Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/293 der Kommission vom 8. November 2018 über die staatliche Beihilfe SA.43785 (2018/C) (ex 2015/PN, ex 2018/NN) Rumäniens für die Umstrukturierung von Complexul Energetic Hunedoara (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 7308) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D0293. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

20.2.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 48/22 BESCHLUSS (EU) 2019/293 DER KOMMISSION vom 8. November 2018 über die staatliche Beihilfe SA.43785 (2018/C) (ex 2015/PN, ex 2018/NN) Rumäniens für die Umstrukturierung von Complexul Energetic Hunedoara (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 7308) (Nur die rumänische Fassung ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf den Vertrag über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorgenannten Bestimmungen, (1) in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 12. März 2018 setzte die Kommission Rumänien von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen der Umstrukturierungsbeihilfe für Complexul Energetic Hunedoara S.A. (im Folgenden „CE Hunedoara“) das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) einzuleiten (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“). Dem Einleitungsbeschluss gingen verschiedene Anmeldungen und Kontakte zwischen der Kommission und Rumänien in Bezug auf staatliche Beihilfen für CE Hunedoara bzw. deren Rechtsvorgänger voraus (siehe Einleitungsbeschluss sowie Abschnitt 2.1 dieses Beschlusses). (2) Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. (2) Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zum Einleitungsbeschluss Stellung zu nehmen. (3) Am 15. Mai 2018 übermittelte Rumänien seine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss. Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen von Beteiligten ein. Um ergänzend zu den Stellungnahmen vom 15. Mai 2018 weitere Auskünfte zu erhalten, führte die Kommission am 31. Juli 2018 eine Videokonferenz mit den rumänischen Behörden durch. 2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFEN 2.1.   Frühere Beschlüsse betreffend CE Hunedoara (4) Am 22. Februar 2012 hatte die Kommission beschlossen, keine Einwände gegen die geplante Beihilfe in Höhe von 1 169 Mio. RON (ca. 251,3 Mio. EUR) für die Stilllegung von drei der sieben von der nationalen Steinkohlegesellschaft Compania Națională a Huilei JSC Petroșani (3) betriebenen Steinkohlebergwerke zu erheben (im Folgenden „Beschluss über die erste Beihilfe für die Stilllegung von Steinkohlebergwerken“). In diesem Beschluss stellte die Kommission fest, dass die geplante Beihilfe nach dem Beschluss 2010/787/EU des Rates (4) (im Folgenden „Beschluss des Rates über Beihilfen zur Stilllegung von Steinkohlebergwerken“) mit dem Binnenmarkt vereinbar war. (5) Am 20. April 2015 hatte die Kommission festgestellt, dass die beiden Stromerzeuger Electrocentrale Paroșeni und Electrocentrale Deva, die sich im Jahr 2012 zu CE Hunedoara zusammengeschlossen hatten, in den Jahren 2009 bis 2011 mit dem Binnenmarkt unvereinbare Betriebsbeihilfen erhalten hatten. In ihrem Beschluss (5) (im Folgenden „Beschluss über die unvereinbare Beihilfe“) forderte die Kommission Rumänien auf, die Beihilfe zuzüglich Zinsen von CE Hunedoara als Rechtsnachfolger der beiden Stromerzeuger zurückzufordern, falls die Beihilfeempfänger die Beihilfebeträge nicht zurückerstatten würden. Am 10. Juni 2015 übermittelte Rumänien Informationen, denen zufolge der zurückzufordernde Beihilfebetrag einschließlich Zinsen in Höhe von insgesamt 34 785 015,45 RON (ca. 7,48 Mio. EUR) von CE Hunedoara an das rumänische Energieministerium überwiesen und der Rückforderungsbeschluss somit umgesetzt worden war. (6) Am 21. April 2015 beschloss die Kommission, keine Einwände gegen die geplante Beihilfe zugunsten von CE Hunedoara in Form zweckgebundener Darlehen von bis zu 167 Mio. RON (ca. 37,7 Mio. EUR) (6) zu erheben (im Folgenden „Rettungsbeihilfebeschluss“) (7). In diesem Beschluss stellte die Kommission fest, dass die Darlehen Rettungsbeihilfen zugunsten von CE Hunedoara darstellten, und erklärte die Beihilfen nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (im Folgenden „Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien“) (8) unter Berücksichtigung einer Reihe von Verpflichtungszusagen Rumäniens (siehe Erwägungsgründe 120 und 123) für mit dem Binnenmarkt vereinbar. (7) Am 21. Oktober 2015, sechs Monate nach dem Rettungsbeihilfebeschluss, übermittelte Rumänien einen Umstrukturierungsplan für CE Hunedoara (im Folgenden „erster Umstrukturierungsplan“) (9). Rumänien beabsichtigte eine Verlängerung der Frist für die Rückzahlung des Rettungsdarlehens, die Gegenstand des Rettungsbeihilfebeschlusses war, sowie die Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten von CE Hunedoara zur Finanzierung der mit dem ersten Umstrukturierungsplan verbundenen Kosten. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 teilte Rumänien mit, dass es vier Wochen später Informationen über die Umstrukturierungsbeihilfe übermitteln werde. Am folgenden Tag leitete die Kommission das Verfahren in der Sache SA.43785 (2015/PN) in Bezug auf die Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten von CE Hunedoara ein. (8) Am 8. Januar 2016 setzte Rumänien die Kommission vorab von seiner Absicht in Kenntnis, CE Hunedoara auf der Grundlage eines gegenüber dem ersten Umstrukturierungsplan geänderten neuen Umstrukturierungsplans (im Folgenden „geänderter Umstrukturierungsplan“) eine Umstrukturierungsbeihilfe zu gewähren, und legte weitere ergänzende Informationen vor, die am 11. Januar 2016 nochmals vervollständigt wurden. Am 12. Januar 2016 fand ein Treffen mit den rumänischen Behörden statt, in dem die übermittelten Informationen behandelt wurden. (9) Am 15. Januar 2016 wurde Rumänien mitgeteilt, dass empfohlen werde, vor Übermittlung der förmlichen Anmeldung erhebliche Änderungen an dem vorgesehenen Umstrukturierungsplan und am ersten Umstrukturierungsplan vorzunehmen. Danach legte Rumänien jedoch keinen neuen Umstrukturierungsplan mehr vor. (10) Im Januar 2016 wurde ein förmliches Insolvenzverfahren nach rumänischem Recht gegen CE Hunedoara eingeleitet, das später jedoch von einem nationalen Gericht ausgesetzt wurde. (11) Danach vertrat Rumänien die Auffassung, dass trotz der letztlich vorgesehenen Abwicklung von CE Hunedoara der Betrieb einiger Stromerzeugungsanlagen sowie einiger Steinkohlebergwerke und damit verbundener Tätigkeiten im Bereich der Kohleaufbereitung mittels eines Ausgleichs für die Gestehungskosten vorübergehend aufrechterhalten werden müsse. Auf Grundlage dieser Erwägungen sowie neuer Pläne in Bezug auf einen oder mehrere mögliche Rechtsnachfolger von CE Hunedoara, die den Betrieb mit einem Teil der Vermögenswerte von CE Hunedoara fortsetzen würden, übermittelte Rumänien auf Verlangen der Kommission am 12. Mai 2016, während einer Videokonferenz am 18. Mai 2016, am 9., 25. und 29. August 2016, bei einem Treffen am 12. Oktober 2016 sowie am 9. November 2016, am 17. Mai 2017 und am 1. September 2017 weitere Informationen. Die am 17. Mai 2017 übermittelten Informationen beinhalteten insbesondere einen Zeitplan für die letztlich vorgesehene Abwicklung von CE Hunedoara. (12) Am 24. November 2016 beschloss die Kommission auf der Grundlage einer getrennten Anmeldung, keine Einwände gegen eine geplante Beihilfe in Höhe von 447,8 Mio. RON (ca. 96,2 Mio. EUR) zu erheben, die CE Hunedoara für die Stilllegung von zwei der noch von dem Unternehmen betriebenen vier Steinkohlebergwerke gewährt werden sollte, die nicht Gegenstand des Beschlusses über die erste Beihilfe für die Stilllegung von Steinkohlebergwerken waren (10) (im Folgenden „Beschluss über die zweite Beihilfe für die Stilllegung von Steinkohlebergwerken“). In diesem Beschluss stellte die Kommission fest, dass die geplante Beihilfe nach dem Beschluss des Rates über Beihilfen für die Stilllegung von Steinkohlebergwerken mit dem Binnenmarkt vereinbar war. 2.2.   Der Beihilfeempfänger: CE Hunedoara (13) CE Hunedoara ist ein vertikal integrierter Stromerzeuger mit Sitz in Petroșani, Kreis Hunedoara. Das Unternehmen steht vollständig im Eigentum des rumänischen Staates. CE Hunedoara verwendet hauptsächlich einheimische Kohle, die es aus seinen Steinkohlebergwerken zur Erzeugung von Strom und Wärme für die umliegenden Städte fördert. Die beiden Kraftwerke des Unternehmens (Deva (11) und Paroșeni (12)) haben eine installierte Nennkapazität von insgesamt 1 225 MW. CE Hunedoara erzeugt etwa 4,2 % des gesamten Strombedarfs in Rumänien; in Zentralrumänien und in den nordwestlichen Regionen Rumäniens ist das Unternehmen der einzige größere Stromerzeuger. Bei CE Hunedoara sind etwa 6 600 Mitarbeiter beschäftigt; davon stehen 1 750 Beschäftigungsverhältnisse mit der Stromerzeugung und 4 700 mit dem Bergbau in Zusammenhang. (14) CE Hunedoara wurde im November 2012 durch den Zusammenschluss zweier gescheiterter und inzwischen abgewickelter Staatsbetriebe (Electrocentrale Paroșeni und Electrocentrale Deva, im Folgenden „Vorgängerunternehmen“) gegründet. Nach der Abwicklung der nationalen Steinkohlegesellschaft JSC Petroșani sollten vier Steinkohlebergwerke weiter betrieben werden; diese Bergwerke sollten keine Mittel aus der nach dem Beschluss über die erste Beihilfe für die Stilllegung von Steinkohlebergwerken gewährten Stilllegungsbeihilfe erhalten. Stattdessen wurden sie mit den Stromerzeugungsanlagen, dem betreffenden Verwaltungspersonal und den Immobilien der Kraftwerke Electrocentrale Paroșeni und Electrocentrale Deva zu CE Hunedoara zusammengeschlossen, da die aus den vier Steinkohlebergwerken gelieferte Kohle praktisch vollständig in den Kraftwerken Electrocentrale Paroșeni und Electrocentrale Deva als Brennstoff für die Erzeugung von Strom und Wärme eingesetzt wurde. — CE Hunedoara übernahm zunächst die Produktionsvermögenswerte und Verbindlichkeiten der Vorgängerunternehmen. Beide Unternehmen waren dauerhaft nicht in der Lage, Strom in Rumänien zu wettbewerbsfähigen Marktpreisen zu verkaufen, und erhielten in den Jahren von 2009 bis 2011 mit dem Binnenmarkt unvereinbare Betriebsbeihilfen in Höhe von 22,62 Mio. RON bzw. 3,65 Mio. RON (ca. 5,6 Mio. EUR insgesamt); im Beschluss über die unvereinbare Beihilfe hatte die Kommission Rumänien aufgefordert, angesichts der wirtschaftlichen und rechtlichen Kontinuität zwischen CE Hunedoara und den Beihilfeempfängern (13) diese Beihilfen einschließlich Zinsen von CE Hunedoara zurückzufordern. — Im August 2013 übernahm CE Hunedoara dann vier der sieben Steinkohlebergwerke von der nationalen Steinkohlegesellschaft JSC Petroșani. Im Jahr 2011 betrieb die nationale Steinkohlegesellschaft JSC Petroșani sieben Bergwerke; drei dieser Bergwerke erhielten Stilllegungsbeihilfen nach dem Beschluss über die erste Beihilfe für die Stilllegung von Steinkohlebergwerken. Die anderen vier später von CE Hunedoara übernommenen Bergwerke wurden als rentabel betrachtet. Diese vier Steinkohlebergwerke und sonstiges Produktionsvermögenswerte wurden abzüglich Verbindlichkeiten auf CE Hunedoara übertragen; dies galt insbesondere für Verbindlichkeiten in Höhe von 1,2 Mrd. EUR gegenüber dem Staat und anderen öffentlichen Stellen, die in erster Linie aus nicht gezahlten Steuern und Abgaben resultierten. Bei der Bewertung der Rentabilität der vier Steinkohlebergwerke waren die aufgelaufenen Verbindlichkeiten nicht berücksichtigt worden. Die Kommission wies darauf hin, dass Rumänien nach den Beihilfevorschriften verpflichtet ist, sämtliche etwaigen staatlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat bei der Kommission anzumelden. Die Transaktion, (14) im Rahmen derer Rumänien die vier Steinkohlebergwerke ohne Verbindlichkeiten auf CE Hunedoara übertrug, wurde von Rumänien jedoch nicht angemeldet. 2.3.   Die operative und finanzielle Leistungsfähigkeit von CE Hunedoara 2.3.1.   Die operative Leistungsfähigkeit (15) Nach Auskunft der rumänischen Energieregulierungsbehörde (15) gestalteten sich die Anteile von CE Hunedoara an der gesamten Stromerzeugung in den Jahren 2013-2015 wie folgt: Tabelle 1 Stromeinspeisung 2013-2015 durch CE Hunedoara insgesamt im Vergleich zur Gesamterzeugung: Anlage Genutzte Kapazität (in MW) Stromerzeugung insgesamt (TWh) 2013 2014 2015 2013 2014 2015 CE Hunedoara 1 110 (6 %) 998 (5 %) 1 063 (5 %) 3 (5 %) 2,7 (4 %) 1,84 (2,9 %) Marktvolumen 18 142 (100 %) 18 448 (100 %) 19 086 (100 %) 55,8 (100 %) 62 (100 %) 62,6 (100 %) (16) In Rumänien wird Strom mit verschiedenen Kraftwerkstypen mit unterschiedlichen Gestehungskosten erzeugt. Seit Juli 2012 erfolgt der Stromgroßhandel an der Börse, d. h. über den Spot- und den Terminmarkt der rumänischen Strombörse (im Folgenden „OPCOM“). (17) Ein wichtiges Kriterium beim Betrieb eines Kraftwerks ist der Preis auf dem Day-ahead-Markt im Vergleich zu den Grenzkosten der Stromerzeugung im jeweiligen Kraftwerk. Bei Wärmekraftwerken sind die wesentlichen Bestandteile der Grenzkosten die Brennstoffkosten, die Kosten von CO2-Emissionszertifikaten und die operativen Grenzkosten. (18) Die durchschnittlichen Gestehungskosten wies CE Hunedoara im Jahr 2013 mit 274,27 RON/MWh (ca. 59 EUR/MWh), in 2014 mit 310,19 RON/MWh (ca. 67 EUR/MWh) und in 2015 mit 358,90 RON/MWh (ca. 77 EUR/MWh) aus. Außerdem betrugen die durchschnittlichen Förderkosten der als Brennstoff benötigten Steinkohle bei CE Hunedoara etwa 126 RON/MWh (ca. 27 EUR/MWh), währender der Marktpreis der Steinkohle bei etwa 40 RON/MWh (ca. 9 EUR/MWh) lag (16). (19) Der gewogene Durchschnitt des jährlichen Strompreises auf dem Day-ahead-Markt der OPCOM lag im Jahr 2013 bei 165,06 RON/MWh (ca. 35 EUR/MWh), in 2014 bei 158,93 RON/MWh (ca. 34 EUR/MWh) und in 2015 bei 166,35 RON/MWh (ca. 36 EUR/MWh). Auf dem zentralisierten Markt für bilaterale Verträge der OPCOM bewegte sich der Strompreis im Jahresdurchschnitt in den Jahren 2013 bis 2015 zwischen 182,94 RON/MWh (ca. 39 EUR/MWh) und 162,41 RON/MWh (ca. 35 EUR/MWh) (17). Zwischen 2013 und 2015, als die in Rede stehenden Darlehen gewährt wurden, lagen die durchschnittlichen Gestehungskosten von CE Hunedoara um 66-116 % über den Preisen, zu denen Strom auf dem Day-ahead-Markt gehandelt wurde, und um 50-121 % über den Preisen auf dem zentralisierten Markt für bilaterale Verträge der rumänischen Strombörse. (20) Bei diesen Marktpreisen konnte CE Hunedoara dauerhaft nicht rentabel geführt werden, da die Preise auf dem Day-ahead-Markt und auf dem Terminmarkt unter den Gestehungskosten von CE Hunedoara lagen. Auf einem von Wettbewerb geprägten Strommarkt wäre zu erwarten, dass der erzeugte Strom zu einem über den Grenzkosten liegenden Preis verkauft wird, um eine Gewinnmarge zu erzielen. CE Hunedoara war seit seiner Gründung offensichtlich nur gelegentlich dazu in der Lage; dies wird dadurch verdeutlicht, dass CE Hunedoara keine ausreichenden Rückstellungen aus den Betriebseinnahmen für den Erwerb der in den Jahren 2014 und 2015 benötigten CO2-Emissionszertifikate gebildet hat. Kohlekraftwerke werden gewöhnlich zur Deckung der Grundlast eingesetzt und mit einem Auslastungsgrad von mindestens 70 % betrieben (18). Wie aus den Daten zur Stromerzeugung in Tabelle 1 ersichtlich ist, ging der Auslastungsgrad von CE Hunedoara von 30,8 % in den Jahren 2013 und 2014 auf unter 20 % im Jahr 2015 zurück. Dies ist dadurch zu erklären, dass die Produktionsvermögenswerte (Steinkohlebergwerke und die beiden Kraftwerke), die im November 2012 zu CE Hunedoara zusammengeschlossen wurden, dieselben waren wie die der gescheiterten Vorgängerunternehmen, und dass keine erheblichen produktionsbezogenen oder technischen Verbesserungen zur Reduzierung der Gestehungskosten vorgenommen wurden. Daher verkaufte CE Hunedoara den erzeugten Strom zu Preisen von durchschnittlich 199,22 RON/MWh (ca. 43 EUR/MWh) im Jahr 2013, 167,68 RON/MWh (ca. 36 EUR/MWh) im Jahr 2014 und 181,52 RON/MWh (ca. 39 EUR/MWh) im Jahr 2015 (19) und war, wie seine Vorgängerunternehmen, nicht in der Lage, hinreichende Erträge zur Deckung seiner in Tabelle 2 aufgeführten Betriebskosten und Verbindlichkeiten (einschließlich der Verbindlichkeiten gegenüber öffentlichen Einrichtungen) zu erwirtschaften. 2.3.2.   Die finanzielle Leistungsfähigkeit (21) Wie aus Tabelle 2 ersichtlich ist, erzielte CE Hunedoara im ersten Jahr seiner Geschäftstätigkeit (2012) einen Gewinn (Nettogewinn) von 37,9 Mio. RON (ca. 8,1 Mio. EUR). Seit dem Jahr 2013, als die vier Steinkohlebergwerke und die zugehörige Kohleaufbereitungsanlage übertragen wurden, erwirtschaftete CE Hunedoara jedoch zunehmend Verluste (147,6 Mio. RON (31,7 Mio. EUR) im Jahr 2013 und 352,3 Mio. RON (76 Mio. EUR) im Jahr 2014); gleichzeitig verschlechterten sich die Finanzindikatoren wie das Betriebsergebnis, der Verschuldungsgrad und die Liquidität. Ende 2015 verzeichnete CE Hunedoara ein negatives Eigenkapital von 1 082,6 Mio. RON (232,7 Mio. EUR). Bis Ende 2017 hatte sich das negative Eigenkapital auf – 2 842,7 Mio. RON (– 611,18 Mio. EUR) verdoppelt. Ab 2013 war das Betriebsergebnis negativ, und das Unternehmen verfügte über keinerlei freie Cashflows zur Bedienung finanzieller Verbindlichkeiten und zur Leistung von Zahlungen; hinzu kamen die zusätzlichen Verbindlichkeiten gegenüber nicht gewerblichen staatlichen Einrichtungen wie etwa den Steuerbehörden. Tabelle 2 Finanzergebnisse von CE Hunedoara 2012-2017 Mio. RON 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Gesamteinnahmen 249,4 1 061,1 691,5 574,74 448,4 568,7 Betriebsgewinn/-verlust (EBITDA) 20,2 – 167,1 – 341,7 – 1 647,6 – 838,2 – 744,6 Nettogewinn/-verlust 37,9 – 147,6 – 352,3 – 1 661,6 – 858,4 – 768,8 Aktienkapital 203,4 349,8 354,5 354,5 354,5 354,5 Eigenkapital 678,7 980,1 629,3 – 1 082,6 – 2 071,3 – 2 842,7 Langfristige Verbindlichkeiten 170,0 269,5 258,7 270,5 245,4 237,4 Sonstige laufende Verbindlichkeiten (einschl. Steuern) 72,3 243,2 371,6 726,7 922,2 1 099,1 Quelle: www.cenhd.ro, nach öffentlich zugänglichen Finanzberichten, Stand Juni 2018. (22) Spätestens im April 2015 erfüllte CE Hunedoara die Voraussetzungen für die Einleitung eines Gesamtinsolvenzverfahrens nach rumänischem Recht (20). Im Januar 2016 befand sich CE Hunedoara vorübergehend in einem Insolvenzverfahren. Im März 2016 veröffentlichte der Insolvenzverwalter von CE Hunedoara einen Bericht (im Folgenden „Bericht des Insolvenzverwalters“) mit Informationen zu den Verbindlichkeiten des Unternehmens; diesem Bericht zufolge schuldete CE Hunedoara verschiedenen staatlichen Einrichtungen insgesamt etwa 2 360 Mio. RON (ca. 507,4 Mio. EUR). Dieser Betrag umfasste u. a. die Darlehen, die Gegenstand des vorliegenden Beschlusses sind, sowie Geldbußen, die von der Umweltbehörde verhängt worden waren, weil das Unternehmen die vorgeschriebenen Emissionsrechte und grünen Zertifikate nicht erworben und sonstige Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat und dem Sozialversicherungshaushalt nicht bedient hatte. Nach Auskunft Rumäniens hatte zudem die Umweltbehörde ähnlich wie andere private Gläubiger CE Hunedoara zur Zahlung der ihr geschuldeten Beträge aufgefordert. (23) Wie aus der Eigenkapitalposition von CE Hunedoara ersichtlich ist, ist das Unternehmen rechnerisch insolvent, erhält aber seine Geschäftstätigkeit aufrecht, indem es einen Großteil seiner Schulden und steuerlichen Verbindlichkeiten nicht mehr bedient. Nach den von Rumänien vorgelegten Informationen könnte das Abwicklungsverfahren von CE Hunedoara nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften mindestens drei Jahre dauern, wenn es vom rumänischen Staat in seiner Eigenschaft als Anteilseigner und wichtigster Gläubiger von CE Hunedoara eingeleitet würde. Bislang haben die beim nationalen Handelsgericht gestellten Insolvenzanträge nicht dazu geführt, dass CE Hunedoara für dauerhaft zahlungsunfähig erklärt worden wäre. 2.4.   Die CE Hunedoara gewährten Darlehen (24) Im Einleitungsbeschluss prüfte die Kommission fünf öffentlich finanzierte oder geförderte Darlehen, die CE Hunedoara für das laufende Stromerzeugungsgeschäft gewährt worden waren bzw. dem Unternehmen zugutekamen; aufgrund dieser Darlehen waren gegenüber dem rumänischen Staat bis zum 30. Juni 2016 ausstehende Verbindlichkeiten von insgesamt 337 107 835 RON (ca. 72,48 Mio. EUR) aufgelaufen (ausstehende Kapitalbeträge zuzüglich Zinsen, Verzugszinsen und sonstiger Kosten). Aus Tabelle 3 sind die aktualisierten Informationen Rumäniens zu den ausstehenden Kapitalbeträgen dieser Darlehen zum 31. März 2018 ersichtlich. (25) Wie im Einleitungsbeschluss verlangt, übermittelte Rumänien die Darlehensverträge, die zu Beginn im Wesentlichen die folgenden Konditionen vorsahen: a)   Von Rumänien über das Ministerium für öffentliche Finanzen garantiertes Darlehen der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (im Folgenden „IBRD“) — im Folgenden „IBRD-Darlehen“ (26) Dieses Darlehen war für das Vorhaben zur Sanierung und Modernisierung des Kraftwerkblocks Nr. 3 der CET Mintia vorgesehen. (27) Zu diesem Zweck nahm staatliche Stromgesellschaft RENEL (Regia Autonomă de Electricitate) im August 1995 ein Darlehen bei der Weltbank in Höhe von 110 000 000 USD auf; davon wurde im Februar 2001 ein Teilbetrag von 33 500 000 USD annulliert. Am 17. Mai 2001, als die Anwendung der Vereinbarung von der IBRD ausgesetzt wurde, waren insgesamt 10 930 016 USD ausgezahlt worden. (28) Am 31. Mai 2002 wurde Darlehensvereinbarung zwischen der IBRD mit der Electrocentrale Deva weitergeführt. Diese Vereinbarung wurde vom rumänischen Staat garantiert und sah vor, dass die Electrocentrale Deva über einen Betrag von bis zu 69 908 805 USD verfügen könne (von dem im Februar 2005 ein Betrag von 1 162 752 USD annulliert wurde). (29) Das Darlehen war am 1. November 2015 fällig, und nach dem Tilgungsplan sollte die Rückzahlung jährlich in zwei (im Mai und im November zahlbaren) Raten über einen Zeitraum von 14 Jahren ab dem Jahr 2002 erfolgen. (30) Der Zinssatz entspricht den Kosten der qualifizierten Darlehen und wird ausgehend vom vorherigen Halbjahr zuzüglich eines halben Prozentpunkts ermittelt; für nicht abgerufene Beträge musste die Electrocentrale Deva zudem eine Bereitstellungsgebühr von 0,25 % zahlen. b)   Vom Ministerium für öffentliche Finanzen zugunsten von CE Hunedoara bei der Banca Comercială Română (im Folgenden „BCR“) aufgenommenes Darlehen — im Folgenden „BCR-Darlehen“ (31) Dieses Darlehen wurde zur Finanzierung eines Anteils von 25 % eines umfangreicheren Vorhabens unter dem Namen „Centrala Electrica Paroșeni“ aufgenommen; bei dem Vorhaben ging es um den Einbau einer Rauchgasentschwefelungsanlage und den Austausch der Technik zum Sammeln, Transportieren und Deponieren von Schlacke und Asche. Zur Finanzierung anderer Anteile des Vorhabens wurden ein BRD-Darlehen (zur Deckung von 25 % der Gesamtkosten — für nähere Informationen zu diesem Darlehen siehe Buchstabe d) und ein Darlehen bei der Europäischen Investitionsbank (im Folgenden „EIB“) (zur Deckung von 50 % der Gesamtkosten; dieses Darlehen ist nicht Gegenstand des Einleitungsbeschlusses) aufgenommen. (32) Im Wege einer Darlehensvereinbarung vom 3. Dezember 2013 zwischen der BCR und dem Ministerium für öffentliche Finanzen gewährte die Bank dem Darlehensnehmer einen Investitionskredit, den der Darlehensnehmer nach Maßgabe einer nachgeordneten Darlehensvereinbarung vom 5. Dezember 2013 an CE Hunedoara weitergab. (33) Die Darlehensvereinbarung und die nachgeordnete Darlehensvereinbarung betrafen beide denselben Nennbetrag von 83 485 450 RON (d. h. 17 950 000 EUR), den die Bank ursprünglich dem Ministerium für öffentliche Finanzen gewährt hatte und den dieses später an CE Hunedoara weiterreichte. (34) Da

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.