Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1014 der Kommission vom 16. Mai 2025 über die Ausnahme des Königreichs Spanien von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Balearen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 3174)

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Quellenkennung: 32025D1014. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rungen führen würde und dass dies weiterhin der Fall sein werde, solange die Verbindungsleitungen mit dem spanischen Festland nicht ausreichen, um die gesamte lokale Nachfrage zu decken. (46) Darüber hinaus weist Spanien auf die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Nutzung erneuerbarer Energien in den NPT einschließlich der Balearen hin. Spanien bringt vor, dass die meisten Anlagen zur Erzeugung von Energie aus variablen erneuerbaren Quellen auf einer Insel unter denselben meteorologischen Bedingungen betrieben würden („Korrelation“). Je mehr erneuerbare Energien in den Systemen der Inseln genutzt werden, desto schwieriger sei daher die Einhaltung der Standards für die Versorgungssicherheit. Spanien zufolge könnte die Menge der in den NPT genutzten variablen erneuerbaren Energien dadurch beschränkt werden. 5.2.3.   Bewertung (47) Die Kommission erkennt die Argumente Spaniens an, wonach aufgrund der Herausforderungen beim Betrieb kleiner Verbundnetze, des sehr geringen Wettbewerbs im Stromerzeugungssegment der NPT und des geringen Verbundgrads mit dem spanischen Festlandsmarkt die Voraussetzungen für die Verwirklichung eines vollständig liberalisierten Stromgroßhandelsmarkts auf den Balearen noch nicht gegeben sind. (48) Die Annahme, dass es auf den Balearen nicht möglich ist, ohne staatliches Eingreifen einen funktionierenden Großhandelsmarkt zu schaffen, und dass folglich eine Reihe von Bestimmungen über die Termin-, Day-Ahead-, Intraday- und Regelreservemärkte auf den Balearen derzeit nicht umgesetzt werden können, erscheint somit plausibel. (49) Die Kommission kann daher den Schluss ziehen, dass die vollständige Anwendung der Verordnung (EU) 2019/943 und der Richtlinie (EU) 2019/944 auf den Balearen dort zu erheblichen Problemen für den Systembetrieb führen würde. (50) Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass sich die Lage auf den Balearen ändern wird, sobald mehr Verbindungsleitungen mit dem spanischen Festland gebaut und in Betrieb genommen werden. 5.3.   Umfang der Ausnahme 5.3.1.   Artikel 40 Absätze 4 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/944 (51) Spanien zufolge verhindert der Mangel an wirksamem Wettbewerb im Bereich der Stromerzeugung die Entstehung unverzerrter Strommärkte in den NPT. Insbesondere hat er zur Folge, dass der Übertragungsnetzbetreiber keinen Regelreservemarkt auf den Balearen schaffen und betreiben kann und auch keine Beschaffung marktbasierter nicht frequenzgebundener Systemdienstleistungen möglich ist. (52) Die Kommission ist der Auffassung, dass die in den Erwägungsgründen 10 bis 13 dargelegten Gründe derzeit den Aufbau eines Regelreservemarkts und eine marktbasierte Beschaffung nicht frequenzgebundener Systemdienstleistungen auf den Balearen verhindern. Nach Ansicht der Kommission sind Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Artikel 40 Absätze 4 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/944 gemäß Artikel 66 der Richtlinie daher gerechtfertigt. 5.3.2.   Kapitel II der Verordnung (EU) 2019/943: Allgemeine Vorschriften für den Strommarkt — Artikel 3 und 6, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absätze 1 und 4, Artikel 9, 10 und 11 5.3.2.1.   Der Antrag (53) Spanien zufolge verhindert der Mangel an wirksamem Wettbewerb zwischen Stromerzeugern die Entstehung nicht regulierter Strommärkte. Die Dispatch-Entscheidungen in den NPT einschließlich der Balearen beruhen auf technischen und wirtschaftlichen Kriterien, bei denen die Anwendung von Marktvorschriften nicht immer möglich ist. Darüber hinaus erklärt Spanien, dass die Preisbildung in den NPT nicht auf dem Angebot und der Nachfrage in diesen Gebieten basiert, sondern sich nach dem Angebot und der Nachfrage richtet, die auf dem spanischen Festland herrschen, um zu verhindern, dass die Verbraucher in den NPT die zusätzlichen Kosten der Stromerzeugung in diesen Gebieten tragen. (54) Spanien beantragt daher eine Ausnahme von den folgenden Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943: — Buchstaben a, b, o und p, da nach Angaben Spaniens die Preise auf den betreffenden Märkten nicht frei auf der Grundlage von Angebot und Nachfrage gebildet werden können und es in diesen Gebieten keine Terminmärkte gibt. Spanien weist ferner darauf hin, dass daran auch die begrenzte Verbindungsleitungskapazität zwischen den Balearen und dem Festland nichts ändere; — Buchstabe c, da Spanien der Auffassung ist, dass die Marktvorschriften, die die Entwicklung flexibler Erzeugung und Nachfrage begünstigen, in den Gebieten möglicherweise nicht anwendbar sind; — Buchstaben e und k, da nach Angaben Spaniens die Erzeuger nicht für den Verkauf des von ihnen erzeugten Stroms verantwortlich sind (es ist vielmehr Aufgabe des Netzbetreibers, zu entscheiden, welche Kraftwerke eingesetzt werden sollen) und keine aggregierten Angebote unterbreiten können; — Buchstabe j, da Spanien der Auffassung ist, dass die Speicherstrategie in diesen Gebieten möglicherweise erfordert, dass die Energiespeicherung Vorrang hat und nicht gleichberechtigt mit anderen Erzeugungsanlagen am Markt teilnimmt, — Buchstabe n, zu dem Spanien feststellt, dass der Markteintritt und -austritt von Stromerzeugungsunternehmen grundsätzlich auf der von ihnen durchgeführten Bewertung der wirtschaftlichen und finanziellen Tragfähigkeit ihrer Tätigkeit beruhen könnte, dass es den Stromerzeugungsunternehmen jedoch in der Praxis nicht möglich ist, sich an dem System zu beteiligen, ohne dass ihnen eine regulierte Zahlungsregelung gewährt wird, mit der die Erzeugungskosten gedeckt werden können. (55) In Bezug auf Artikel 6, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absätze 1 und 4 sowie die Artikel 9, 10 und 11 weist Spanien darauf hin, dass das Stromsystem in den NPT zwar durch ein Dispatch-System geregelt wird, das ähnlich wie die Strommärkte der Union funktioniert, z. B. mit täglichem und Intraday-Dispatch, bei dem es sich aber ein reguliertes System handelt. Der Kaufpreis basiert auf dem Festlandpreis und nicht auf den anerkannten Kosten, die den Erzeugern bei der Stromerzeugung, einschließlich der Regelreserveleistungen, entstehen. Auf dieser Grundlage beantragt Spanien eine Ausnahme von Artikel 6, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absätze 1 und 4 sowie den Artikeln 9, 10 und 11 der Verordnung (EU) 2019/943, da es in den NPT einschließlich der Balearen keinen Regelreservemarkt gibt und aufgrund des geringen Verbundgrads mit dem spanischen Festland auch keine Möglichkeit der Integration in den Day-Ahead- und den Intraday-Markt der Union besteht. (56) In Bezug auf Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) 2019/943 stellt Spanien fest, dass der Dispatch aufgrund der isolierten Lage der NPT — abgesehen von dem Referenzpreis für die Beschaffung von Energie auf der Grundlage des Festlandpreises — unabhängig vom Festland und dem Unionsmarkt durchgeführt werde und im Stundentakt erfolge. (57) Ebenso ist Spanien angesichts der obigen Ausführungen der Auffassung, dass die Integration der Terminmärkte, die technischen Gebotsgrenzen und der Wert der Zahlungsbereitschaft für die Beibehaltung der Stromversorgung gemäß den Artikeln 9 bis 11 der Verordnung (EU) 2019/943 nicht für den Dispatch in den NPT gelten. 5.3.2.2.   Bewertung (58) In Bezug auf den Antrag auf Ausnahme von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 ist die Kommission der folgenden Auffassung: — Aus den in den Erwägungsgründen 10 bis 13 dargelegten Gründen werden die Strompreise auf den Balearen derzeit nicht nach einem marktbasierten Ansatz, sondern mithilfe eines besonderen regulierten Mechanismus gebildet, bei dem der Netzbetreiber den Dispatch der Erzeugungsanlagen für jedes der NPT durchführt, und eine Ausnahme von Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b, e und k der Verordnung (EU) 2019/943 ist daher gerechtfertigt. — Da es aus den in den Erwägungsgründen 10 bis 13 dargelegten Gründen derzeit auf den Balearen keinen Terminmarkt gibt und der Dispatch durch den Netzbetreiber wöchentliche, tägliche und Intraday-Prognosen sowie Abweichungen in Echtzeit umfasst, ist auch eine Ausnahme von Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben o und p der Verordnung (EU) 2019/943 gerechtfertigt. — Das derzeitige regulierte System und die besonderen Merkmale der Balearen könnten zwar die Entwicklung einer flexibleren Erzeugung mit geringen CO2-Emissionen und einer flexibleren Nachfrage erschweren, doch die Anwendung der Marktvorschriften ist nach wie vor erforderlich, um so weit wie möglich Anreize für deren Entwicklung zu schaffen. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass eine Ausnahme von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/943 nicht gerechtfertigt ist. — Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2019/943 steht der Priorität von Energiespeicherprojekten auf den Balearen nicht entgegen, wenn diese Projekte beispielsweise als beste Option zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit auf den Balearen angesehen werden. Eine Ausnahme von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2019/943 ist daher nach Ansicht der Kommission nicht gerechtfertigt. — In Bezug auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2019/943 sollte der Markteintritt oder -austritt von Stromerzeugungsunternehmen auf der Grundlage der von ihnen durchgeführten Bewertung der wirtschaftlichen und finanziellen Tragfähigkeit ihrer Tätigkeit unter Berücksichtigung der in den Erwägungsgründen 16 und 17 genannten Möglichkeit, die regulierte Vergütung zu erhalten, erfolgen. Eine Ausnahme von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2019/943 ist daher für die Balearen nicht gerechtfertigt. (59) Was die beantragte Ausnahme von Artikel 6, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absätze 1 und 4 sowie den Artikeln 9, 10 und 11 der Verordnung (EU) 2019/943 betrifft, so beziehen sich diese Bestimmungen auf Anforderungen an Termin-, Day-Ahead-, Intraday- und Regelreservemärkte. Aus den von Spanien vorgelegten Informationen geht hervor, dass diese Märkte auf den Balearen angesichts der dortigen Besonderheiten der Stromsysteme offenbar nicht wirksam umgesetzt werden können (Erwägungsgründe 10 bis 13). Die Kommission ist daher der Auffassung, dass eine Ausnahme von diesen Bestimmungen gerechtfertigt ist. 5.3.3.   Kapitel III der Verordnung (EU) 2019/943: Netzzugang und Engpassmanagement — Artikel 14 bis 17 und Artikel 19 5.3.3.1.   Der Antrag (60) Spanien erklärt, dass die in den Artikeln 14 bis 16 und Artikel 19 festgelegten Anforderungen in den NPT nicht angewandt werden könnten, da der ÜNB den Dispatch der Erzeugungsanlagen für jedes der Stromsysteme in diesen Gebieten durchführt und diese Systeme keine gesonderten verbundenen Gebotszonen bilden. Bei einem Dispatch wird die über Verbindungsleitungen zwischen dem spanischen Festland und den Balearen übertragene Energie berücksichtigt. Im Falle von Engpässen in diesen Verbindungen organisiert der ÜNB den Dispatch der verfügbaren Erzeugungskapazität unter Berücksichtigung hauptsächlich technischer Kriterien neu, um die Versorgung sicherzustellen. Spanien erklärt ferner, dass es sich bei den NPT nicht um gesonderte Gebotszonen handele, es daher keinen entsprechenden Markt für zonenübergreifende Kapazität gebe und somit keine Engpasserlöse erzielt würden. 5.3.3.2.   Bewertung (61) Die Ausnahmen von Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 haben zur Folge, dass die Stromsysteme der Balearen nicht in die integrierten Day-Ahead- und Intraday-Märkte einbezogen werden. Daher gelten einige Bestimmungen über das Funktionieren dieser Märkte zwangsläufig nicht für die Balearen. (62) Artikel 14 bis 17 und Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/943 betreffen Gebotszonen und das Kapazitäts- und Engpassmanagement zwischen Gebotszonen. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass die Balearen zwar derzeit zusammen mit dem spanischen Festland und den anderen NPT eine einzige Gebotszone bilden, dass sich dies in Zukunft durch Anwendung der Artikel 14 und 15 jedoch ändern könnte. Umgekehrt gelten die Bestimmungen des Artikels 16 Absätze 3 bis 13 sowie der Artikel 17 und 19 de facto nicht für die Balearen, solange sie keine gesonderte Gebotszone bilden. Eine Ausnahme von den Anforderungen der Artikel 14 und 15, des Artikels 16 Absätze 3 bis 13 sowie der Artikel 17 und 19 der Verordnung (EU) 2019/943 ist daher nicht gerechtfertigt. (63) Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/943, worin allgemeine Grundsätze für das Engpassmanagement enthalten sind, gilt für die Balearen, da diese Grundsätze den Marktteilnehmern Garantien dafür bieten, dass der ÜNB Engpassprobleme mit diskriminierungsfreien marktbasierten Lösungen angeht und Verfahren zur Einschränkung von Transaktionen nur in Notfällen anwendet. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass eine Ausnahme von Artikel 16 Absätze 1 bis 2 der Verordnung (EU) 2019/943 nicht gerechtfertigt ist. 5.3.4.   Kapitel IV der Verordnung (EU) 2019/943: Angemessenheit der Ressourcen — Artikel 20 Absätze 3 bis 8, Artikel 21 Absätze 7 und 8, Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben f und h, Artikel 22 Absätze 2, 3 und 5 und Artikel 25 Absätze 2 bis 4 5.3.4.1.   Der Antrag (64) Spanien erklärt, dass die vom Netzbetreiber für jedes NPT durchgeführten Abschätzungen der Angemessenheit der Ressourcen aufgrund der sich aus der geringen oder fehlenden Anbindung an das Festland ergebenden geografischen Isolation der NPT unabhängig seien und weder in die Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene noch in die Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf dem spanischen Festland einbezogen würden. Daher ist Spanien der Auffassung, dass einige der Bestimmungen in Kapitel IV nicht auf die NPT anwendbar sind. Spanien betont jedoch, dass die derzeitigen nationalen Vorschriften darauf abzielen, so weit wie möglich eine Gleichbehandlung zwischen den NPT und dem Festlandsmarkt zu gewährleisten, beispielsweise in Bezug auf das Niveau der Versorgungssicherheit oder die Methode zur Durchführung von Abschätzungen der Angemessenheit der Ressourcen. (65) Wie in den Erwägungsgründen 22 bis 24 dargelegt, macht Spanien geltend, dass die Angemessenheit in den NPT durch den im Königlichen Erlass 738/2015 festgelegten spezifischen Mechanismus für die Zuweisung neuer Kapazitäten gewährleistet sei. Spanien ist der Auffassung, dass dieser Mechanismus angesichts der Besonderheiten der NPT beibehalten werden sollte, und beantragt daher eine Ausnahme von Artikel 20 Absätze 3 bis 8, Artikel 21 Absätze 7 und 8, Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben f und h, Artikel 22 Absätze 2, 3 und 5 sowie Artikel 25 Absätze 2 bis 4. (66) Spanien argumentiert, dass die für die NPT durchgeführten Abschätzungen der Angemessenheit der Ressourcen den Grundsätzen des Artikels 20 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/943 entsprechen. Spanien führt weiter aus, dass bei Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit ein Ausschreibungsverfahren (gemäß dem Königlichen Erlass 738/2015) in Verbindung mit der Bewertung von Auktionen von Kapazitäten aus erneuerbaren Quellen durchgeführt wird. Bei diesen Verfahren können nach Auffassung Spaniens die Anforderungen des Artikels 20 Absätze 3 bis 8 der Verordnung (EU) 2019/943 nicht zur Anwendung kommen. (67) Spanien erklärt, dass die Bestimmungen des Artikels 21 Absätze 7 und 8 der Verordnung (EU) 2019/943 nicht mit dem im Königlichen Erlass 738/2015 festgelegten Mechanismus vereinbar seien. Für künftige neue Kapazitätsmechanismen würden die Anforderungen des Artikels 21 Absätze 7 und 8 der Verordnung nach Angaben Spaniens jedoch gelten. (68) Spanien bringt vor, dass der im Königlichen Erlass 738/2015 festgelegte Mechanismus auch mit den folgenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/943 unvereinbar sei: — Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f, in dem festgelegt ist, dass die Vergütung nach einem wettbewerblichen Verfahren bestimmt wird, da die Vergütung im Rahmen des bestehenden Mechanismus Spanien zufolge nicht auf einem wettbewerblichen Verfahren, sondern auf einer Benchmark-Anlage beruht, um Anreize für Effizienz zu schaffen; — Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe h, in dem festgelegt ist, dass Kapazitätsmechanismen allen Ressourcen, die die erforderliche technische Leistung erbringen können, offenstehen müssen, da der Mechanismus nach Angaben Spaniens nur auf regelbare Anlagen angewandt wird; — Artikel 22 Absatz 2, der eine Liste von Gestaltungsgrundsätzen enthält, die strategische Reserven erfüllen müssen, da er sich Spanien zufolge auf Regelreservemärkte bezieht, die in den NPT nicht existieren; — Artikel 22 Absatz 3, in dem zusätzliche Anforderungen an Kapazitätsmechanismen abgesehen von strategischen Reserven festgelegt sind, da der bestehende Mechanismus Spanien zufolge diese Anforderungen nicht erfüllt: die Vergütung geht nicht gegen Null, wenn die bereitgestellte Kapazität ausreichend ist, die Vergütung ist nicht nur an die Kapazität gekoppelt und die Kapazitätsverpflichtungen sind nicht übertragbar, — Artikel 22 Absatz 4, der Anforderungen in Bezug auf CO2-Emissionsgrenzwerte für Kapazitätsmechanismen beinhaltet, da der derzeitige Mechanismus nach Angaben Spaniens keine derartigen Vorgaben enthält, aber die Festlegung technischer Beschränkungen zulässt, — Artikel 22 Absatz 5, der die Anpassung von am 4. Juli 2019 angewendeten Kapazitätsmechanismen vorschreibt. (69) Spanien erklärt, dass die Zuverlässigkeitsstandards für die Gebiete außerhalb der Halbinsel nicht mit den Anforderungen in Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/943 im Einklang stünden, da sie die Kosten eines Markteintritts nicht berücksichtigen. Spanien fügt hinzu, dass sich die Standards, selbst wenn sie gleich wären, in unterschiedlicher Geschwindigkeit hin zu strengeren Werten entwickeln könnten, weshalb eine Ausnahme von Artikel 25 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EU) 2019/943 beantragt werde. 5.3.4.2.   Bewertung (70) Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/943 befasst sich mit der Angemessenheit der Ressourcen im Elektrizitätsbinnenmarkt und enthält Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Überwachung der Angemessenheit der Ressourcen und das Vorgehen, wenn Bedenken bezüglich der Angemessenheit der Ressourcen festgestellt werden, insbesondere durch Ausarbeitung eines Umsetzungsplans, der unter anderem darauf abzielt, regulatorische Verzerrungen zu beseitigen, eine marktbasierte Beschaffung von Regelreserve sicherzustellen oder regulierte Preise abzuschaffen. Die Kommission stellt fest, dass Spanien im Rahmen des Beihilfeverfahrens bereits einen Umsetzungsplan gemäß Artikel 20 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/943 ausgearbeitet und der Kommission vorgelegt hat. Gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/943 hat die Kommission am 13. März 2024 eine Stellungnahme zum spanischen Umsetzungsplan abgegeben. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass eine Ausnahme von Artikel 20 Absätze 3 bis 8 der Verordnung (EU) 2019/943 nicht gerechtfertigt ist. (71) Artikel 21 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/943 wurde mit der Verordnung (EU) 2024/1747 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) aufgehoben. Daher gilt er nicht mehr für die NPT. In Bezug auf den Antrag auf Ausnahme von Artikel 21 Absatz 8 (14) der Verordnung (EU) 2019/943 stellt die Kommission fest, dass in dieser Bestimmung zwar nicht mehr festgelegt ist, dass Kapazitätsmechanismen befristet sein müssen, diese jedoch von der Kommission für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren genehmigt werden. Zudem ist es nicht möglich, die weitere Entwicklung des Stromsystems auf den Balearen vorherzusagen. Dementsprechend sollte die Laufzeit des im Königlichen Erlass 738/2015 festgelegten Mechanismus für eine regulierte Vergütung bis zum 31. Dezember 2025 befristet werden, wie dies in Bezug auf die Balearen auch im Beschluss über staatliche Beihilfen in der Sache SA.42270 vorgesehen ist. (72) In Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/943 sind die Gestaltungsgrundsätze für Kapazitätsmechanismen festgelegt. Die Kommission ist der Auffassung, dass eine Ausnahme von Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben f und h der Verordnung (EU) 2019/943, die nach Ablauf des im Beschluss über staatliche Beihilfen in der Sache SA.42270 festgelegten Mechanismus für eine regulierte Vergütung gilt, den Übergang zur Erzeugung erneuerbarer Energie sowie zu mehr Flexibilität, Energiespeicherung, Elektromobilität und Laststeuerung behindern würde, da diese Bestimmungen darauf abzielen, die Beteiligung aller Technologien auf Wettbewerbsbasis zu ermöglichen. Nach Ansicht der Kommission ist eine Ausnahme von Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben f und h daher nicht gerechtfertigt. Dies sollte unbeschadet der Verpflichtungen und Verträge gelten, die auf der Grundlage des im Königlichen Erlass 738/2015 vorgesehenen Vergütungsmechanismus in Bezug auf die Balearen geschlossen wurden, wie dies auch im Rahmen des Beschlusses über staatliche Beihilfen in der Sache SA.42270 vorgesehen ist. (73) Auf der Grundlage der von Spanien vorgelegten Informationen (Erwägungsgrund 68) ist die Kommission der Auffassung, dass eine Ausnahme von den Anforderungen des Artikels 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943 gerechtfertigt ist, da die spezifischen Anforderungen an die Gestaltung strategischer Reserven untrennbar mit der Schaffung eines gut funktionierenden Regelreservemarkts verbunden sind. Umgekehrt ist eine Ausnahme von Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/943 nicht gerechtfertigt, da die spezifischen Anforderungen an die Gestaltung von Kapazitätsmechanismen unabhängig von einem ausreichend entwickelten Regelreservemarkt gelten sollen. (74) In Bezug auf den Antrag auf Ausnahme von Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/943 ist die Kommission der Auffassung, dass eine Ausnahme nicht gerechtfertigt ist, da Artikel 22 Absatz 5 der genannten Verordnung nicht für Kapazitätsmechanismen gilt, die nach dem 4. Juli 2019 genehmigt wurden. (75) In Bezug auf Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943, in dem die Anforderungen an die CO2-Emissionsgrenzwerte für Kapazitätsmechanismen festgelegt sind, ist die Kommission der Auffassung, dass die Anforderungen an die CO2-Emissionsgrenzwerte angesichts der geringen Größe des Stromsystems auf den Balearen, der Schwierigkeiten bei der Erlangung der erforderlichen Umweltgenehmigungen für neue Erzeugungskapazitäten und des höheren Bedarfs an regelbarer Stromerzeugung zur Sicherstellung der Integration erneuerbarer Energien in das Stromsystem auf den Balearen und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit nicht auf den derzeitigen Mechanismus für eine regulierte Vergütung anwendbar sind, der im Rahmen des Beschlusses über staatliche Beihilfen in der Sache SA.42270 genehmigt wurde. Die Kommission ist der Auffassung, dass eine Ausnahme von Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943, die nach Ablauf des im Beschluss über staatliche Beihilfen in der Sache SA.42270 festgelegten Mechanismus für eine regulierte Vergütung gelten würde, den Übergang zur Erzeugung erneuerbarer Energie sowie zu mehr Flexibilität, Energiespeicherung, Elektromobilität und Laststeuerung behindern würde, da diese Bestimmungen darauf abzielen, die Beteiligung aller Technologien auf Wettbewerbsbasis zu ermöglichen. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass eine Ausnahme von Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 nicht gerechtfertigt ist. Dies sollte unbeschadet der Verpflichtungen und Verträge gelten, die auf der Grundlage des im Königlichen Erlass 738/2015 vorgesehenen Vergütungsmechanismus in Bezug auf die Balearen geschlossen wurden, wie dies auch im Rahmen des Beschlusses über staatliche Beihilfen in der Sache SA.42270 vorgesehen ist. (76) Nach Auffassung der Kommission ist auf der Grundlage der Erläuterungen Spaniens (siehe Erwägungsgrund 69) eine Ausnahme von Artikel 25 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EU) 2019/943 für den Betrieb der Stromsysteme auf den Balearen nicht gerechtfertigt. Dies sollte unbeschadet der Verpflichtungen und Verträge gelten, die auf de

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.