Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1069 der Kommission vom 19. Juni 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 877/2013 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet

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Quellenkennung: 32020R1069. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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21.7.2020    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 234/8 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1069 DER KOMMISSION vom 19. Juni 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 877/2013 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Erklärung des Gouverneursrats des Europäischen Stabilitätsmechanismus vom 15. Mai 2020 können Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, eine an die besondere Lage der COVID-19-Pandemie angepasste finanzielle Unterstützung im Rahmen der Pandemie-Krisenhilfe erhalten, die auf der Kreditlinie mit erweiterten Bedingungen des Europäischen Stabilitätsmechanismus beruht. (2) Mitgliedstaaten, die die Pandemie-Krisenhilfe in Anspruch nehmen, sind nicht verpflichtet, neue politische Maßnahmen umzusetzen. Die einzige Anforderung besteht darin, die Kreditlinie für die Finanzierung direkter und indirekter Kosten für Gesundheitsversorgung, Behandlung und Prävention im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise zu verwenden. (3) Nach den Bestimmungen des Artikels 2 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird ein Mitgliedstaat, der die Pandemie-Krisenhilfe in Anspruch nimmt, der verstärkten Überwachung unterstellt. (4) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 derselben Verordnung sind die in Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 festgelegten und in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 877/2013 der Kommission (3) weiter ausgeführten Berichtspflichten anwendbar. (5) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 sollte die Intensität der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung der Schwere der aufgetretenen finanziellen Schwierigkeiten und der Art der erhaltenen Finanzhilfe in angemessener Weise Rechnung tragen und in einem angemessenen Verhältnis dazu stehen. (6) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 877/2013 sollte daher entsprechend geändert werden. (7) Angesichts des sehr spezifischen und begrenzten Anwendungsbereichs der Pandemie-Krisenhilfe ist es daher angebracht, die in diesem Fall geltenden Berichtspflichten festzulegen. Der Aufbau der Berichterstattung von Mitgliedstaaten, gegen die ein Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 126 AEUV läuft oder die aus anderen Gründen als der Inanspruchnahme der Pandemie-Krisenhilfe einer verstärkten Überwachung unterliegen, sollte davon unberührt bleiben — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 877/2013 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Gegenstand In dieser Verordnung wird der Inhalt der Berichte festgelegt, die von den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 vorzulegen sind.“ 2. Folgender Artikel 2a wird eingefügt: „Artikel 2a Aufbau und Inhalt der Berichterstattung von Mitgliedstaaten, die infolge der Inanspruchnahme der Pandemie-Krisenhilfe des Europäischen Stabilitätsmechanismus der verstärkten Überwachung gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 unterstellt wurden (1)   Unterliegt ein Mitgliedstaat ausschließlich aufgrund der Inanspruchnahme der Pandemie-Krisenhilfe des Europäischen Stabilitätsmechanismus einer verstärkten Überwachung, so bezieht sich die Verpflichtung zur Berichterstattung während des Kalenderjahrs nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 auf die Verwendung der Mittel der Pandemie-Krisenhilfe zur Deckung der infolge der COVID-19-Pandemie für die Gesundheitsversorgung, Behandlung und Prävention anfallenden direkten und indirekten Kosten. (2)   Die Berichte enthalten eine Tabelle nach den Vorgaben in Anhang II.“ 3. Der Titel des Anhangs erhält folgende Fassung: „ ANHANG I “. 4. Folgender Anhang II wird angefügt: „ANHANG II Vierteljährlich zu übermittelnde Tabelle Kosten im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie   Jahr 2020 Jahr 2021  (*1)   In Mio. EUR Zeitreihen der tatsächlichen Daten bis zum Quartal des zu übermittelnden Berichts Q1 Q2 Q3 Q4 Q1 Q2 Q3 Q4 Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie für Gesundheitsversorgung, Behandlung und Prävention anfallende Kosten                 [Posten]                 [ggf. weitere Posten]  (*2)                 Geschätzter Anteil der gesamten öffentlichen Gesundheitsausgaben, der direkt oder indirekt der Bewältigung der Auswirkungen von COVID-19 auf das Gesundheitssystem zuzurechnen ist  (*3)                 [Posten]                 [ggf. weitere Posten] (*2)                 Sonstige indirekte Kosten, die für Gesundheitsversorgung, Behandlung und Prävention infolge der COVID-19-Krise anfallen                 [Posten]                 [ggf. weitere Posten] (*2)                 “ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Brüssel, den 19. Juni 2020 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN (1)   ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 11. (2)  Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1). (3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 877/2013 der Kommission vom 27. Juni 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 244 vom 13.9.2013, S. 23). (*1)  Das letzte Jahr des Bereitstellungszeitraums oder der Auszahlung der Pandemie-Krisenhilfe (je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt) ist auch das letzte Jahr der Berichterstattung, es sei denn, der Mitgliedstaat hat noch nicht alle in Anspruch genommenen Mittel verwendet. (*2)  Posten und ggf. erforderliche Unterposten mit entsprechenden Erläuterungen, die eine vernünftige Bewertung der Kommission ermöglichen. (*3)  Darunter fallen unter anderem Ausgaben für Krankenhäuser, stationäre und ambulante Heilbehandlungen und Rehabilitationsleistungen, Diagnostik, Arzneimittel, Prävention, Gesundheitsbehörden und gesundheitsbezogene Langzeitpflege.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.