Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/563 der Kommission vom 20. November 2017 über die von Griechenland durchgeführte Staatliche Beihilfe SA.34308 (2013/C) (ex 2013/NN) zugunsten von Hellenic Systems S.A. (EAS — Ellinika Amyntika Systimata) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 7361) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D0563. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

12.4.2018    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 94/9 BESCHLUSS (EU) 2018/563 DER KOMMISSION vom 20. November 2017 über die von Griechenland durchgeführte Staatliche Beihilfe SA.34308 (2013/C) (ex 2013/NN) zugunsten von Hellenic Systems S.A. (EAS — Ellinika Amyntika Systimata) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 7361) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf den Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (1), In Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Im Rahmen seines makroökonomischen Anpassungsprogramms hat Griechenland ein Privatisierungsprogramm (2) durchgeführt. Darin war ursprünglich Hellenic Defence Systems S.A. („HDS“), ein staatseigenes Unternehmen, enthalten und vorgesehen, es zu privatisieren. (2) Im Januar 2012 informierte der Hellenic Republic Asset Development Fund („HRADF“) (3) die Kommission über die geplante Privatisierung von HDS. Am 1. Februar 2012 leitete die Kommission von Amts wegen ein Verfahren und eine vorläufige Prüfung ein, um zu klären, ob eine staatliche Beihilfe vorliegt. (3) Im Rahmen der Prüfung ergab sich, dass HDS in der Vergangenheit möglicherweise staatliche Maßnahmen gewährt wurden. Die Kommission forderte mit Schreiben vom 16. Februar 2012, 4. April 2012, per E-Mail vom 10. April 2012 und mit Schreiben vom 4. Mai 2012, 4. Juli 2012 und 24. Juli 2012 Informationen an. Die griechischen Behörden antworteten am 9. März 2012, 18. Juli 2012 und am 20. August 2012. Treffen zwischen den Kommissionsdienststellen und den Vertretern der griechischen Behörden und des HRADF fanden am 26. März 2012. 30. April 2012 und am 11. September 2012 statt. (4) Mit Schreiben vom 6. März 2013 (im Folgenden „Beschluss vom 6. März 2013“) setzte die Kommission Griechenland von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen bestimmter in Abschnitt 2.2 beschriebener Beihilfemaßnahmen das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzuleiten (im Folgenden „förmliches Prüfverfahren“). (5) Der Einleitungsbeschluss der Kommission vom 6. März 2013 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (4). Die Kommission forderte die griechischen Behörden und Beteiligte auf, zu den Beihilfemaßnahmen Stellung zu nehmen. (6) Die Stellungnahme der griechischen Behörden ging mit Schreiben vom 1. Juli 2013 bei der Kommission ein. Es gingen keine Stellungnahmen sonstiger Beteiligter bei der Kommission ein. (7) Mit Schreiben vom 23. Juli 2013, 21. August 2014, 11. November 2014, 28. Januar 2016, 27. Mai 2016 und 8. Juni 2017 forderte die Kommission zusätzliche Informationen von Griechenland an. Die griechischen Behörden antworteten am 7. August 2013, 22. September 2014, 16. Dezember 2014, 25. Februar 2016, 24. Juni 2016, 17. November 2016 und 3. Juli 2017. Zwischen August 2013 und August 2014 stellten die griechischen Behörden außerdem zu mehreren Gelegenheiten zusätzliche Informationen bereit, insbesondere zur Trennung der Aktiva von HDS in eine zivile und eine militärische Kategorie. Im September 2013 fanden verschiedene Treffen zwischen den Dienststellen der Kommission und Vertretern der griechischen Behörden in Athen statt. Darüber hinaus fand am 17. März 2016 eine Telefonkonferenz zwischen den Dienststellen der Kommission und den griechischen Behörden statt. (8) Mit Schreiben vom 30. März 2017 stimmten die griechischen Behörden zu, dass der vorliegende Beschluss nur in englischer Sprache erlassen und bekannt gegeben wird. 2.   DETAILLIERTE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE 2.1.   Der Beihilfeempfänger 2.1.1.   Beschreibung des Beihilfeempfängers (9) Das Unternehmen HDS war in der Herstellung von Gütern für die Verteidigung und den zivilen Gebrauch tätig. Es gehörte zu 99,8 % dem griechischen Staat, zu 0,18 % der Piraeus Bank (privates Finanzinstitut) und zu 0,02 % Privatpersonen. HDS wurde 2004 nach dem Zusammenschluss von „Greek Power and Cartridge Company SA“ („PYRKAL“) und „Hellenic Arms Industry SA“ („EBO“) gegründet. Am 31. Juli 2011 hatte HDS etwa 1 000 Mitarbeiter und fiel damit in die Kategorie Großunternehmen (5). Laut den griechischen Behörden lässt sich seine Produktion folgendermaßen aufschlüsseln (in durchschnittlichen Prozentsätzen des Umsatzes im Zeitraum 2004-2011): a) Militärproduktion (6): 94,34 %; b) Zivilproduktion (7): 5,66 %. (10) HDS verfügte über fünf Industrieanlagen an verschiedenen Orten in Griechenland: […] (*1). Die Zivilproduktion fand in einem Werk in der Industrieanlage Lavrio und in einer Produktionslinie in der Anlage Hymettos statt. (11) HDS hatte zwei große hundertprozentige Tochtergesellschaften, Electromechanica Kymi Ltd, die Produkte mit doppeltem Verwendungszweck herstellte (8), und Ipiros Metalworks Industry SA, die Produkte für den zivilen Gebrauch herstellte (9), sowie neun kleinere Tochtergesellschaften. (12) In vorliegendem Beschluss bezieht sich die Kommission mit HDS auf das Unternehmen auf Konzernebene. 2.1.2.   Finanzergebnisse von HDS (13) Laut den von den griechischen Behörden vorgelegten Informationen lagen die wichtigsten Finanzkennzahlen von HDS während des Zeitraums, in dem die im Beschluss vom 6. März 2013 geprüften Maßnahmen durchgeführt wurden, d. h. zwischen 2004 und 2011, bei den in Tabelle 1 genannten Beträgen. Tabelle 1 Wichtigste Finanzkennzahlen von HDS 2004-2011 (in Mio. EUR) auf Konzernebene   2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 Umsatz 97,3 91,4 94,7 63,8 62,1 53,9 31,3 39,2 Gewinn vor Steuern – 132,1 – 94,7 – 110,5 – 118,9 – 146,9 – 173 – 138,7 10,9 Gesellschaftskapital 400,3 461,4 489,0 493,0 493,0 493,0 493,0 651,2 Eigenkapital 41,2 7,7 – 75,3 – 282,7 – 418,7 – 594,0 – 676,3 – 537,7 Verluste aus Vorjahren 215,96 348,06 442,7 553,2 672,1 819,0 992,0 1 130,7 Quelle: Schreiben der griechischen Behörden vom 3. Juli 2017. 2.2.   Beschreibung der Maßnahmen (14) Durch Beschluss vom 6. März 2013 setzte die Kommission Griechenland über den Beschluss in Kenntnis, das förmliche Prüfverfahren in Bezug auf die folgenden drei Beihilfemaßnahmen einzuleiten. 2.2.1.   Maßnahme 1: staatliche Garantien (15) Nach Angaben Griechenlands stellte der griechische Staat von 2004 bis 2011 Garantien für elf Darlehen, die HDS von verschiedenen Banken mit Sitz in Griechenland zu unterschiedlichen Zinssätzen gewährt wurden. HDS musst dafür neben der Rückzahlung der Darlehensraten an die Banken eine Garantieprämie („Gebühr“) von 1 % an Griechenland entrichten. Die griechischen Behörden erklärten, dass diese Darlehen nicht durch Vermögenswerte besichert wurden. Der Gesamtbetrag dieser Darlehen belief sich offenbar auf 942,05 Mio. EUR. Von diesem Betrag konnte HDS über 246 Mio. EUR nicht zurückzahlen, sodass die entsprechende staatliche Garantie in Anspruch genommen wurde. Keine dieser staatlichen Garantien wurde bei der Kommission zur beihilferechtlichen Prüfung angemeldet. (16) In ihren Schreiben vom 9. März 2012 und 3. Juli 2017 legten die griechischen Behörden eine Liste der in den Tabellen 2 und 3 aufgeführten staatlichen Garantien und Zahlungsausfälle vor. Tabelle 2 Staatliche Garantien Griechenlands für Darlehen an HDS Staatlich garantierte Darlehen Nr. Bank Art des Darlehens Auszahlungsdatum Datum der Garantiegewährung Garantieprämie (%) Gesamtbetrag Laufzeit Zinssatz Betrag in Euro               1 National Bank Anleihe 2009 23.7.2009 (AMTSBLATT 1554/28.9.2009) 1 195 000 000 5 Jahre 2,6055 % + 1,85 % 2 National Bank Darlehen 2005 17.3.2005 (AMTSBLATT 387/24.3.2005) 1 30 000 000 10 Jahre 3,54 % + 0,14 % 3 Alpha bank Anleihe 2006 18.4.2006 (AMTSBLATT 550/3.5.2006) 1 164 000 000 12 Jahre 4,019 % + 0,12 % 4 National Bank Darlehen 2004 3.3.2004 (AMTSBLATT 494/5.3.2004) 1 10 000 000 10 Jahre JRIBOR 6M + 0,135 % 5 National Bank Anleihe 2008 21.4.2008 (AMTSBLATT 788/6.5.2007) 1 213 000 000 15 Jahre 4,63 % + 0,29 % 6 Emporiki Bank Anleihe 2007 25.4.2007 (AMTSBLATT 720/8.5.2007) 1 175 000 000 20 Jahre 4,605 % + 0,06 % 7 National Bank Darlehen 2004 15.12.2004 (AMTSBLATT 1886/20.12.2004) 1 15 050 000 10 Jahre 3,36 % + 0,14 % 8 National Bank Darlehen 2004 21.6.2004 (AMTSBLATT 963/28.6.2004) 1 40 000 000 10 Jahre JRIBOR 6M + 0,135 % 9 Alpha bank Darlehen 2005 28.6.2005 (AMTSBLATT 911/4.7.2005) 1 60 000 000 10 Jahre 2,974 % + 0,09 % 10 National Bank, Alpha Bank, EFG Eurobank Anleihe 2011 29.7.2011 (AMTSBLATT 1823/12.8.2011) 1 30 000 000 2 Jahre 9,70 % 11 Tbank Anleihe 2011 4.11.2011 (AMTSBLATT 2495/4.11.2011) 1 10 000 000 2 Jahre 12 % Summe           942 050 000     Quelle: Schreiben der griechischen Behörden vom 9. März 2012 und vom 3. Juli 2017. Tabelle 3 Zahlungen Griechenlands für garantierte Darlehen mit Zahlungsausfällen seitens HDS Ausfalldatum Zahlungen (in EUR) 2004 […] Summe 583 288,89 2005 […] Summe 3 449 021,79 2006 […] Summe 4 703 698,18 2007 […] Summe 15 307 189,45 Ausfalldatum Zahlungen (in EUR) 2008 […] Summe 10 953 074,99 2009 […] Summe 31 578 868,23 2010 […] Summe 89 679 233,21 2011 […] Summe 90 305 615,31 Quelle: Schreiben der griechischen Behörden vom 9. März 2012. 2.2.2.   Maßnahme 2: Zuschuss aus dem Jahr 2003 (17) Laut den von den griechischen Behörden vorgelegten Informationen gewährte der griechische Staat HDS im Jahr 2003 einen Zuschuss von 10 Mio. EUR für die Durchführung eines Investitionsplans […], der ausschließlich auf die Militärproduktion Anwendung fand. Dieser Zuschuss wurde bei der Kommission zur beihilferechtlichen Prüfung angemeldet. 2.2.3.   Maßnahme 3: Kapitalerhöhungen im Jahr 2011 (18) Laut dem Jahresbericht von HDS vom Dezember 2011 wurde das Aktienkapital des Unternehmens im Laufe des Jahres 2011 um 158,2 Mio. EUR erhöht. (19) Laut dem Halbjahresbericht von HDS vom Juni 2011 wurden im ersten Halbjahr 2011 zwei Kapitalerhöhungen um 50,6 Mio. EUR (März 2011) bzw. 62,5 Mio. EUR (Mai 2011) vorgenommen. Da das Unternehmenskapital im Laufe des Jahres 2011 um insgesamt 158,2 Mio. EUR stieg, hat im zweiten Halbjahr 2011 offenbar eine dritte Kapitalerhöhung in Höhe von 45,1 Mio. EUR stattgefunden. An diesen Kapitalerhöhungen war allein der griechische Staat als Hauptaktionär beteiligt. 2.3.   Gründe für die Einleitung des Verfahrens (20) Im Beschluss vom 6. März 2013 kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass die drei nicht angemeldeten Maßnahmen dem griechischen Staat zuzurechnen sind, mit staatlichen Mitteln gewährt wurden und selektiv sind. Darüber hinaus haben sie möglicherweise den Wettbewerb verzerrt und den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigt. Außerdem kam die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass HDS zu dem Zeitpunkt, als die genannten Maßnahmen gewährt wurden, als ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien aus dem Jahr 2004 (10) angesehen worden war. Die Kommission hegte Zweifel daran, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Investor HDS diese Mittel (Garantien, Zuschuss und Kapitalerhöhungen) bereitgestellt hätte. Daher kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass die drei Maßnahmen HDS einen Vorteil verschafften. (21) Die Kommission wies ferner darauf hin, dass HDS zwar hauptsächlich Rüstungsgüter für die griechische Armee herstellte, Griechenland im Laufe der vorläufigen Prüfung der Sache jedoch nie die Anwendung von Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b AEUV begründete oder ausdrücklich forderte und dass dieser Artikel daher zu diesem Zeitpunkt bei der Bewertung keine Berücksichtigung finden konnte. (22) Vor diesem Hintergrund kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass die drei Maßnahmen als staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV zu betrachten sind. Die Kommission hegte darüber hinaus Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt und insbesondere der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien aus dem Jahr 2004, die für die Bewertung von staatlichen Beihilfen, die zwischen 2004 und 2011 Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt wurden, nach wie vor den maßgeblichen Rechtsrahmen bildet. 3.   STELLUNGNAHME GRIECHENLANDS 3.1.   Unterscheidung der Militär- und der Zivilproduktion — wesentliche Sicherheitsinteressen Griechenlands (23) Die griechischen Behörden argumentierten in ihren Stellungnahmen im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens, dass die drei Maßnahmen lediglich darauf abzielten, die Militärproduktion von HDS zu unterstützen und insgesamt für den Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen Griechenlands vonnöten waren. (24) Die griechischen Behörden legten eine Aufstellung der Gesamteinnahmen des Unternehmens im Zeitraum 2004 bis 2011 vor, aus der deutlich wurde, dass sich 91,23 % der Gesamteinnahmen von 482,4 Mio. EUR aus Aufträgen für Rüstungsgüter, die an die griechischen Streitkräfte verkauft wurden oder die in Beziehung zu Verpflichtungen der griechischen Streitkräfte und der nationalen Verteidigung und Sicherheit standen, sich 3,11 % aus Aufträgen für ausgeführte Rüstungsgüter (einschließlich Zypern) und sich 5,66 % aus dem Verkauf von Zivilgütern ergaben. (25) In Bezug auf die Zivilproduktion von HDS führten die griechischen Behörden an, dass diese in Produktionslinien stattfand, die physisch und organisatorisch getrennt von der Militärproduktion stattfand ([…]) und dass HDS über die Kosten und Einnahmen der Militär- und Zivilproduktion getrennt Buch führte. (26) In Bezug auf die Rüstungsproduktion gaben die griechischen Behörden an, dass sie eng mit den Anforderungen und der Belieferung der griechischen Streitkräfte gestanden habe und dass sie ausschließlich Güter zum Gegenstand gehabt habe, die auf der Liste mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial genannt wurden, die 1958 vom Rat erstellt wurde („Liste des Rates von 1958“) (11). In diesem Zusammenhang stellte Griechenland eine Zusammenfassung aller Aufträge und Umsätze der Rüstungsproduktion von HDS seit 2003 bereit, die aus Munition, einschließlich leichter Munition, Granaten, Panzermunition, Waffensystemen, Infanteriewaffen, einschließlich Pistolen, Granatwerfer und Luftfahrtprodukten, einschließlich Kraftstofftanks, und Außenpylonen für Flugzeuge bestand. Die griechischen Behörden erklärten ferner, dass die Rüstungsproduktion von HDS ausschließlich im Rahmen der spezifischen Aufträge stattgefunden habe, sodass HDS keine Militärgüter lagerte. (27) Laut den griechischen Behörden umfassen die Rüstungsproduktionslinien von HDS den einzigen nationalen Industriekomplex, der für die Herstellung von Waffen und Munition in Griechenland verwendet wird und der daher ein wesentlicher Teil der nationalen industriellen Verteidigungsinfrastruktur Griechenlands bildet. HDS sei als Verteidigungsunternehmen gegründet worden und seit seiner Gründung als solches tätig. Seine Infrastrukturen seien stets in die nationale Verteidigungsplanung Griechenlands integriert gewesen, um den Interessen der nationalen Verteidigung und Sicherheit zu dienen. In diesem Sinne sei HDS gezwungen gewesen, die Kapazität seiner Rüstungsproduktionslinien für die in der Liste des Rates von 1958 enthaltenen Güter stets bereitzuhalten, und zwar über die tatsächliche und aktuelle Nachfrage hinaus, um die wesentlichen Sicherheitsinteressen Griechenlands zu schützen, damit die Versorgungssicherheit der griechischen Streitkräfte und ihre operationelle Autonomie sichergestellt und die Anforderungen in Krisenzeiten, bei Mobilmachung oder Krieg erfüllt werden. (28) Vor diesem Hintergrund argumentierten die griechischen Behörden, dass die Militärproduktion von HDS angesichts der geopolitischen Lage Griechenlands, die eine grundlegende Autarkie in Bezug auf wesentliche Waffen und Munition erfordere, für die nationale Sicherheit von wesentlicher Bedeutung sei. (29) Mit Blick auf die Ausfuhren von Rüstungsgütern betonten die griechischen Behörden, dass sich die Gesamteinnahmen aus den Ausfuhren während des Zeitraums zwischen Gründung des Unternehmens im Jahr 2004 und 2011 auf 15,02 Mio. EUR beliefen (d. h. 3,1 % der Gesamteinnahmen oder 3,3 % der Einnahmen aus Verteidigungsaktivitäten). […]. (30) Die griechischen Behörden argumentierten, dass es sich bei dem verbleibenden Teil der Ausfuhren, die einen sehr kleinen Anteil des Gesamtumsatzes von HDS ausmachten, um Ausfuhren in Drittländer handele […], und zwar auf Grundlage von Aufträgen, die direkt an HDS vergeben wurden. […]. (31) In Bezug auf die Militärproduktion schlussfolgerten die griechischen Behörden, dass die drei Maßnahmen darauf abzielten, einen Rüstungshersteller zu unterstützen, der eine wesentliche Rolle für die Versorgung mit Waffen und Munition der griechischen Streitkräfte spielte. Seine Tätigkeit sei daher von Bedeutung für die wesentlichen Sicherheitsinteressen Griechenlands. Die griechischen Behörden untermauerten ihre Argumentation durch Zitate aus einer Reihe von griechischen Gesetzen, in denen die Rolle von EBO und PYRKAL für die wesentlichen Sicherheitsinteressen Griechenlands festgelegt wurde (12), die später auf HDS übertragen wurde. (32) Anhand dieser Argumente beriefen sich die griechischen Behörden ausdrücklich auf Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b AEUV in Bezug auf die zu prüfenden Maßnahmen und argumentierten, dass sie für den Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen Griechenlands in Verbindung mit der Produktion von oder dem Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial notwendig gewesen seien. (33) […] (34) Die griechischen Behörden räumten ein, dass auch die Zivilproduktion von HDS Verluste generiere. Sie erklärten, dass diese Verluste durch die hohen Betriebskosten von HDS verursacht werden würden, die in Verbindung mit der Tatsache stünden, dass bei Aufträgen der griechischen Streitkräfte für einen Teil der Zivilproduktion Subaufträge an die Militärproduktion vergeben wurden. Dies sei geschehen, ohne die entsprechenden Verluste auf die Konten der Militärproduktion zu übertragen. Außerdem hätten sowohl die Militär- als auch die Zivilproduktionslinien von den administrativen und vertriebstechnischen Diensten von HDS Gebrauch gemacht. 3.2.   Maßnahme 1: staatliche Garantien (35) Die griechischen Behörden argumentierten, dass Maßnahme 1 ausschließlich darauf abzielte, die Rüstungsproduktion von HDS zu unterstützen, schließlich seien die Darlehen nur für militärische Zwecke verwendet worden, die direkt in Verbindung mit dem Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen Griechenlands stehen. Laut den griechischen Behörden ist zu schlussfolgern, dass Maßnahme 1 keiner Bewertung zu unterziehen ist, ob eine staatliche Beihilfe vorliegt, da sie unter die Ausnahmeregelung von Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b AEUV fallen würde. Die griechischen Behörden argumentierten diesbezüglich, dass die Militärproduktion getrennt von der Zivilproduktion sei und dass die Rechtsvorschriften, in denen die staatlichen Garantien festgelegt sind, einen Verweis darauf enthielten, dass die garantierten Darlehen das Ziel hätten, den operativen Bedarf des Unternehmens für die Produktion von Rüstungsmaterial für das Land zu decken. (36) Die griechischen Behörden erklärten ferner, dass es HDS nicht möglich gewesen sei, Vermögenswerte als Sicherheit für die betreffenden Darlehen zu geben, da die Anlagen von HDS durch nationale Sicherheitsvorschriften geschützt sind, nach denen der Zugang nicht erlaubt ist. Als solche würde es laut den griechischen Behörden gegen die vom Unternehmen bedienten nationalen Sicherheitsinteressen verstoßen und möglicherweise die Offenlegung vertraulicher Informationen beinhalten, wenn die Immobilie des Unternehmens als Sicherheit gegeben worden wäre. Daraus ließe sich schließen, dass gar HDS nicht erst versuchen konnte, die Bankdarlehen mit einem Teil seiner Immobilien zu besichern. Demnach argumentierten die griechischen Behörden, dass der Grund dafür, dass das Unternehmen nicht versuchte, die Bankdarlehen ohne staatliche Garantien zu besichern, nicht darin bestand, dass es diese Mittel nicht erhalten konnte, sondern vielmehr darin, dass es aufgrund des Risikos für die nationalen Sicherheitsinteressen nicht die Möglichkeit einer Besicherung hatte. (37) In Bezug auf die staatliche Garantie für ein Darlehen von 30 Mio. EUR von der National Bank of Greece, Alpha Bank und der EFG Eurobank im Jahr 2011 (Darlehensnummer 10 in vorstehender Tabelle 2) stellten die griechischen Behörden in ihren Schreiben vom 7. August 2013 und 3. Juli 2017 klar, dass HDS am 8. September 2011 letztendlich nur einen Vorschuss in Höhe von 6 Mio. EUR erhielt und dass nach dem Rücktritt der Banken diese Anleihe am 19. März 2013 lediglich in einem Betrag von 7 095 858 EUR ausgegeben wurden. Daher dürften etwaige Vorteile aus dieser stattlichen Garantie diesen Betrag nicht überschreiten. (38) Die griechischen Behörden stellen auf ähnliche Weise in Bezug auf die staatliche Garantie für ein Darlehen in Höhe von 10 Mio. EUR der Tbank im Jahr 2011 (Darlehensnummer 11 in vorstehender Tabelle 2) in ihrem Schreiben vom 3. Juli 2017 klar, dass HDS einen Vorschuss in Höhe von 6 Mio. EUR erhielt (3 Mio. EUR am 5. Juli 2011 und 3 Mio. EUR am 2. November 2011). Mit der Begründung, dass die Anleihe nie ausgegeben wurde, behaupten die griechischen Behörden, dass der Vorschuss keiner staatlichen Garantie unterlag. (39) Somit lag der Gesamtbetrag für Darlehen im Jahr 2011 laut den griechischen Behörden bei 7 095 858 EUR und nicht bei 40 Mio. EUR, wie ursprünglich im Beschluss vom 6. März 2013 erwähnt. Die Garantien und Darlehen anderer Jahre wurden von den griechischen Behörden nicht angefochten. 3.3.   Maßnahme 2: Zuschuss aus dem Jahr 2003 (40) Die griechischen Behörden argumentierten, dass Maßnahme 2 ebenfalls lediglich darauf abzielte, die Militärproduktion von HDS zu unterstützen und keiner Bewertung unterzogen werden sollte, ob eine staatliche Beihilfe vorliegt, da sie unter die Ausnahmeregelung von Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b AEUV falle. (41) Die griechischen Behörden stützen ihre Argumentation darauf, dass […] die Industrieanlage, die Gegenstand von Maßnahme 2 war, ausschließlich für die Produktion von Rüstungsgütern verwendet wurde […] (13). 3.4.   Maßnahme 3: Kapitalerhöhung von 2011 (42) Die griechischen Behörden argumentierten, dass der Beschluss Griechenlands als Mehrheitsaktionär, die entsprechenden Kapitalerhöhungen durchzuführen, im Einklang mit dem Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers in einer ähnlichen Situation stehen würde. Sie argumentierten, dass ihr Beschluss als Mehrheitsaktionär, das Aktienkapital des Untern

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.