Europäische Union

2002/581/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2001 über die staatliche Beihilferegelung, die Italien zugunsten der Banken durchgeführt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3955)

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rkt vereinbar. (62) Die Kommission muss feststellen, dass die staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist und fordert den Mitgliedstaat auf, die Beihilfe zurückzufordern. Die Kommission ist ferner der Ansicht, dass die Beihilfeempfänger nicht legitimerweise damit rechnen können, dass die fraglichen Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. (63) Diese Entscheidung betrifft die Beihilferegelung und ist unverzüglich anzuwenden, insbesondere was die Rückforderung jeder im Rahmen der Regelung gewährten Einzelbeihilfe betrifft. Die Kommission weist außerdem darauf hin, dass eine Entscheidung über eine Beihilferegelung nicht der Möglichkeit vorausgreift, dass eine etwaige Einzelbeihilfe vollständig oder teilweise aus speziellen Gründen als mit dem Gemeinsamen Markt im Rahmen einer künftigen Entscheidung der Kommission oder aufgrund einer Freistellungsverordnung vereinbar betrachtet wird. Aufgrund vorstehender Erwägungen jedoch erscheint die etwaige Kompatibilität einer Einzelbeihilfe in diesem Fall vollkommen unwahrscheinlich - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Vorbehaltlich von Artikel 2 ist die staatliche Beihilferegelung, die Italien zugunsten der Banken aufgrund des Gesetzes Nr. 461 vom 23. Dezember 1998 und des Gesetzdekrets Nr. 153 vom 17. Mai 1999, insbesondere aufgrund von Artikel 16 Absätze 3 und 5, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 2 des Gesetzdekrets Nr. 153 vom 17. Mai 1999 bewilligt hat, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 Die Steuererleichterungen nach Artikel 27 Absatz 2 des Gesetzdekrets Nr. 153 vom 17. Mai 1999 stellen insofern keine staatlichen Beihilfen dar, als die Doppeltransaktion der Zuweisung der Kapitalbeteiligungen an der Banca d'Italia auf die Empfängergesellschaft und die anschließende Übertragung auf die Stiftung keine Wirkung auf die Bilanz der Empfängergesellschaft zeitigen. Artikel 3 Italien hebt die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung auf. Artikel 4 (1) Italien trifft alle notwendigen Vorkehrungen, um die auf der Grundlage der Regelung nach Artikel 1 den Empfängern gewährten Beihilfen, die ihnen bereits rechtswidrig zur Verfügung gestellt wurden, von ihnen zurückzufordern. (2) Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den Verfahren des innerstaatlichen Rechts, sofern diese die sofortige und effektive Anwendung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst die Zinsen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückforderung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des Bezugssatzes ermittelt, der für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Beihilfen mit regionaler Zielsetzung verwendet wird. Artikel 5 Italien unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die es getroffen hat, um ihr nachzukommen. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 11. Dezember 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 44 vom 10.2.2001, S. 2. (2) Siehe Fußnote 1. (3) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (4) Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag an die Mitgliedstaaten und sonstigen Beteiligten über von der italienischen Regierung beschlossene Beihilfen an die Banca di Napoli, C 40/96, ABl. C 328 vom 1.11.1996, S. 23. (5) Gesetzesverordnung Nr. 466 vom 18. Dezember 1997. (6) Gesetzesverordnung Nr. 446 vom 15. Dezember 1997. (7) Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. Januar 1998 in der Rechtssache T-67/94, Ladbroke Racing Ltd/Kommission, Slg. 1998, S. II-1. (8) Urteil des Gerichts erster Instanz vom 29. September 2000 in der Rechtsache T-55/99, Confederazione spagnola de Transporte de Mercancías (CETM) gegen Kommission, Slg. II-2000, S. 3207, Randnummer 52 der Entscheidungsgründe. (9) Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 1987 in der Rechtssache 248/84, Deutschland gegen Kommission, Slg. 4013, Randnummern 17 und 18 der Entscheidungsgründe; Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-47/91, Italien gegen Kommission, Slg. I-4635, Randnummern 20 und 21 der Entscheidungsgründe; Urteil vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Königreich Belgien gegen Kommission, Slg. I-3671, Randnummer 48 der Entscheidungsgründe; Urteil vom 19. Oktober 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-15/98 und C-105/99, Italienische Republik und Sardegna Lines gegen Kommission, Slg. I-8855, Randnummer 51 der Entscheidungsgründe. (10) ABl. C 288 vom 9. Oktober 1999. Sofern ein Teil der Beihilfe nach dem 9. Oktober 1999 gewährt wurde, sind die Leitlinien aufgrund von Ziffer 7.5 Punkt 101 anwendbar. (11) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (12) Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Königreich Belgien gegen Kommission. Programme Maribel 'a und b', Slg. I-3671, Randnummer 33 der Entscheidungsgründe. (13) Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache C-173/73, Italienische Republik gegen Kommission, Slg. 709, Randnummer 28 der Entscheidungsgründe. (14) Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris Holland gegen Kommission, Slg. 2671, Randnummer 11 der Entscheidungsgründe. (15) Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italienische Republik gegen Kommission, Slg. I-1433, Randnummer 27 der Entscheidungsgründe. (16) Urteil des Gerichtshofs vom 19. Mai 1999 in der Rechtssache C-6/97, Italienische Republik gegen Kommission, Slg. I-2981, Randnummer 16 der Entscheidungsgründe. (17) Siehe Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung, ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9, insbesondere die Ziffern 4.1, 4.4 und 4.15. (18) ABl. C 288 vom 9.10.1999. Da ein Teil der Beihilfe nach dem 9. Oktober 1999 gewährt wurde, gelten diese Leitlinien gemäß Ziffer 7.5 Punkt 101. (19) Insbesondere das Gesetz Nr. 218 vom 30. Juli 1990. (20) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (21) Urteil des Gerichtshofs vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95 Königreich Spanien gegen Kommission, Slg. I-135, Randnummer 51 der Entscheidungsgründe. (22) Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 1992 über die Refinanzierung zweier sizilianischer Banken, ABl. C 160 vom 26.6.1992, S. 8; Mitteilung der Kommission nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag über von Italien beschlossene Beihilfen für die Banco di Napoli, ABl. C 328 vom 1.11.1996, S. 23. Siehe auch Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 1998 über die bedingte Genehmigung der Beihilfe an die Banco di Napoli, ABl. L 116 vom 4.5.1999, S. 36; und Entscheidung vom 10. November 1999 zur bedingten Genehmigung der Beihilfe Italiens an die staatlichen sizilianischen Banken Banco di Sicilia und Sicilcassa, ABl. L 256 vom 10.10.2000, S. 21.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.