|
17.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 300/51 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 22. Oktober 2007
über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen
(2007/739/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Russischen Föderation (1) (nachstehend „PKA“ genannt) ist am 1. Dezember 1997 in Kraft getreten. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 21 Absatz 1 des PKA unterliegt der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen den Bestimmungen des Titels III mit Ausnahme des Artikels 15 sowie den Bestimmungen eines Abkommens über mengenmäßige Beschränkungen. |
|
(3) |
Im Zeitraum von 1995 bis 2006 unterlag der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen Abkommen zwischen den Vertragsparteien des PKA. Daher sollte ein neues Abkommen geschlossen werden, das den Entwicklungen in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien Rechnung trägt. |
|
(4) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
(1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.
(2) Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Geschehen zu Luxemburg am 22. Oktober 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. SILVA
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
einerseits und
DIE RUSSISCHE FÖDERATION
andererseits,
Vertragsparteien dieses Abkommens —
IN DER ERWÄGUNG, dass das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (nachstehend „PKA“ genannt) zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits (1) am 1. Dezember 1997 in Kraft getreten ist;
IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien die geordnete und ausgewogene Entwicklung des Handels mit Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „Gemeinschaft“ genannt) und der Russischen Föderation (nachstehend „Russland“ genannt) fördern wollen;
IN DER ERWÄGUNG, dass der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen der ehemaligen Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, nachstehend „EGKS“ genannt, gemäß Artikel 21 des PKA den Bestimmungen des Titels III mit Ausnahme des Artikels 15 sowie den Bestimmungen eines Abkommens unterliegt;
IN DER ERWÄGUNG, dass es sich bei dem vorliegenden Abkommen um das in Artikel 21 des PKA genannte Abkommen handelt;
ANGESICHTS DESSEN, dass Russland beabsichtigt, der Welthandelsorganisation (WTO) beizutreten, und die Gemeinschaft die Integration Russlands in das Welthandelssystem unterstützt;
IN DER ERWÄGUNG, dass der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen im Zeitraum von 1995 bis 2006 durch Abkommen geregelt wurde, weshalb jetzt ein neues Abkommen geschlossen werden sollte, das den Entwicklungen in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien Rechnung trägt;
IN DER ERWÄGUNG, dass dieses Abkommen durch die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich der Stahlindustrie ergänzt werden sollte, einschließlich eines geeigneten Informationsaustauschs in der Kontaktgruppe für Kohle- und Stahlfragen, wie er in Protokoll 1 des PKA vorgesehen ist —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
(1) Dieses Abkommen gilt für den Handel mit Stahlerzeugnissen der ehemaligen EGKS.
(2) Für den Handel mit den in Anhang I genannten Stahlerzeugnissen können mengenmäßige Beschränkungen gelten.
(3) Für den Handel mit den nicht in Anhang I genannten Stahlerzeugnissen gelten keine mengenmäßigen Beschränkungen.
(4) Auf Stahlerzeugnisse und Fälle, die von diesem Abkommen nicht erfasst sind, finden die einschlägigen Bestimmungen des PKA Anwendung.
Artikel 2
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, während der Geltungsdauer dieses Abkommens für jedes Kalenderjahr die Höchstmengen gemäß Anhang II für russische Ausfuhren der in Anhang I genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft festzusetzen und beizubehalten. Für diese Ausfuhren gilt ein System doppelter Kontrolle, dessen Einzelheiten in Protokoll A, das diesem Abkommen beigefügt ist, festgelegt sind.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass Einfuhren der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse aus Russland in die Gemeinschaft ab dem 1. Januar 2007 bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens von den in Anhang II genannten Höchstmengen abgezogen werden.
(3) Die Einfuhren von Mengen über die in Anhang II genannten Höchstmengen hinaus werden genehmigt, falls die Stahlindustrie der Gemeinschaft nicht in der Lage ist, die Binnennachfrage zu befriedigen und dies zu einem Versorgungsengpass für eines oder mehrere der in Anhang I genannten Erzeugnisse führt. Auf Ersuchen einer der Vertragsparteien finden unverzüglich Konsultationen statt, um — gestützt auf objektive Beweise — das Ausmaß der Verknappung zu bestimmen. Gestützt auf die Schlussfolgerungen der Konsultationen leitet die Europäische Gemeinschaft ihre internen Verfahren zur Erhöhung der in Anhang II genannten Höchstmengen ein.
(4) Für den Fall, dass Länder, die sich um einen Beitritt zur Europäischen Union bewerben, vor Ablauf dieses Abkommens der EU beitreten, vereinbaren die Vertragsparteien, die Erhöhung der in Anhang II festgelegten Höchstmengen in Erwägung zu ziehen.
Artikel 3
(1) Für die Überführung der in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführten in Anhang I genannten Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr sind eine von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erteilte Einfuhrgenehmigung, die sich auf die Vorlage einer von den russischen Behörden ausgestellten Ausfuhrlizenz stützt, sowie ein Ursprungsnachweis nach Protokoll A, das diesem Abkommen beigefügt ist, vorzulegen.
(2) Für die Einfuhren der in Anhang I genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft gelten die in Anhang II festgesetzten Höchstmengen nicht, sofern bei der Anmeldung dieser Erzeugnisse angegeben wird, dass sie im Rahmen der in der Gemeinschaft bestehenden Verwaltungskontrolle zur Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft in unverändertem Zustand oder nach Veredelung bestimmt sind.
(3) Die im ersten Kalenderjahr nicht ausgenutzten Höchstmengen können in Höhe von bis zu 7 % der in Anhang II für die betreffende Erzeugnisgruppe festgelegten Höchstmengen des Jahres, in dem sie nicht ausgenutzt werden, auf die entsprechenden Höchstmengen des folgenden Kalenderjahres übertragen werden. Russland notifiziert der Gemeinschaft spätestens am 31. März des folgenden Jahres, ob es diese Bestimmung in Anspruch nehmen will.
(4) Bis zu 7 % der Höchstmenge für eine bestimmte Gruppe von Erzeugnissen können auf eine oder mehrere andere Gruppen innerhalb derselben Kategorie übertragen werden, d. h. innerhalb der SA- oder SB-Kategorien. Außerdem sind Übertragungen zwischen SA- und SB-Kategorien bis zu 25 000 Tonnen gestattet. Vorbehaltlich einer Einigung zwischen den Parteien können zusätzlich noch einmal bis zu 25 000 Tonnen zwischen SA und SB übertragen werden. Nachdem Russland die Übertragung dieser zusätzlichen 25 000 Tonnen beantragt hat, unterrichtet die Gemeinschaft Russland innerhalb einer angemessenen Frist, möglichst innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Antrags, über ihre Entscheidung. Solche Übertragungen können nur einmal im Kalenderjahr vorgenommen werden. Die Anpassung der sich aus Übertragungen ergebenden Höchstmengen betrifft nur das laufende Kalenderjahr. Russland notifiziert der Gemeinschaft spätestens am 1. Mai, ob es diese Bestimmung in Anspruch nehmen will.
Artikel 4
(1) Um das System doppelter Kontrolle so wirksam wie möglich zu gestalten und die Möglichkeit des Missbrauchs oder der Umgehung auf ein Mindestmaß zu beschränken,
|
— |
unterrichten die Behörden der Gemeinschaft die russischen Behörden bis zum 28. eines jeden Monats über die im Vormonat erteilten Einfuhrgenehmigungen; |
|
— |
unterrichten die russischen Behörden die Gemeinschaft bis zum 28. eines jeden Monats über die im Vormonat erteilten Ausfuhrlizenzen. |
Werden unter Berücksichtigung des Faktors Zeit bei der Übermittlung dieser Informationen erhebliche Unterschiede festgestellt, können die Vertragsparteien Konsultationen beantragen, die umgehend eingeleitet werden.
(2) Unbeschadet Absatz 1 und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens dieses Abkommens kommen die Gemeinschaft und Russland überein, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die Umgehung dieses Abkommens durch Umladung, Umleitung, falsche Angabe des Ursprungslandes oder -ortes, Fälschung von Papieren, falsche Angaben über Mengen, Warenbezeichnung oder Einreihung der Erzeugnisse zu verhüten bzw. aufzudecken und die notwendigen rechtlichen und/oder administrativen Maßnahmen gegen solche Vorgänge zu treffen. Die Gemeinschaft und Russland vereinbaren daher, die erforderlichen Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren festzulegen, um wirksam gegen eine solche Umgehung vorgehen zu können; dazu gehört auch die Einführung zwingender Sanktionen für die betreffenden Ausführer und/oder Einführer.
(3) Gelangt die Gemeinschaft aufgrund der ihr vorliegenden Informationen zu der Auffassung, dass dieses Abkommen umgangen wird, so kann sie Russland um Konsultationen ersuchen, die dann unverzüglich abgehalten werden.
(4) Bis zum Abschluss der in Absatz 3 genannten Konsultationen trifft Russland vorsorglich auf Antrag der Gemeinschaft und bei Vorliegen ausreichender Beweise die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle sich aus den Konsultationen nach Absatz 3 ergebenden Anpassungen der Höchstmengen in dem Jahr der Notifizierung des Konsultationsersuchens nach Absatz 3 oder, wenn die Höchstmenge für das laufende Jahr ausgeschöpft ist, im darauf folgenden Jahr vorgenommen werden können.
(5) Gelingt es den Vertragsparteien im Verlauf der Konsultationen nach Absatz 3 nicht, eine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung zu finden, so hat die Gemeinschaft das Recht:
|
a) |
sofern ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass die von diesem Abkommen erfassten Erzeugnisse mit Ursprung in Russland unter Umgehung dieses Abkommens eingeführt worden sind, die betreffenden Mengen auf die in diesem Abkommen festgesetzten Höchstmengen anzurechnen; |
|
b) |
sofern ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass falsche Angaben über die Menge, Bezeichnung oder Einreihung der Erzeugnisse gemacht wurden, die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse verweigern. |
(6) Die Vertragsparteien kommen überein, uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, um Probleme zu vermeiden bzw. effizient zu lösen, die sich aus der Umgehung dieses Abkommens ergeben.
Artikel 5
(1) Die gemäß diesem Abkommen festgesetzten Höchstmengen für die Einfuhren der in Anhang I genannten Stahlerzeugnisse in die Gemeinschaft werden von der Gemeinschaft nicht nach Regionen aufgeteilt.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhindern, dass plötzlich ungünstige Veränderungen in den traditionellen Handelsströmen in die Gemeinschaft auftreten. Kommt es zu plötzlich auftretenden ungünstigen Veränderungen in den traditionellen Handelsströmen (einschließlich regionaler Konzentration oder des Verlustes traditioneller Abnehmer), so hat die Gemeinschaft das Recht, Konsultationen zu beantragen, um eine zufrieden stellende Lösung des Problems zu finden. Diese Konsultationen finden unverzüglich statt.
(3) Russland bemüht sich sicherzustellen, dass die Ausfuhren der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse in die Gemeinschaft möglichst gleichmäßig über das Jahr verteilt werden. Steigen die Einfuhren plötzlich mit nachteiligen Folgen an, so ist die Gemeinschaft berechtigt, im Hinblick auf eine zufrieden stellende Lösung des Problems um Konsultationen zu ersuchen. Diese Konsultationen finden unverzüglich statt.
(4) Erreichen die von den russischen Behörden erteilten Lizenzen 90 % der Höchstmengen für das in Rede stehende Kalenderjahr, so kann jede Vertragspartei zusätzlich zu den in Absatz 3 vorgesehenen Verpflichtungen Konsultationen zu den Höchstmengen für dieses Jahr beantragen. Diese Konsultationen finden unverzüglich statt. Bis zum Abschluss der Konsultationen können die russischen Behörden weiterhin für die in Anhang I genannten Erzeugnisse Ausfuhrlizenzen erteilen, sofern die in Anhang II festgesetzten Höchstmengen nicht überschritten werden.
Artikel 6
(1) Wird eines der in Anhang I genannten Erzeugnisse aus Russland zu Bedingungen in die Gemeinschaft eingeführt, die dazu führen, dass den Herstellern gleichartiger Erzeugnisse in der Gemeinschaft ein erheblicher Schaden entsteht oder zu entstehen droht, so übermittelt die Gemeinschaft Russland alle einschlägigen Informationen, damit eine für beide Seiten annehmbare Lösung gefunden werden kann. Die Vertragsparteien nehmen unverzüglich Konsultationen auf.
(2) Gelingt es in den Konsultationen nach Absatz 1 nicht, innerhalb von 30 Tagen nach dem Konsultationsersuchen der Gemeinschaft eine Einigung zu erzielen, so kann die Gemeinschaft von ihrem Recht Gebrauch machen, nach Maßgabe der Bestimmungen des PKA Schutzmaßnahmen zu treffen.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen dieses Abkommens finden die Bestimmungen des Artikels 18 des PKA Anwendung.
Artikel 7
(1) Die Einreihung der unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse erfolgt auf der Grundlage der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur der Gemeinschaft (nachstehend „Kombinierte Nomenklatur“ genannt oder „KN“ abgekürzt). Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN), die nach den in der Gemeinschaft geltenden Verfahren vorgenommen werden und die in Anhang I genannten Erzeugnisse betreffen, sowie Entscheidungen über die Einreihung von Waren dürfen keine Herabsetzung der in Anhang II festgesetzten Höchstmengen bewirken.
(2) Der Ursprung der unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse wird gemäß den in der Gemeinschaft geltenden Regeln festgelegt. Änderungen dieser Vorschriften werden Russland mitgeteilt und dürfen keine Herabsetzung der in diesem Abkommen festgesetzten Höchstmengen bewirken. Die Verfahren für die Kontrolle des Ursprungs der genannten Erzeugnisse sind in Protokoll A, das diesem Abkommen beigefügt ist, festgelegt.
Artikel 8
(1) Unbeschadet des regelmäßigen Informationsaustauschs über Ausfuhrlizenzen und Einfuhrgenehmigungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 vereinbaren die Vertragsparteien, verfügbare statistische Informationen über den Handel mit den in Anhang I aufgeführten Erzeugnissen in geeigneten Abständen auszutauschen, wobei der kürzestmögliche Zeitraum zugrunde gelegt wird, in dem die betreffenden Informationen über die gemäß Artikel 3 erteilten Ausfuhrlizenzen und Einfuhrgenehmigungen sowie über die Ein- und Ausfuhrstatistiken über die betreffenden Erzeugnisse zusammengestellt werden können.
(2) Bei erheblichen Abweichungen zwischen den ausgetauschten Informationen kann jede Vertragspartei um Konsultationen ersuchen.
Artikel 9
(1) Unbeschadet der Bestimmungen der vorhergehenden Artikel über die Aufnahme von Konsultationen in bestimmten Fällen finden auf Antrag einer Vertragspartei Konsultationen statt, wenn bei der Durchführung des Abkommens Probleme auftreten. Die Konsultationen finden im Geiste der Zusammenarbeit und in dem Bestreben statt, die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien zu beseitigen.
(2) Für die Fälle, für die in diesem Abkommen unverzügliche Konsultationen vorgesehen sind, verpflichten sich die Vertragsparteien, alle hierfür erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Für alle anderen Konsultationen gelten folgende Bestimmungen:
|
— |
Ein Konsultationsersuchen wird der anderen Vertragspartei schriftlich notifiziert. |
|
— |
Gegebenenfalls sind die Gründe für das Konsultationsersuchen innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Ersuchen in einem Bericht darzulegen. |
|
— |
Die Konsultationen werden innerhalb eines Monats nach dem Datum des Konsultationsersuchens aufgenommen. |
|
— |
Bei den Konsultationen wird angestrebt, innerhalb eines Monats zu einem für beide Seiten annehmbaren Ergebnis zu gelangen, sofern dieser Zeitraum nicht von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen verlängert wird. |
Artikel 10
(1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. Vorbehaltlich etwaiger von den Vertragsparteien vereinbarter Änderungen gilt es bis zum 31. Dezember 2008, sofern es nicht im Einklang mit Absatz 3 oder 4 gekündigt oder beendet wird. Nach dem 31. Dezember 2008 wird das Abkommen automatisch um jeweils ein Jahr verlängert, sofern nicht eine Vertragspartei das Abkommen mindestens sechs Monate vor Ende der Laufzeit schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei kündigt. Bei jeder jährlichen Verlängerung werden die Mengen in jeder Erzeugnisgruppe um 2,5 % erhöht.
(2) Jede Vertragspartei kann jederzeit Änderungen zu diesem Abkommen vorschlagen, denen beide Vertragsparteien zustimmen müssen und die wie von den Vertragsparteien vereinbart in Kraft treten.
(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten kündigen. In diesem Fall endet das Abkommen mit Ablauf der Kündigungsfrist, und die in diesem Abkommen festgesetzten Höchstmengen werden anteilsmäßig für den Zeitraum bis zu dem Tag verringert, an dem die Kündigung wirksam wird, sofern die Vertragsparteien keine anderweitige Vereinbarung treffen.
(4) Sollte Russland vor Ablauf dieses Abkommens der WTO beitreten, wird das Abkommen mit dem Datum des Beitritts beendet.
(5) Die Anhänge, die vereinbarte Niederschrift, die Erklärungen und Protokoll A, die diesem Abkommen beigefügt sind, sind Bestandteil dieses Abkommens.
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und russischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Изготвено в Мафра на двадесет и шести октомври, две хиляди и седма година.
Hecho en Mafra, el veintiseis de octubre de dos mil siete.
V Mafře dne dvacátého šestého října dva tisíce sedm.
Udfærdiget i Mafra, den seksogtyvende oktober to tusind og syv.
Geschehen zu Mafra am sechsundzwanzigsten Oktober zweitausendsieben.
Sõlmitud Mafras kahekümne kuuendal oktoobril kahe tuhande seitsmendal aastal.
Έγινε στη Μάφρα, στις είκοσι έξι Οκτωβρίου δύο χιλιάδες επτά.
Done at Mafra on the twenty-sixth day of October in the year two thousand and seven.
Fait à Mafra, le vingt-six octobre deux mille sept.
Fatto a Mafra, addì ventisei ottobre duemilasette.
Mafrā, divi tūkstoši septītā gada divdesmit sestajā oktobrī.
Priimta Mafroje, du tūkstančiai septintųjų metų spalio dvidešimt šeštą dieną.
Kelt Mafrában, a kétezer-hetedik év október havának huszonhatodik napján.
Magħmul f'Mafra, fis-sitta u għoxrin jum ta' Ottubru fis-sena elfejn u sebgħa.
Gedaan te Mafra, de zesentwintigste oktober tweeduizendzeven.
Sporządzono w Mafrze dnia dwudziestego szóstego października dwa tysiące siódmego roku.
Feito em Mafra, em vinte e seis de Outubro de dois mil e sete.
Întocmit la Mafra la douăzeci și șase octombrie două mii șapte.
V Mafre dvadsiateho šiesteho októbra dvetisícsedem.
V Mafri, šestindvajsetega oktobra leta dva tisoč sedem.
Tehty Mafrassa kahdentenakymmenentenäkuudentena päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattaseitsemän.
Som skedde i Mafra den tjugosjätte oktober år tjugohundrasju.
Совершено в г. Мафра двадцать шестого октября 2007 г.
За Европейската общност
Por la Comunidad Europea
Za Evropské společenství
For Det Europæiske Fællesskab
Für die Europäische Gemeinschaft
Euroopa Ühenduse nimel
Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα
For the European Community
Pour la Communauté européenne
Per la Comunità europea
Eiropas Kopienas vārdā
Europos bendrijos vardu
Az Európai Közösség részéről
Għall-Komunitá Ewropea
Voor de Europese Gemeenschap
W imieniu Wspólnoty Europejskiej
Pela Comunidade Europeia
Pentru Comunitatea Europeană
Za Európske spoločenstvo
Za Evropsko skupnost
Euroopan yhteisön puolesta
På Europeiska gemenskapens vägnar
За Европейскoe coобщнeстbo
За Руската Федерация
Por la Federación de Rusia
Za Ruskou federaci
For Den Russiske Føderation
Für die Russische Föderation
Venemaa Föderatsiooni nimel
Για τη Ρωσική Ομοσπονδία
For the Russian Federation
Pour la Fédération de Russie
Per la Federazione russa
Krievijas Federācijas vārdā
Rusijos Federacijos vardu
Az Orosz Föderáció részéről
Għall-Federazzjoni Russa
Voor de Russische Federatie
W imieniu Federacji Rosyjskiej
Pela Federação da Rússia
Pentru Federația Rusă
Za Ruskú federáciu
Za Rusko federacijo
Venäjän federaation puolesta
På ryska federationen vägnar
За Pоссийскую Федерацико
ANHANG I
SA. Flacherzeugnisse
SA1. Rollen (Coils)
|
|
7208 10 00 00 |
|
|
7208 25 00 00 |
|
|
7208 26 00 00 |
|
|
7208 27 00 00 |
|
|
7208 36 00 00 |
|
|
7208 37 00 10 |
|
|
7208 37 00 90 |
|
|
7208 38 00 10 |
|
|
7208 38 00 90 |
|
|
7208 39 00 10 |
|
|
7208 39 00 90 |
|
|
7211 14 00 10 |
|
|
7211 19 00 10 |
|
|
7219 11 00 00 |
|
|
7219 12 10 00 |
|
|
7219 12 90 00 |
|
|
7219 13 10 00 |
|
|
7219 13 90 00 |
|
|
7219 14 10 00 |
|
|
7219 14 90 00 |
|
|
7225 30 30 10 |
|
|
7225 40 15 10 |
|
|
7225 50 20 10 |
|
|
7225 30 10 00 |
|
|
7225 30 90 00 |
SA2. Grobbleche
|
|
7208 40 00 10 |
|
|
7208 51 20 10 |
|
|
7208 51 20 91 |
|
|
7208 51 20 93 |
|
|
7208 51 20 97 |
|
|
7208 51 20 98 |
|
|
7208 51 91 00 |
|
|
7208 51 98 10 |
|
|
7208 51 98 91 |
|
|
7208 51 98 99 |
|
|
7208 52 91 00 |
|
|
7208 52 10 00 |
|
|
7208 52 99 00 |
|
|
7208 53 10 00 |
|
|
7211 13 00 00 |
SA3. Sonstige Flacherzeugnisse
|
|
7208 40 00 90 |
|
|
7208 53 90 00 |
|
|
7208 54 00 00 |
|
|
7208 90 80 10 |
|
|
7209 15 00 00 |
|
|
7209 16 10 00 |
|
|
7209 16 90 00 |
|
|
7209 17 10 00 |
|
|
7209 17 90 00 |
|
|
7209 18 10 00 |
|
|
7209 18 91 00 |
|
|
7209 18 99 00 |
|
|
7209 25 00 00 |
|
|
7209 26 10 00 |
|
|
7209 26 90 00 |
|
|
7209 27 10 00 |
|
|
7209 27 90 00 |
|
|
7209 28 10 00 |
|
|
7209 28 90 00 |
|
|
7209 90 80 10 |
|
|
7210 11 00 10 |
|
|
7210 12 20 10 |
|
|
7210 12 80 10 |
|
|
7210 20 00 10 |
|
|
7210 30 00 10 |
|
|
7210 41 00 10 |
|
|
7210 49 00 10 |
|
|
7210 50 00 10 |
|
|
7210 61 00 10 |
|
|
7210 69 00 10 |
|
|
7210 70 10 10 |
|
|
7210 70 80 10 |
|
|
7210 90 30 10 |
|
|
7210 90 40 10 |
|
|
7210 90 80 91 |
|
|
7211 14 00 90 |
|
|
7211 19 00 90 |
|
|
7211 23 30 91 |
|
|
7211 23 80 91 |
|
|
7211 29 00 10 |
|
|
7211 90 80 10 |
|
|
7212 10 10 00 |
|
|
7212 10 90 11 |
|
|
7212 20 00 11 |
|
|
7212 30 00 11 |
|
|
7212 40 20 10 |
|
|
7212 40 20 91 |
|
|
7212 40 80 11 |
|
|
7212 50 20 11 |
|
|
7212 50 30 11 |
|
|
7212 50 40 11 |
|
|
7212 50 61 11 |
|
|
7212 50 69 11 |
|
|
7212 50 90 13 |
|
|
7212 60 00 11 |
|
|
7212 60 00 91 |
|
|
7219 21 10 00 |
|
|
7219 21 90 00 |
|
|
7219 22 10 00 |
|
|
7219 22 90 00 |
|
|
7219 23 00 00 |
|
|
7219 24 00 00 |
|
|
7219 31 00 00 |
|
|
7219 32 10 00 |
|
|
7219 32 90 00 |
|
|
7219 33 10 00 |
|
|
7219 33 90 00 |
|
|
7219 34 10 00 |
|
|
7219 34 90 00 |
|
|
7219 35 10 00 |
|
|
7219 35 90 00 |
|
|
7225 40 12 90 |
|
|
7225 40 90 00 |
SA4. Legierte Erzeugnisse
|
|
7226 20 00 10 |
|
|
7226 91 20 00 |
|
|
7226 91 91 00 |
|
|
7226 91 99 00 |
|
|
7226 99 70 10 |
SA5. Quartobleche aus legiertem Stahl
|
|
7225 40 12 30 |
|
|
7225 40 40 00 |
|
|
7225 40 60 00 |
|
|
7225 99 00 10 |
SA6. Kaltgewalzte und überzogene Bleche aus legiertem Stahl
|
|
7225 50 80 00 |
|
|
7225 91 00 10 |
|
|
7225 92 00 10 |
|
|
7226 92 00 10 |
SB. Profilerzeugnisse
SB1. Träger
|
|
7207 19 80 10 |
|
|
7207 20 80 10 |
|
|
7216 31 10 00 |
|
|
7216 31 90 00 |
|
|
7216 32 11 00 |
|
|
7216 32 19 00 |
|
|
7216 32 91 00 |
|
|
7216 32 99 00 |
|
|
7216 33 10 00 |
|
|
7216 33 90 00 |
SB2. Walzdraht
|
|
7213 10 00 00 |
|
|
7213 20 00 00 |
|
|
7213 91 10 00 |
|
|
7213 91 20 00 |
|
|
7213 91 41 00 |
|
|
7213 91 49 00 |
|
|
7213 91 70 00 |
|
|
7213 91 90 00 |
|
|
7213 99 10 00 |
|
|
7213 99 90 00 |
|
|
7221 00 10 00 |
|
|
7221 00 90 00 |
|
|
7227 10 00 00 |
|
|
7227 20 00 00 |
|
|
7227 90 10 00 |
|
|
7227 90 50 00 |
|
|
7227 90 95 00 |
SB3. Sonstige Profilerzeugnisse
|
|
7207 19 12 10 |
|
|
7207 19 12 91 |
|
|
7207 19 12 99 |
|
|
7207 20 52 00 |
|
|
7214 20 00 00 |
|
|
7214 30 00 00 |
|
|
7214 91 10 00 |
|
|
7214 91 90 00 |
|
|
7214 99 10 00 |
|
|
7214 99 31 00 |
|
|
7214 99 39 00 |
|
|
7214 99 50 00 |
|
|
7214 99 71 00 |
|
|
7214 99 79 00 |
|
|
7214 99 95 00 |
|
|
7215 90 00 10 |
|
|
7216 10 00 00 |
|
|
7216 21 00 00 |
|
|
7216 22 00 00 |
|
|
7216 40 10 00 |
|
|
7216 40 90 00 |
|
|
7216 50 10 00 |
|
|
7216 50 91 00 |
|
|
7216 50 99 00 |
|
|
7216 99 00 10 |
|
|
7218 99 20 00 |
|
|
7222 11 11 00 |
|
|
7222 11 19 00 |
|
|
7222 11 81 00 |
|
|
7222 11 89 00 |
|
|
7222 19 10 00 |
|
|
7222 19 90 00 |
|
|
7222 30 97 10 |
|
|
7222 40 10 00 |
|
|
7222 40 90 10 |
|
|
7224 90 02 89 |
|
|
7224 90 31 00 |
|
|
7224 90 38 00 |
|
|
7228 10 20 00 |
|
|
7228 20 10 10 |
|
|
7228 20 10 91 |
|
|
7228 20 91 10 |
|
|
7228 20 91 90 |
|
|
7228 30 20 00 |
|
|
7228 30 41 00 |
|
|
7228 30 49 00 |
|
|
7228 30 61 00 |
|
|
7228 30 69 00 |
|
|
7228 30 70 00 |
|
|
7228 30 89 00 |
|
|
7228 60 20 10 |
|
|
7228 60 80 10 |
|
|
7228 70 10 00 |
|
|
7228 70 90 10 |
|
|
7228 80 00 10 |
|
|
7228 80 00 90 |
|
|
7301 10 00 00 |
ANHANG II
HÖCHSTMENGEN
|
(in Tonnen) |
||
|
Erzeugnisse |
Jahr 2007 |
Jahr 2008 |
|
SA. Flacherzeugnisse |
||
|
SA1. Rollen (Coils) |
1 042 090 |
1 035 000 |
|
SA2. Grobbleche |
270 820 |
275 000 |
|
SA3. Sonstige Flacherzeugnisse |
565 770 |
595 000 |
|
SA4. Legierte Erzeugnisse |
94 860 |
105 000 |
|
SA5. Quartobleche aus legiertem Stahl |
20 460 |
25 000 |
|
SA6. Kaltgewalzte und überzogene Bleche aus legiertem Stahl |
105 000 |
110 000 |
|
SB. Langprodukte |
||
|
SB1. Träger |
55 800 |
55 000 |
|
SB2. Walzdraht |
275 000 |
324 000 |
|
SB3. Sonstige Profilerzeugnisse |
474 200 |
507 000 |
|
Hinweis: SA und SB stellen „Erzeugniskategorien“ dar. SA1 bis SA6 und SB1 bis SB3 stellen „Erzeugnisgruppen“ dar. |
||
VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT
Im Rahmen dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien die folgende Vereinbarung:
|
— |
Im Zuge des in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Informationsaustausches über Ausfuhrlizenzen und Einfuhrgenehmigungen übermitteln die Vertragsparteien diese Informationen für die Gemeinschaft als Ganzes und für die einzelnen Mitgliedstaaten. |
|
— |
Gelingt es den Vertragsparteien nicht, im Verlauf der Konsultationen gemäß Artikel 5 Absatz 2 ein zufrieden stellendes Ergebnis zu erzielen, zeigt Russland seine Kooperationsbereitschaft, indem es auf Antrag der Gemeinschaft für einen vorgesehenen Bestimmungsort keine Ausfuhrlizenzen erteilt, wenn die Einfuhren mit diesen Lizenzen die Probleme aufgrund plötzlich auftretender ungünstiger Veränderungen in den traditionellen Handelsströmen verschlimmern würden, wobei davon ausgegangen wird, dass Russland weiterhin Ausfuhrlizenzen für andere Bestimmungsorte in der Gemeinschaft erteilen kann. |
|
— |
Die Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um plötzlich auftretende ungünstige Veränderungen in den traditionellen Handelsströmen bei warmgewalzten Coils (Erzeugnisgruppe SA1) zu vermeiden. Russland wird diese Erzeugnisse vornehmlich an seine traditionellen Abnehmer liefern, um Störungen des Gemeinschaftsmarktes zu vermeiden, und falls Probleme auftreten, setzen die Vertragsparteien einander unverzüglich in Kenntnis. |
|
— |
Russland trägt der Empfindlichkeit kleiner regionaler Märkte innerhalb der Gemeinschaft sowohl hinsichtlich deren traditionellen Lieferbedarfs als auch hinsichtlich der Vermeidung regionaler Konzentration gebührend Rechnung. |
ERKLÄRUNG Nr. 1
Für den Fall, dass russische Unternehmen in der EU Stahl-Servicezentren errichten, die aus Russland eingeführte und unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse weiterverarbeiten, erklärt Russland, dass es eine Erhöhung der in Anhang II aufgeführten Höchstmengen beantragen könnte. In diesem Fall prüft die Kommission den Antrag auf Erhöhung und die Vertragsparteien nehmen gegebenenfalls Konsultationen auf.
ERKLÄRUNG Nr. 2
Die Vertragsparteien streben nach der vollständigen Liberalisierung des Handels mit Stahlerzeugnissen. Beide Vertragsparteien erkennen außerdem an, dass eine wichtige Voraussetzung für die Förderung des Handels zwischen ihnen darin besteht, dass ihre jeweiligen Vorschriften über Wettbewerb, staatliche Beihilfen und Umweltschutz miteinander vereinbar sind. Zu diesem Zweck und auf Ersuchen Russlands leistet die Gemeinschaft dem Land im Rahmen der vorgesehenen Haushaltsmittel technische Hilfe bei der Verabschiedung und Anwendung gesetzlicher Bestimmungen, die mit den von der Gemeinschaft verabschiedeten und angewandten Vorschriften vereinbar sind. Die technische Hilfe wird durch von den Vertragsparteien zu vereinbarende detaillierte Projekte bereitgestellt.
ERKLÄRUNG Nr. 3
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass sie unbeschadet Artikel 19 des PKA gegenüber der anderen Vertragspartei auf die Ausfuhren von Abfällen und Schrott aus Eisen oder Stahl der Position 7204 der Kombinierten Nomenklatur der EG keine mengenmäßigen Beschränkungen, Zölle, Abgaben oder andere Maßnahmen gleicher Wirkung anwenden.
Unbeschadet des vorausgehenden Absatzes erhebt Russland gegenwärtig Abgaben auf die Ausfuhren von Abfällen und Schrott aus Eisen oder Stahl der Position 7204 der Kombinierten Nomenklatur der EG. Die Steuer liegt für alle Erzeugnisse der Position 7204 gegenwärtig bei 15 % und mindestens 15 EUR pro Tonne, mit Ausnahme der Erzeugnisse der Unterposition 7204 41 00 , für die die Steuer bei 5 % liegt.
Die Vertragsparteien vereinbaren, die Diskussionen fortzusetzen, um eine zufrieden stellende Lösung des Problems zu finden. Es wird vereinbart, dass die in Anhang II des Abkommens festgesetzten Höchstmengen um 12 % erhöht werden, falls die Russische Föderation die Steuer ganz abschafft oder durch eine niedrigere Steuer ersetzt, deren Satz in diesem Fall festzulegen wäre, sofern Russland keine anderen Maßnahmen einführt, die die freie Ausfuhr behindern würden.
Die Erzeugnisse von besonderem Interesse für die Gemeinschaft sind: 7204 10 00 , 7204 21 10 , 7204 41 10 , 7204 49 10 , 7204 49 30 , 7204 49 91 und 7204 49 99 .
PROTOKOLL A
TITEL I
EINREIHUNG
Artikel 1
Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft verpflichten sich, Russland Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN) mit einer vollständigen Beschreibung der unter das Abkommen fallenden Erzeugnisse mindestens einen Monat vor ihrem Inkrafttreten in der Gemeinschaft mitzuteilen.
TITEL II
URSPRUNG
Artikel 2
(1) Für die unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse mit Ursprung in Russland (im Sinne der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften), die nach Maßgabe der in diesem Abkommen festgelegten Regelung in die Gemeinschaft ausgeführt werden sollen, ist ein russisches Ursprungszeugnis vorzulegen, das dem Muster im Anhang zu diesem Protokoll entspricht.
(2) Das Ursprungszeugnis wird von den nach russischem Recht dazu befugten russischen Stellen ausgestellt, wenn die betreffenden Waren als russische Ursprungswaren gelten können.
Artikel 3
Das Ursprungszeugnis wird nur auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von dessen bevollmächtigtem Vertreter zu stellen ist. Die nach russischem Recht zuständigen russischen Stellen sorgen dafür, dass das Ursprungszeugnis ordnungsgemäß ausgefüllt ist, und verlangen zu diesem Zweck die Vorlage aller notwendigen Belege oder nehmen alle Prüfungen vor, die sie für angebracht halten.
Artikel 4
Die Feststellung geringfügiger Abweichungen zwischen den Angaben in dem Ursprungszeugnis und den Angaben in den der Zollstelle zur Erfüllung der geforderten Einfuhrförmlichkeiten vorgelegten Unterlagen begründet nicht schon allein Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Ursprungszeugnis.
TITEL III
SYSTEM DER DOPPELTEN KONTROLLE FÜR HÖCHSTMENGEN UNTERLIEGENDE ERZEUGNISSE
ABSCHNITT I
Ausfuhr
Artikel 5
Die zuständigen russischen Behörden erteilen für alle Sendungen von unter das Abkommen fallenden Erzeugnissen aus Russland eine Ausfuhrlizenz, bis die in Anhang II des Abkommens festgesetzten Höchstmengen erreicht sind.
Artikel 6
(1) Die Ausfuhrlizenz muss dem Muster im Anhang dieses Protokolls entsprechen und gilt für Ausfuhren in das gesamte Zollgebiet der Gemeinschaft.
(2) In der Ausfuhrlizenz muss unter anderem bescheinigt werden, dass die Menge des betreffenden Erzeugnisses auf die in Anhang II des Abkommens festgesetzte Höchstmenge für das betreffende Erzeugnis angerechnet worden ist.
Artikel 7
Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft sind unverzüglich über die Rücknahme oder Änderung einer bereits erteilten Ausfuhrlizenz zu unterrichten.
Artikel 8
(1) Die Ausfuhren werden auf die Höchstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Erzeugnisse versandt werden, auch wenn die Ausfuhrlizenz erst nach dem Versand erteilt wird.
(2) Als Zeitpunkt des Versands der Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 gilt der auf dem Konnossement oder einem anderen Beförderungspapier angegebene Zeitpunkt des Verladens auf das für die Ausfuhr benutzte Beförderungsmittel.
ABSCHNITT II
Einfuhr
Artikel 9
Für die Überführung der unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft ist eine Einfuhrgenehmigung vorzulegen.
Artikel 10
(1) Die Vorlage einer Ausfuhrlizenz durch den Einführer muss bis zum 31. März des Jahres erfolgen, das auf das Jahr folgt, in dem die in der Lizenz aufgeführten Erzeugnisse versandt wurden.
(2) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft erteilen die in Artikel 9 genannte Einfuhrgenehmigung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Vorlage des Originals der entsprechenden Ausfuhrlizenz durch den Einführer.
(3) Die Einfuhrgenehmigung gilt ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung vier Monate für Einfuhren in das gesamte Zollgebiet der Gemeinschaft.
(4) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft widerrufen eine bereits erteilte Einfuhrgenehmigung, wenn die entsprechende Ausfuhrlizenz zurückgenommen worden ist.
Werden jedoch die zuständigen Behörden der Gemeinschaft erst nach Überführung der Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft über die Rücknahme oder den Widerruf der Ausfuhrlizenz unterrichtet, so werden die entsprechenden Mengen auf die Höchstmenge für das betreffende Erzeugnis angerechnet.
Artikel 11
Stellen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft fest, dass die Gesamtmenge der Erzeugnisse, für die die zuständigen russischen Behörden Ausfuhrlizenzen erteilt haben, die in Anhang II des Abkommens festgesetzten Höchstmengen überschreitet, so stellen die Behörden der Gemeinschaft die weitere Erteilung von Einfuhrgenehmigungen zeitweilig ein. In diesem Fall unterrichten die zuständigen Behörden der Gemeinschaft umgehend die zuständigen russischen Behörden, und es werden unverzüglich Konsultationen nach Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens aufgenommen.
TITEL IV
FORM UND VORLAGE DER AUSFUHRLIZENZ UND DES URSPRUNGSZEUGNISSES, GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ÜBER DIE AUSFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT
Artikel 12
(1) Die Ausfuhrlizenz und das Ursprungszeugnis können mit Durchschriften ausgestellt werden, die ordnungsgemäß als solche zu kennzeichnen sind. Sie sind in englischer Sprache auszufüllen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.
Die Dokumente haben das Format 210 × 297 mm. Es ist weißes geleimtes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Werden die Dokumente mit mehreren Durchschriften ausgestellt, so ist das Original mit einem guillochierten Überdruck zu versehen. Dieses Exemplar ist deutlich als „Original“ zu kennzeichnen, während die übrigen Exemplare als „Durchschrift“ zu kennzeichnen sind. Nur das Original wird von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft nach Maßgabe der in diesem Abkommen festgelegten Regelung anerkannt.
(2) Jedes Papier trägt zur Kennzeichnung eine standardisierte Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann.
Diese Nummer setzt sich wie folgt zusammen:
|
— |
zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach folgendem Code: RU; |
|
— |
zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Mitgliedstaats, in dem die Zollabfertigung erfolgt, nach folgendem Code:
|
|
— |
eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des betreffenden Jahres, die der letzten Ziffer der Jahreszahl entspricht, z. B. „7“ für das Jahr 2007; |
|
— |
eine zweistellige Zahl von 01 bis 99 zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde im Ausfuhrland; |
|
— |
eine fünfstellige Zahl, durchlaufend von 00001 bis 99999, die dem vorgesehenen Verzollungsmitgliedstaat zugeteilt wird. |
Artikel 13
Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnisse können nach dem Versand der Waren, auf die sie sich beziehen, ausgestellt werden. In diesem Fall müssen sie den Vermerk „issued retrospectively“ tragen.
Artikel 14
(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses kann der Ausführer bei der zuständigen russischen Behörde, die das Papier ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen, das anhand der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Das Duplikat einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses muss den Vermerk „duplicate“ tragen.
(2) Das Duplikat der Ausfuhrlizenz oder des Ursprungszeugnisses muss mit dem Datum des Originals ausgestellt werden.
TITEL V
ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN
Artikel 15
Die Gemeinschaft und Russland arbeiten bei der Durchführung dieses Protokolls eng zusammen. Beide Vertragsparteien fördern im Hinblick darauf Kontakte und Meinungsaustausche, auch über technische Fragen.
Artikel 16
Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, unterstützen die Gemeinschaft und Russland einander bei der Prüfung der Echtheit und Richtigkeit der nach Maßgabe dieses Protokolls ausgestellten Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnisse bzw. Ursprungserklärungen.
Artikel 17
Russland übermittelt der Gemeinschaft (der Europäischen Kommission) die Namen und Anschriften der russischen Regierungsbehörden, die nach russischem Recht zur Erteilung und Überprüfung von Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnissen befugt sind, sowie die Abdrücke der von diesen verwendeten Stempel und entsprechende Unterschriftsproben. Ferner teilt Russland der Kommission jede diesbezügliche Änderung mit.
Artikel 18
(1) Eine nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen oder Ausfuhrlizenzen wird stichprobenweise sowie immer dann vorgenommen, wenn die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft begründete Zweifel an der Echtheit der Ursprungszeugnisse oder der Ausfuhrlizenzen oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren haben.
(2) In diesem Fall senden die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft das Ursprungszeugnis bzw. die Ausfuhrlizenz oder eine Abschrift davon an die zuständigen russischen Behörden zurück, wobei sie gegebenenfalls die formalen oder sachlichen Gründe für eine Untersuchung nennen. Ist eine Rechnung vorgelegt worden, so wird sie oder eine Kopie davon dem Ursprungszeugnis oder der Ausfuhrlizenz oder der Kopie davon beigefügt. Die Behörden teilen ferner alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in den betreffenden Ursprungszeugnissen oder Ausfuhrlizenzen schließen lassen.
(3) Absatz 1 gilt auch für die nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen nach Artikel 2 dieses Protokolls.
(4) Das Ergebnis der nach den Absätzen 1 und 2 vorgenommenen nachträglichen Prüfung wird den zuständigen Behörden der Gemeinschaft innerhalb von höchstens drei Monaten mitgeteilt. Mitzuteilen ist, ob das strittige Ursprungszeugnis bzw. die strittige Ausfuhrlizenz sich auf die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse bezieht und ob die Erzeugnisse nach Maßgabe der in diesem Abkommen festgelegten Regelung ausgeführt werden dürfen. Auf Ersuchen der Gemeinschaft sind ferner Kopien aller Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um den genauen Sachverhalt und insbesondere den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zu ermitteln.
(5) Für eine etwaige nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen werden die Durchschriften der Ursprungszeugnisse sowie diesbezügliche Ausfuhrpapiere von den zuständigen russischen Stellen nach Ablauf des Abkommens noch mindestens ein Jahr lang aufbewahrt.
(6) Die stichprobenweise vorgenommene Prüfung nach diesem Artikel darf die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr nicht behindern.
Artikel 19
(1) Geht aus dem Prüfungsverfahren nach Artikel 18 oder aus den den zuständigen Behörden der Gemeinschaft oder Russland vorliegenden Informationen hervor, dass die Bestimmungen des Abkommens umgangen oder verletzt werden, so arbeiten die beiden Vertragsparteien mit der gebotenen Dringlichkeit eng zusammen, um eine solche Umgehung oder Verletzung zu verhindern.
(2) Zu diesem Zweck führen die zuständigen russischen Behörden auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der Gemeinschaft geeignete Untersuchungen der Transaktionen durch, mit denen erwiesenermaßen oder nach Auffassung der Gemeinschaft die Bestimmungen dieses Protokolls umgangen oder verletzt werden, bzw. veranlassen die Durchführung solcher Untersuchungen. Russland teilt der Gemeinschaft die Ergebnisse dieser Untersuchungen zusammen mit allen sachdienlichen Angaben mit, anhand derer die Umstände der Umgehung oder Verletzung sowie der tatsächliche Ursprung der Erzeugnisse festgestellt werden können.
(3) Die Gemeinschaft und Russland können vereinbaren, dass von der Gemeinschaft benannte Vertreter bei den in Absatz 2 genannten Untersuchungen zugegen sind.
(4) Im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 tauschen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft und Russlands Informationen aus, die die eine oder die andere Vertragspartei zur Verhütung der Umgehung oder der Verletzung von Bestimmungen des Abkommens für sachdienlich erachtet. Dazu können auch Angaben über den Handel mit den unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen zwischen Russland und Drittländern gehören, insbesondere wenn die Gemeinschaft begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die betreffenden Erzeugnisse vor ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft durch das Gebiet Russlands nur durchgeführt wurden. Diesen Informationen sind auf Ersuchen der Gemeinschaft auch Kopien aller verfügbaren sachdienlichen Unterlagen beizufügen.
(5) Liegen ausreichende Beweise dafür vor, dass die Bestimmungen dieses Protokolls umgangen oder verletzt worden sind, so können die zuständigen Behörden Russlands und der Gemeinschaft vereinbaren, alle zur für die Verhütung einer Wiederholung einer solchen Umgehung oder Verletzung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.