Europäische Union

2002/581/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2001 über die staatliche Beihilferegelung, die Italien zugunsten der Banken durchgeführt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3955)

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Avis juridique important | 32002D0581 2002/581/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2001 über die staatliche Beihilferegelung, die Italien zugunsten der Banken durchgeführt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3955) Amtsblatt Nr. L 184 vom 13/07/2002 S. 0027 - 0036 Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2001 über die staatliche Beihilferegelung, die Italien zugunsten der Banken durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3955) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/581/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem genannten Artikel und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen(1), in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 24. März 1999 hat die Kommission aufgrund einer einschlägigen parlamentarischen Anfrage die italienischen Behörden gebeten, Angaben zu übermitteln, um die Tragweite und die Auswirkungen des Gesetzes Nr. 461 vom 23.12.1998 (nachstehend Gesetz 461/98) beurteilen zu können. Mit Schreiben vom 24. Juni und 2. Juli 1999 haben die italienischen Behörden der Kommission Auskünfte über das genannte Gesetz und über das entsprechende Gesetzesdekret Nr. 153/99 vom 17. Mai 1999 (nachstehend Dekret 153/99) zugehen lassen. Nach Prüfung der eingegangenen Angaben hat die Kommission mit Schreiben vom 23. März 2000 den italienischen Behörden mitgeteilt, dass das Gesetz und das Dekret Beihilfeelemente enthalten können und hat sie aufgefordert, die erwähnten Maßnahmen nicht durchzuführen. Mit Schreiben vom 12. April 2000 haben die italienischen Behörden der Kommission mitgeteilt, dass sie die Anwendung der Maßnahmen ausgesetzt haben. Weitere Auskünfte wurden der Kommission mit Schreiben vom 14. Juni 2000 erteilt. (2) Mit Schreiben vom 25. Oktober 2000 hat die Kommission der italienischen Regierung ihre Entscheidung mitgeteilt, wegen der fraglichen Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (3) Die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(2). Die Kommission hat die Beteiligten aufgefordert, sich gegebenenfalls zu den betreffenden Maßnahmen zu äußern. (4) Die Kommission hat Stellungnahmen sonstiger Beteiligter erhalten. Am 18. Juni 2001 hat sie diese Stellungnahmen den italienischen Behörden übermittelt, um ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben und hat deren Bemerkungen mit Schreiben vom 25. Juli 2001 erhalten. II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE (5) Mit dem Gesetz 461/98 und dem Dekret 153/99 werden folgende steuerliche Vergünstigungen zur Konsolidierung des Bankensektors eingeführt: 1. Senkung auf 12,5 % des Anteils der Körperschaftsteuer (IRPEG) für die Banken, die einen Zusammenschluss oder eine ähnliche Umstrukturierungstransaktion vornehmen, und zwar in fünf aufeinander folgenden Steuerjahren, sofern die Gewinne in eine Sonderrücklage eingestellt werden, die drei Jahre lang nicht ausgeschüttet wird. Die für die Sonderrücklage bestimmten Gewinne dürfen 1,2 % des Unterschiedsbetrags zwischen der Gesamtheit der Forderungen und Verbindlichkeiten der an der Fusion beteiligten Banken und dem entsprechenden Betrag der größten teilnehmenden Bank nicht überschreiten (Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 1 des Dekrets 153/99); 2. die steuerliche Neutralität für Transaktionen der Rückübertragung auf den Einbringer der Anlagegüter und sonstigen Vermögenswerte, die für den Gesellschaftszweck nicht unerlässlich sind und die nach dem Gesetz Nr. 218 vom 30. Juli 1990 (Artikel 16 Absatz 3 des Dekrets 153/99) bereits auf die Banken übertragen worden waren; 3. die Einführung einer festen Steuer anstatt der in Verbindung mit den Transaktionen nach den Punkten 1 und 2 geschuldeten Steuern (Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 5 des Dekrets 153/99); 4. die steuerliche Neutralität hinsichtlich der Kommunalsteuer auf den Wertzuwachs der Immobilien in Verbindung mit den Transaktionen gemäß den Punkten 1 und 2 (Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 5 des Dekrets 153/99); 5. Steuerbefreiung für die Übertragung der Beteiligungen am Kapital der Banca d'Italia von den Empfängergesellschaften auf die Bankenstiftungen (Artikel 27 Absatz 2 des Dekrets 153/99). (6) Mit dem Gesetz 461/98 und dem Dekret 153/99 werden Steuervergünstigungen auch für die Bankenstiftungen eingeführt, die jedoch in vorliegender Entscheidung nicht geprüft werden. (7) Mit dem Dekret 153/99 werden Steuererleichterungen für Zusammenschlüsse in den Jahren 1998 bis einschließlich 2004 gewährt. Da die Maßnahmen im Jahr 2000 ausgesetzt wurden, dürften die Steuereinsparungen nur die in den Jahren 1998, 1999 und 2000 vollzogenen Transaktionen betreffen. Sollte sich jedoch herausstellen, dass bestimmte Transaktionen, die nach der Aussetzung durchgeführt wurden, trotzdem von den Steuererleichterungen profitiert haben, so müssten diese Transaktionen wie diejenigen vor der Aussetzung behandelt werden, insbesondere im Hinblick auf die Ausführung dieser Entscheidung. (8) Nach den 1998, 1999 und 2000 vollzogenen 76 Transaktionen berechnen die italienischen Behörden den theoretischen Hoechstbetrag der Steuererleichterungen, der den Begünstigten der Maßnahme in Erwägungsgrund 5 Punkt 1 möglicherweise in dem vorgesehenen Fünfjahreszeitraum zugute gekommen ist, auf 5358 Mrd. ITL (2767 Mio. EUR). Diese Berechnung enthält nicht die Steuererleichterungen, die durch die in Erwägungsgrund 5 Punkte 2-5 aufgeführten Maßnahmen gewährt wurden. (9) In Italien befanden sich die Banken, die keine Aktiengesellschaften waren, im Staatsbesitz, wurden aber allmählich in Aktiengesellschaften umgewandelt und dazu schließlich 1993 gesetzlich verpflichtet. Ihre Aktien wurden auf dem Markt platziert oder nicht gewinnorientierten Einrichtungen zugeteilt, die als "Bankenstiftungen" bezeichnet wurden. Mit Gesetz Nr. 218 vom 30. Juli 1990 wurden besondere Steuervorschriften eingeführt, aufgrund deren die Bankenstiftungen (einbringende Einrichtungen), die die neu gegründeten Banken (Empfänger-Aktiengesellschaften) besaßen und kontrollierten, auf letztere bestimmte Vermögenswerte übertragen konnten. Die in Erwägungsgrund 5 Punkte 2 und 5 genannten Maßnahmen beziehen sich auf diese Vermögenswerte und enthalten die Bedingungen für die Rückübertragung auf die einbringende Einrichtung (oder die Bankenstiftung). (10) Die Kommission hat vorläufig die Ansicht vertreten, dass die aufgrund des Gesetzes 461/98 und des Dekrets 153/99 für die Zusammenschlüsse von Banken gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 aus folgenden Gründen unvereinbar sein kann: - Mit dem Gesetz 461/98 und dem Dekret 153/99 werden Steuervorteile für Bankenfusionen gewährt, die einige Unternehmen begünstigen - insbesondere diejenigen, die sich zusammenschließen - und ihnen somit durch ihre Expansion Größenvorteile zu geringen Kosten ermöglichen. Da die Regelung auf den Bankensektor beschränkt ist, stellt sie eine sektorale Regelung dar und fällt in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. - Der Steuervorteil wird durch den Verzicht auf Einnahmen oder durch den Zuschuss staatlicher Mittel gewährt. Die Beihilfe beeinflusst den innergemeinschaftlichen Handel, weil sie die Expansion italienischer Banken im Ausland erleichtert und den Marktzutritt ausländischer Banken in Italien erschwert. - Die Bankbeihilfen bewegen sich nicht innerhalb der Grenzen von De-minimis-Regelungen. Den italienischen Behörden zufolge sind die Steuervergünstigungen für Banken dadurch gerechtfertigt, dass sie für die Konsolidierung und Modernisierung des Bankensektors erforderlich sind. Die Kommission hat Bedenken dahingehend, dass hier eine mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vereinbare Beihilfe vorliegt. Dem Vertrag zufolge ist die Kommission allein dafür zuständig zu prüfen, ob die Beihilfevorhaben das Kompatibilitätskriterium erfuellen und deshalb die vorherige Anmeldung erforderlich ist. Außerdem genügt die Beihilfe auch nicht den Bedingungen, die in den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(3) festgelegt sind. Die fraglichen Maßnahmen können Betriebsbeihilfen insofern darstellen, als sie mit der Verwirklichung bestimmter Vorhaben verbunden sind und die laufenden Kosten der Unternehmen verringern. Die Kommission war nicht in der Lage, den entsprechenden genauen Betrag im Rahmen der ersten Prüfung zu bestimmen. Aus diesen Gründen hat die Kommission das Verfahren des Artikels 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet. III. STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (11) Die Kommission hat eine Reihe von Stellungnahmen der Beihilfeempfänger erhalten, die meist mit den Stellungnahmen der italienischen Behörden übereinstimmen. (12) Im Wesentlichen wird in den Stellungnahmen auch bemerkt, dass, selbst wenn die Kommission die Maßnahmen als unvereinbare Beihilfen betrachtet, genügend Gründe vorlägen, um die Rückforderung der Beihilfen wegen der legitimen Erwartungen der Empfänger auszuschließen. (13) Derartige Erwartungen wären gerechtfertigt, weil die Kommission nicht das Gesetz Nr. 218 vom 30. Juli 1990 mit ähnlichen Vergünstigungen zur Diskussion gestellt hat. In der Mitteilung nach Artikel 88 Absatz 3 über die Beihilfe Italiens zugunsten der Banco di Napoli(4) hat die Kommission bemerkt: "Das Gesetz 'Amato' hat die Neubewertung der Vermögenserträge unter teilweiser Steuerbefreiung ermöglicht und Kapitalaufstockungen zugunsten einiger staatlicher Banken, die seit langem unterkapitalisiert waren [...] vorgesehen, um die strengeren Mindestanforderungen der neuen Gemeinschaftsrichtlinien zu erfuellen. So konnte mit diesem Gesetz den unbegrenzten staatlichen Garantieleistungen für die öffentlichen Banken durch Einbringung von Eigenmitteln in bestimmter Höhe ein Ende bereitet werden. So wurde auch begonnen, den öffentlichen Banken die gleiche Behandlung wie den privaten Banken zuteil werden zu lassen und damit die Wettbewerbsfälschungen zu begrenzen. [...] So ist zu schließen, dass die Kapitalzufuhren im Sinne des Gesetzes keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen." (14) Die Transaktionen wurden außerdem von der Banca d'Italia, der Kontrollbehörde für das Kreditwesen, genehmigt. (15) Die Rückforderung der Beihilfe liefe im Übrigen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuwider. Die Zusammenschlüsse wurden in Anbetracht der Steueranreize durchgeführt; die Rückforderung könnte für die Empfänger finanzielle Instabilität bedeuten und die Bedingungen verändern, unter denen sie ihre Fusionsentscheidungen getroffen haben. IV. BEMERKUNGEN ITALIENS (16) In seiner Erwiderung auf die Einleitung des Verfahrens hat die italienische Regierung angegeben, dass der Bankensektor in Italien seit 1936 aufmerksam vom Staat kontrolliert wurde und die Regierung direkt in die Verwaltung vieler Banken eingegriffen hat. Die Banken waren in verschiedene institutionelle Kategorien unterteilt mit verschiedenen operativen Auflagen ("das Prinzip der Spezialisierung des Kreditwesens"). Dies hatte einen negativen Einfluss auf Betrieb und Wettbewerbsfähigkeit der Banken. Deshalb erließen die Behörden ab Anfang der 80er Jahre verschiedene Vorschriften, um den Grundsatz der Spezialisierung aufzuheben, die staatlichen Banken zu privatisieren und die italienischen Banken im Durchschnitt zu vergrößern. Mit dem Gesetz Nr. 218 vom 30. Juli 1990 wurden zuvor den Banken ähnliche Vorteile, wie sie Gegenstand dieser Entscheidung sind, gewährt. Das Gesetz 461/98 und das Dekret 153/99 sind als Teil desselben Prozesses mit dem Ziel der Modernisierung des Bankensektors zu sehen. (17) Parallel dazu hat die italienische Regierung auch die allgemeine Reform des Steuersystems eingeleitet. Mit der Steuerreform wurde 1997 die duale Einkommensteuer (Dual Income Tax - DIT)(5) und die "Regionalsteuer auf Produktivtätigkeiten" (Imposta Regionale sulle Attività Produttive - IRAP)(6) eingeführt. Diese beiden Steuern werden auf die Banken zu weniger günstigen Bedingungen als auf andere Wirtschaftssektoren angewendet, weil für die Banken bereits spezifische Erleichterungen vorgesehen sind. (18) Daher sind die Maßnahmen nicht als Ausnahmeregelungen zum allgemeinen Steuersystem zu sehen, sondern als außergewöhnliche und zeitweilige Maßnahmen, die durch die Konsolidierung des Bankensektors gerechtfertigt sind. Nach Aussagen der italienischen Behörden hat das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften erklärt, dass ein besonderes Abgabensystem, das keine Ausnahmeregelung zum allgemein auf andere Tätigkeiten angewandten Steuersystem darstellt, nur im Rahmen des spezifischen Steuersystems des Wirtschaftssektors bewertet werden kann(7). Für den italienischen Gesetzgeber ist es daher legitim, zu versuchen, das den Besonderheiten des Bankensektors angepasste System anzuwenden, wenn dies - wie es im vorliegenden Fall geschieht - keine Verringerung der allgemeinen Steuerlast im Vergleich zur übrigen Wirtschaft mit sich bringt. (19) Die italienischen Behörden sind weiterhin der Meinung, dass die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen kein Hindernis für die Angleichung an den wesentlichen Grundsatz der Gleichheit und für die Steigerung der internen Kohärenz des Steuersystems darstellen kann, falls sich nachweisen lässt, dass die Ausgangslage für bestimmte Unternehmen oder Sektoren nachteilig war. Sie nennen Angaben, aus denen hervorgeht, dass der Bankensektor zu über 20 % zum Gesamtaufkommen der Körperschaftsteuer beiträgt, obwohl er nur 5 % des Mehrwerts des Landes erwirtschaftet. Andere Daten bestätigen diesen höheren Steuerdruck auf die Banken. Obwohl die Regierung die Steuerlast senken kann, indem sie den Banken die normale steuerliche Behandlung wie den anderen Sektoren zuteil werden lässt, hat sie sich entschieden, ihnen Anreizmaßnahmen für die Konsolidierung des Sektors zu bieten. (20) Die Art der geprüften Maßnahmen ist allgemein zu betrachten. Alle Banken, einschließlich der italienischen Zweigstellen ausländischer Banken, können von den Steuererleichterungen profitieren. Die Ungleichbehandlung gegenüber den anderen Sektoren wird durch die Art und die Struktur des allgemeinen Systems gerechtfertigt. Der Bankensektor unterliegt einer besonderen Regelung, weil die Banken eine besondere Kategorie von Steuerzahlern darstellen. Die Banken unterliegen zahlreichen anderen Verpflichtungen gegenüber anderen Unternehmen. Folglich ist die steuerliche Ungleichbehandlung objektiv gerechtfertigt und für den Sektor typisch(8). (21) Die Maßnahmen des Erwägungsgrunds 5 Punkte 2 und 5 und teilweise Punkt 3 und 4 betreffen die Rückübertragung auf die einbringende Gesellschaft des für die Bankentätigkeit nicht unerlässlichen Anlagevermögens und sonstigen Vermögens, das bereits auf die Banken mit Gesetz Nr. 218 vom 30. Juli 1990 übertragen worden war. Als die staatlichen Banken in Aktiengesellschaften im Besitz der Bankenstiftungen umgewandelt wurden, übertrugen die Akteure diese Beteiligungen den Banken anstatt der Stiftung, um die Besteuerung des Wertzuwachses dieses Vermögens zu vermeiden. Im Fall der Beteiligungen am Kapital der Banca d'Italia bot sich sodann nicht mehr die Möglichkeit, diese Beteiligungen der Stiftung zu übertragen. Nach dem Gesetz 141 vom 7. März 1938 gehörten die Stiftungen nicht mehr zu den Einrichtungen, die Kapitalanteile an der Banca d'Italia halten durften. Das Dekret 153/99 hat diese Vorschriften geändert und den Banken den Erwerb der Beteiligungen ermöglicht. Die immateriellen Beteiligungen erhöhen zwar das Vermögen der Bank, tragen aber nicht zu ihrer Tätigkeit bei und senken die Rentabilitätsindizes. Die fraglichen Maßnahmen ermöglichen die Übertragung dieses Vermögens auf die Stiftungen ohne Entrichtung von Steuern, um die Banken nicht für die Privatisierung zu bestrafen. (22) Die fraglichen Maßnahmen verfälschen nicht den Wettbewerb. Es besteht auch keine Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den in Italien tätigen Banken, einschließlich der Banken aus anderen Mitgliedstaaten. Es gibt keine Verzerrung zwischen den in Italien tätigen Banken und den im Ausland tätigen Banken, da die Ausgangslage für die in Italien ansässigen Banken sehr ungünstig ist. (23) Die Maßnahmen wirken sich nicht auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten aus. Sie erleichtern nicht die Expansion der italienischen Banken im Ausland und erschweren auch nicht den Marktzutritt ausländischer Banken in Italien. Banken aus der Gemeinschaft können im Gegenteil an Fusionen teilnehmen und von den Steuererleichterungen profitieren. (24) Die Maßnahmen beinhalten keine Verwendung staatlicher Mittel. Der Steuervorteil wird nicht automatisch gewährt, sondern nach Durchführung spezifischer Transaktionen. Was die Maßnahmen des Erwägungsgrunds 5 Punkte 2 bis 5 betrifft, so ist es unwahrscheinlich, dass die entsprechenden Transaktionen ohne Steuererleichterung durchgeführt werden, sofern sie einer Steuer unterliegen. Was die Maßnahmen in Erwägungsgrund 5 Punkt 1 betrifft, so wird die zeitweilige Senkung der Körperschaftsteuer auf lange Sicht durch einen wahrscheinlichen Anstieg der Rentabilität - und damit der Besteuerung - der betreffenden Banken wettgemacht. (25) Angesichts der verworfenen Annahme, dass die Steuererleichterungen staatliche Beihilfen darstellen, so müssen sie doch als aufgrund von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Die Konsolidierung des Bankensystems fügt sich in das wichtige Gemeinschaftsvorhaben der Verwirklichung der Euro-Zone und der Schaffung des Binnenmarktes für Bankendienstleistungen ein. Außerdem muss der Bankensektor konsolidiert werden, um eine etwaige allgemeine Krise des Systems zu vermeiden, deren erste Symptome in den finanziellen Schwierigkeiten der Banco di Sicilia und der Banco di Napoli sichtbar wurden. (26) Die Bezeichnung der Maßnahmen als "Betriebsbeihilfen" ist unzutreffend. Die Steuervergünstigungen werden nur in Verbindung mit einem spezifischen und genau definierten Projekt gewährt, d. h. dem Zusammenschluss. Die Höhe der Beihilfe wird anhand objektiver und transparenter Kriterien bestimmt. Die Maßnahmen führen nicht zu einer Senkung der laufenden Kosten, sondern vielmehr der mit einer außergewöhnlichen Transaktion verbundenen Kosten. (27) Die steuerlichen Maßnahmen könnten außerdem aufgrund von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) als kompatibel angesehen werden, da sie die Entwicklung der Banktätigkeit fördern sollen, ohne deswegen die Handelsbedingungen in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise zu verändern. Die Möglichkeit der Anwendung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) kann nicht auf Umstände begrenzt werden, die in den derzeitigen Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten beschrieben werden. Die Kommission hat bei anderer Gelegenheit anerkannt, dass die Konsolidierung des Bankensektors in der gegenwärtigen Situation unumgänglich ist. (28) Findet die allgemeine These für die Kompatibilität im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) keine Zustimmung, hat die Kommission fallweise oder für jeden einzelnen Begünstigten der Maßnahmen zu prüfen, ob die Bedingungen für die Anwendung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) vorliegen. V. BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG (29) Gegenstand der Prüfung der Kommission ist eine Beihilferegelung, d. h. ein Instrument, mit dem der Mitgliedstaat jedem Finanzinstitut, das die vorgesehenen Voraussetzungen erfuellt, steuerliche Vergünstigungen gewährt. Der Mitgliedstaat hat keine Vergünstigungen auf individueller Basis gewährt und hat nicht jeden Einzelfall der Kommission gemeldet. Daher ist die Kommission aufgrund des Wesens der Maßnahme verpflichtet, eine allgemeine und abstrakte Prüfung der Frage vorzunehmen, ob die Regelung als staatliche Beihilfe zu bezeichnen und ob sie vertragskompatibel ist; zuständig für eine derartige Prüfung ist sie aufgrund des Vertrags, der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 und der Rechtsprechung des Gerichtshofs(9). Die Kommission prüft nicht die Anwendung der Regelung in allen 76 oben erwähnten Fusions- oder Übernahmefällen, ebenso wenig wie in den zahlenmäßig nicht genau angegebenen Fällen der Übertragung von Vermögen zwischen Banken und Bankenstiftungen. (30) Die Regelung wurde von Italien mit dem Ziel erarbeitet und durchgeführt, eine genaue und ausdrückliche Wirkung zu erzielen: die Konsolidierung des italienischen Bankensektors. Deshalb müssen alle Elemente zur Beurteilung der Frage, ob die Regelung staatliche Beihilfen enthält und mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, in der Regelung selbst wiederzufinden sein. In Anbetracht der besonderen Umstände des Falles wird außerdem die Würdigung der in der Regelung vorgesehenen Beihilfe aller Wahrscheinlichkeit nach in den Einzelfällen unverändert bleiben. Die Begünstigten müssen aufgrund ihres Wesens in der Regel als Unternehmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 angesehen werden. Infolge der Liberalisierung des gemeinschaftlichen Bankensektors beeinflussen die einem bestimmten Kreditinstitut gewährten Vergünstigungen zwangsläufig den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und verfälschen den Wettbewerb. Angesichts der im vorliegenden Fall vorgeschriebenen Bedingungen (insbesondere das Vorhandensein eines Umstrukturierungsplans) ist es unwahrscheinlich, dass die einzelnen Vorgänge als eine Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(10) anzusehen sind. Noch unwahrscheinlicher ist, dass ausnahmsweise die keine Erstinvestitionen betreffenden Erleichterungen im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(11) als vertragskompatibel betrachtet werden. Hier sei hinzugefügt, dass die Konsolidierungstransaktionen selten auf Banken beschränkt sind, die nur in regionalen Fördergebieten ansässig sind. Schließlich gibt es keinen anderen Anhaltspunkt dafür, dass eine Einzelbeihilfe aus anderen Gründen als vertragskompatibel angesehen werden kann. (31) Die Kommission stellt fest, dass die italienischen Behörden darum gebeten haben, dass jede Beihilfe einzeln geprüft wird. Die Kommission sieht sich jedoch aus diesem einfachen Grund nicht verpflichtet, diese Prüfung in der jetzigen Phase des Verfahrens vorzunehmen. Nach Ansicht der Kommission müssten einem solchen Ersuchen zumindest alle für die Würdigung der Einzelfälle notwendigen Angaben beigegeben werden, d. h. Angaben, die der Kommission in der Regel im Zusammenhang mit der vollständigen Anmeldung einer Einzelbeihilfe im Sinne des Artikels 88 Absatz 3 zu übermitteln sind. Die italienischen Behörden waren sich der Bedenken der Kommission hinsichtlich der geprüften Regelung bewusst. Wären sie der Auffassung gewesen, dass bestimmte Einzelfälle infolge ihrer besonderen Umstände einzeln zu würdigen wären, wäre es ihre Pflicht gewesen, die Kommission über diese Umstände zu unterrichten und alle für die Einzelprüfung zweckdienlichen Angaben zu übermitteln. (32) Die Kommission erkennt an, dass die besondere Art der Bankentätigkeit prinzipiell die Einführung spezifischer Steuervorschriften für den Sektor rechtfertigen könnte. Die geprüften Maßnahmen stellen jedoch keine Anpassung des allgemeinen Systems an die besonderen Merkmale der Bankentätigkeit dar, sondern eine Ad-hoc-Beihilfe, die die Wettbewerbsfähigkeit einiger Unternehmen verbessert, d. h. der an Zusammenschlüssen beteiligten Banken und nur in Verbindung mit derart

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.