Europäische Union

2003/790/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juni 2000 über die Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.1741 — MCI WorldCom/Sprint) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1693)

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chlossen ist(79). Fazit (399) Die obigen Ausführungen zeigen, dass das Fehlen eigener Infrastruktureinrichtungen und Managementsysteme in dem Unternehmensbereich, den die Parteien ausgliedern wollen, erhebliche Risiken in Bezug auf die Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit des ausgegliederten Unternehmens mit sich bringt, da es dadurch geraume Zeit von seinem Hauptkonkurrenten abhängig bliebe. (400) Der stellvertretende Vorstandsvorsitzende von MCI WorldCom John Sidgmore erklärte vor kurzem: "Wer über ein eigenes Netz verfügt, kann Kosten und Qualität besser kontrollieren; wir bestimmten, wann neue Produkte und Dienste eingeführt werden."(80). (401) Das Internetgeschäft von MCI war nach Aussage von Sprint im Jahr 1998 in ähnlicher Weise in MCI integriert wie Sprint Internet. [...]*. 5. EINE KONTROLLE WÄRE SCHWIERIG, WENN NICHT GAR UNMÖGLICH (402) Es könnte eingewandt werden, dass die Umsetzung der Vereinbarungen über die Kollokation, den Zugang zum Kern- und Ortsnetz und spezielle Unterstützungsleistungen von einer eigens zu diesem Zweck bestellten Person kontrolliert werden könnte, um sicherzustellen, dass das fusionierte Unternehmen die Entwicklung und Unabhängigkeit des ausgegliederten Unternehmens nicht beeinträchtigt. (403) Eine solche Kontrolle wäre jedoch äußerst komplex und zudem in der Praxis schwer durchführbar. Es bedürfte umfassender personeller Ressourcen und spezieller Kenntnisse hierzu. Außerdem müssten dem Bevollmächtigten weitreichende Befugnisse eingeräumt werden. Selbst wenn sich eine Person mit diesen Fähigkeiten finden ließe, wäre die Unsicherheit in Bezug auf die Umsetzung der Abhilfemaßnahmen angesichts der Komplexität der Aufgabe dennoch äußerst groß. 6. SONSTIGE FAKTOREN (404) [...]*. Eine Peering-Zusage bedeutet nicht zwangsläufig, dass an den entsprechenden Peering-Punkten auch die Kapazitäten entsprechend erhöht werden. Damit ist die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des zur Veräußerung anstehenden Unternehmensbereichs einmal mehr in Frage gestellt. (405) Teil der Verpflichtungszusage ist auch die Einräumung eines Nutzungsrechts an den geistigen Eigentumsrechten und Lizenzen von Sprint. Von dritter Seite wurde erklärt, dass der Besitz geistiger Eigentumsrechte auf einem innovativen Markt von allergrößter Bedeutung sei, da durch Ausdehnung dieser Eigentumsrechte weitere Innovationen ermöglicht werden. Deshalb sind weitere Zweifel an der unmittelbaren Konkurrenzfähigkeit des ausgegliederten Unternehmens angebracht. 7. FAZIT (406) Insgesamt lässt sich sagen, dass die wirtschaftlichen Bedingungen des ausgegliederten Unternehmens deutlich andere wären, wenn die Verpflichtungszusage eine Loslösung von den Sprint-Infrastruktureinrichtungen und bestimmten Sprint-Managementdiensten vorsehen und keine willkürliche Auswahl der zu transferierenden Mitarbeiter stattfinden würde. (407) Wenn die Lösung festgestellter Wettbewerbsprobleme jedoch ausgeklügelte Verpflichtungen und Mechanismen erfordert, so die Kommission in Rdnr. 180 ihres Wettbewerbsberichts von 1999, muss sie sorgfältig abwägen, ob die Annahme komplexer Verpflichtungserklärungen tatsächlich zu einem für den Wettbewerb zufriedenstellenden Ergebnis führt oder ob der betreffende Zusammenschluss nicht besser untersagt werden sollte. (408) Außerdem wird das Unternehmen in seinem künftigen Wachstum dadurch behindert, dass es bis zur Migration zu eigenen Einrichtungen, die jedoch frühestens in zwei bis vier Jahren stattfinden könnte, darauf angewiesen wäre, dass ihm das fusionierte Unternehmen zusätzliche Ressourcen zur Verfügung stellt. Die für die Wettbewerbsfähigkeit unerlässliche Migration ist auch mit erheblichen Kosten verbunden, die der Käufer zu tragen hätte. (409) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die eingegangene Verpflichtung keine hinreichende Sicherheit bietet, dass es auf dem einschlägigen Markt, nämlich Bereitstellung einer erstrangigen Anbindung an das Internet, sofort wieder zu einem wirksamen Wettbewerb kommt. VII. SCHLUSSFOLGERUNG (410) Die vorstehenden Ausführungen lassen den Schluss zu, dass die Fusion zwischen MCI WorldCom und Sprint im Bereich der Bereitstellung einer erstrangigen bzw. universellen Internet-Anbindung nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung entweder zur Begründung einer [...]* oder zur Verstärkung einer beherrschenden Stellung [...]* führen würde, wodurch der Wettbewerb im Gemeinsamen Markt erheblich behindert würde. Die von den Parteien am 8. Juni gemachte Verpflichtungszusage hätte [die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission]* nicht ausgeräumt. Die Kommission stellt daher fest, dass der angemeldete Zusammenschluss mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen unvereinbar ist - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der angemeldete Zusammenschluss durch Fusion von MCI WorldCom und Sprint wird für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen unvereinbar erklärt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist gerichtet an: MCI WorldCom Inc. 1801 Pennsylvania Avenue NW, Parkway Washington, DC 20006 Vereinigte Staaten von Amerika Sprint Corporation 2330 Shawnee Mission Westward Kansas 66205 Vereinigte Staaten von Amerika. Brüssel, den 28. Juni 2000 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Berichtigung: ABl. L 275 vom 21.9.1990, S. 13. (2) ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1; Berichtigung: ABl. L 40 vom 13.2.1998, S. 17. (3) ABl. C 277 vom 18.11.2003. (4) Der Umsatz wurde nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung und der Mitteilung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes im Sinne der Fusionskontrollverordnung (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S. 25) ermittelt. Umsatzdaten für den Zeitraum vor dem 1. Januar 1999 wurden in ECU (auf Basis der durchschnittlichen Wechselkurse) berechnet und anschließend im Verhältnis 1:1 in Euro umgerechnet. (5) Einige Textabschnitte wurden herausgenommen, um die Vertraulichkeit bestimmter Informationen zu wahren; die Auslassungen sind in eckige Klammern gesetzt und mit einem Sternchen gekennzeichnet. (6) In den Umsatz von Sprint mit eingerechnet wurde auch ein Drittel des Global-One-Umsatzes, da Sprint zu den drei beherrschenden Anteilseignern des Gemeinschaftsunternehmens gehörte. (7) Mitteilung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes, ABl. C 66 vom 2.3.1998, S. 25, Rdnr. 27. (8) Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission vom 1. März 1998 über die Anmeldungen, Fristen und Anhörungen (ABl. L 161 vom 2.3.1998, S. 1). (9) TeleGeography 2000, S. 106. (10) [...]*. (11) Die Verbindung erfolgt durch einen Modem-Anschluss; die Gebühren werden den Internet-Diensteanbietern je nach Nutzung abgerechnet. Große Anbieter wie AOL, Earthlink, Mindspring, MNS und Prodigy kaufen Wählverbindungen en gros. (12) [...]*. (13) [...]*. (14) Siehe Fußnoten 11 und 12. (15) [...]*. (16) Die wichtigsten Kriterien bei der Wahl eines Web-hosting-Anbieters sind laut UUNet a) Zugangsgeschwindigkeit des Servers, b) redundante Internet-Anbindungen (mehr als eine Hochgeschwindigkeitsverbindung), c) Kontrolle einer Web-Site durch den Eigentümer, d) Sicherheit des Servers, e) Kapazität zur Deckung steigenden Bedarfs, f) Datensicherung ("backup"), g) 24-Stunden-Verfügbarkeit des Servers, h) Leistungsvermögen der eingesetzten Web-Server, i) Art der Verschlüsselung, j) Internet-Erfahrung des Anbieters, k) sachkundiges Personal für Verkauf und Betreuung, l) monatliche Berichte über das Verkehrsaufkommen, die Auskunft über die Zahl der Besucher der Web-Site geben, und m) Erschwinglichkeit - Hosting in einem Datenzentrum ist kostengünstiger (nach den Angaben von UUNet nur ein Viertel so teuer wie der Betrieb eines eigenen Servers; UUNet selbst verlangt für den Dienst Gebühren ab 750 USD im Monat. Weiteres siehe unter http://www.us.uu.net/products/ hosting/keystrengths/ selecting.html). (17) "WorldCom plans European data center roll-out", By Emily Bourne, Total Telecom, 31. Mai 2000. (18) Sache M.1069, ABl. L 116 vom 4.5.1999, S. 1. (19) Antrag von Sprint Corporation und MCI WorldCom Inc. vom 20. März 2000 bei der US Federal Communications Commission, S. 90, Fußnote 142. (20) [...]*. (21) Stellungnahme von Cable & Wireless gegenüber der obersten US-Behörde für das Nachrichtenwesen (Federal Communications Commission - FCC) vom 18. Februar 2000. (22) [...]*. (23) Gemeinsame Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Ziffer 264 und Fußnote 235. (24) Die Parteien geben selbst zu, dass es weltweit Tausende von Internet-Diensteanbietern gibt (siehe z. B. S. 119 der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte). (25) Memorandum on the GCTS market (vorgelegt am 17. März 2000), S. 20. (26) Kommentierte Zusammenfassung des Yankee-Group-Berichts "The Bell(e)s of the Ball Give Their Hands: Qwest/US WEST and Global Crossing/Frontier" (Quelle: www.yankeegroup.com). (27) Entscheidung in der Sache IV/JV.15 - BT/AT& T vom 30. März 1999. (28) Entscheidung in der Sache IV/M.1396 - AT& T/IBM Global Network. (29) [...]*. (30) TeleGeography 1999, The World's Top ISPs (winter 1998-99), S. 122; International Data Corporation, Internet Service Provider Market Review and Forecast, S. 17; Cahners In-Stat Group, Show Some Backbone: ISPs Report Increasing Demand and Shifting Vendor Preference, S. 7; Boardwatch, Ausgabe Dezember 1999; Datamonitor, The Future of the Internet; Hearing on the MCI WorldCom-Sprint Merger Before the [US] Senate Committee on the Judiciary, Exhibit 3 (4. November 1999) (Testimony of Tod A Jacobs, Senior Telecommunications Analyst, Sanfor C. Bernstein & Co., Inc.), Bernstein Research, MCI WorldCom, März 1999, S. 51; OECD, Internet Traffic Exchange: Developments and Policy, DSTI/ICCP/TISP(98)1/FINAL, S. 22 und 58f. (31) Credit Suisse First Boston, Morgan Stanley Dean Witter und Bear Stearns. (32) Bell Atlantic schätzt den Marktanteil des neuen Unternehmens auf 50 bis 70 %; laut Cable & Wireless lag der Anteil von MCI WorldCom am weltweiten Internet-Verkehr im Jahr 1998 bei 50 %, der von Sprint bei 18 %. (33) WorldCom: Still a Cool Company, Salomon Smith Barney, 7. Februar 2000, S. 2. (34) Um die Vertraulichkeit der von Dritten gemachten Angaben zu wahren, werden Anteilsspannen angegeben. (35) Die meisten Angaben, die zur Berechnung der Marktanteile aufgrund der Erlöse und der Verkehrsleistung herangezogen wurden, sind in den Auskünften enthalten, die die anmeldenden Unternehmen und Dritte dem US-Justizministerium in Erwiderung auf zivilrechtliche Ermittlungsersuchen erteilt haben. Die Auskünfte konnten verwertet werden, da die Parteien die Wettbewerbsbehörden zum Austausch der Informationen ermächtigte. (36) Im für die Parteien günstigsten Fall würde sich dieser Marktanteil auf ca. [30-40]* % belaufen. (37) 1998 wurde der gemeinsame Marktanteil von MCI WorldCom auf [45-55]* % geschätzt. ([35-45]* % für WorldCom und [5-15]* % für MCI. MCI's Internet-Geschäft wurde später an Cable & Wireless veräußert. (38) [...]*. (39) [...]*. (40) [...]*. (41) [...]*. (42) [...]*. (43) John Sidgmore anlässlich Spring Internet World 2000, UUNet chair says industry concerned over capacity, Reuters, 4. April 2000. (44) [...]*. (45) [...]*. (46) Siehe Rdnr. 23. (47) [...]*. (48) John Sidgmore anlässlich Spring Internet World 2000, UUNet chair says industry concerned over capacity, Reuters 4. April 2000. (49) Die Übertragung über das Internet setzt voraus, dass das analoge Tonsignal in ein digitales umgewandelt wird, welches anschließend komprimiert und übertragen wird. Die Qualität des Signals hängt von der Zahl der Bits ab, die zu seiner Verschlüsselung verwendet werden. (50) Diese Technik wird benutzt, um Daten im Internet zu transportieren. Dabei werden die Daten zu kleinen Paketen geschnürt; jedes Datenpaket erhält eine Heimat- und eine Zieladresse. Auf diese Weise können Pakete aus vielen unterschiedlichen Quellen miteinander über ein und dieselbe Leitung verschickt, unterwegs aussortiert und in verschiedene Richtungen weitertransportiert werden. Mit dieser Technik können die Netzbetreiber (und ihre Kunden, die Nutzer) gleichzeitig dieselben Leitungen in Anspruch nehmen. (51) [...]*. (52) [...]*. (53) [...]*. (54) Vortrag von Sprint und MCI WorldCom gegenüber der FCC, Reply to Comments and Petitions to Deny Application for Consent to Transfer Control, 20. März 2000, S. 89ff. (55) [...]*. (56) [...]*. (57) [...]*. (58) Seit der Fusion von BT/AT& T besteht WorldPartners praktisch nicht mehr, und Unisource ist in Infonet/AUCS aufgegangen. (59) Unterlage CO, S. 39. (60) Antwort vom 23. November 1998 auf ein Auskunftsverlangen der Kommission. (61) In diesem Fall BT/AT& T/Concert. (62) [...]*. (63) http://www.yankeegroup.com/ webfolder/yg21a.nsf/yankeetoday/ A+View+From+the+Top.+Our+ President+and+CEO,+Berge+Ayvazian+ discusses+the+proposed+merger+of+ MCI+WorldCom+and+Sprint. (64) [...]*. (65) Concert mit seinen Muttergesellschaften AT& T und BT. (66) [...]*. (67) [...]*. (68) Zu den weltweiten Netzdienstleistungen werden alle internationalen Netzdienste (d. h. sowohl Sprach- als auch Datenübermittlung (X.25, Frame Relay & ATM)), Zusatzdienste (z. B. internationale 800er Nummern, Telefonkarten usw.) und durchgängige Verbindungen über internationale Mietleitungen gezählt. Ausgenommen sind hingegen die fachliche Beratung und die Bereitstellung von technischem Zubehör in den Räumen des Kunden. Eigenständige Dienste wie internationale Selbstwähldienste oder die Herstellung von Fern- oder Ortsverbindungen sind nur inbegriffen, wenn sie Bestandteil eines größeren Pakets von weltweiten Netzdienstleistungen sind. (69) Wie bereits im Zusammenhang mit Global One erwähnt (siehe Rdnrn. 221-226), ist die Präsenz auf dem US-Markt für Anbieter von weltweiten Telekommunikationsdiensten wegen der zahlreichen multinationalen Geschäftskunden, die dort ihren Sitz haben, wichtig. (70) Sachen M.1383 (Exxon/Mobil) vom 29. September 1999 und M.1628 (TotalFina/Elf) vom 9. Februar 2000. (71) [...]*. (72) [...]*. (73) [...]*. (74) [...]*. (75) [...]*. (76) [...]* (77) Federal Trade Commission, A Study of the Commission's Divestiture Process (1999), www.ftc.go v/os/1999/9908/ind ex.htm 6. (78) Ausschnitt aus einer am 7. Juni 2000 anlässlich der "Supercomm 2000" in Atlanta gehaltenen Rede. (79) [...]*. (80) [...]*. ANHANG VERPFLICHTUNGSZUSAGE DER PARTEIEN VOM 8. JUNI 2000, DIE AM 27. JUNI 2000 ZURÜCKGEZOGEN WURDE [...]*.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.