Europäische Union

2002/581/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2001 über die staatliche Beihilferegelung, die Italien zugunsten der Banken durchgeführt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3955)

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Quellenkennung: 32002D0581. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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igen Transaktionen. Dass der Bankensektor sich in einer besonders schwierigen Zeit umstrukturieren muss, ist ein externes Element, das nicht zum normalen Funktionieren des Steuersystems im Rahmen des Bankensektors in Verbindung steht; dies beinhaltet daher nicht, dass die Bankentätigkeit aufgrund des Wesens oder der allgemeinen Struktur des Systems von günstigeren Vorschriften für Zusammenschlüsse profitieren sollte. Aus diesen Gründen kann nicht der Behauptung zugestimmt werden, der zufolge die fraglichen Maßnahmen durch die Art oder die allgemeine Struktur des Systems gerechtfertigt sind. Sie stellen eine Ausnahme vom geltenden Steuersystem dar. "Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes können zum einen Beihilfen in Form von Beihilfeprogrammen einen ganzen Wirtschaftszweig betreffen und gleichwohl unter Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags (jetzt Artikel 87 Absatz 1) fallen; zum anderen ist eine Maßnahme, die die Unternehmen eines bestimmten Wirtschaftszweigs teilweise von den finanziellen Lasten freistellen soll, die sich aus der normalen Anwendung des allgemeinen Sozialversicherungssystems ergeben, ohne dass diese Befreiung durch das Wesen und die Struktur dieses Systems gerechtfertigt ist, als Beihilfe anzusehen(12)." Außerdem wird deutlich festgestellt, dass der steuerliche Charakter der fraglichen Vorschrift nicht ausreichend ist, so dass Artikel 87 Absatz 1 zur Anwendung kommen muss.(13) (33) Mit diesen Maßnahmen wird den Banken dadurch ein Vorteil gewährt, dass sie es ihnen ermöglichen, sich zu vergrößern und Größenvorteile zu niedrigen Kosten zu nutzen. Dieser Vorteil ist selektiv. Er ist auch in Bezug auf die Bank innerhalb des Sektors selektiv, obwohl er sich nur auf die Banken beschränkt, die an Fusionen oder Konsolidierungstransaktionen teilnehmen. Außerdem ist die Beihilfemaßnahme gemäß Erwägungsgrund 5 Punkt 1 hinsichtlich der relativen Größe der beteiligten Unternehmen nicht neutral. Betrachtet man einfachheitshalber z. B. eine Übernahme, an der zwei Banken beteiligt sind, werden die Steuervorteile direkt nach der Größe (Summe der Forderungen und Verbindlichkeiten) der kleineren Bank berechnet. Wenn der Erwerber eine geringere Größe hat als das erworbene Unternehmen, wird die Steuervergünstigung geringer ausfallen als die des hypothetischen Erwerbers derselben Bank, wenn diese größer ist. Dies könnte die kleineren Erwerber gegenüber den größeren Erwerbern benachteiligen. (34) Sofern außerdem die kleineren Erwerber benachteiligt werden und sobald die Vergünstigungen für Gemeinschaftsunternehmen nur für die im Hoheitsgebiet des Staates niedergelassenen Zweigstellen gelten, die im Allgemeinen von geringerer Größe sind, kann eine Selektivität nicht nur innerhalb des Sektors, sondern auch zwischen ausländischen und italienischen Banken vorkommen. Dass die Beihilfe auch Zweigstellen ausländischer Banken gewährt werden kann, dürfte nicht ausreichend sein, um die Ungleichbehandlung zugunsten der Zusammenschlüsse zwischen italienischen Banken zu beseitigen. (35) Sollte die Beihilfe unterschiedslos Banken gewährt werden, so stellten die Maßnahmen jedoch eine Beihilfe an den Wirtschaftszweig dar. Es ist in der Tat möglich, dass in anderen Sektoren, die keine Beihilfe erhalten, Zusammenschlüsse mit denselben Rentabilitätsaussichten nicht zustande kommen. Diese Selektivität wird nicht dadurch geringer, dass der Bankensektor allgemein höhere Steuern zu zahlen hat. Wenn die steuerliche Ungleichbehandlung der Banken durch die Art ihrer Tätigkeit gerechtfertigt ist, dann bedarf sie keines Ausgleichs; im Gegenteil, diese Ungleichbehandlung müsste korrigiert werden. Eine selektive Maßnahme kann durch die Besonderheit der Tätigkeit, für die sie bestimmt ist, aber nicht durch andere selektive Maßnahmen gerechtfertigt werden. (36) Außerdem ermöglichen es die Maßnahmen, den Banken Beteiligungen an anderen Unternehmen zu einem geringeren Preis zu erwerben, wenn diese Unternehmen anderen an der Transaktion teilnehmenden Banken gehören. Wie in der Antwort der italienischen Behörden angeführt, könnten die Konsolidierungstransaktionen auch andere Unternehmen betreffen, z. B. Finanzierungsgesellschaften oder Versicherungsunternehmen, wenn die Steuererleichterungen nur den teilnehmenden Banken gewährt werden und nach der Bankentätigkeit bemessen werden. (37) Die gleichen Erwägungen zu der Maßnahme wie im Erwägungsgrund 5 Punkt 1 mit Ausnahme der fehlenden Neutralität hinsichtlich der relativen Größe der teilnehmenden Unternehmen gelten mutatis mutandis für andere Steuererleichterungen, die in demselben Erwägungsgrund 5 Punkte 2, 3 und 4 erwähnt werden. Auch sie sind ausschließlich für an Zusammenschlüssen oder Konsolidierungsvorgängen oder Vermögensübertragungen beteiligten Banken bestimmt und stellen Beihilfen an den Bankensektor dar. Ähnlichen Transaktionen in anderen Wirtschaftszweigen kommen nicht dieselben Steuervorschriften zugute. Folglich sind die Maßnahmen allgemeiner Art und gewähren den Empfängern eine selektive Vergünstigung. (38) Teilweise andere Erwägungen gelten für die Maßnahmen, von denen in Erwägungsgrund 5 Punkt 5 die Rede ist und die die Beteiligungen am Kapital der Banca d'Italia betreffen. In diesem Fall kann argumentiert werden, dass die Steuerbefreiung der Vermögensübertragung keine Ausnahmeregelung zum normalen Steuersystem darstellt, obwohl das ursprüngliche Halten der Beteiligung an der Bank ein zeitlich begrenzter Vorgang war, zu dem es damals keine Alternative gab und in dem keine kommerzielle Entscheidung der Akteure zum Ausdruck kam. (39) Die Argumentation im Erwägungsgrund 38 jedoch kann nicht für den Fall gelten, in dem die Beteiligungen am Kapital der Banca d'Italia unentgeltlich übernommen und gegen Bezahlung auf die Stiftungen übertragen oder neu bewertet wurden. Wenn die Unterbringung der Beteiligung bei den Banken als eine bloße, zeitlich begrenzte Operation zu betrachten ist, die die Zeit betrifft, in der die bevorzugte Lösung, d. h. die Übertragung der Vermögenswerte auf die Stiftung, noch nicht bestand, dann darf die Bank keinen Vorteil daraus ziehen, dass die Beteiligungen ursprünglich in die Stiftungen eingebracht wurden. Mit anderen Worten dürfen die Banken steuerlich nicht für eine Transaktion bestraft werden, die eine nicht freiwillige Übertragung korrigiert, sondern dürfen nicht einmal von einer Steuerbefreiung auf eine Transaktion profitieren, die es ihnen ermöglicht, den Wert der Beteiligungen zu monetisieren oder ihr Eigenkapital aufzustocken. Daher ist davon auszugehen, dass die Steuerbefreiung für die Übertragung der Anteile der Banca d'Italia keine Beihilfe darstellt, außer in dem Fall, in dem die Doppeltransaktion, d. h. die Zuweisung der Beteiligungen an die Banken und die spätere Übertragung auf die Stiftung sich nicht auf die Bilanz der Bank auswirken. (40) Die Stellung der Anteile der Banca d'Italia unterscheidet sich von der der übrigen Vermögenswerte, die entweder auf die Bank oder auf die Stiftung übertragen werden können. Damals musste bei der Entscheidung den verschiedenen Folgen Rechnung getragen werden, die sich aus den beiden das Vermögen und die steuerlichen Belastungen der beiden Einrichtungen betreffenden Optionen ergaben. Die sonstigen Eigentumsübertragungen zielten nicht darauf ab, eine frühere unfreiwillige Übertragung zu korrigieren, sondern sind nur das Ergebnis einer kommerziellen Entscheidung: Daher ist ihre steuerliche Sonderbehandlung keineswegs gerechtfertigt. Außerdem stellt die Steuerbefreiung der Übertragung dieser Vermögenswerte der Bank auf die Stiftung eine selektive Vergünstigung für die Akteure dar, die für die Unterbringung bei der Bank optierten, um die Besteuerung des Wertzuwachses zu vermeiden. (41) Die Argumentation im Erwägungsgrund 34 lautet, dass es zu Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten kommen kann. Generell ist zu bemerken, dass eine Beihilfe, die Unternehmen in einem Sektor mit grenzüberschreitendem Handel begünstigt, geeignet ist, sich auf diesen auszuwirken. Der Gerichtshof hat Folgendes erklärt: "Verstärkt eine von einem Mitgliedstaat gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel, muss dieser als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden"(14). In dieser Hinsicht besteht kein Zweifel, dass seit vielen Jahren sowohl die Finanzdienstleistungen als auch die Erbringer und Nutzer dieser Leistungen direkt und indirekt potenziell und faktisch über die Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten hinweg von dieser Lage profitiert haben. Die Liberalisierung der Finanzdienstleistungen und die Integration der Finanzmärkte hatten zur Folge, den innergemeinschaftlichen Handel gegenüber Wettbewerbsverzerrungen immer empfindlicher zu machen. Die Beihilfe, die einem Kreditinstitut gewährt wird, das im Wettbewerb mit anderen europäischen Akteuren Finanzdienstleistungen erbringt, hat mit großer Wahrscheinlichkeit eine verfälschende Wirkung auf den innergemeinschaftlichen Handel. Diese Tendenz wird durch die Einführung der einheitlichen Währung und durch die endgültige Öffnung der Märkte verstärkt, so dass die Wettbewerbsspannungen innerhalb der Gemeinschaftsländer steigen werden. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Banken, obwohl sie ihre Tätigkeit grenzüberschreitend ausüben können, eine Tätigkeit, die hauptsächlich in der Entgegennahme von Einlagen und der Ausreichung von Krediten besteht, ihre Expansion im Ausland oft behindert sehen. Diese Hindernisse hängen häufig mit der lokalen Verwurzelung der inländischen Banken zusammen, die den Marktzutritt ausländischer Konkurrenten verteuert. Da durch die Liberalisierung den Banken immer mehr Gelegenheit gegeben wird, ihre Dienste in anderen Mitgliedstaaten anzubieten, kann die staatliche Beihilfe für eine - internationale oder nationale - Bank dieser Gelegenheit entgegenwirken. Die Beihilfen mit dem Ziel, das Überleben der inländischen Banken zu gewährleisten, die sonst wegen ihrer geringeren Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit den Markt verlassen müssten, könnten daher den Wettbewerb auf Gemeinschaftsebene verfälschen, da sie den Zugang ausländischer Banken zum italienischen Markt erschweren. Auch eine Beihilfe von geringer Höhe und/oder für kleine Banken hat potenzielle Effekte für den Handel zwischen Mitgliedstaaten. So hat der Gerichtshof erklärt: "... kann selbst eine verhältnismäßig geringe Beihilfe selbst dann den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn auf dem fraglichen Sektor ein lebhafter Wettbewerb herrscht".(15) (42) Die Vergünstigung wird durch den Verzicht auf bestimmte Steuereinnahmen oder durch staatliche Mittel gewährt. Der Gerichtshof hat wiederholt festgestellt: "Eine Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen bestimmten Unternehmen eine Abgabenbefreiung gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die Begünstigten finanziell besser stellt als die übrigen Abgabenpflichtigen, ist eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 (jetzt Artikel 87 Absatz 1) EG-Vertrag"(16). Die Behauptung, der zufolge die fraglichen Transaktionen ohne diese Maßnahmen nicht stattgefunden hätten, weil letztendlich die Beihilfe die staatlichen Einnahmen erhöht, ist nicht stichhaltig. Vor allem ist nicht auszuschließen, dass die Transaktionen, wie sie von dem fraglichen System gedeckt werden, trotzdem vorgenommen wurden. Zweitens geht aus dieser Behauptung hervor, dass die normalen Steuervorschriften, die für Zusammenschlüsse in anderen Wirtschaftszweigen gelten, Zusammenschlüsse eher vereiteln und nicht die staatlichen Einnahmen erhöhen. Die Tatsache, dass eine Beihilferegelung insgesamt die Zahl oder den Betrag der steuerbaren Transaktionen erhöht und damit dem Staat zusätzliche Einnahmen verschafft, ist in diesem Zusammenhang unmaßgeblich. (43) Aus diesen Gründen stellen die fraglichen Maßnahmen staatliche Beihilfen dar. (44) In der Regel überschreiten die Beihilfen an Banken die De-minimis-Grenzen. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass in einigen Einzelfällen manche Maßnahmen, insbesondere die in Erwägungsgrund 5 Punkte 2, 3, 4 und 5 genannten unter den De-minimis-Hoechstbeträgen bleiben. In all diesen Sonderfällen werden die Maßnahmen als unter Artikel 87 Absatz 1 fallend betrachtet. (45) Die Beihilfen sind nicht mit Artikel 87 Absatz 2 vereinbar. Es handelt sich nicht um Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, um Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, oder um Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland. Auch sind die Beihilfen nicht mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe d) (Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes) oder Buchstabe e) (sonstige Arten von Beihilfen, die der Rat durch Entscheidung bestimmt) vereinbar. Der Mitgliedstaat hat andererseits keine dieser Ausnahmeregelungen erwähnt. Die Stärkung des italienischen Bankensystems kann nicht als ein "Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse" betrachtet werden, da es hauptsächlich die Wirtschaftsakteure eines Mitgliedstaats und nicht der gesamten Gemeinschaft begünstigt und da kein konkretes, genaues und klar definiertes Vorhaben gefördert wird; auch geht es nicht um die "Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats", da kein Beweis vorliegt, dass sich das italienische Bankensystem in einer Systemkrise befand. (46) Die Beihilfe gilt im gesamten Staatsgebiet und kann daher nicht als vertragskompatibel aufgrund von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) oder c) (mit Bezug auf die wirtschaftliche Entwicklung bestimmter Gebiete) angesehen werden. Was außerdem die Bezeichnung der Maßnahme als "Betriebsbeihilfe" betrifft, so ist festzustellen, dass diese Kategorie im Hinblick auf die Beurteilung aufgrund der entsprechenden Leitlinien für Regionalbeihilfen sich auf alle Ausgabenarten bezieht, die nicht zu den Erstinvestitionen gehören, oder auf Anlageinvestitionen bei der Errichtung einer neuen Betriebsstätte, bei der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte oder bei der Vornahme einer grundlegenden Änderung des Produkts oder des Produktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte(17). Auch wenn man eine Ausgabe für ein spezifisches Fusions- oder Übernahmevorhaben in einem Fördergebiet betrachtet, wäre die fragliche Maßnahme folglich als eine in der Regel verbotene "Betriebsbeihilfe" zu werten. (47) Auch was die Vereinbarkeit mit dem EG-Vertrag auf der Grundlage des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) (Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige)(18) betrifft, so ist festzustellen, dass die Voraussetzungen zur Anwendung der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten nicht erfuellt sind. Die Regelung ist auf kleine und mittlere Unternehmen begrenzt. Die Beihilfen werden der Kommission nicht einzeln mitgeteilt und es wird auch kein Umstrukturierungsplan vorgelegt. Die Banken, denen die Beihilfe zugute kommt, befinden sich in der Regel nicht in Schwierigkeiten und die Beihilfe ist auch nicht dazu bestimmt, die langfristige wirtschaftlich-finanzielle Rentabilität zu verbessern. Die Leitlinien erfordern Maßnahmen mit dem Ziel, so weit wie möglich etwaige negative Auswirkungen der Beihilfe auf die Wettbewerber auszugleichen. Im vorliegenden Fall ist die Beihilfe hingegen dazu bestimmt, die Position der Empfänger gegenüber den Wettbewerbern, die keine Beihilfe erhalten, zu stärken. Zu den Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen stellte die Kommission fest, dass die Regelung nicht nur für KMU gilt und dass die Steuererleichterungen nicht als Investitionsbeihilfen oder als Beihilfen für andere Ausgabenarten zu bezeichnen sind, die sonst als vertragskompatibel angesehen werden können. Kein weiteres Merkmal der Regelung erlaubt es der Kommission, sie aus anderen Gründen als im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) kompatibel anzusehen. Außerdem wird in diesem Buchstaben vorgeschrieben, dass die Beihilfen "die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft", eine Bedingung, die die Kommission im vorliegenden Fall nicht für erfuellt hält. Gegenüber den früheren Maßnahmen(19), die den staatlichen Banken die Umwandlung in Aktiengesellschaften erleichtert haben können und in wettbewerblicher Hinsicht die Ungleichgewichte mit den anderen Bankinstituten verringert haben (siehe Erwägungsgründe 51-54), bewirken die jetzigen Maßnahmen hauptsächlich die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Empfänger in einem Sektor, der von einem intensiven internationalen Wettbewerb geprägt ist. (48) Von der Hypothese der De-minimis-Beihilfe abgesehen, dürften keine anderen Umstände vorliegen, unter denen die fraglichen Maßnahmen in Einzelfällen als vertragskompatibel betrachtet werden können. Die Einzelfälle hätten jedoch der Kommission im Sinne von Artikel 88 Absatz 3 jeweils gemeldet werden müssen; außerdem hat der italienische Staat keine Angaben vorgelegt, um die Kompatibilität der Beihilfe in Einzelfällen zu rechtfertigen. (49) Nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999(20) entscheidet die Kommission in Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde. (50) Nach Ansicht der Kommission besteht kein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der gegen die Rückforderung spricht. Insbesondere was die legitimen Erwartungen betrifft, erklärt der Gerichtshof, dass "ein beihilfebegünstigtes Unternehmen, da die Überwachung der staatlichen Beihilfen durch die Kommission in Artikel 87 des Vertrags zwingend vorgeschrieben ist, auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe grundsätzlich nur dann vertrauen (darf), wenn diese unter Beachtung des dort vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde. Einem sorgfältigen Gewerbetreibenden ist es regelmäßig möglich, sich zu vergewissern, ob dieses Verfahren beachtet wurde"(21). Die in Rede stehende Beihilfe wurde ohne vorherige Anmeldung gewährt. (51) Dazu, dass die Kommission das Gesetz Nr. 218 vom 30. Juli 1990 nicht zur Sprache gebracht hat, ist zu bemerken, dass dieses Gesetz von der italienischen Regierung nicht angemeldet wurde. Die Kommission hat nur einige Aspekte des Gesetzes in Verbindung mit Einzelfällen(22) geprüft; insbesondere wurden die Kapitalzuführungen von der Kommission beurteilt, die in den zurzeit geprüften Maßnahmen nicht enthalten sind. Nach Ansicht der Kommission ermöglichten die Kapitalzuführungen nach dem Gesetz Nr. 218/90 die Refinanzierung einiger staatlicher Banken. Diese Transaktionen und die übrigen ihnen gewährten Vergünstigungen ermöglichten es, durch Kapitalzuführungen in bestimmter Höhe die frühere staatliche Garantie in unbegrenzter Höhe zugunsten der staatlichen Banken abzuschaffen. Es lag im Interesse des Wettbewerbs, die staatlichen Banken und sonstigen öffentlichen Einrichtungen in Aktiengesellschaften umzuwandeln und sie den Privatbanken gleichzustellen. (52) Obige Rechtfertigung hält jedoch in vorliegendem Fall nicht stand. Wie in der Antwort der italienischen Behörden angegeben, waren die staatlichen Banken bereits Ende 1992 bis auf einige Ausnahmen in Aktiengesellschaften umgewandelt. Diese Umwandlung wurde mit dem Gesetz Nr. 489 vom 26. November 1993 obligatorisch. (53) Außerdem bedeutet die Tatsache, dass die Kommission damals keine Einwände gegen die anderen Maßnahmen, die vielleicht denen des Dekrets 153/99 ähnlicher waren, erhoben hat, nicht, dass die Kommission Letztere positiv beurteilen muss. Eine Steuerbefreiung auf die Übertragung von Vermögenswerten von der Bankenstiftung auf die Bank ist nicht zwangsläufig in der gleichen Weise zu beurteilen, wie eine ähnliche Rückübertragung von der Bank auf die Stiftung. Faktisch hätte die Übertragung una tantum der geschäftsrelevanten Vermögensgegenstände der Bank die Umwandlung der staatlichen Banken in Aktiengesellschaften erleichtern können; die Abtretung dieser Vermögenswerte an die Stiftung mit etwaiger Neubewertung unter Steuerfreiheit hat das Ziel und die Wirkung, die Rentabilitätsindizes der Bank zu verbessern. (54) Angenommen, was aber nicht bewiesen ist, dass die derzeit geprüften Maßnahmen den gleichen Mechanismus und die gleichen Wirkungen haben, bleibt das Gesetz 218/90 doch eine Ad-hoc-Maßnahme. Sofern sie prinzipiell von den spezifischen Umständen im Zusammenhang mit ihrer Einführung gerechtfertigt werden könnten, können diese Maßnahmen doch keineswegs als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. (55) Was die Tatsache betrifft, dass die Transaktionen von der Banca d'Italia, der für das Kreditwesen in Italien zuständigen Behörde, genehmigt wurden, ist zu bemerken, dass die Banca d'Italia nicht für staatliche Beihilfe betreffende Fragen kompetent ist. (56) Aus obigen Gründen konnten die Beihilfeempfänger nicht legitimerweise erwarten, dass die Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar wären. Bei der Entscheidung, den subventionierten Zusammenschluss zu vollziehen, hätte jeder sorgfältig wirtschaftende Akteur die Möglichkeit berücksichtigen müssen, dass die Beihilfe als unvereinbar erklärt wird. Hätte der Steuervorteil eine condicio sine qua non für die Rentabilität der Fusion dargestellt, hätte kein umsichtiger Kaufmann die Transaktion abgeschlossen. Aus diesen Gründen ist nicht anzunehmen, dass die Rückforderung der Beihilfe dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspricht. (57) Zu der zurückzufordernden Beihilfe sind die Zinsen hinzuzurechnen, die nach der Verwaltungspraxis der Kommission auf der Grundlage des Bezugssatzes ermittelt werden, der für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendet wird. VI. SCHLUSSFOLGERUNG (58) Die Kommission stellt fest, dass Italien in Verletzung des Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig das Gesetz 461/98 und das Dekret 153/99 angewandt hat. Diese Maßnahmen verschaffen den Banken einen Vorteil, so dass sie sich vergrößern und Größenvorteile zu niedrigen Kosten erzielen können. Mit dem Gesetz 461/98 und dem Dekret 151/99 werden auch Steuervergünstigungen für die Bankenstiftungen eingeführt. Die für die Bankenstiftungen bestimmten Maßnahmen sind nicht Gegenstand dieser Entscheidung und werden getrennt geprüft. (59) Die Vergünstigung wird durch den Verzicht auf Steuereinnahmen oder durch staatliche Mittel gewährt. Die Beihilfe an die Banken ist selektiv, weil sie eine Ungleichbehandlung innerhalb des Sektors und gegenüber den anderen Sektoren darstellt. Die fraglichen Maßnahmen sind keine Anpassung des allgemeinen Systems an die besonderen Merkmale der Bankentätigkeit, obwohl eine Ad-hoc-Beihilfe die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit einiger Unternehmen, in diesem Fall der an den Zusammenschlüssen teilnehmenden Banken, bewirkt hätte. Die Maßnahmen werden nicht durch das Wesen oder die allgemeine Struktur des Systems gerechtfertigt, mit der einzigen Ausnahme der Steuerbefreiung für die Übertragungen der Beteiligungen am Kapital der Banca d'Italia auf die Bankenstiftungen (Artikel 27 Absatz 2 des Dekrets 153/99), insofern die Doppeltransaktion in der Zuweisung der Anteile an der Bank und die spätere Übertragung auf die Stiftung besteht, sich aber nicht auf die Bilanz der Bank auswirkt. (60) Die Beihilfe begünstigt die Unternehmen, die in einem von grenzübergreifenden Tätigkeiten geprägten Sektor tätig sind; daher ist anzunehmen, dass sich die Beihilfe auf diese Tätigkeiten auswirkt. (61) Die Beihilfe an die Banken liegt über den De-minimis-Hoechstsätzen und ist aufgrund von Artikel 87 Absatz 3 nicht mit dem Gemeinsamen Ma

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.