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Beschluss (GASP) 2017/1869 des Rates vom 16. Oktober 2017 über die Beratende Mission der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in Irak (EUAM Iraq)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-04-21

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02017D1869 — DE — 21.04.2026 — 006.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS (GASP) 2017/1869 DES RATES vom 16. Oktober 2017 über die Beratende Mission der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in Irak (EUAM Iraq) (ABl. L 266 vom 17.10.2017, S. 12) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum  M1 BESCHLUSS (GASP) 2018/654 DES RATES  vom 26. April 2018   L 108 28 27.4.2018  M2 BESCHLUSS (GASP) 2018/1545 DES RATES  vom 15. Oktober 2018   L 259 31 16.10.2018 ►M3 BESCHLUSS (GASP) 2020/513 DES RATES  vom 7. April 2020   L 113 38 8.4.2020 ►M4 BESCHLUSS (GASP) 2022/635 DES RATES  vom 13. April 2022   L 117 32 19.4.2022 ►M5 BESCHLUSS (GASP) 2024/1247 DES RATES  vom 29. April 2024   L 1247 1 30.4.2024 ►M6 BESCHLUSS (GASP) 2026/902 DES RATES  vom 21. April 2026   L 902 1 22.4.2026 ▼B BESCHLUSS (GASP) 2017/1869 DES RATES vom 16. Oktober 2017 über die Beratende Mission der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in Irak (EUAM Iraq) Artikel 1 Mission Die Union richtet eine Beratende Mission der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in Irak (EUAM) ein und leitet diese Mission ein. ▼M5 Artikel 2 Ziele Die strategischen Ziele der EUAM Iraq sind folgende: 1.  Erbringung eines Beitrags zu den zivilen Aspekten der Reform des Sicherheitssektors in Irak, einschließlich der nationalen Sicherheitsstrategie, der damit verbundenen nationalen Strategien und anderer nationaler Sicherheitsprioritäten, durch strategische Beratung und Unterstützung; 2.  Gewährleistung der Kohärenz der Unionsmaßnahmen zur Unterstützung der Bemühungen, den Erfordernissen der Reform des zivilen Sicherheitssektors gerecht zu werden, durch Bestimmung, Analyse und Bewertung weiterer Möglichkeiten auf nationaler, regionaler und Provinzebene und durch Information und Förderung der Unterstützung der Union und der Mitgliedstaaten im Zusammenwirken mit der Delegation der Union. ▼M3 Artikel 3 Aufgaben Um die in Artikel 2 festgelegten Ziele zu erreichen, wird die EUAM Iraq die erforderlichen Aufgaben entsprechend ihren Planungsdokumenten erfüllen. ▼B Artikel 4 Befehlskette und Struktur (1)   Die EUAM Iraq hat eine einheitliche Befehlskette als Krisenmanagementoperation. (2)   Die EUAM Iraq hat ihr Hauptquartier in Bagdad. (3)   Die EUAM Iraq wird entsprechend den Planungsunterlagen aufgebaut. Artikel 5 Ziviler Operationskommandeur (1)   Der Direktor des Zivilen Planungs- und Durchführungsstabs (CPCC) ist der Zivile Operationskommandeur für die EUAM Iraq. Der CPCC wird dem Zivilen Operationskommandeur für die Planung und Durchführung der EUAM Iraq zur Verfügung gestellt. (2)   Der Zivile Operationskommandeur übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Hoher Vertreter) die Befehls- und Kontrollbefugnis über EUAM Iraq auf der strategischen Ebene aus. (3)   Der Zivile Operationskommandeur stellt die ordnungsgemäße und effiziente Ausführung der Beschlüsse des Rates sowie des PSK zur Durchführung von Einsätzen sicher und erteilt erforderlichenfalls dem Missionsleiter Weisungen auf strategischer Ebene, berät ihn und leistet ihm technische Unterstützung. Der Zivile Operationskommandeur erstattet dem Rat über den Hohen Vertreter Bericht. (4)   Das abgeordnete Personal untersteht in jeder Hinsicht weiterhin den nationalen Behörden des abordnenden Staates nach Maßgabe der nationalen Vorschriften oder dem betreffenden Organ der Union bzw. dem Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „EAD“). Diese Behörden übertragen dem Zivilen Operationskommandeur die operative Kontrolle (OPCON) über ihr Personal. (5)   Der Zivile Operationskommandeur trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass die Sorgfaltspflicht der Union einwandfrei ausgeübt wird. (6)   Der Zivile Operationskommandeur und der Leiter der Delegation der Union in Irak konsultieren einander bei Bedarf. Artikel 6 Missionsleiter (1)   Herr Markus RITTER wird zum Leiter der Mission ernannt. (2)   Der Missionsleiter übernimmt die Verantwortung für die EUAM Iraq im Einsatzgebiet und übt die Befehls- und Kontrollbefugnis im Einsatzgebiet aus. Der Missionsleiter untersteht unmittelbar dem Zivilen Operationskommandeur und leistet dessen Weisungen Folge. (3)   Der Missionsleiter vertritt die EUAM Iraq in seinem Zuständigkeitsbereich nach außen. (4)   Der Missionsleiter trägt die administrative und logistische Verantwortung für die EUAM Iraq, einschließlich der Verantwortung für die zur Verfügung der EUAM Iraq gestellten Einsatzmittel, Ressourcen und Informationen. Der Missionsleiter kann unter seiner Gesamtverantwortung Mitgliedern des Personals der EUAM Iraq Verwaltungsaufgaben in Personal- und Finanzangelegenheiten übertragen. (5)   Der Missionsleiter übt die Disziplinargewalt über das Personal der EUAM Iraq aus. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei den nationalen Behörden des abordnenden Staates, in Übereinstimmung mit den nationalen Vorschriften, bei dem betreffenden Organ der Union bzw. beim EAD. (6)   Der Missionsleiter stellt eine angemessene Außenwirkung der EUAM Iraq sicher. (7)   Der Missionsleiter stimmt sich gegebenenfalls mit anderen Akteuren der Union im Einsatzgebiet ab. Der Missionsleiter erhält unbeschadet der Befehlskette vom Leiter der Delegation der Union in Irak vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Artikel 7 Personal (1)   Das Personal der EUAM Iraq wird in erster Linie von Mitgliedstaaten, den Organen der Union und dem EAD abgeordnet. Jeder Mitgliedstaat, jedes Organ der Union und der EAD trägt die Kosten für das jeweils von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich der Kosten der Reise zum und vom Einsatzort, der Gehälter, der medizinischen Versorgung und anderer Zulagen als anwendbarer Tagegelder. (2)   Der Mitgliedstaat, das Organ der Union bzw. der EAD ist dafür zuständig, jegliche von oder gegen abgeordnete Personalmitglieder erhobene Beschwerde im Zusammenhang mit der Abordnung zu behandeln, sowie dafür, jegliche gegen diese Personen zu richtende Klage zu erheben. (3)   Die EUAM Iraq kann internationales und örtliches Personal auf Vertragsbasis einstellen, wenn der Personalbedarf für die erforderlichen Funktionen nicht durch von den Mitgliedstaaten abgeordnetes Personal gedeckt werden kann. Ausnahmsweise können in gebührend begründeten Fällen Angehörige teilnehmender Drittstaaten auf Vertragsbasis eingestellt werden, wenn es keine qualifizierten Bewerber aus Mitgliedstaaten gibt. (4)   Die Beschäftigungsbedingungen für internationales und örtliches Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen zwischen der EUAM Iraq und dem betreffenden Personalmitglied geregelt. Artikel 8 Rechtsstellung der EUAM Iraq und ihres Personals Die Rechtsstellung der EUAM Iraq und ihres Personals, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das reibungslose Funktionieren der EUAM Iraq erforderlichen Garantien, ist Gegenstand einer Übereinkunft, die nach Artikel 37 EUV im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossen wird. Artikel 9 Politische Kontrolle und strategische Leitung (1)   Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und strategische Leitung der EUAM Iraq wahr. Der Rat ermächtigt das PSK, hierzu die entsprechenden Beschlüsse gemäß Artikel 38 Absatz 3 EUV zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Ernennung eines Missionsleiters auf Vorschlag des Hohen Vertreters und die Befugnis zur Änderung des Operationsplans (im Folgenden „OPLAN“) ein. Die Befugnisse zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung der EUAM Iraq verbleiben beim Rat. (2)   Das PSK erstattet dem Rat in regelmäßigen Abständen Bericht. (3)   Das PSK erhält regelmäßig und je nach Bedarf vom Zivilen Operationskommandeur und vom Missionsleiter Berichte zu den in ihre Zuständigkeitsbereiche fallenden Fragen. Artikel 10 Beteiligung von Drittstaaten (1)   Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union und ihres einheitlichen institutionellen Rahmens können Drittstaaten eingeladen werden, einen Beitrag zur EUAM Iraq zu leisten, sofern sie die Kosten für das von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich der Gehälter, der Versicherungen gegen alle Risiken, der Tagegelder und der Kosten der Reise nach und aus Irak, tragen und in angemessener Weise zu den laufenden Ausgaben der EUAM Iraq beitragen. (2)   Drittstaaten, die zur EUAM Iraq beitragen, haben bei der laufenden Durchführung der EUAM Iraq dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitgliedstaaten. (3)   Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge und über die Einrichtung eines Ausschusses der beitragenden Länder einzusetzen. (4)   Die genauen Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in Übereinkünften gemäß Artikel 37 EUV geregelt. Schließen die Union und ein Drittstaat eine Übereinkunft über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung jenes Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der Union bzw. haben sie eine solche Übereinkunft geschlossen, so gelten die Bestimmungen dieser Übereinkunft für die EUAM Iraq. Artikel 11 Sicherheit (1)   Der Zivile Operationskommandeur leitet die vom Missionsleiter vorzunehmende Planung der Sicherheitsmaßnahmen und stellt sicher, dass die EUAM Iraq diese Maßnahmen gemäß Artikel 5 ordnungsgemäß und effektiv ausführt. (2)   Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Sicherheit der EUAM Iraq und die Einhaltung der für die EUAM Iraq geltenden Mindestsicherheitsanforderungen im Einklang mit dem Konzept der Union für die Sicherheit des Personals, das im Rahmen von Titel V EUV in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzt ist, und dessen Begleitinstrumenten. (3)   Der Missionsleiter wird von einem Missionssicherheitsbeauftragten unterstützt, der ihm Bericht erstattet und auch mit dem EAD in enger fachlicher Verbindung steht. (4)   Gemäß dem OPLAN absolviert das Personal der EUAM Iraq vor Aufnahme seiner Tätigkeit ein obligatorisches Sicherheitstraining. Es absolviert auch regelmäßige Auffrischungsübungen im Einsatzgebiet, die vom Sicherheitsbeauftragten organisiert werden. (5)   Der Missionsleiter stellt den Schutz der EU-Verschlusssachen gemäß dem Beschluss 2013/488/EU des Rates ( 1 ) sicher. Artikel 12 Kapazität zur permanenten Lageüberwachung Die Kapazität zur permanenten Lageüberwachung wird für die EUAM Iraq aktiviert. Artikel 13 Rechtliche Bestimmungen Entsprechend den Erfordernissen der Durchführung dieses Beschlusses besitzt die EUAM Iraq die Fähigkeit, Dienstleistungs- und Lieferaufträge zu vergeben, Verträge und Verwaltungsvereinbarungen zu schließen, Personal einzustellen, Bankkonten zu führen, Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern, ihre Schulden zu regulieren und Partei in Gerichtsverfahren zu sein. Artikel 14 Finanzregelung ▼M3 (1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUAM Iraq für den Zeitraum vom 16. Oktober 2017 bis zum 17. Oktober 2018 beläuft sich auf 17 300 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUAM Iraq für den Zeitraum vom 18. Oktober 2018 bis zum 17. April 2020 beläuft sich auf 64 800 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUAM Iraq für den Zeitraum vom 18. April 2020 bis zum 30. April 2022 beläuft sich auf 79 500 000 EUR. ▼M4 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUAM Iraq für den Zeitraum vom 1. Mai 2022 bis zum 30. April 2024 beläuft sich auf 70 056 766,51 EUR. ▼M6 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUAM Iraq für den Zeitraum vom 1. Mai 2024 bis zum 31. Oktober 2026 beläuft sich auf 79 078 620,21  EUR. ▼M3 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für jeden darauf folgenden Zeitraum wird vom Rat festgelegt. ▼B (2)   Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. Natürliche und juristische Personen können ohne Einschränkungen an der Vergabe von Aufträgen durch die EUAM Iraq teilnehmen. Darüber hinaus gelten für die von der EUAM Iraq erworbenen Güter keinerlei Ursprungsregeln. Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann die EUAM Iraq mit den Mitgliedstaaten, dem Gaststaat, teilnehmenden Drittstaaten und anderen internationalen Akteuren technische Vereinbarungen über die Beschaffung von Ausrüstungen, Dienstleistungen und Räumlichkeiten für die EUAM Iraq schließen. (3)   Die EUAM Iraq trägt die Verantwortung für die Ausführung ihres Haushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet die EUAM Iraq eine Vereinbarung mit der Kommission. (4)   Die EUAM Iraq erstattet der Kommission in vollem Umfang über die im Rahmen der Vereinbarung unternommenen Tätigkeiten Bericht und unterliegt diesbezüglich deren Aufsicht. (5)   Die Vereinbarung trägt der Befehlskette gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 sowie den operativen Erfordernisse der EUAM Iraq Rechnung. (6)   Die Ausgaben im Zusammenhang mit der EUAM Iraq können ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses getätigt werden. ▼M3 Artikel 14a Projektzelle (1)   Die EUAM Iraq verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten. Die EUAM Iraq hat gegebenenfalls Projekte, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung und unter gebührender Beachtung des institutionellen Rahmens der Union in für die Mission relevanten Bereichen durchgeführt werden und den Zielen der Mission förderlich sind, zu koordinieren, zu unterstützen und dazu beratend tätig zu sein. (2)   Die EUAM Iraq ist befugt, für die Durchführung ausgewählter Projekte, die ihre sonstigen Maßnahmen in kohärenter Weise ergänzen, Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, wenn das Projekt a)  im Finanzbogen zu dem vorliegenden Beschluss vorgesehen ist oder b)  im Verlauf des Mandats der EUAM Iraq auf Antrag des Missionsleiters in diesen Finanzbogen aufgenommen wird. Die EUAM Iraq schließt eine Vereinbarung mit diesen Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen der EUAM Iraq bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind, geregelt werden. Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten für Handlungen oder Unterlassungen der EUAM Iraq bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel. (3)   Finanzielle Beiträge von Drittstaaten zur Projektzelle bedürfen der Genehmigung durch das PSK. ▼B Artikel 15 Kohärenz der Reaktion der Union und Koordinierung (1)   Der Hohe Vertreter stellt die Kohärenz der Durchführung dieses Beschlusses mit dem außenpolitischen Handeln der Union insgesamt sicher, einschließlich der Entwicklungsprogramme der Union. (2)   Unbeschadet der Befehlskette handelt der Missionsleiter in enger Abstimmung mit der Delegation der Union in Irak, um die Kohärenz der Maßnahmen der Union in Irak sicherzustellen. (3)   Der Missionsleiter stimmt sich eng mit den in Irak vertretenen Leitern der Vertretungen der Mitgliedstaaten ab. Artikel 16 Weitergabe von Informationen (1)   Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUAM Iraq generiert werden, gemäß dem Beschluss 2013/488/EU soweit erforderlich und entsprechend den Erfordernissen der EUAM Iraq an Drittstaaten, die sich an dem vorliegenden Beschluss beteiligen, weiterzugeben. (2)   Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter ferner befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUAM Iraq generiert wurden, gemäß dem Beschluss 2013/488/EU an den Gaststaat weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden des Gaststaats getroffen. (3)   Der Hohe Vertreter ist befugt, an Drittstaaten, die sich an dem vorliegenden Beschluss beteiligen, alle für die EUAM Iraq relevanten Beratungsdokumente des Rates weiterzugeben, die nicht als EU-Verschlusssachen eingestuft sind und der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates ( 2 ) unterliegen. (4)   Der Hohe Vertreter kann die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Befugnisse und die Befugnis, die Vereinbarungen zu schließen, an ihm unterstellte Personen, den Zivilen Operationskommandeur und den Missionsleiter nach Maßgabe von Anhang VI Abschnitt VII des Beschlusses 2013/488/EU delegieren. Artikel 17 Inkrafttreten und Geltungsdauer Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. ▼M6 Er gilt bis zum 31. Oktober 2026. ( 1 ) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1). ( 2 ) Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.