Europäische Union

2003/790/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juni 2000 über die Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.1741 — MCI WorldCom/Sprint) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1693)

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Avis juridique important | 32003D0790 2003/790/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juni 2000 über die Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.1741 — MCI WorldCom/Sprint) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1693) Amtsblatt Nr. L 300 vom 18/11/2003 S. 0001 - 0053 Entscheidung der Kommission vom 28. Juni 2000 über die Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.1741 - MCI WorldCom/Sprint) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1693) (Nur die englische Version ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/790/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 57, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3, gestützt auf den Beschluss der Kommission vom 21. Februar 2000, das Verfahren in dieser Sache einzuleiten, nach Aufforderung der beteiligten Unternehmen, sich zu den Beschwerdepunkten der Kommission zu äußern, nach Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 11. Januar 2000 wurde bei der Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in der geltenden Fassung ("Fusionskontrollverordnung") ein Zusammenschlussvorhaben angemeldet, dem zufolge die Unternehmen MCI WorldCom, Inc. ("MCI WorldCom") und Sprint Corporation ("Sprint") durch den Tausch von Anteilsrechten eine Fusion im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a) der Fusionskontrollverordnung eingehen. I. DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN (2) Sowohl MCI WorldCom als auch Sprint sind weltweit operierende Kommunikationsunternehmen. MCI WorldCom bietet ein breites Spektrum an Telekommunikationsdiensten für Geschäfts- und Privatkunden an, d. h. Vermittlung von Orts-, Fern- und Auslandsgesprächen mit eigener Infrastruktur, Bereitstellung von Nummern für gebührenfreie Anrufe, Telefonkarten und Guthabenkarten sowie Internet-Dienste. Sprint erbringt in den Vereinigten Staaten von Amerika Dienstleistungen in den Bereichen Kommunikation (Orts- und Ferngespräche sowie drahtlose Kommunikation) und Internet. Die Europageschäfte von Sprint wurden über Global One abgewickelt, ein Gemeinschaftsunternehmen, welches das Unternehmen zusammen mit Deutsche Telekom und France Telecom betrieb, bis es sich daraus zurückzog. II. TRANSAKTION UND ZUSAMMENSCHLUSS (3) Am 4. Oktober 1999 schlossen MCI WorldCom und Sprint eine Vereinbarung ("Agreement and Plan of Merger"), der zufolge Sprint-Aktien gegen MCI-WorldCom-Aktien getauscht werden sollen. Während Sprint in MCI WorldCom aufgehen und seine Eigenständigkeit als Aktiengesellschaft verlieren wird, soll die Aktiengesellschaft MCI WorldCom als solche weiterbestehen. Bei dem geplanten Zusammenschluss handelt es sich somit um eine rechtlich voll wirksame Fusion im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a) der Fusionskontrollverordnung. III. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG (4) Die beteiligten Unternehmen setzen zusammen weltweit mehr als 5 Mrd. EUR(4) um [...]*(5)(6). Gemeinschaftsweit erzielen sie einen Umsatz von jeweils mehr als 250 Mio. EUR [...]*; davon entfallen weniger als zwei Drittel auf ein und demselben Mitgliedstaat. Das angemeldete Zusammenschlussvorhaben hat somit gemeinschaftsweite Bedeutung. (5) Die anmeldenden Partein bestritten in ihren Schreiben vom 20. Oktober 1999 und 26. Oktober 1999 sowie in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte die gemeinschaftsweite Bedeutung der Maßnahme. Ihrer Ansicht nach hätte der auf Sprint entfallende Anteil am Umsatz von Global One bei der Umsatzberechnung gemäß Artikel 5 der Fusionskontrollverordnung nicht berücksichtigt werden dürfen. (6) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung musste die Anmeldung innerhalb von sieben Tagen nach Unterzeichnung eines rechtsverbindlichen Fusionsvertrages vorgenommen werden. Die gemeinschaftsweite Bedeutung einer Maßnahme bestimmt sich nach der Höhe des Umsatzes. Die Umsatzberechnungen müssen daher ausgehend von der konkreten Situation zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Fusionsvertrages oder spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Meldpflicht einsetzt, erfolgen(7). Die im Zusammenhang mit bestimmten Wirtschaftstätigkeiten gemachten Umsätze können nur dann ausgeklammert werden, wenn in dem Fusionsvertrag eindeutig festgeschrieben ist, dass die Veräußerung dieser Geschäftsbereiche eine Vorbedingung für die Transaktion ist, oder wenn die Geschäftsbereiche zwischen dem letzten geprüften Abschluss und der Unterzeichnung des endgültigen Fusionsvertrages veräußert wurden. (7) Da der Ausstieg von Sprint bei Global One weder zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Fusionsvertrages erfolgte noch eine Vorbedingung für den angemeldeten Zusammenschluss war, handelt es sich daher um eine Maßnahme von gemeinschaftsweiter Bedeutung. IV. VERFAHREN A. VERFAHRENSFRAGEN (8) Am 2. Februar 2000 machten die Anmelder gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung eine Verpflichtungszusage, der zufolge Sprint alles unternimmt, um den Rückzug aus dem Gemeinschaftsunternehmen Global One unverzüglich zu vollenden, und bis zum vollständigen Rückzug von jeder Form der Beteiligung an der Führung der laufenden Geschäfte von Global One absieht. Nach Darstellung der beteiligten Unternehmen würden durch den Rückzug von Sprint aus Global One nicht nur die für den Wettbewerb erheblichen Überschneidungen bei internationalen Übertragungsdiensten und bei weltweiten Telekommunikationsdiensten für multinationale Geschäftskunden erheblich verringert, sondern auch jegliche Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des angemeldeten Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt in Bezug auf alle betroffenen Märkte ausgeräumt. (9) Am 21. Februar 2000 konstatierte die Kommission nach Prüfung der Anmeldung, dass die zugesagte Verpflichtung nicht ausreicht, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken gegen das Vorhaben auszuräumen; sie stellte fest, dass der Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung fällt und Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, weshalb sie das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung einzuleiten beschloss. (10) Mit Schreiben vom 9. und vom 14. März 2000 forderte die Kommission von den am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 11 der Fusionskontrollverordnung zusätzliche Auskünfte an. Die letzte Frist für die Erteilung dieser Auskünfte lief am 17. März 2000 um 12:00 Uhr MEZ aus. Bei Ablauf der von der Kommission gesetzten Fristen lagen keine vollständigen Antworten der Unternehmen auf das Auskunftsverlangen vor. (11) Am 20. März 2000 forderte die Kommission MCI WorldCom und Sprint auf, die für den Abschluss der Ermittlungen noch fehlenden Auskünfte bis spätestens 24. März 2000 um 8:00 Uhr MEZ zu liefern. Am 27. März 2000 reichten die Unternehmen die noch ausstehenden Informationen nach. Gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung(8) verschob sich daher die Frist, innerhalb derer die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 8 der Fusionskontrollverordnung treffen muss, vom 4. auf den 12. Juli. In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte argumentierten die Parteien, sie hätten die verlangten Auskünfte am Freitag, den 24. März, per E-Mail übermittelt, so dass der Stichtag nicht der 27. März sei. In einem Schreiben vom 26. Mai findet sich jedoch die Aussage, das die elektronische Version der Antwort auf das Auskunftsverlangen nicht vollständig gewesen sei, sondern erst die am 27. März in Papierform vorgelegte Erwiderung. In Anbetracht des Zeitpunktes, zu dem die vorliegende Entscheidung erlassen wird, kann das genaue Datum des Eingangs der Antwort hier offen gelassen werden. (12) Am 3. Mai 2000 übermittelte die Kommission den Ameldern in einer Mitteilung ihre Beschwerdepunkte. Die Parteien nahmen hierzu am 22. Mai Stellung, und am 30. Mai fand auf Antrag Dritter eine mündliche Anhörung statt. Am 27. Juni 2000 teilten die Parteien der Kommission mit, dass sie beabsichtigten, die Anmeldung formal zurückzuziehen, da sie den geplanten Zusammenschluss nicht mehr in der in der Anmeldung geschilderten Form durchzuführen gedächten. Dies führte jedoch nicht zu einem formalen Widerruf des am 4. Oktober 1999 unterzeichneten Fusionsvertrages, der Gegenstand der Anmeldung war. Außerdem ließen es die Parteien offen, ob sie den geplanten Zusammenschluss nicht doch in anderer Form durchführen würden. In dieser Form kann die Kommission die Mitteilung daher nicht als formalen Widerruf der Transaktion gelten lassen. B. ZUSAMMENARBEIT MIT DEM US-JUSTIZMINISTERIUM (13) Das Zusammenschlussvorhaben zwischen MCI WorldCom und Sprint wurde u. a. auch der Kartellabteilung des Justizministeriums in den USA gemeldet. Die Parteien verzichteten auf bestimmte Rechte, um dem Justizministerium und der Kommission den Austausch der ihnen jeweils zur Verfügung gestellten Informationen und Dokumente zu ermöglichen. Zahlreiche Unternehmen, die auf die parallel geführten Ermittlungen des Justizministeriums und der Kommission antworteten, erklärten sich ebenfalls mit einem Austausch der Informationen zwischen den beiden Behörden einverstanden oder machten ihre Einlassungen in doppelter Ausführung. (14) Die Zusammenarbeit zwischen beiden Behörden im Verlauf der Untersuchungen und der Prüfung des Zusammenschlussvorhabens war relativ eng. So stimmten sich beide vorab in Fragen der Durchführung der Untersuchung ab, koordinierten ihre Auskunftsverlangen und wohnten gemeinsam Sitzungen mit den beteiligten Unternehmen bei. Bei der mündlichen Anhörung der Kommission waren Beobachter des Justizministeriums zugegen und umgekehrt nahmen Kommissionsbeamte an einer hochrangigen Sitzung im US-Justizministerium teil. (15) Am 15. Mai 2000 bat der für Wettbewerb zuständige Generaldirektor den Assistant Attorney General der Vereinigten Staaten um die Mitarbeit des Justizministeriums bei der Bewertung der Auswirkungen der Fusion auf den US-Ferngesprächsmarkt und den Markt für Auslandsgespräche. V. WETTBEWERBSRECHTLICHE WÜRDIGUNG A. INTERNET SACHVERHALT (16) Das Internet ist das Netz der Netze, d. h. ein Verbund aus tausenden von Netzwerken, über das Datenbits zwischen zwei oder mehr Computern übertragen werden. Rund 300 Gesellschaften, die Internet-Anschlüsse anbieten, betreiben Fernübertragungsnetze, die zusammen die internationale Grundinfrastruktur bzw. das Rückgrat ("backbone") des Internet bilden. Einige dieser Betreiber vernetzen gleich mehrere Länder in mehr als einer Region miteinander. Schätzungen zufolge kontrollieren die zehn größten Internet-Zugangsvermittler 70 % der internationalen Internet-Bandbreite(9). In der zweiten Reihe stehen diverse regionale Netzbetreiber in Europa, den USA und Asien. Ferner gibt es eine wachsende Zahl nationaler Netzbetreiber. Und schließlich fungieren auch Hochschul- und Forschungsnetze auf regionaler Ebene als Anbieter weltweiter Internet-Verbindungen(10). (17) Endnutzern wird der Zugang zum Internet u. a. ermöglicht durch einschlägige Diensteanbieter ("Internet Service Providers" - ISPs), die Zugangsdienste und damit zusammenhängende Leistungen erbringen, von Telekommunikations- und Datenübertragungsunternehmen sowie von Unternehmen anderer Branchen, die den Internetzugang beim Verkauf ihrer jeweiligen Produkte als kostenlose Draufgabe anbieten. Die Vernetzung der verschiedenen Diensteanbieter, der Inhalte-Anbieter ("Content Providers"), der Web-Sites usw. und anderer Netzfirmen untereinander erfolgt durch die größeren Netzbetreiber, die den weiteren Anschluss ans Internet herstellen. Endnutzer können private und gewerbliche Teilnehmer, staatliche Behörden oder Universitäten sein. Da die Nutzer weltweite Zugriffsmöglichkeiten brauchen und nachfragen, müssen die Internet-Zugangsvermittler mit allen Teilen des Internets vernetzt sein. Zusammenschaltung (18) Internet-Zugangsvermittler (Netzbetreiber) verschaffen sich Konnektivität entweder a) mittels Transitvereinbarungen, die die weltweite Internet-Anbindung gewährleisten, oder b) mittels Peering-Abkommen zwischen gleichwertigen Geschäftspartnern, die den Austausch ähnlich großer Datenmengen an bestimmten Schnittpunkten zwischen zwei Netzen regeln, welche etwa gleich große geografische Gebiete abdecken. a) Durchleitung (Transit) (19) Die Durchleitung ist ein kommerzieller Dienst, der den Zugang zum Internet gegen ein Entgelt ermöglicht. Es gibt drei verschiedene Durchleitungsmöglichkeiten: über Mietleitungen (zu anderen Netzbetreibern oder Großkunden), über Wählverbindungen (zu privaten und gewerblichen Endkunden, Teilnehmerdienste auf der Einzelhandelsstufe) und über Wählverbindungen zu anderen Internet-Dienstanbietern (Wiederverkaufsebene)(11). b) Peering (20) Hier schließen zwei Netzbetreiber eine Vereinbarung, in der sich jede Seite dazu verpflichtet, den von Kunden des Partners ausgehenden Datenverkehr im eigenen Netz abzuschließen (Peering-Abkommen). (21) Dieser Datenaustausch wird wiederum unterteilt in "öffentliche" und "private" (bzw. direkte) Austauschgeschäfte. Der "öffentliche" Austausch erfolgt an anerkannten "öffentlichen" Zusammenschaltungspunkten, die von mehreren Netzbetreibern als zentrale Datenaustauschstelle bzw. als sog. Netzanschlusspunkt ("net access point" - NAP) genutzt werden können. "Privat" wird Datenverkehr zwischen großen Netzbetreibern an bestimmten Punkten ausgetauscht, die für beide Netze günstig liegen. (22) Diese Art von Geschäften entstand, als sich die Betreiber von Netzen, die ungefähr die gleiche Größe aufwiesen, auf den gegenseitigen Austausch ihres Datenverkehrs einigten. Die ersten Datenaustauschstellen waren die Netzanschlusspunkte, die nach der Privatisierung des Internets durch die US-Regierung geschaffen wurden. Die Punkte sind Eigentum von gewerblichen Unternehmen wie MCI WorldCom und Sprint, von denen sie auch betrieben werden. Die Kommerzialisierung des Internets in den 90er Jahren führte dazu, dass viele Netzanschlusspunkte beim Übergang zum rein gewerblichen Betrieb überbeansprucht wurden. Diese Punkte sind nach wie vor überlastet und werden inzwischen hauptsächlich von Netzbetreibern aus der zweiten Reihe genutzt, deren Bedarf an Hochleistungsverbindungen geringer ist. Als Reaktion auf die Staus bei den Netzanschlusspunkten gingen die Betreiber großer Netze, die untereinander bereits Daten in hohem Umfang ausgetauscht hatten, dazu über, direkte Vereinbarungen mit einem gleichberechtigten Partner zu schließen, und sahen die Zusammenschaltung an für beide Seiten günstigen Punkten vor. Dies ist noch immer die übliche Praxis unter den Betreibern großer Netze. Während letztere sich in der Regel "privater" - und bis zu einem gewissen Grad geerbter "öffentlicher" - Austauschpunkte bedienen, greifen die Betreiber kleinerer Netze vorwiegend auf "öffentliche" Punkte zurück. (23) Auch der Bedarf großer Geschäftskunden an "privaten" Austauschpunkten ist ein Beleg dafür, wie wichtig "privates" Peering inzwischen geworden ist. Viele Großunternehmen, die Aufträge für weltweite Telekommunikationsdienste ausschreiben, erwarten von Netzbetreibern, dass sie ein bestimmtes Volumen (in puncto Zahl und Umfang) an "privaten" Datenaustauschpunkten mit ganz bestimmten Spitzennetzbetreibern vorweisen können, um die Zuverlässigkeit des Datenverkehrs zu erhöhen. (24) Die führenden Netzbetreiber haben einen Anreiz, ihren Datenverkehr "privat" und unentgeltlich mit anderen Betreibern auszutauschen, deren Netze von der Größe, dem Verkehrsaufkommen, der geografischen Reichweite und den Qualitätsstandards her ähnlich sind. Damit können sie die Einnahmen aus dem Teilnehmergeschäft vollständig für sich verbuchen und brauchen keine Gebühren an andere Netzbetreiber abzuführen. Ist das Verkehrsaufkommen in beiden Richtungen gleich groß, ziehen beide Seiten aus der Geschäftsvereinbarung den gleichen Nutzen. Auch geografische Ausgewogenheit bedeutet mehr Gleichheit in Bezug auf die Netzkosten (die Netzbetreiber haben einen wirtschaftlichen Anreiz, die Daten dem Geschäftspartner am nächstgelegenen Zusammenschaltungspunkt zu übergeben, um die Netzkosten niedrig zu halten). Den Betreibern von Spitzennetzen ist infolgedessen daran gelegen, Austauschgeschäfte nur mit anderen Betreibern zu schließen, die ein (mehr oder weniger) gleich hohes Verkehrsaufkommen und eine vergleichbare geografische Reichweite aufweisen. Bei spürbar ungleichem Aufkommen wäre es für große Betreiber vorteilhafter, ein Entgelt für die Zusammenschaltung zu verlangen [...]*(12)[...]*(13)[...]*. c) Unterschiede zwischen Peering und Transit (25) Die Durchleitung unterscheidet sich vom Datenaustausch unter Gleichen in dreierlei Hinsicht: - Das Unternehmen, das Durchleitungsdienste in Anspruch nimmt, erhält mit einer weltweiten (durchgehend offen gehaltenen) Standleitungsverbindung die Möglichkeit, Daten über alle dem Netzbetreiber und Seinesgleichen zur Verfügung stehenden Routen zu senden und zu empfangen, d. h. praktisch über das ganze Internet hinweg und nicht nur von und zu den Kunden der Durchleitungsgesellschaft. - Die Durchleitung ist ein kommerzieller Dienst, der gegen ein Entgelt erbracht wird und technische Unterstützung sowie Kundendienst einschließt. - Die jeweils anfallenden Infrastrukturkosten werden unter den Geschäftspartnern anders aufgeteilt als bei Austauschgeschäften unter Gleichen (während bei letzterem jede Vertragspartei ihre eigenen Infrastrukturkosten trägt, kommt bei der Durchleitung der Anbieter für die festen Kosten der Anbindung auf, während der Abnehmer für die Dienstleistung zahlt). (26) Der Austausch unter gleichwertigen Geschäftspartnern ist im Wesentlichen ein Tauschhandel (auch wenn einige Netzbetreiber den Datenverkehr mit Ihresgleichen auf Basis einer Gebührenregelung austauschen). Dies bedeutet, dass die beiden Geschäftspartner vom Verkehrsaufkommen her mehr oder weniger gleich groß sind. Beide Netze lassen das jeweils andere von ihrem jeweiligen Kundenbestand profitieren. Der Interessenausgleich zwischen den beiden Netzbetreibern in einem solchen Geschäftsverhältnis verlangt außerdem, dass eine Partei die andere bei der Wahl der Route nicht als "Notlösung" betrachten darf. Geht zum Beispiel beim Peering-Partner A Datenverkehr von Peering-Partner B ein, wird A im Rahmen des Peering-Abkommens mit B dessen Verkehr nicht an seinen anderen Peering Partner C weiterleiten. B muss, um Datenverkehr zu C leiten zu können, entweder mit C ebenfalls ein Peering-Abkommen treffen oder von C bzw. einem anderen Anbieter Durchleitungskapazitäten kaufen. (27) Der Austausch ist wirtschaftlicher als die Durchleitung, solange nicht zu viele Peering-Abkommen geschlossen werden müssen; dies erklärt die hierarchische Struktur des Internets. Dieser Aspekt bestimmt auch die Geschäftsstrategien der fusionswilligen Parteien. Wäre es für sie wirtschaftlich vorteilhafter, Transitleistungen zu kaufen statt auf Austauschgeschäfte zu bauen, würden sie dies fraglos tun. Die Ermittlungen der Kommission haben ergeben, dass keines der beteiligten Unternehmen für Anbindungsleistungen zahlt, aber selbst für die Bereitstellung von Anbindungsmöglichkeiten Entgelte kassiert. [...]*(14). (28) Ein weiterer Vorteil direkter Verbindungen liegt darin, dass die Daten nicht über Teilstrecken ("hops") mit nachlassender Qualität übertragen werden müssen, was längere Latenzzeiten (infolge längerer Übertragungszeiten) bei der Abwicklung des Datenverkehrs zur Folge hat und den Verlust von Datenpaketen wahrscheinlicher macht. Solche qualitativen Probleme können durch den direkten Austausch von Daten unter gleichwertigen Partnern auf ein Mindestmaß beschränkt werden. UUNet, die Internet-Tochter von MCI WorldCom, lässt aufgrund einer internen Qualitätssicherungsvereinbarung ("service level agreement" - SLA) monatlich im Durchschnitt eine Latenzzeit von höchstens 85 Millisekunden bei Übertragungen (hin und zurück) innerhalb des nordamerikanischen Netzes bzw. 120 Millisekunden bei Übertragungen zwischen New York und dem internationalen Netzknotenpunkt in London zu. [...]*(15). Die anmeldenden Parteien bestritten in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, dass sich die Weiterleitung über Teilstrecken auf die Qualität des Dienstes auswirkt, doch wurde dem von dritter Seite während der mündlichen Anhörung widersprochen (siehe weiter unten, Rdnr. 63). Intranet/Extranet (29) Ein Intranet ist das private Netzwerk eines einzelnen Unternehmens oder einer Organisation. Es kann aus einer Vielzahl miteinander verknüpfter lokaler Netze ("Local Area Network" - LAN) bestehen oder auch Mietleitungen zu Fernverkehrsnetzen ("Wide Area Network" - WAN) beinhalten. Ein Intranet ist in der Regel auch über einen oder mehrere Netzverbindungsrechner mit der "Außenwelt", d. h. dem Internet, verbunden. Hauptzweck solcher firmeninterner Netzwerke ist es sicherzustellen, dass alle Beschäftigten Zugriff auf unternehmensrelevante Informationen erhalten und die Möglichkeiten der Computertechnik nutzen können. Sie können ferner eingesetzt werden, um die Arbeit in Gruppen zu erleichtern oder Telekonferenzen abzuhalten. Ein Intranet ist wie eine private Version des Internets, die es Unternehmen und Organisationen ermöglicht, interne Mitteilungen über das öffentliche Netz zu senden, wobei die verschiedenen Teile des Intranets unter Verwendung bestimmter Ver- bzw. Entschlüsselungstechniken und sonstiger Sicherheitsvorkehrungen miteinander verbunden werden. (30) Große Unternehmen und Organisationen gestatten den Nutzern ihres internen Netzes den Zugang zum Internet über "Firewall" (Brandschutzmauer) genannte Sicherheitssysteme, die den Datenverkehr in beide Richtungen kontrollieren, so dass die Daten des Unternehmens geschützt bleiben. (31) Der Teil des unternehmensinternen Netzwerks, zu dem auch Kunden, Geschäftspartner, Zulieferer und andere Außenstehende Zugang erhalten, heißt Extranet. Dieses Teilnetz setzt eine Rechnerverwaltung mit "Firewall"-Sicherheitsvorkehrungen, die Erteilung und Verwendung von Kennungen zur Identifizierung der verschiedenen Nutzer, die Verschlüsselung von Nachrichten und die Verwendung sog. virtueller Privatnetze ("Virtual Private Networks" - VPN) voraus, die abgeschirmt im "öffentlichen" Internet funktionieren ("getunnelte Übertragung"). Ein Extranet wird z. B. dazu benutzt, um große Datenmengen auszutauschen, den Zugriff auf Produktkataloge zu ermöglichen oder Dienste für eine Gruppe anderer Firmen zu erbringen bzw. zugänglich zu machen (z. B. indem ein Unternehmen Online-Banking-Dienste für die angeschlossenen Banken leistet). Bereitstellung von Zentralrechnersystemen und Datenzentren (32) Anbieter von Zentralrechnersystemen für Web-Auftritte ("web hosting providers") bzw. Datenzentren richten Räumlichkeiten ein, zu denen der Zugang kontrolliert wird und in denen Zentralrechner bzw. Server aufgestellt sind, welche der Anbieter von einer Betriebszentrale aus überwacht. Die Datenzentren sind speziell für die Installation von Internet-Servern und -Ausrüstungen ausgelegt. Die Kunden schaffen eine Verbindung zum Datenzentrum, von wo aus der Anbieter den Anschluss zum Internet über seine eigenen Server herstellt, die unmittelbar mit den Internet-Grundnetzen verbunden sind(16). (33) Solche Systeme können z. B. von Unternehmen genutzt werden, die Wert darauf legen, dass die Daten auf ihrer Web-Site gesichert sind, dass die verwendeten Ausrüstungen sicher sind und dass die Nutzer rasch und zuverlässig Zugang zu ihrer Web-Sit

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.