Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1014 der Kommission vom 16. Mai 2025 über die Ausnahme des Königreichs Spanien von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Balearen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 3174)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/1014 26.5.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/1014 DER KOMMISSION vom 16. Mai 2025 über die Ausnahme des Königreichs Spanien von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Balearen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 3174) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 64, gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (2), insbesondere auf Artikel 66, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN UND GELTUNGSBEREICH DES BESCHLUSSES (1) Am 23. November 2020 stellte das Königreich Spanien (im Folgenden „Spanien“) bei der Kommission einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme (im Folgenden „Antrag“) für die außerhalb der Iberischen Halbinsel gelegenen Gebiete Kanarische Inseln, Balearen, Ceuta und Melilla („non-peninsular territories“, im Folgenden zusammenfassend „NPT“) gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 66 der Richtlinie (EU) 2019/944. (2) Mit dem Antrag wurde ursprünglich um Ausnahmen von Artikel 8 und Artikel 54 der Richtlinie (EU) 2019/944 sowie von den Artikeln 3 und 6, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absätze 1 und 4 und den Artikeln 9, 10 und 11, 14 bis 17, 19 bis 27 und 35 bis 47 der Verordnung (EU) 2019/943 ersucht. In diesem Antrag war die Geltungsdauer der beantragten Ausnahme nicht angegeben. (3) Am 18. März 2021 veröffentlichte die Kommission den Antrag auf ihrer Website und forderte die Mitgliedstaaten und Interessenträger auf, bis zum 30. April 2021 Stellung zu nehmen. (4) Am 17. August 2021 und am 16. Dezember 2021 bat die Kommission Spanien um zusätzliche Informationen zu dem Antrag. Spanien antwortete am 4. Oktober 2021 und am 17. Januar 2022. Im letztgenannten Antwortschreiben änderte Spanien den Umfang seines Antrags wie folgt: — Der Antrag auf Ausnahme von Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2019/944 wurde für alle NPT zurückgezogen. — Der Antrag auf Ausnahme von Artikel 54 der Richtlinie (EU) 2019/944 wurde für die Balearen und Ceuta zurückgezogen. — Spanien stellte einen neuen Antrag auf Ausnahme von Artikel 40 Absätze 4 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/944 für alle NPT. — Der Antrag auf Ausnahme von Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben d, f, g, h, i, l, m und q der Verordnung (EU) 2019/943 wurde für alle NPT zurückgezogen. — Spanien zog ferner den Antrag auf Ausnahme von Artikel 16 Absätze 1 und 2, Artikel 20 Absätze 1 und 2, Artikel 21 Absätze 1 bis 6, Artikel 22 Absatz 1 mit Ausnahme der Buchstaben f und h, Artikel 22 Absatz 4 sowie von den Artikeln 35 bis 47 der Verordnung (EU) 2019/943 für alle NPT zurück, — Spanien legte eine begrenzte Geltungsdauer für die beantragte Ausnahme für die Balearen und Ceuta bis zur wirksamen Integration dieser Gebiete mit dem Festland (nicht vor 2030 erwartet) fest. (5) Dieser Beschluss sollte nur für die Balearen gelten, da die Kommission am 8. Dezember 2023 einen Beschluss über den von Spanien eingereichten Antrag auf Ausnahme für das NPT Kanarische Inseln (3) erlassen hat und die von Spanien eingereichten Ausnahmeanträge für die NPT Ceuta und Melilla in gesonderten Beschlüssen behandelt werden. 2.   DIE BALEAREN Das Stromsystem und der Strommarkt auf den Balearen (6) Die Balearen bilden gemeinsam ein Verbundnetz (Mallorca, Menorca, Ibiza und Formentera). Nach Angaben Spaniens wiesen die Balearen im Jahr 1996 einen Verbrauch von weniger als 3 000 GWh auf (2 856 GWh, gemessen anhand der Kundenzähler). (4) Im Jahr 2023 betrug der jährliche Verbrauch auf den Balearen 6 047 GWh, wobei 8,7 % (d. h. 526 GWh) mit erneuerbaren Energien gedeckt wurden. (5) (7) Die Balearen waren bis 2012 vom Stromnetz des spanischen Festlands isoliert. In der Vergangenheit gab es auf den Balearen zwei Stromnetze („Mallorca-Menorca“ und „Ibiza-Formentera“) mit einer Kapazität von 1,9 GW bzw. 0,3 GW. Ende 2012 wurde das Stromnetz „Mallorca-Menorca“ über eine 400-MW-Verbindungsleitung an das spanische Festlandnetz angebunden, während das Stromnetz „Ibiza-Formentera“ isoliert blieb. Seit der Inbetriebnahme eines Kabels zwischen Mallorca und Ibiza im Dezember 2018 ist das inzwischen integrierte Stromnetz Mallorca-Menorca-Ibiza-Formentera mit dem Festlandsystem verbunden. (6) Im Jahr 2023 wurden über das Kabel rund 24 % des Strombedarfs der Balearen gedeckt. (7) (8) Auf der Grundlage des Ministerialerlasses TEC/212/2019 vom 25. Februar 2019 ist im Übertragungsnetzplan 2021-2026 die Verlegung eines zweiten Kabels zwischen den Balearen und dem spanischen Festland vorgesehen. Das Kabel soll bis 2030 betriebsfähig sein (nach bestmöglicher Schätzung Spaniens bis 2029) und bis zu 65 % der Stromversorgung der Balearen decken. (8) (9) Spanien zufolge verfügten die Balearen im Juni 2021 über eine installierte Erzeugungskapazität von 1 999,4 MW, wobei 91 % (1 819 MW) auf thermische Erzeugung (hauptsächlich in Gas-und-Dampfturbinen-Kraftwerken, nachdem zwei Kohlekraftwerke stillgelegt worden waren) und die restlichen 9 % (180,4 MW) auf erneuerbare Energien entfielen. In diesem Zusammenhang erklärt Spanien, dass der im Vergleich zum spanischen Festland niedrigere Anteil erneuerbarer Energien in den NPT vor allem auf die geografisch begrenzte Fläche für neue Erzeugungskapazitäten, den höheren Bedarf an regelbarer Erzeugung und die begrenzte Verfügbarkeit von Energiespeicheranlagen zurückzuführen sei. (10) Spanien weist darauf hin, dass die Balearen aufgrund ihrer geringen Marktgröße nicht von den auf dem Festland vorhandenen Skaleneffekten des Stromsystems profitieren könnten. Zudem seien im System der Balearen höhere Brennstoffkosten zu tragen. Aufgrund ihrer historischen Isolation bestehe auch ein größerer Bedarf an installierter Reservekapazität. (11) Spanien verweist ferner darauf, dass sich fast alle Wärmekraftwerke auf den Balearen direkt oder indirekt im Eigentum von Endesa S.A. befinden. Folglich würde Endesa S.A. dort weiterhin den Großteil des Stroms erzeugen, selbst wenn der zunehmende Ausbau erneuerbarer Energien den Markteintritt konkurrierender Unternehmen auf den Balearen erleichtert. (12) Spanien zufolge haben diese Marktbesonderheiten höhere Stromerzeugungskosten im Vergleich zum Festland zur Folge und machen den Markteintritt für neue Unternehmen weniger attraktiv, sodass sich auf den Balearen kein wirksamer Wettbewerb entwickelt hat. (13) Angesichts der mit dem Fehlen eines wirksamen Wettbewerbs und den hohen Kosten verbundenen Probleme und trotz der nationalen Maßnahmen, die zur Förderung des Wettbewerbs und zur Einführung wirtschaftlicher Anreize ergriffen wurden, um die betriebliche Effizienz der Anlagen zu steigern und die Erzeugungskosten zu senken, macht Spanien geltend, dass es nicht möglich gewesen sei, einen Marktmechanismus zu etablieren, der mit dem auf dem Festland bestehenden Mechanismus identisch ist. (14) Spanien erklärt ferner, dass der in allen NPT einschließlich der Balearen erzeugte Strom vom Bietersystem auf dem Festlandsmarkt ausgeschlossen sei. In den Stromsystemen der NPT wird ein Mechanismus des wirtschaftlichen Vorrangs für den Dispatch (9) angewandt: — Der Netzbetreiber stellt die Erzeugungsanlagen unter Berücksichtigung der technischen Beschränkungen und der zur Gewährleistung der Stromversorgung erforderlichen Reserven auf der Grundlage der variablen Kosten bis zur Deckung der Nachfrage in eine wirtschaftliche Rangfolge. — Der Dispatch umfasst wöchentliche, tägliche und Intraday-Prognosen sowie Abweichungen in Echtzeit. Im System der Balearen trägt der Dispatch auch dem über die Verbindungsleitung mit dem Festland verfügbaren maximalen Stromaustausch Rechnung. — Die Nachfrageseite (Direktverbraucher und Versorger) meldet dem Netzbetreiber die stündliche Nachfrage in den Stromsystemen jedes NPT. — Nach dem täglichen Dispatch kauft die Nachfrageseite die Energie zu einem Preis, der dem des Bietersystems auf dem Festland entspricht. (15) Spanien zufolge trägt dieser Mechanismus den hohen Stromerzeugungskosten und den Besonderheiten der NPT Rechnung und soll sicherstellen, dass die Verbraucher und Versorger in diesen Gebieten nicht die im Vergleich zum spanischen Festland höheren Kosten für die Stromerzeugung in den NPT zu tragen haben, was den Grundsätzen der interregionalen Solidarität entspreche. (16) Spanien führt weiter aus, dass es sich bei der Stromerzeugung in den NPT nicht um ein System der marktorientierten, sondern um ein System der regulierten Vergütung handele, das unter Bedingungen betrieben wird, unter denen ein Großhandelsmarkt nicht funktionieren könnte und die Kosten aus geografischen und territorialen Gründen höher sind als die Stromerzeugungskosten auf dem spanischen Festland. (17) Spanien weist darauf hin, dass der Mechanismus sicherstelle, dass die zusätzlichen Kosten, die sich aus der Differenz zwischen den höheren Erzeugungskosten in den NPT und dem Strompreis, der dem auf dem Festland entspricht, ergeben, vom Stromsystem und vom Staatshaushalt gedeckt werden, sodass alle Verbraucher unabhängig von dem System, in dem sie den Strom verbrauchen, den gleichen Preis zahlen. (18) Spanien zufolge ist die Regulierung der Stromübertragung und -verteilung in den NPT vergleichbar mit derjenigen auf dem spanischen Festland. (19) In Bezug auf den Endkundenmarkt erklärt Spanien, dass die Endkunden in den NPT bei der Wahl ihres Versorgers das Recht auf dieselben Bedingungen hätten wie Endkunden auf dem spanischen Festland. Auch der Begriff der schutzbedürftigen Verbraucher sei für ganz Spanien definiert, und im Allgemeinen sei die Versorgung landesweit einheitlich organisiert. Diesbezüglich stellt Spanien fest, dass es keine Unterschiede zwischen den Endkundenmärkten auf dem Festland und den anderen Gebieten gebe. Überblick über den Rechtsrahmen für die NPT (20) Spanien erklärt, dass die Stromversorgung in den NPT gemäß dem Gesetz 24/2013 einer besonderen Regulierung unterliege. Zudem könne dem Gesetz zufolge für diese Leistung eine zusätzliche Vergütung gezahlt werden, um die Differenz zwischen den Kosten für die Stromerzeugung in den NPT und den Einnahmen aus dem Stromverkauf in diesen Gebieten zu decken. Das Gesetz 24/2013 sieht die Bedingungen vor, die erfüllt sein müssen, damit ein isoliertes Netz nicht mehr als solches gilt, nämlich dass die Kapazität der Anbindung an das Festland es den NPT ermöglicht, in den Erzeugungsmarkt des Festlands einzutreten, und dass es Marktmechanismen zur Integration des Stroms gibt. (21) Spanien weist darauf hin, dass das Gesetz 17/2013 die allgemeinen Bestimmungen für die Gewährleistung der Versorgung und die Steigerung des Wettbewerbs in den Stromsystemen der NPT enthalte (10). (22) Spanien erklärt, dass die Tätigkeit der Stromerzeugung und der Dispatch-Prozess in den Stromsystemen der NPT sowie die Vergütung für diese Tätigkeit im Königlichen Erlass 738/2015 detailliert geregelt sind. Das Vergütungssystem beruht auf zwei Vergütungskomponenten: einer für die getätigten Investitionen und andere Fixkosten und einer für die variablen Kosten, die während des Betriebs anfallen. Ziel dieser Vergütung ist es, die zusätzlichen Kosten der Stromerzeugung in den NPT zu decken. Im Königlichen Erlass 738/2015 sind die zusätzlichen Kosten als Differenz zwischen allen Erzeugungskosten und dem Preis definiert, der im Rahmen des vom Netzbetreiber durchgeführten Dispatchs gezahlt wird. (23) Darüber hinaus wird mit dem Königlichen Erlass 738/2015 ein Wettbewerbsverfahren für die Auswahl neuer Kapazitäten und zu modernisierender Kapazitäten eingeführt. (24) Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass der im Königlichen Erlass 738/2015 festgelegte Vergütungsmechanismus von der Kommission in ihrem Beschluss in der Sache SA.42270 „Spain Electricity production in Spanish non-peninsular territories“ (Stromerzeugung in spanischen Gebieten außerhalb der Halbinsel) als staatliche Beihilfe genehmigt wurde (11). 3.   DIE BEANTRAGTEN AUSNAHMEN FÜR DIE BALEAREN (25) Der Antrag für die Balearen beruht auf deren Einstufung als kleines Verbundnetz im Sinne von Artikel 2 Nummer 43 der Richtlinie (EU) 2019/944. 3.1.   Ausnahme gemäß Artikel 66 der Richtlinie (EU) 2019/944 (26) Spanien beantragt eine Ausnahme von Artikel 40 Absätze 4 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/944 in Bezug auf die Beschaffung von Systemdienstleistungen durch den Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB). 3.2.   Ausnahme gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) 2019/943 (27) Spanien beantragt für die Balearen eine Ausnahme von den folgenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/943: — den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e, j, k, n, o und p genannten Marktgrundsätzen, — den Regeln für den Stromhandel gemäß Artikel 6, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absätze 1 und 4 sowie gemäß den Artikeln 9, 10, 11, 14, 15, 16 und 17, — den Vorschriften über Engpasserlöse gemäß Artikel 19, — Artikel 14, 15, Artikel 16 Absätze 3 bis 13, Artikel 17 und 19, Artikel 20 Absätze 3 bis 8, Artikel 21 Absätze 7 und 8, Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben f und h, Artikel 22 Absätze 2, 3 und 5 sowie Artikel 25 Absätze 2 bis 4 für neue unterstützende Kapazitätsmechanismen, die in Zukunft eingerichtet werden könnten, — Artikel 14 bis 17, 19 bis 27 sowie 35 bis 47 für den im Königlichen Erlass 738/2015 festgelegten bestehenden Mechanismus. 3.3.   Geltungsdauer der beantragten Ausnahmen (28) Spanien ist der Auffassung, dass die wirksame Integration der NPT in den iberischen Strommarkt von der Existenz eines Verbunds mit dem spanischen Festland abhängt. (29) In Bezug auf die Balearen erklärt Spanien, dass die Ausnahmen so lange gelten sollten, bis das Gebiet wirksam in den Strommarkt des Festlands integriert ist. Spanien zufolge umfasst eine wirksame Integration nicht nur die Auftragsvergabe für die neuen Verbindungsleitungen, sondern auch die Zeit für die Erprobung und die erforderlichen regulatorischen Entwicklungen. Spanien beantragt daher eine Ausnahme bis mindestens 2030. 4.   WÄHREND DES KONSULTATIONSZEITRAUMS EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN (30) Wie in Erwägungsgrund 3 dargelegt, führte die Kommission im März und April 2021 eine öffentliche Konsultation durch. (31) Alle im Rahmen der öffentlichen Konsultation übermittelten Stellungnahmen betrafen die von Spanien beantragte Ausnahme von Artikel 54 der Richtlinie (EU) 2019/944 in Bezug auf Eigentum, Verwaltung und Betrieb von Speicheranlagen durch den ÜNB. Wie in Erwägungsgrund 4 dargelegt, zog Spanien den Antrag auf Ausnahme von Artikel 54 der Richtlinie für die Balearen zurück. 5.   BEWERTUNG DES ANTRAGS AUF AUSNAHME FÜR DIE BALEAREN 5.1.   Kleines Verbundnetz (32) Gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) 2019/943 kann in zwei Fällen eine Ausnahme von den einschlägigen Bestimmungen der Artikel 3 und 6, des Artikels 7 Absatz 1, des Artikels 8 Absätze 1 und 4, der Artikel 9 bis 11, der Artikel 14 bis 17, der Artikel 19 bis 27, der Artikel 35 bis 47 und des Artikels 51 der genannten Verordnung gewährt werden: a) für kleine, isolierte sowie verbundene Netze, wenn der/die Mitgliedstaat(en) nachweisen kann/können, dass beim Betrieb solcher Netze erhebliche Probleme auftreten. In einem solchen Fall muss die Ausnahmeregelung an Bedingungen geknüpft werden, die einen verstärkten Wettbewerb und eine stärkere Integration in den Elektrizitätsbinnenmarkt zum Ziel haben; b) für Gebiete in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV, wenn sie aus offensichtlichen physikalischen Gründen nicht an den Energiemarkt der Union angebunden werden können. (33) Gemäß Artikel 66 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 kann für kleine, isolierte Netze und kleine Verbundnetze eine Ausnahmeregelung von den einschlägigen Bestimmungen der Artikel 7 und 8 sowie der Kapitel IV, V und VI gewährt werden, wenn der/die Mitgliedstaat(en) nachweisen kann/können, dass sich für den Betrieb dieser Netze erhebliche Probleme ergeben. Gemäß Artikel 66 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 unterliegt die Ausnahmeregelung für Gebiete in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV, die nicht an die Elektrizitätsmärkte der Union angebunden werden können, Bedingungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Ausnahmeregelung dem Übergang zur Erzeugung erneuerbarer Energie nicht im Wege steht. (34) Sowohl nach der Verordnung (EU) 2019/943 als auch nach der Richtlinie (EU) 2019/944 ist die Ausnahme für kleine Verbundnetze zu befristen und an Bedingungen zu knüpfen, die darauf abzielen, den Wettbewerb zu stärken und die Integration in den Elektrizitätsbinnenmarkt zu fördern. Zudem muss die Ausnahme sicherstellen, dass der Übergang zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen durch die Ausnahme ebenso wenig behindert oder erschwert wird wie der Übergang zu mehr Flexibilität, Energiespeicherung, Elektromobilität und Laststeuerung. (35) In Artikel 2 Nummer 43 der Richtlinie (EU) 2019/944 ist der Begriff „kleines Verbundnetz“ definiert als „Netz mit einem Verbrauch von weniger als 3 000 GWh im Jahr 1996, bei dem mehr als 5 % des Jahresverbrauchs durch einen Verbund mit anderen Netzen bezogen werden“. (36) Nach Angaben Spaniens bilden die Balearen (Mallorca, Menorca, Ibiza und Formentera) gemeinsam ein Verbundnetz mit einem Verbrauch von weniger als 3 000 GWh im Jahr 1996 (Erwägungsgrund 6). Etwa 25 % des Strombedarfs auf den Balearen werden über die Verbindungsleitung mit dem spanischen Festland gedeckt. (37) Auf der Grundlage der von Spanien vorgelegten Informationen und im Einklang mit dem Beschluss der Kommission in der Sache SA.42270 „Spain Electricity production in Spanish non-peninsular territories“ (Stromerzeugung in spanischen Gebieten außerhalb der Halbinsel) sind die Balearen als kleines Verbundnetz im Sinne von Artikel 2 Nummer 43 der Richtlinie (EU) 2019/944 anzusehen. 5.2.   Erhebliche Probleme beim Netzbetrieb 5.2.1.   Bedeutung der Formulierung „erhebliche Probleme beim Netzbetrieb“ (38) Der Begriff „erhebliche Probleme“ im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 66 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 wurde vom Gesetzgeber nicht definiert. Die offene Formulierung ermöglicht es der Kommission, alle potenziellen Probleme im Zusammenhang mit der besonderen Situation kleiner Netze zu berücksichtigen, sofern sie erheblich und nicht nur marginal sind. Diese Probleme können je nach den geografischen Besonderheiten, der Produktion und dem Verbrauch des betreffenden Netzes erheblich variieren, aber auch im Hinblick auf technische Entwicklungen (z. B. Stromspeicherung und Stromerzeugung in kleinem Umfang). (39) In früheren Entscheidungen der Kommission betrafen die zu lösenden Probleme die Wahrung der sozialen Kohärenz und/oder gleiche Wettbewerbsbedingungen für das Festland und die Inseln in einer Situation, in der die Netzsicherheit auf einer Insel zusätzliche Maßnahmen im Netz erforderte oder mit deutlich höheren Kosten auf der Insel im Vergleich zum Festland verbunden war. Der Begriff „Betrieb“ kann daher nicht eng ausgelegt werden, beispielsweise in dem Sinne, dass ohne die Ausnahme ein sicherer Netzbetrieb nicht möglich wäre. Vielmehr war es stets die gängige Auffassung, dass unter „Problemen“ auch sozioökonomische Probleme für die Nutzer des jeweiligen Netzes zu verstehen sind (12). (40) Zudem müssen diese erheblichen Probleme im Zusammenhang mit dem Betrieb kleiner, isolierter Netze oder kleiner Verbundnetze stehen. Insofern ist es schwer vorstellbar, dass im Rahmen einer Begründung ausschließlich Auswirkungen außerhalb des Netzes, z. B. Auswirkungen auf nationale Subventionsregelungen, zu berücksichtigen wären. Dies schließt nicht aus, dass „indirekte“ Auswirkungen für den sicheren Betrieb des Systems relevant sind. 5.2.2.   Im Antrag Spaniens genannte erhebliche Probleme (41) Spanien weist auf mehrere Herausforderungen und Probleme beim Betrieb der Strommärkte und -systeme in den NPT einschließlich der Balearen hin: — die geringe Marktgröße, sodass sie nicht von den auf dem Festland vorhandenen Skaleneffekten des Stromsystems profitieren können; — die höheren Kosten im Zusammenhang mit dem Brennstoffmix und die damit verbundenen höheren Stromkosten, da die Erzeugung in den NPT überwiegend mit Gas, Kohle oder Diesel erfolgt; — die hohen Investitions- und Betriebskosten von Kraftwerken aufgrund der geografischen Isolation, die wiederum auf den geringen Verbundgrad mit dem Festland zurückzuführen ist, und aufgrund der geringen Netzgröße; — den höheren Bedarf an installierter Reservekapazität aufgrund der geografischen Isolation der Netze infolge des geringen Verbundgrads. Insbesondere weist Spanien darauf hin, dass die NPT eine höhere rotierende Reserve benötigen, um die Standards für die Versorgungssicherheit zu erfüllen. Dieser Versorgungsstandard liegt 40-70 % über der installierten Kapazität, auf dem Festland dagegen nur 10 %. Die Kraftwerke liegen daher erhebliche Zeit still, sodass das Interesse an Investitionen in neue Kapazitäten gering ist; — die Umweltbeschränkungen bei der Standortwahl für neue Erzeugungskapazitäten, sowohl für konventionelle Anlagen als auch für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen; — die hohe Saisonabhängigkeit der Nachfrage, die vor allem durch die Rolle der Tourismusbranche auf den Balearen bedingt ist; — die mit der geografischen Lage verbundenen Kosten und erforderlichen Investitionen für den Bau neuer Verbindungsleitungen. (42) Spanien zufolge sind die NPT aufgrund dieser Herausforderungen und Probleme durch zwei Hauptmerkmale gekennzeichnet: höhere Stromkosten und mangelnder Wettbewerb bei der Stromerzeugung. (43) In Bezug auf die hohen Kosten für die Stromerzeugung in den NPT erklärt Spanien, dass aufgrund der oben genannten Herausforderungen und Probleme die Kosten regelbarer Erzeugungsanlagen häufig doppelt so hoch wie auf dem spanischen Festland seien. Nach Ansicht Spaniens müssen die NPT einschließlich der Balearen aus dem System des Festlandsmarkts ausgeschlossen werden, damit die Verbraucher dort ähnliche Preise wie auf dem Festland zahlen. Vor der Integration der NPT in den Strommarkt des Festlands wäre nach Ansicht Spaniens eine Bewertung erforderlich, um sicherzustellen, dass die hohen Erzeugungskosten in diesen Gebieten die Grenzstrompreise auf dem Festlandstrommarkt nicht verzerren. (44) In Bezug auf den mangelnden Wettbewerb bei der Stromerzeugung erklärt Spanien, dass aufgrund der historischen Entwicklung der NPT und der geringen Attraktivität des Energiesektors in diesen Regionen eine einzige Unternehmensgruppe traditionell alle Funktionen der Energieversorgung wahrgenommen habe. In Bezug auf die Balearen stellt Spanien fest, dass nach wie vor fast 100 % der Anlagen zur Stromerzeugung aus fossilen Brennstoffen — der wichtigsten Erzeugungsanlagen in diesem Gebiet — im Eigentum von Endesa S.A. stehen. Daher besteht auf den Balearen nach Angaben Spaniens immer noch kein wirksamer Wettbewerb bei der Stromerzeugung, wenngleich die Bemühungen um eine Förderung des Wettbewerbs zum Eintritt von Stromerzeugern im Bereich alternativer erneuerbarer Quellen geführt haben. (45) Spanien betont, dass die Integration der NPT einschließlich der Balearen in den Strommarkt auf dem spanischen Festland (und in Europa) aufgrund der höheren Kosten für die Stromerzeugung und des Mangels an wirksamem Wettbewerb zu Marktverzer

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.