Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1014 der Kommission vom 16. Mai 2025 über die Ausnahme des Königreichs Spanien von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Balearen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 3174)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D1014. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

r Grundlage des im Königlichen Erlass 738/2015 vorgesehenen Vergütungsmechanismus in Bezug auf die Balearen geschlossen wurden, wie dies auch im Rahmen des Beschlusses über staatliche Beihilfen in der Sache SA.42270 vorgesehen ist. 5.3.5.   Ausnahme von den Artikeln 14 bis 17, 19 bis 27 und 35 bis 47 der Verordnung (EU) 2019/943 für den im Königlichen Erlass 738/2015 vorgesehenen Mechanismus (77) Spanien erklärte in seinem Antrag in der durch die zweite Reihe von Erläuterungen geänderten Fassung, die Spanien am 17. Januar 2022 übermittelte, dass für den bestehenden Mechanismus, der im Königlichen Erlass 738/2015 vorgesehen ist, eine Ausnahme von den Artikeln 14 bis 17, 19 bis 27 und 35 bis 47 der Verordnung (EU) 2019/943 erforderlich sei. Die Kommission ist der Auffassung, dass eine derart weitreichende Ausnahme nicht erforderlich ist, um die Anwendung des Mechanismus zu gewährleisten. Nach Auffassung der Kommission sind nur die in den vorstehenden Abschnitten genannten Ausnahmen gerechtfertigt. 5.4.   Keine Behinderung des Übergangs zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie zu mehr Flexibilität, Energiespeicherung, Elektromobilität und Laststeuerung (78) Gemäß Artikel 64 Absatz 1 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 muss mit einem Beschluss über eine Ausnahme sichergestellt werden, dass der Übergang zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie zu mehr Flexibilität, Energiespeicherung, Elektromobilität und Laststeuerung nicht behindert wird. (79) In Bezug auf den Übergang zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zu mehr Flexibilität (einschließlich Laststeuerung) und Energiespeicherung ist darauf hinzuweisen, dass gut funktionierende Termin-, Day-Ahead-, Intraday- und Regelreservemärkte im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/943 und der Richtlinie (EU) 2019/944 die erforderlichen Signale für Dispatch und Investitionen liefern sollten, um die potenzielle Entwicklung dieser Technologien bestmöglich voranzutreiben. So wäre beispielsweise die Entwicklung der Laststeuerung, die in Zeiten aktiviert werden kann, in denen das Stromsystem der Balearen unter Druck steht, in einem System, bei dem die Nachfragepreise die stündliche Situation der Stromerzeugung auf den Balearen und nicht die der Erzeugung auf dem Festland widerspiegeln, grundsätzlich leichter zu erreichen. Dies verhindert nicht automatisch Entwicklungen der Laststeuerung oder anderer Formen der Flexibilität im derzeitigen Regulierungsumfeld. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Ausnahmebeschluss negativ auf solche potenziellen Entwicklungen auswirkt. (80) Andererseits ist in Artikel 64 der Verordnung (EU) 2019/943 nicht vorgeschrieben, dass Beschlüsse über Ausnahmen das Potenzial für Flexibilität oder Energiespeicherung maximieren müssen. Mit einer Ausnahme nach Artikel 64 der genannten Verordnung soll lediglich sichergestellt werden, dass sie diesen Übergang „nicht behindert“. Mit anderen Worten: Die Ausnahme darf keine Entwicklungen verhindern, die ohne sie von alleine eintreten würden. Es ist unwahrscheinlich, dass sich ohne die Ausnahme in jedem der Stromsysteme auf den Balearen gut funktionierende Termin-, Day-Ahead-, Intraday- und Regelreservemärkte entwickeln würden. Dies ist auf die Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der NPT, dem sehr geringen Wettbewerb im Erzeugungssegment und dem in Abschnitt 2 beschriebenen geringen Verbundgrad mit dem Festlandsmarkt zurückzuführen. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass die Ausnahmen schrittweise aufgehoben werden, sobald die Voraussetzungen für die Entwicklung funktionierender Großhandelsmärkte gegeben sind. Aus diesem Grund legt die Kommission in diesem Beschluss einen begrenzten Ausnahmezeitraum und strenge Bedingungen für eine Verlängerung der Ausnahmeregelung fest (siehe Abschnitt 5.5). (81) Die Ausnahme scheint keine nennenswerten Auswirkungen auf die Elektromobilität zu haben. 5.5.   Dauer der Ausnahme und Bedingungen, die einen verstärkten Wettbewerb und eine stärkere Integration in den Elektrizitätsbinnenmarkt zum Ziel haben (82) In Artikel 64 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 66 der Richtlinie (EU) 2019/944 ist in Bezug auf kleine Verbundnetze ausdrücklich vorgesehen, dass die Ausnahme befristet und an Bedingungen geknüpft sein muss, die einen verstärkten Wettbewerb und eine stärkere Integration in den Elektrizitätsbinnenmarkt zum Ziel haben. (83) Die Verordnung (EU) 2019/943 und die Richtlinie (EU) 2019/944 sehen eine verbindliche Befristung für mehrere Zwecke vor. In erster Linie liegt dabei die Annahme zugrunde, dass der allgemeine Rechtsrahmen auf alle Situationen im Binnenmarkt angewandt werden kann und dass eine solche allgemeine Anwendung für die Gesellschaft von Vorteil ist. In Artikel 64 der Verordnung (EU) 2019/943 wird zwar anerkannt, dass Ausnahmen in bestimmten Situationen erforderlich sein können; diese Ausnahmen können jedoch die Komplexität des Gesamtsystems erhöhen und auch in benachbarten Gebieten Hindernisse für die Marktintegration darstellen. Darüber hinaus stützt sich die Begründung der Ausnahmen im Allgemeinen auf den zum betreffenden Zeitpunkt geltenden technischen und rechtlichen Rahmen sowie auf eine bestimmte Netztopologie. All diese Situationen unterliegen zwangsläufig Änderungen. Schlussendlich ist es wichtig, dass die Marktteilnehmer in der Lage sind, regulatorische Änderungen rechtzeitig im Voraus abzusehen. Daher müssen alle Ausnahmen befristet sein. (84) Die neuen Kabel zur Verbesserung des Verbundgrads der Balearen mit dem spanischen Festland werden voraussichtlich bis Ende 2030 betriebsfähig. Bei Inbetriebnahme dieser Kabel sollte der für dieses Gebiet geltende Rechtsrahmen geändert werden, das Gebiet sollte in den Strommarkt des Festlands integriert werden und die beantragten Ausnahmen sollten auslaufen. Spanien bringt vor, dass nach der Auftragsvergabe für die Kabel weitere Zeit benötigt werde, um diese Gebiete in die Vorschriften für den Festlandsmarkt einzubeziehen und die erforderlichen regulatorischen Änderungen und Tests vorzunehmen. Spanien beantragt daher Ausnahmen für die Balearen bis mindestens 2030. (85) Angesichts der von Spanien vorgebrachten Gründe hält es die Kommission für angemessen, die Ausnahmen für die Balearen bis zu einem Zeitpunkt zu gewähren, der 12 Monate nach dem Tag liegt, an dem die neuen Kabel betriebsfähig werden. (86) Zur Gewährleistung des rechtzeitigen Auslaufens der beantragten Ausnahmen muss Spanien der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach der Auftragsvergabe für die neuen Kabel zwischen den Balearen und dem spanischen Festland einen klaren Plan vorlegen, in dem alle für die Integration der Balearen in den Strommarkt des Festlands erforderlichen Regulierungs- und Systemänderungen im Einzelnen aufgeführt sind. In dem Plan sind die verschiedenen erforderlichen Maßnahmen klar aufzuführen und es ist ein Zeitplan mit den wichtigsten Etappenzielen aufzunehmen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Dem Königreich Spanien wird eine Ausnahme von den Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben a, b, e, k, o und p, des Artikels 6, des Artikels 7 Absatz 1, des Artikels 8 Absätze 1 und 4, der Artikel 9, 10 und 11 sowie des Artikels 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943 und des Artikels 40 Absätze 4 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/944 in Bezug auf die Balearen gewährt. Artikel 2 Die nach Artikel 1 gewährte Ausnahme gilt bis zu einem Zeitpunkt, der zwölf Monate nach dem Tag liegt, an dem das neue Stromverbindungskabel zwischen den Balearen und dem spanischen Festland betriebsfähig wird. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 16. Mai 2025 Für die Kommission Dan JØRGENSEN Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/943/oj. (2)   ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/944/oj. (3)  Beschluss (EU) 2024/560 der Kommission vom 8. Dezember 2023 über die Ausnahme des Königreichs Spanien von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kanarischen Inseln (ABl. L, 2024/560, 15.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/560/oj). (4)  Siehe Abbildung A1.1 in Anhang I von Informe del Sistema Eléctrico español: PORTADA.eps (Convertido)-1 (ree.es), Red Eléctrica, 1997. (5)   Evolución demanda | Informes del sistema. (6)  Ministerialerlass TEC/1172/2018 vom 5. November 2018 zur Neufestlegung der isolierten Stromnetze des außerhalb der Halbinsel liegenden Gebiets Balearen: Orden TEC/1172/2018, de 5 de noviembre, por la que se redefinen los sistemas eléctricos aislados del territorio no peninsular de las Illes Balears y se modifica la metodología de cálculo del precio de adquisición de la demanda y del precio de venta de la energía en el despacho de producción de los territorios no peninsulares (boe.es). (7)   Evolución demanda | Informes del sistema. (8)  Siehe den endgültigen aktualisierten nationalen Energie- und Klimaplan Spaniens 2021-2030, 211d83b7-b6d9-4bb8-b084-4a3bfb4cad3e_en. (9)  Der Rahmen ist im Königlichen Erlass 738/2015 vom 31. Juli 2015 (Real Decreto 738/2015, de 31 de julio, por el que se regula la actividad de producción de energía eléctrica y el procedimiento de despacho en los sistemas eléctricos de los territorios no peninsulares) (im Folgenden „Königlicher Erlass 738/2015“) festgelegt. (10)  Ley 17/2013, de 29 de octubre, para la garantía del suministro e incremento de la competencia en los sistemas eléctricos insulares y extrapeninsulares. (11)  Beschluss vom 28. Mai 2020, SA.42270 (2016/NN) — Spain Electricity production in Spanish non-peninsular territories (C(2020) 3401 final). (12)  Siehe z. B. den Beschluss der Kommission vom 14. August 2014, mit dem der Hellenischen Republik eine Ausnahme von einigen Bestimmungen der Richtlinie 2009/72/EG gewährt wurde, die sich auf die höheren Kosten für die Stromerzeugung auf den Inseln bezieht, während die Preise gesetzlich mit den Preisen auf dem Festland identisch sind. (13)  Verordnung (EU) 2024/1747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union (ABl. L, 2024/1747, 26.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1747/oj). (14)  In der durch die Verordnung (EU) 2024/1747 geänderten Fassung. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1014/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.