Europäische Union

2007/739/EG: Beschluss des Rates vom 22. Oktober 2007 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen

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Quellenkennung: 32007D0739. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Quartobleche aus legiertem Stahl   7225 40 12 30   7225 40 40 00   7225 40 60 00   7225 99 00 10 SA6. Kaltgewalzte und überzogene Bleche aus legiertem Stahl   7225 50 80 00   7225 91 00 10   7225 92 00 10   7226 92 00 10 SB. Profilerzeugnisse SB1. Träger   7207 19 80 10   7207 20 80 10   7216 31 10 00   7216 31 90 00   7216 32 11 00   7216 32 19 00   7216 32 91 00   7216 32 99 00   7216 33 10 00   7216 33 90 00 SB2. Walzdraht   7213 10 00 00   7213 20 00 00   7213 91 10 00   7213 91 20 00   7213 91 41 00   7213 91 49 00   7213 91 70 00   7213 91 90 00   7213 99 10 00   7213 99 90 00   7221 00 10 00   7221 00 90 00   7227 10 00 00   7227 20 00 00   7227 90 10 00   7227 90 50 00   7227 90 95 00 SB3. Sonstige Profilerzeugnisse   7207 19 12 10   7207 19 12 91   7207 19 12 99   7207 20 52 00   7214 20 00 00   7214 30 00 00   7214 91 10 00   7214 91 90 00   7214 99 10 00   7214 99 31 00   7214 99 39 00   7214 99 50 00   7214 99 71 00   7214 99 79 00   7214 99 95 00   7215 90 00 10   7216 10 00 00   7216 21 00 00   7216 22 00 00   7216 40 10 00   7216 40 90 00   7216 50 10 00   7216 50 91 00   7216 50 99 00   7216 99 00 10   7218 99 20 00   7222 11 11 00   7222 11 19 00   7222 11 81 00   7222 11 89 00   7222 19 10 00   7222 19 90 00   7222 30 97 10   7222 40 10 00   7222 40 90 10   7224 90 02 89   7224 90 31 00   7224 90 38 00   7228 10 20 00   7228 20 10 10   7228 20 10 91   7228 20 91 10   7228 20 91 90   7228 30 20 00   7228 30 41 00   7228 30 49 00   7228 30 61 00   7228 30 69 00   7228 30 70 00   7228 30 89 00   7228 60 20 10   7228 60 80 10   7228 70 10 00   7228 70 90 10   7228 80 00 10   7228 80 00 90   7301 10 00 00 ANHANG II HÖCHSTMENGEN (in Tonnen) Erzeugnisse Jahr 2007 Jahr 2008 SA. Flacherzeugnisse SA1. Rollen (Coils) 1 042 090 1 035 000 SA2. Grobbleche 270 820 275 000 SA3. Sonstige Flacherzeugnisse 565 770 595 000 SA4. Legierte Erzeugnisse 94 860 105 000 SA5. Quartobleche aus legiertem Stahl 20 460 25 000 SA6. Kaltgewalzte und überzogene Bleche aus legiertem Stahl 105 000 110 000 SB. Langprodukte SB1. Träger 55 800 55 000 SB2. Walzdraht 275 000 324 000 SB3. Sonstige Profilerzeugnisse 474 200 507 000 Hinweis: SA und SB stellen „Erzeugniskategorien“ dar. SA1 bis SA6 und SB1 bis SB3 stellen „Erzeugnisgruppen“ dar. VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT Im Rahmen dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien die folgende Vereinbarung: — Im Zuge des in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Informationsaustausches über Ausfuhrlizenzen und Einfuhrgenehmigungen übermitteln die Vertragsparteien diese Informationen für die Gemeinschaft als Ganzes und für die einzelnen Mitgliedstaaten. — Gelingt es den Vertragsparteien nicht, im Verlauf der Konsultationen gemäß Artikel 5 Absatz 2 ein zufrieden stellendes Ergebnis zu erzielen, zeigt Russland seine Kooperationsbereitschaft, indem es auf Antrag der Gemeinschaft für einen vorgesehenen Bestimmungsort keine Ausfuhrlizenzen erteilt, wenn die Einfuhren mit diesen Lizenzen die Probleme aufgrund plötzlich auftretender ungünstiger Veränderungen in den traditionellen Handelsströmen verschlimmern würden, wobei davon ausgegangen wird, dass Russland weiterhin Ausfuhrlizenzen für andere Bestimmungsorte in der Gemeinschaft erteilen kann. — Die Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um plötzlich auftretende ungünstige Veränderungen in den traditionellen Handelsströmen bei warmgewalzten Coils (Erzeugnisgruppe SA1) zu vermeiden. Russland wird diese Erzeugnisse vornehmlich an seine traditionellen Abnehmer liefern, um Störungen des Gemeinschaftsmarktes zu vermeiden, und falls Probleme auftreten, setzen die Vertragsparteien einander unverzüglich in Kenntnis. — Russland trägt der Empfindlichkeit kleiner regionaler Märkte innerhalb der Gemeinschaft sowohl hinsichtlich deren traditionellen Lieferbedarfs als auch hinsichtlich der Vermeidung regionaler Konzentration gebührend Rechnung. ERKLÄRUNG Nr. 1 Für den Fall, dass russische Unternehmen in der EU Stahl-Servicezentren errichten, die aus Russland eingeführte und unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse weiterverarbeiten, erklärt Russland, dass es eine Erhöhung der in Anhang II aufgeführten Höchstmengen beantragen könnte. In diesem Fall prüft die Kommission den Antrag auf Erhöhung und die Vertragsparteien nehmen gegebenenfalls Konsultationen auf. ERKLÄRUNG Nr. 2 Die Vertragsparteien streben nach der vollständigen Liberalisierung des Handels mit Stahlerzeugnissen. Beide Vertragsparteien erkennen außerdem an, dass eine wichtige Voraussetzung für die Förderung des Handels zwischen ihnen darin besteht, dass ihre jeweiligen Vorschriften über Wettbewerb, staatliche Beihilfen und Umweltschutz miteinander vereinbar sind. Zu diesem Zweck und auf Ersuchen Russlands leistet die Gemeinschaft dem Land im Rahmen der vorgesehenen Haushaltsmittel technische Hilfe bei der Verabschiedung und Anwendung gesetzlicher Bestimmungen, die mit den von der Gemeinschaft verabschiedeten und angewandten Vorschriften vereinbar sind. Die technische Hilfe wird durch von den Vertragsparteien zu vereinbarende detaillierte Projekte bereitgestellt. ERKLÄRUNG Nr. 3 Die Vertragsparteien vereinbaren, dass sie unbeschadet Artikel 19 des PKA gegenüber der anderen Vertragspartei auf die Ausfuhren von Abfällen und Schrott aus Eisen oder Stahl der Position 7204 der Kombinierten Nomenklatur der EG keine mengenmäßigen Beschränkungen, Zölle, Abgaben oder andere Maßnahmen gleicher Wirkung anwenden. Unbeschadet des vorausgehenden Absatzes erhebt Russland gegenwärtig Abgaben auf die Ausfuhren von Abfällen und Schrott aus Eisen oder Stahl der Position 7204 der Kombinierten Nomenklatur der EG. Die Steuer liegt für alle Erzeugnisse der Position 7204 gegenwärtig bei 15 % und mindestens 15 EUR pro Tonne, mit Ausnahme der Erzeugnisse der Unterposition 7204 41 00 , für die die Steuer bei 5 % liegt. Die Vertragsparteien vereinbaren, die Diskussionen fortzusetzen, um eine zufrieden stellende Lösung des Problems zu finden. Es wird vereinbart, dass die in Anhang II des Abkommens festgesetzten Höchstmengen um 12 % erhöht werden, falls die Russische Föderation die Steuer ganz abschafft oder durch eine niedrigere Steuer ersetzt, deren Satz in diesem Fall festzulegen wäre, sofern Russland keine anderen Maßnahmen einführt, die die freie Ausfuhr behindern würden. Die Erzeugnisse von besonderem Interesse für die Gemeinschaft sind: 7204 10 00 , 7204 21 10 , 7204 41 10 , 7204 49 10 , 7204 49 30 , 7204 49 91 und 7204 49 99 . PROTOKOLL A TITEL I EINREIHUNG Artikel 1 Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft verpflichten sich, Russland Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN) mit einer vollständigen Beschreibung der unter das Abkommen fallenden Erzeugnisse mindestens einen Monat vor ihrem Inkrafttreten in der Gemeinschaft mitzuteilen. TITEL II URSPRUNG Artikel 2 (1)   Für die unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse mit Ursprung in Russland (im Sinne der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften), die nach Maßgabe der in diesem Abkommen festgelegten Regelung in die Gemeinschaft ausgeführt werden sollen, ist ein russisches Ursprungszeugnis vorzulegen, das dem Muster im Anhang zu diesem Protokoll entspricht. (2)   Das Ursprungszeugnis wird von den nach russischem Recht dazu befugten russischen Stellen ausgestellt, wenn die betreffenden Waren als russische Ursprungswaren gelten können. Artikel 3 Das Ursprungszeugnis wird nur auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von dessen bevollmächtigtem Vertreter zu stellen ist. Die nach russischem Recht zuständigen russischen Stellen sorgen dafür, dass das Ursprungszeugnis ordnungsgemäß ausgefüllt ist, und verlangen zu diesem Zweck die Vorlage aller notwendigen Belege oder nehmen alle Prüfungen vor, die sie für angebracht halten. Artikel 4 Die Feststellung geringfügiger Abweichungen zwischen den Angaben in dem Ursprungszeugnis und den Angaben in den der Zollstelle zur Erfüllung der geforderten Einfuhrförmlichkeiten vorgelegten Unterlagen begründet nicht schon allein Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Ursprungszeugnis. TITEL III SYSTEM DER DOPPELTEN KONTROLLE FÜR HÖCHSTMENGEN UNTERLIEGENDE ERZEUGNISSE ABSCHNITT I Ausfuhr Artikel 5 Die zuständigen russischen Behörden erteilen für alle Sendungen von unter das Abkommen fallenden Erzeugnissen aus Russland eine Ausfuhrlizenz, bis die in Anhang II des Abkommens festgesetzten Höchstmengen erreicht sind. Artikel 6 (1)   Die Ausfuhrlizenz muss dem Muster im Anhang dieses Protokolls entsprechen und gilt für Ausfuhren in das gesamte Zollgebiet der Gemeinschaft. (2)   In der Ausfuhrlizenz muss unter anderem bescheinigt werden, dass die Menge des betreffenden Erzeugnisses auf die in Anhang II des Abkommens festgesetzte Höchstmenge für das betreffende Erzeugnis angerechnet worden ist. Artikel 7 Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft sind unverzüglich über die Rücknahme oder Änderung einer bereits erteilten Ausfuhrlizenz zu unterrichten. Artikel 8 (1)   Die Ausfuhren werden auf die Höchstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Erzeugnisse versandt werden, auch wenn die Ausfuhrlizenz erst nach dem Versand erteilt wird. (2)   Als Zeitpunkt des Versands der Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 gilt der auf dem Konnossement oder einem anderen Beförderungspapier angegebene Zeitpunkt des Verladens auf das für die Ausfuhr benutzte Beförderungsmittel. ABSCHNITT II Einfuhr Artikel 9 Für die Überführung der unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft ist eine Einfuhrgenehmigung vorzulegen. Artikel 10 (1)   Die Vorlage einer Ausfuhrlizenz durch den Einführer muss bis zum 31. März des Jahres erfolgen, das auf das Jahr folgt, in dem die in der Lizenz aufgeführten Erzeugnisse versandt wurden. (2)   Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft erteilen die in Artikel 9 genannte Einfuhrgenehmigung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Vorlage des Originals der entsprechenden Ausfuhrlizenz durch den Einführer. (3)   Die Einfuhrgenehmigung gilt ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung vier Monate für Einfuhren in das gesamte Zollgebiet der Gemeinschaft. (4)   Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft widerrufen eine bereits erteilte Einfuhrgenehmigung, wenn die entsprechende Ausfuhrlizenz zurückgenommen worden ist. Werden jedoch die zuständigen Behörden der Gemeinschaft erst nach Überführung der Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft über die Rücknahme oder den Widerruf der Ausfuhrlizenz unterrichtet, so werden die entsprechenden Mengen auf die Höchstmenge für das betreffende Erzeugnis angerechnet. Artikel 11 Stellen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft fest, dass die Gesamtmenge der Erzeugnisse, für die die zuständigen russischen Behörden Ausfuhrlizenzen erteilt haben, die in Anhang II des Abkommens festgesetzten Höchstmengen überschreitet, so stellen die Behörden der Gemeinschaft die weitere Erteilung von Einfuhrgenehmigungen zeitweilig ein. In diesem Fall unterrichten die zuständigen Behörden der Gemeinschaft umgehend die zuständigen russischen Behörden, und es werden unverzüglich Konsultationen nach Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens aufgenommen. TITEL IV FORM UND VORLAGE DER AUSFUHRLIZENZ UND DES URSPRUNGSZEUGNISSES, GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ÜBER DIE AUSFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT Artikel 12 (1)   Die Ausfuhrlizenz und das Ursprungszeugnis können mit Durchschriften ausgestellt werden, die ordnungsgemäß als solche zu kennzeichnen sind. Sie sind in englischer Sprache auszufüllen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen. Die Dokumente haben das Format 210 × 297 mm. Es ist weißes geleimtes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Werden die Dokumente mit mehreren Durchschriften ausgestellt, so ist das Original mit einem guillochierten Überdruck zu versehen. Dieses Exemplar ist deutlich als „Original“ zu kennzeichnen, während die übrigen Exemplare als „Durchschrift“ zu kennzeichnen sind. Nur das Original wird von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft nach Maßgabe der in diesem Abkommen festgelegten Regelung anerkannt. (2)   Jedes Papier trägt zur Kennzeichnung eine standardisierte Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann. Diese Nummer setzt sich wie folgt zusammen: — zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach folgendem Code: RU; — zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Mitgliedstaats, in dem die Zollabfertigung erfolgt, nach folgendem Code: BE = Belgien BG = Bulgarien CZ = Tschechische Republik DK = Dänemark DE = Deutschland EE = Estland EL = Griechenland ES = Spanien FR = Frankreich IE = Irland IT = Italien CY = Zypern LV = Lettland LT = Litauen LU = Luxemburg HU = Ungarn MT = Malta NL = Niederlande AT = Österreich PL = Polen PT = Portugal RO = Rumänien SI = Slowenien SK = Slowakei FI = Finnland SE = Schweden GB = Vereinigtes Königreich; — eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des betreffenden Jahres, die der letzten Ziffer der Jahreszahl entspricht, z. B. „7“ für das Jahr 2007; — eine zweistellige Zahl von 01 bis 99 zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde im Ausfuhrland; — eine fünfstellige Zahl, durchlaufend von 00001 bis 99999, die dem vorgesehenen Verzollungsmitgliedstaat zugeteilt wird. Artikel 13 Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnisse können nach dem Versand der Waren, auf die sie sich beziehen, ausgestellt werden. In diesem Fall müssen sie den Vermerk „issued retrospectively“ tragen. Artikel 14 (1)   Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses kann der Ausführer bei der zuständigen russischen Behörde, die das Papier ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen, das anhand der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Das Duplikat einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses muss den Vermerk „duplicate“ tragen. (2)   Das Duplikat der Ausfuhrlizenz oder des Ursprungszeugnisses muss mit dem Datum des Originals ausgestellt werden. TITEL V ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN Artikel 15 Die Gemeinschaft und Russland arbeiten bei der Durchführung dieses Protokolls eng zusammen. Beide Vertragsparteien fördern im Hinblick darauf Kontakte und Meinungsaustausche, auch über technische Fragen. Artikel 16 Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, unterstützen die Gemeinschaft und Russland einander bei der Prüfung der Echtheit und Richtigkeit der nach Maßgabe dieses Protokolls ausgestellten Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnisse bzw. Ursprungserklärungen. Artikel 17 Russland übermittelt der Gemeinschaft (der Europäischen Kommission) die Namen und Anschriften der russischen Regierungsbehörden, die nach russischem Recht zur Erteilung und Überprüfung von Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnissen befugt sind, sowie die Abdrücke der von diesen verwendeten Stempel und entsprechende Unterschriftsproben. Ferner teilt Russland der Kommission jede diesbezügliche Änderung mit. Artikel 18 (1)   Eine nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen oder Ausfuhrlizenzen wird stichprobenweise sowie immer dann vorgenommen, wenn die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft begründete Zweifel an der Echtheit der Ursprungszeugnisse oder der Ausfuhrlizenzen oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren haben. (2)   In diesem Fall senden die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft das Ursprungszeugnis bzw. die Ausfuhrlizenz oder eine Abschrift davon an die zuständigen russischen Behörden zurück, wobei sie gegebenenfalls die formalen oder sachlichen Gründe für eine Untersuchung nennen. Ist eine Rechnung vorgelegt worden, so wird sie oder eine Kopie davon dem Ursprungszeugnis oder der Ausfuhrlizenz oder der Kopie davon beigefügt. Die Behörden teilen ferner alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in den betreffenden Ursprungszeugnissen oder Ausfuhrlizenzen schließen lassen. (3)   Absatz 1 gilt auch für die nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen nach Artikel 2 dieses Protokolls. (4)   Das Ergebnis der nach den Absätzen 1 und 2 vorgenommenen nachträglichen Prüfung wird den zuständigen Behörden der Gemeinschaft innerhalb von höchstens drei Monaten mitgeteilt. Mitzuteilen ist, ob das strittige Ursprungszeugnis bzw. die strittige Ausfuhrlizenz sich auf die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse bezieht und ob die Erzeugnisse nach Maßgabe der in diesem Abkommen festgelegten Regelung ausgeführt werden dürfen. Auf Ersuchen der Gemeinschaft sind ferner Kopien aller Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um den genauen Sachverhalt und insbesondere den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zu ermitteln. (5)   Für eine etwaige nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen werden die Durchschriften der Ursprungszeugnisse sowie diesbezügliche Ausfuhrpapiere von den zuständigen russischen Stellen nach Ablauf des Abkommens noch mindestens ein Jahr lang aufbewahrt. (6)   Die stichprobenweise vorgenommene Prüfung nach diesem Artikel darf die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr nicht behindern. Artikel 19 (1)   Geht aus dem Prüfungsverfahren nach Artikel 18 oder aus den den zuständigen Behörden der Gemeinschaft oder Russland vorliegenden Informationen hervor, dass die Bestimmungen des Abkommens umgangen oder verletzt werden, so arbeiten die beiden Vertragsparteien mit der gebotenen Dringlichkeit eng zusammen, um eine solche Umgehung oder Verletzung zu verhindern. (2)   Zu diesem Zweck führen die zuständigen russischen Behörden auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der Gemeinschaft geeignete Untersuchungen der Transaktionen durch, mit denen erwiesenermaßen oder nach Auffassung der Gemeinschaft die Bestimmungen dieses Protokolls umgangen oder verletzt werden, bzw. veranlassen die Durchführung solcher Untersuchungen. Russland teilt der Gemeinschaft die Ergebnisse dieser Untersuchungen zusammen mit allen sachdienlichen Angaben mit, anhand derer die Umstände der Umgehung oder Verletzung sowie der tatsächliche Ursprung der Erzeugnisse festgestellt werden können. (3)   Die Gemeinschaft und Russland können vereinbaren, dass von der Gemeinschaft benannte Vertreter bei den in Absatz 2 genannten Untersuchungen zugegen sind. (4)   Im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 tauschen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft und Russlands Informationen aus, die die eine oder die andere Vertragspartei zur Verhütung der Umgehung oder der Verletzung von Bestimmungen des Abkommens für sachdienlich erachtet. Dazu können auch Angaben über den Handel mit den unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen zwischen Russland und Drittländern gehören, insbesondere wenn die Gemeinschaft begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die betreffenden Erzeugnisse vor ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft durch das Gebiet Russlands nur durchgeführt wurden. Diesen Informationen sind auf Ersuchen der Gemeinschaft auch Kopien aller verfügbaren sachdienlichen Unterlagen beizufügen. (5)   Liegen ausreichende Beweise dafü

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.