Europäische Union

85/45/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/30.261 - Vertriebssystem von Ideal- Standard) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31985D0045 85/45/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/30.261 - Vertriebssystem von Ideal- Standard) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 020 vom 24/01/1985 S. 0038 - 0045 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Dezember 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/30.261 Vertriebssystem von Ideal-Standard) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (85/45/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (1) -, zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf die Artikel 2, 3 und 6, im Hinblick auf die am 6. Januar 1981 von der Ideal-Standard GmbH, Bonn, gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 17 bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorgenommenen Anmeldung einer EG-weiten Vertriebsvereinbarung mit Antrag auf Erteilung eines Negativattests oder einer Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages, im Hinblick auf den Beschluß der Kommission vom 6. Juli 1983, das Verfahren einzuleiten, nachdem dem beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (2) Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äussern, nach Anhörung des Bundesverbandes des Sanitär-Fachhandels e. V. (VSI), Bonn, des Zentralverbandes Sanitär, Heizung, Klima (ZVSHK) St. Augustin, und des Bundesverbandes der Selbstbedienungs-Warenhäuser e. V. (BdSW), Bonn, gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63/EWG, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen - in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT A. Das Unternehmen Ideal-Standard (1) Das Unternehmen Ideal-Standard GmbH (im folgenden Ideal-Standard oder IS genannt) mit Sitz in Bonn, Bundesrepublik Deutschland, stellt Armaturen für Wasserversorgungsanlagen (im folgenden Sanitärarmaturen genannt) her. Das IS-Sanitärarmaturenprogramm ist ein umfangreiches Programm, das Ideal-Standard in allen EG-Ländern über ein ihrem Unternehmen angeschlossenes Netz von Sanitärfachgroßhändlern vertreibt. Der EG-Umsatz von Ideal-Standard belief sich im Jahre 1983 auf . . . (3). Ideal-Standard ist eine bekannte und führende Marke im Bereich der Sanitärarmaturen und beliefert den grössten Teil aller Sanitärfachgroßhändler innerhalb der EG. (2) Nach eigenen Angaben von Ideal-Standard beliefen sich ihre aufgrund der verkauften Einheiten geschätzten Marktanteile im Sanitärarmaturenbereich im Jahre 1981 für die Bundesrepublik Deutschland auf . . . (3), für Frankreich auf . . . (3), für Italien auf . . . (3), für Großbritannien auf . . . (3), für die Niederlande auf . . . (3) und für Belgien auf . . . (3). Die von Ideal-Standard erzielten Umsätze beziehen sich hauptsächlich auf drei Produktgruppen: Zweigriffarmaturen, Einhebelmischer und Thermostate. Diese drei Produktgruppen stellen den weitaus grössten Teil des Sanitärarmaturenumsatzes von Ideal-Standard dar. B. Die IS-Vertriebsvereinbarung (3) Ideal-Standard hat am 6. Januar 1981 bei der Kommission eine Muster-Vertriebsvereinbarung angemeldet mit der Absicht, diese Vereinbarung mit Sanitärfachgroßhändlern aus dem gesamten Gemeinsamen Markt abzuschließen. Ideal-Standard hat seit Beginn 1981 mit der Einführung dieser Vertriebsvereinbarung begonnen. Der Bundesverband der Selbstbedienungs-Warenhäuser e. V. (im folgenden BdSW genannt) hat am 12. Juni 1981 bei der Kommission eine Beschwerde gegen die Einführung der IS-Vertriebsvereinbarung eingelegt. Die IS-Vertriebsvereinbarung ist hauptsächlich durch folgende Merkmale gekennzeichnet: a) Die Verpflichtung von IS, ausschließlich Sanitärfachgroßhändler zu beliefern, die die in der IS-Vertriebsvereinbarung genannten Vertriebspartnerkriterien erfuellen und diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Die Großhändler müssen für den Vertrieb von IS-Produkten folgende Voraussetzungen erfuellen: i) Das Großhandelsgeschäft muß ein Unternehmen des Sanitär-Fachhandels sein (§ 3 Ziffer 1, a); ii) Repräsentative Ausstellung und Vorführung des gesamten Armaturenprogramms von Ideal-Standard in ansprechenden und ausreichend grossen Geschäftsräumen (Präambel und § 3 Ziffer 1, b); iii) Unterhaltung eines ausreichenden Lagers für das Armaturenprogramm von Ideal-Standard, einschließlich Ersatzteilen und Zubehör (§ 3 Ziffer 1, b); um den Verbraucher im Bedarfsfall schnell beliefern zu können, muß das Armaturenprogramm von Ideal-Standard ortsnah sach- und fachkundig in geeigneten Räumen, ausreichender Menge und voller Sortierung gelagert werden (Präambel); iv) Beschäftigung von Personal mit der erforderlichen Fachausbildung zum Zwecke von Beratung und Service an den Installateur und Endverbraucher (§ 3 Ziffer 1, c); v) Unterhaltung ausreichender Transportkapazitäten, um einen schnellen und beschädigungslosen Transport zum Installateur und/oder zur Baustelle sicherzustellen (§ 3 Ziffer 1, d); iv) Verpflichtung, den Vertrieb des Armaturenprogramms von Ideal-Standard nach besten Kräften zu fördern (§ 6 Ziffer 1). b) Die Verpflichtung der Sanitärfachgroßhändler, die IS-Sanitärarmaturen innerhalb der EWG ausschließlich an folgende Abnehmer zu liefern (§ 4 Ziffer 3): i) an Sanitärinstallateure, d. h. Unternehmen, »welche alle gesetzlichen, insbesondere gewerbe- und handwerksrechtlichen Voraussetzungen für die Installation von Wasserversorgungsanlagen erfuellen"; die Gewährung von Ideal-Standard gilt nur dann, wenn die Armaturen von einem Sanitärinstallateur eingebaut werden (Präambel); ii) an andere von Ideal-Standard anerkannte Sanitärfachgroßhändler; iii) in Ausnahmefällen an öffentliche, gemeinnützige, gewerbliche und private Bauherren, sofern sichergestellt ist, daß die gelieferte Ware nicht ausserhalb des Installationszwecks des Bauherrn verwendet wird. Ideal-Standard beliefert diese Unternehmen in der Regel selbst. (4) Die Kommission hat Ideal-Standard am 19. Juli 1983 Beschwerdepunkte mitgeteilt, in denen sie die Vereinbarkeit der in Punkt 3 gekennzeichneten Bestandteile der IS-Vertriebsvereinbarung mit Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages in Frage gestellt hat. Dabei hat sie hauptsächlich die Voraussetzungen für die Anerkennung als Sanitärfachgroßhändler sowie die Beschränkung des Weiterverkaufs auf Sanitärinstallateure gerügt. (5) Hinsichtlich der Auswahlkriterien der Großhändler hat Ideal-Standard vorgetragen, daß die in ihrer Vertriebsvereinbarung genannten Vertriebspartnerkriterien den besonderen Distributionsleistungen der Sanitärfachgroßhändler entsprechen. Der Sanitärgroßhandel müsste besondere Distributionsleistungen erbringen wie Lagerhaltung, Ergänzungs- und Reklamationsberatung und Ersatzteilbeschaffung sowie Präsentation der Ware. Die Sanitärinstallateure hätten nämlich im allgemeinen keine umfassende Lagerhaltung und keine Ausstellungs räume. Sie gäben häufig beim Großhandel Einzelbestellungen von Kunden auf. IS hat im übrigen ausgeführt, daß die Verpflichtung der Spezialisierung der Großhändler auf Sanitärartikel durch die Einrichtung einer auf den Verkauf von Sanitärartikeln spezialisierten Fachabteilung erfuellt sei. (6) Hinsichtlich der Beschränkung des Weiterverkaufs auf Sanitärinstallateure hat Ideal-Standard vorgetragen, Sanitärarmaturen seien Halbfertigprodukte, die wegen ihrer technischen Kompliziertheit und der Notwendigkeit ihres Einbaus eine fachkundige Beratung und einen fachmännischen Einbau erforderten. Ideal-Standard hat ausserdem vorgetragen, nach der deutschen Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB Wasser V) vom 20. Juni 1980 sei der Verbraucher ohnehin verpflichtet, die Errichtung der Wasseranlage und wesentliche Veränderungen hieran nur durch das Wasserversorgungsunternehmen oder ein in ein Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragenes Installationsunternehmen vornehmen zu lassen. Ähnliche Gesetzgebungen gäbe es in den anderen EG-Staaten. Die IS-Vertriebsvereinbarung bezwecke, den Verbraucher vor Gefahren zu schützen, indem der Vertrieb und der Einbau in die Hände fachkundiger Handwerker gelegt würden. Auch die Beschränkung der IS-Gewährleistung auf von Sanitärinstallateuren eingebaute Sanitärarmaturen sei dadurch gerechtfertigt, daß Sanitärarmaturen Halbfertigprodukte seien, die einen fachmännischen Einbau erforderten. (7) Ideal-Standard hat weiterhin vorgetragen, ihre Vertriebsvereinbarung sei erforderlich, um Rufschädigungen durch Mißbrauch der IS-Produkte als Lockvogelangebote in Großwarenhäusern zu verhindern, die IS-Markenartikel als »Renner" verwendeten und zu Niedrigstpreisen anböten. Die Schädigung ihrer Marke könnte ausserdem durch unsachgemässen Einbau von Heimwerkern verursacht werden, da der Heimwerker angebliche Fehler in der Regel dem Hersteller, nicht aber dem fehlerhaften Einbau zuschreibe. (8) Weiterhin sei zu berücksichtigen, daß es bei einem nicht an die Sanitärinstallateure gebundenen Vertrieb zu erheblichen, die Existenz von Ideal-Standard gefährdenden Umsatzeinbussen durch die zu erwartenden Reaktionen der Sanitärinstallateure kommen würde. Seit 1979 hätten Großwarenhäuser massiv die IS-Markenartikel zu Niedrigstpreisen öffentlich angeboten, was zu heftigen Reaktionen bei den Innungen der Installateure und zu Umsatzeinbussen für Ideal-Standard geführt habe. Ideal-Standard behauptet, die Einführung ihrer Vertriebsvereinbarung sei zur Vermeidung möglicher Boykottmaßnahmen durch das Handwerk erforderlich gewesen. Die IS-Vertriebsvereinbarung sei ebenfalls eine Reaktion auf die in der Bundesrepublik Deutschland erfolgte Einführung der Vertriebsbindung der Hansa Metallwerke AG gewesen. Hansa sei eine ihrer Wettbewerber auf dem deutschen Markt. (9) Die IS-Vertriebsvereinbarung trage weiterhin dazu bei, die Wettbewerbsfähigkeit des traditionellen Sanitärfachhandels zu erhalten. Wenn die Handwerksbetriebe nicht die Möglichkeit hätten, Sanitärarmaturen mit einer Mindestgewinnspanne zu verkaufen, müssten sie statt dessen die Stundensätze für ihre Handwerksleistungen erheblich erhöhen, so daß viele Verbraucher die Handwerksleistungen nicht mehr bezahlen könnten. Dadurch würde die Schwarzarbeit erheblich gefördert und die Existenz des Sanitärfachhandels bedroht. Der EuGH habe in der Rechtssache Metro das Interesse eines Herstellers, die traditionellen Absatzwege zu erhalten, ausdrücklich als legitim anerkannt. (10) Schließlich hat Ideal-Standard bestritten, daß ihre Vertriebsvereinbarung den zwischenstaatlichen Handel spürbar beeinflusse. In der Bundesrepublik Deutschland hätten lediglich 1 % der zur Zeit der Einführung der Vertriebsvereinbarung von Ideal-Standard belieferten Großhändler die Vertriebsvereinbarung nicht unterzeichnet und würden seitdem nicht mehr von Ideal-Standard beliefert. Auf der Einzelhandelsstufe stuenden den 15 400 Sanitärinstallateuren, die IS-Produkte absetzen, nur etwa 300 bis 400 Baumärkte gegenüber, die nicht mehr mit IS-Erzeugnissen beliefert würden. Ausserdem habe die Einführung der IS-Vertriebsvereinbarung dazu geführt, daß die Großwarenhäuser in zunehmendem Masse Sanitärarmaturen von kleineren Herstellern und Importeuren eingekauft hätten, was zu einer Verstärkung des Wettbewerbs auf dem Sanitärarmaturenmarkt geführt habe. (11) Der VSI, Vertreter der Sanitärfachgroßhändler, und der ZVSHK, Vertreter der Sanitärinstallateure, haben sich der Stellungnahme von Ideal-Standard angeschlossen. Diese beiden Verbände haben u. a. auf die Beachtung der Handwerksordnung, des Gesetzes gegen Schwarzarbeit, des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sowie gesundheitsrechtlicher und bauordnungsrechtlicher Vorschriften hingewiesen. Sie haben der Kommission mehrere Schriftsätze und Gutachten zur Stützung des Standpunktes von Ideal-Standard vorgelegt. Ideal-Standard und die genannten Verbände haben jedoch nicht bestritten, daß Sanitärarmaturen anderer Hersteller, auch hochwertige und moderne Armaturen wie Einhebelmischer und Thermostate, u. a. in Großwarenhäusern und Eisenwarengeschäften verkauft werden und daß selbst IS-Armaturen vor der Einführung der IS-Vertriebsvereinbarung massiv in diesen Vertriebsstellen angeboten worden sind. Sie haben ebenfalls nicht bestritten, daß auch Sanitärinstallateure an private Endverbraucher verkaufen, ohne die verkauften Sanitärarmaturen selbst einzubauen. (12) Der BdSW, Beschwerdeführer in diesem Verfahren, hat vorgetragen, jahrelang seien die Großhändler Lieferanten der neuen Vertriebsformen gewesen und es hätte im Sanitärbereich bisher keine Vertriebsbeschränkungen gegeben. Nun schienen die Installateure die bedeutendsten Hersteller auf diesem Gebiet dazu bewegt zu haben, restriktive Vertriebssysteme für ihre Erzeugnisse einzuführen mit dem Ziel, die Niedrigpreisanbieter gänzlich auszuschalten. Der Einzelhändler, soweit dieser nicht zugleich Sanitärinstallateur sei, werde durch die IS-Vertriebsbindung erheblich behindert. Auf eine Beratung des Heimwerkers könne im allgemeinen verzichtet werden, weil er durch die Warenpräsentation und wegen der weitgehenden Normung der Gewinde und Anschlüsse sowie der den Waren beiliegenden Einbauanweisungen in der Lage sei, Armaturen selbst einzubauen. Soweit Ideal-Standard auf die Gefahrenabwehr bei der öffentlichen Wasserversorgung abstellte, sei kein einziger konkreter Unglücksfall nachgewiesen worden. Vielmehr liege die eigentliche Gefahr in veralteten Armaturen, die nicht rechtzeitig ersetzt würden. Im übrigen sei die Gefahrenabwehr ein Anliegen der öffentlichen Behörden, die gesetzliche Vorschriften in diesem Bereich erlassen haben, nicht aber Aufgabe der Hersteller von Sanitärarmaturen. II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. Artikel 85 Absatz 1 (13) Die IS-Vertriebsvereinbarung begründet ein selektives Vertriebssystem, welches Wettbewerbsbeschränkungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt und bewirkt, die geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinflussen. (14) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe Rechtssachen 26/76, Metro, Slg 1977, 1875; 31/80, l'Oréal, Slg 1980, 3775; 126/80, Salonia, Slg 1981, 1563) sind selektive Vertriebssysteme ein mit Artikel 85 Absatz 1 vereinbarer Bestandteil des Wettbewerbs, sofern die Auswahl der Wiederverkäufer aufgrund objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, die sich auf die fachliche Eignung des Widerverkäufers, seines Personals und seiner sachlichen Ausstattung beziehen, und sofern diese Voraussetzungen einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden (sog. »einfache Fachhandelsbindung"). Hinsichtlich der »qualitativen" Kriterien hat der Gerichtshof ausgeführt, daß diesbezueglich geprüft werden muß, ob die Eigenschaften des fraglichen Erzeugnisses zur Wahrung seiner Qualität und zur Gewährleistung seines richtigen Gebrauchs ein selektives Vertriebssystem erfordern und ob diese Ziele nicht bereits durch eine nationale Regelung des Zugangs zum Beruf des Wiederverkäufers oder der Verkaufsbedingungen des betreffenden Erzeugnisses erreicht werden. Schließlich ist zu prüfen, ob die aufgestellten Kriterien nicht über die Notwendigkeit eines auf Qualitätsanforderungen aufgebauten selektiven Vertriebssystems hinausgehen. (15) Da Sanitärarmaturen nicht ohne weiteres als technisch hoch entwickelte Verbrauchsgüter betrachtet werden können und die Großhändler in der Regel nicht direkt an Endverbraucher verkaufen, sondern an Einzelhändler, erscheint es zumindest auf der Großhandelsstufe fraglich, ob die Eigenschaften der betreffenden Produkte zur Wahrung ihrer Qualität und zur Gewährleistung ihres richtigen Gebrauchs überhaupt ein selektives Vertriebssystem erfordern. Es ist demzufolge fraglich, ob nicht bereits die rein qualitativen Kriterien mit Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages unvereinbar sind. Es geht hierbei um die Verpflichtungen der IS-Fachgroßhändler hinsichtlich der Einrichtung eines Fachgeschäftes oder einer Fachabteilung für Sanitärartikel (§ 3 Ziffer 1, a), hinsichtlich der Ausstellung und Vorführung der IS-Produkte in ansprechenden und ausreichend grossen Geschäftsräumen (Präambel und § 3 Ziffer 1, b), hinsichtlich der Unterhaltung eines ausreichenden Fuhrparks, um einen schnellen und beschädigungslosen Transport zum Installateur und/oder zur Baustelle sicherzustellen (§ 3 Ziffer 1, d), und hinsichtlich des Einsatzes ausgebildeten Verkaufspersonals mit den notwendigen Fachkenntnissen für eine sachgemässe Beratung der Abnehmer (§ 3 Ziffer 1, c). Es ist ebenfalls fraglich, ob die absatzfördernden Verpflichtungen, nämlich die Verpflichtung, IS-Produkte in voller Sortierung zu lagern (Präambel und § 3 Ziffer 1, b), und die Verpflichtung, den Vertrieb des IS-Armaturenprogramms nach besten Kräften zu fördern (§ 6 Ziffer 1), mit Artikel 85 Absatz 1 vereinbar ist. Die Lagerhaltungspflicht, zumindest soweit diese das gesamte IS-Sortiment umfasst, kann dazu führen, daß die Großhändler die IS-Produkte in besonderem Masse fördern müssen mit dem daraus folgenden Ausschlusseffekt in bezug auf andere Hersteller von Sanitärarmaturen. Auch eine Vermehrung solcher allumfassender Lagerhaltungspflichten ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung. Dies gilt auch für die Verpflichtung, den Vertrieb des IS-Armaturenprogramms nach besten Kräften zu fördern, soweit diese Verpflichtung geeignet ist, die Handlungsfreiheit der Großhändler einzuschränken. Eine eingehende Würdigung, ob die vorgenannten Verpflichtungen im vorliegenden Fall unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 fallen, erübrigt sich jedoch, da die IS Vertriebsvereinbarung ohnehin eine schwerwiegende Absatzbeschränkung enthält, die unter Artikel 85 Absatz 1 fällt und nicht nach Artikel 85 Absatz 3 freigestellt werden kann (siehe Punkt 16 und 20 bis 22). Die Funktionsfähigkeit der von Ideal-Standard angemeldeten Vertriebsvereinbarung hängt im wesentlichen von der ausschließlichen Belieferung der Sanitärinstallateure ab. (16) Die Verpflichtung der Sanitärfachgroßhändler, die IS-Sanitärarmaturen ausschließlich an Sanitärinstallateure zu liefern, ist eine Wettbewerbsbeschränkung, die unter Artikel 85 Absatz 1 fällt. Sie verbietet den Großhändlern, IS-Sanitärarmaturen an Einzelhändler, die keine Sanitärinstallateure sind, zu verkaufen. Darüber hinaus gilt die IS-Gewährleistung nur dann, wenn die Armaturen von einem Sanitärinstallateur eingebaut werden. Die Beschränkung des Absatzes hat zur Folge, daß alle Einzelhändler, die keine Sanitärinstallateure sind, von vornherein vom Bezug und vom Vertrieb mit IS-Sanitärarmaturen im gesamten Gemeinsamen Markt ausgeschlossen werden. Dieser Ausschluß trifft alle Nichthandwerker, ob traditionelle Einzelhändler wie Eisenwarengeschäfte oder moderne Vertriebsformen wie Großwarenhäuser mit oder ohne Fachabteilung. Diese Absatzbeschränkung bewirkt weiterhin den Ausschluß der Großhändler, die zwar die Zulassungsvoraussetzungen erfuellen, sich jedoch weigern, die Lieferung von IS-Produkten an Nichthandwerker zu unterlassen. Diese Großhändler werden nicht mehr von Ideal-Standard beliefert. Sie beschränkt ausserdem die anerkannten Großhändler in ihrem Wettbewerbsverhalten, da diese die Nachfrage von Nichthandwerkern und insbesondere von Großwarenhäusern nicht befriedigen können. (17) Die Beschränkung der IS-Gewährleistung auf von Sanitärinstallateuren eingebaute Armaturen bezweckt und bewirkt, daß die Verbraucher vom Bezug von Nichthandwerkern abgehalten und letztere dadurch vom Vertrieb mit IS-Sanitärarmaturen ausgeschaltet werden. Die Koppelung der Garantieleistung mit dem Einbau durch einen Installateur beeinträchtigt in erheblichem Masse die Verkaufsmöglichkeiten der anderen Einzelhändler. (18) Da die angemeldete IS-Vertriebsvereinbarung sich auf das gesamte Gebiet der EWG erstreckt (siehe Punkt 3), ist sie schon ihrem Wesen nach geeignet, den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigen. Die Beeinflussung des zwischenstaatlichen Handels ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, daß die Großhändler und Einzelhändler, die vom Vertrieb mit IS-Sanitärarmaturen ausgeschlossen sind, diese Produkte nicht nach anderen Mitgliedstaaten exportieren können. Was die Spürbarkeit der genannten Wettbewerbsbeschränkungen und der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels betrifft, so ist angesichts des Ausschlusses aller Großhändler, die sich weigern, nur Sanitärinstallateure zu beliefern, und angesichts des generellen Ausschlusses aller Einzelhändler, die keine Sanitärinstallateure sind, anzunehmen, daß die genannten Wettbewerbsbeschränkungen grundsätzlich geeignet sind, einen spürbaren Einfluß auf den zwischenstaatlichen Handel auszuüben. Die Eignung der betreffenden Wettbewerbsbeschränkungen zur spürbaren Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels erfolgt ausserdem aus dem Umstand, daß IS nicht unerhebliche Marktanteile in fast allen EG-Ländern besitzt (siehe Punkt 2). Der Umstand, daß laut IS lediglich 1 % der früher von Ideal-Standard belieferten deutschen Großhändler die Vertriebsvereinbarung nicht unterzeichnet haben und daß der grösste Teil ihres Umsatzes ohnehin über Sanitärinstallateure erfolgt, vermag nicht zu beweisen, daß die betreffenden Wettbewerbsbeschränkungen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht spürbar beeinträchtigen können. Trotz des geringen Prozentsatzes der nicht belieferten Großhändler und Einzelhändler in der Bundesrepublik Deutschland können die ausgeschlossenen Betriebe, wenn einmal auf die gesamte EG übertragen, eine nicht unbeträchtliche Zahl ausmachen. Auch der Umstand, daß die Einführung der IS-Vertriebsvereinbarung die Großwarenhäuser veranlasst haben soll, in zunehmendem Masse Sanitärarmaturen von kleineren Herstellern und Importeuren einzukaufen, vermag nichts daran zu ändern, daß die IS-Vertriebsvereinbarung schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkungen enthält, die geeignet sind, den zwischenstaatlichen Handel spürbar zu beeinflussen. B. Artikel 85 Absatz 3 (19) Die IS-Vertriebsvereinbarung erfuellt nicht die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3. (20) Die Beschränkung des Absatzes auf Sanitär-installateure erfuellt nicht die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3. Es handelt sich hierbei um eine schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkung zu Lasten der Großhändler, die alle Einzelhändler, die keine Sanitärinstallateure sind, vom Vertrieb mit IS-Sanitärarmaturen ausschaltet. Der aus dieser Beschränkung resultierende Nachteil überwiegt in erheblichem Masse eine etwaige Verbesserung der Warenverteilung durch den Vertrieb über Sanitärinstallateure. Der Verkauf und der Einau von Sanitärarmaturen sind zwei getrennte Leistungen, die von unterschiedlichen Unternehmen erbracht werden können und auch tatsächlich seit vielen Jahren von unterschiedlichen Unternehmen erbracht werden. Sanitärarmaturen anderer Hersteller werden in Einzelhandelsgeschäften verkauft, die keine Sanitärinstallateure sind, wie z. B. in Eisenwarengeschäften, Hobbymärkten, Baumärkten und anderen Warenhäusern. Auch IS-Sanitärarmaturen sind bis 1980 ohne Vertriebsbindung oder Absatzbeschränkung verkauft worden. Sie sind unter anderem massiv in Großwarenhäusern angeboten worden. Die Sanitärinstallateure verkaufen selber Sanitärarmaturen an private Endverbraucher, ohne die verkauften Sanitärarmaturen selbst einzubauen. Selbst wenn man unterstellt, der Verkauf von Sanitärarmaturen an Endverbraucher verlange eine fachmännische Beratung, folgt nicht aus dieser Anforderung, daß Sanitärarmaturen ausschl

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.