Republik, Irland , die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das „ Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird Königreich der Niederlande und das Vereinigte wie folgt festgesetzt : Königreich Großbritannien und Nordirland ." 19 . 11 . 79 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 21 DRITTER TEIL ANPASSUNGEN DER RECHTSAKTE DER ORGANE Artikel 21 Die in der Liste des Anhangs I aufgeführten Rechtsakte sind Gegenstand der in diesem Anhang festgelegten Anpassungen . Artikel 22 Die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen der Rechtsakte , die in der Liste des Anhangs II aufgeführt sind , werden im Einklang mit den dort aufgestellten Leitlinien nach dem Verfahren und nach Maßgabe des Artikels 146 festgelegt. VIERTER TEIL ÜBERGANGSMASSNAHMEN TITEL I TITEL II VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE FREIER WARENVERKEHR KAPITEL 1 Artikel 23 Zollbestimmungen (1) Im Jahre 1981 führt die Republik Griechenland die Wahl der vierundzwanzig Abgeordneten des Vol­ Artikel 24 kes von Griechenland in der Versammlung in allge­ meiner unmittelbarer Wahl nach Maßgabe des Aktes vom 20 . September 1976 zur Einführung allgemeiner ( 1 ) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, nach unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Ver­ dem die in den Artikeln 25 und 64 vorgesehenen auf­ sammlung durch . einanderfolgenden Herabsetzungen vorgenommen werden , der am 1 . Juli 1980 tatsächlich angewandte Das Mandat dieser Abgeordneten endet zu gleicher Zollsatz . Zeit wie das Mandat der in den derzeitigen Mitglied­ staaten gewählten Abgeordneten . Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz für die in den Artikeln 31 , 32 und 64 vorgesehenen Annäherungen an den Gemeinsamen Zolltarif und den vereinheitlich­ (2) Für die Zeit vom Beitritt bis zu der Wahl nach ten EGKS-Tarif der von der Republik Griechenland Absatz 1 werden die vierundzwanzig Abgeordneten am 1 . Juli 1980 tatsächlich angewandte Zollsatz . des Volkes von Griechenland in der Versammlung durch das griechische Parlament aus seiner Mitte (2) Die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusam­ nach dem von der Republik Griechenland festgeleg­ mensetzung und die Republik Griechenland teilen ein­ ten Verfahren ernannt . ander ihre Ausgangszollsätze mit. 22 Amtsblatt dei\ Europäischen Gemeinschaften 9. . 79 Artikel 25 für aus Griechenland eingeführte Waren ganz oder teilweise aussetzen . (1) Die Einfuhrzölle werden zwischen der Gemein­ schaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und der Artikel 28 Republik Griechenland schrittweise wie folgt abge­ schafft : Jede ab 1 . Januar 1979 im Handel zwischen der Ge­ — Am 1 . Januar 1981 wird jeder Zoll auf 90 v . H. mei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.