Europäische Union

85/45/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/30.261 - Vertriebssystem von Ideal- Standard) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31985D0045. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ießlich von Sanitärinstallateuren verkauft werden können. Der Verkauf von Sanitärarmaturen verlangt keine Ausbildung als Installateur. Die Beratung beim Verkauf könnte durch ein fachmännisches Verkaufspersonal geschehen, das auch in anderen Einzelhandelsbetrieben eingesetzt werden kann. Nichthandwerker sind durch nichts daran gehindert, zum Verkauf von Sanitärarmaturen ein ausgebildetes Verkaufspersonal einzusetzen. Die IS-Vertriebsvereinbarung schließt jedoch alle Nichthandwerker von vornherein vom Vertrieb mit IS-Sanitärarmaturen aus. Selbst wenn man annähme - was nicht bewiesen ist -, daß Sanitärinstallateure eine bessere Beratung beim Verkauf von Sanitärarmaturen erbringen würden als andere Einzelhändler, reicht dieser Vorteil nicht aus, um den mit dem generellen Ausschluß aller Nichthandwerker verbundenen Nachteil auszugleichen. (21) Da Verkauf und Einbau zwei getrennte Leistungen sind, ist die Beschränkung des Weiterverkaufs auf Sanitärinstallateure auf keinen Fall unerläßlich, um der angeblichen Anforderung der Beratung beim Verkauf von Sanitärarmaturen gerecht zu werden. Diese Beratung, wenn überhaupt erforderlich für den Vertrieb von Sanitärarmaturen, könnte durch ein fachmännisches Verkaufspersonal erbracht werden, das auch von Nichthandwerkern eingesetzt werden kann. (22) Die Beschränkung der IS-Gewährleistung auf von Sanitärinstallateuren eingebaute Sanitärarmaturen dient demselben Zweck wie die Beschränkung des Weiterverkaufs auf Sanitärinstallateure. Diese Beschränkung ist eine Ergänzung der Beschränkung des Weiterverkaufs auf Sanitärinstallateure und teilt deren rechtliches Schicksal. (23) Ideal-Standard, der VSI und der ZVSHK haben vorgetragen, nach der deutschen AVB Wasser V und anderen gesetzlichen Regelungen sei der Verbraucher ohnehin verpflichtet, die Errichtung der Wasseranlage und wesentliche Veränderungen hieran nur durch einen eingetragenen Sanitärinstallateur vornehmen zu lassen. Ähnliche Gesetzgebungen gäbe es in den anderen EG-Staaten (siehe Punkt 6). Hinsichtlich der AVB Wasser V ist zu bemerken, daß diese Verordnung keineswegs den Vertrieb von Sanitärarmaturen durch Nichthandwerker verhindert. Die AVB Wasser V verpflichtet auch die Hersteller von Sanitärarmaturen nicht, dafür zu sorgen, daß der Einbau ihrer Sanitärarmaturen ausschließlich durch Sanitärinstallateure geschieht. Diese Verordnung verpflichtet lediglich den Verbraucher, bestimmte Einrichtungen oder Veränderungen der Wasseranlage durch einen Sanitärinstallateur vornehmen zu lassen. Das deutsche Gesetz hat somit eine Regelung getroffen, die dem Verbraucher vorschreibt, in einem bestimmten Umfang einen Sanitärinstallateur für den Einbau von Sanitärarmaturen heranzuziehen. Ähnliche gesetzliche Regelungen bestehen in anderen EG-Staaten. Da der Gesetzgeber den Einsatz eines bestimmten Handwerks für bestimmte Arbeiten an Wasseranlagen zur Pflicht gemacht hat, bedarf es keiner weiteren privatrechtlichen Regelung dieser Leistungen durch den Hersteller. Der Verbraucher ist ohnehin verpflichtet, einen Sanitärinstallateur für wichtige und gefährliche Einrichtungen oder Veränderungen seiner Wasseranlage einzuschalten. Es kann nicht Aufgabe einer Vertriebsbindung sein, den Verbraucher über das vom Gesetzgeber festgelegte Maß hinaus am Einbau oder Austausch von Sanitärarmaturen zu hindern. Der Verbraucher, der seine Sanitärarmatur nicht von einem Sanitärinstallateur kaufen möchte, muß frei sein, diese Armatur bei einem anderen Einzelhändler einzukaufen und selber einzubauen, oder - soweit er sich dies nicht zutraut oder dies rechtlich nicht zulässig ist - die gekaufte Sanitärarmatur von einem Sanitärinstallateur einbauen zu lassen. (24) Ideal-Standard hat auch vorgetragen, ihre Vertriebsvereinbarung sei erforderlich, um Rufschädigungen durch Lockvogelangebote der Großwarenhäuser und unsachgemässen Einbau der Heimwerker zu verhindern (siehe Punkt 7). Was die Lockvogelangebote betrifft, so kann diesen Mißbräuchen mit den nationalen Gesetzgebungen gegen unlauteren Wettbewerb wirksam begegnet werden. Soweit Rufschädigungen durch unsachgemässen Einbau der Heimwerker begründet werden, basiert diese Begründung auf einer summarischen und im einzelnen unbewiesenen Behauptung und auf einer ungerechtfertigten Pauschalverurteilung der Selbsthilfearbeit. Zunächst ist festzustellen, daß Ideal-Standard keinen konkreten Beweis von einem angeblich unsachgemässen Einbau ihrer Sanitärarmaturen durch Heimwerker erbracht hat. Sollte es trotzdem in Einzelfällen zu einem unsachgemässen Einbau kommen, ist damit nicht bewiesen, daß der Endverbraucher dem Produkt des Herstellers die Verantwortung zuschreibt. Er wird entweder seinen Fehler selbst einsehen oder sich diesen von einem Fachmann nachweisen lassen müssen. Es muß weiterhin berücksichtigt werden, daß der Einbau von Sanitärarmaturen durch Heimwerker in der Regel nur den Austausch von Armaturen an Entnahmestellen betrifft, da für wesentliche Veränderungen der Wasseranlage der Verbraucher kraft Gesetzes ohnehin einen Sanitärinstallateur einschalten muß. Ausserdem ist festzustellen, daß auch Sanitärinstallateure an private Endverbraucher verkaufen, ohne die verkauften Sanitärarmaturen selbst einzubauen. Die IS-Vertriebsvereinbarung verhindert somit nicht den angeblich unsachgemässen Einbau durch Heimwerker, auch wenn diese bei Sanitärinstallateuren einkaufen. Selbst wenn die Behauptung von Ideal-Standard in hinreichender Weise bewiesen wäre, genügte diese Begründung nicht, um von vornherein alle Nichthandwerker vom Vertrieb mit IS-Sanitärarmaturen auszuschließen. (25) Ideal-Standard hat schließlich mit der Gefahr des Abwanderns der Sanitärinstallateure und des Untergangs des traditionellen Fachhandels argumentiert (siehe Punkt 8 und 9). Hinsichtlich der Gefahr des Abwanderns der Sanitärinstallateure von IS-Sanitärarmaturen ist zunächst zu bemerken, daß die meisten anderen Sanitärarmaturenhersteller den Einzelhandel der Nichthandwerker beliefern, so daß Ideal-Standard nicht schlechter gestellt ist als diese anderen Hersteller und nicht zu befürchten braucht, daß die Sanitärinstallateure zu diesen anderen Herstellern abwandern. Da die Kommission zu gleicher Zeit die Freistellung für die gleichlautende Vertriebsbindung von Grohe ablehnt, braucht Ideal-Standard ebenfalls nicht zu befürchten, daß die Sanitärinstallateure zu diesem Wettbewerber übergehen. Soweit die Vertriebsbindung der Hansa Metallwerke betroffen ist, so ist zu bemerken, daß diese Vertriebsbindung, welche bereits vom Bundeskartellamt untersagt worden ist, nur in der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet. Diese Vertriebsbindung kann die Einführung durch IS einer gegen das EG-Kartellrecht verstossenden und den gesamten Gemeinsamen Markt umfassenden Vertriebsbindung nicht rechtfertigen. Soweit Ideal-Standard auf negative Umsatzentwicklungen als Folge der Belieferung von Großwarenhäusern hingewiesen hat, so lässt diese Umsatzentwicklung keine sichere Ursächlichkeit zu den Reaktionen der Handwerker erkennen. Der Rückgang der IS-Umsätze kann auch andere Ursachen haben, wie z. B. die allgemein rückläufige Baukonjunktur, verstärkter Wettbewerb oder gerade die Ausschaltung der Nichthandwerker vom Vertrieb mit IS-Sanitärarmaturen. (26) Hinsichtlich der Existenzgefährdung des traditionellen Fachhandels der Sanitärinstallateure ist ebenfalls zu bemerken, daß der Bestandsschutz der Sanitärinstallateure keinen generellen Ausschluß aller anderen Handelsformen für den Vertrieb von Sanitärarmaturen rechtfertigt. Ideal-Standard stützt sich auf das Metro-Urteil, nach dem die Erhaltung der traditionellen Absatzwege ein legitimes Interesse eines Herstellers sei, und auf die Auffassung, ihre Vertriebsvereinbarung diene dem Zweck, den Sanitärinstallateuren eine Mindestgewinnspanne beim Verkauf von Sanitärarmaturen zu gewährleisten, um die Stundensätze für die Handwerksleistungen der Installateure niedrig zu halten und damit das Überleben der Handwerker zu ermöglichen. Der Gerichtshof hat in der Rechtssache Metro ausgeführt, daß das Bestreben, ein gewisses Preisniveau aufrechtzuerhalten, welches mit dem Bestreben einhergeht, im Interesse des Verbrauchers die Möglichkeit des Fortbestandes dieses Vertriebsweges neben neuen Vertriebsformen mit andersartiger Wettbewerbspolitik zu erhalten, zu den Zielen gehört, die verfolgt werden dürfen. In der genannten Rechtssache ging es jedoch nicht um eine Vertriebsbindung, die bestimmte Vertriebsformen generell und von vornherein ausschloß. Der Gerichtshof hat ausdrücklich festgestellt, daß die von Saba für die Anerkennung als Großhändler aufgestellten Voraussetzungen von den Selbstbedienungsgroßhändlern weitgehend ohne Nachteil erfuellt werden könnten (siehe Rdnr. 50). Die IS-Vertriebsvereinbarung führt dagegen zu der Ausschaltung des Wettbewerbs aller Einzelhändler, die keine Sanitärinstallateure sind. (27) Ausserdem hat der Gerichtshof in dem Urteil in der Rechtssache 107/82 AEG-Telefunken (Slg. 1983, S. 3151) festgestellt, daß die Aufrechterhaltung eines bestimmten Preisniveaus nur insoweit zulässig ist, »als sie unmittelbar durch die Erfordernisse des Systems gerechtfertigt ist, innerhalb dessen der Wettbewerb weiterhin die ihm vom Vertrag zugedachte Rolle spielen muß, denn der Zweck eines solchen Systems ist lediglich die Verbesserung des Wettbewebs, soweit dieser andere Faktoren als die Preise zum Gegenstand hat, und nicht die Gewährleistung einer hohen Gewinnspanne für die zugelassenen Wiederverkäufer" (Rdnr. 42). Eine Beschränkung des Preiswettbewerbs ist also nur insoweit zulässig, als sie zur Verbesserung des Wettbewerbs durch Leistungen des Fachhandels erforderlich ist. Falls diese Leistungen jedoch auch von Großmärkten oder anderen neuen Vertriebsformen erbracht werden können, »die dank ihrer Organisationsform in der Lage wären, diese Leistungen zu einem weniger hohen Preis zu erbringen, so verlöre die Aufrechterhaltung einer Mindestgewinnspanne jede Berechtigung, denn dann würde diese Spanne nicht mehr der Gewährleistung eines Wettbewerbs in anderen Bereichen als dem der Preise dienen" (Rdnr. 73). Es folgt aus diesem Urteil, daß der Fortbestand einer traditionellen Vertriebsform nicht allein durch den Schutz gegen niedrigere Preise anderer Vertriebsformen gerechtfertigt werden kann. Da Nichthandwerker durch nichts gehindert sind, die Anforderung der Beratung für den Vertrieb von Sanitärarmaturen zu erfuellen, soweit eine solche Beratung überhaupt erforderlich ist, können sie dieselben Vertriebsleistungen erbringen wie Sanitärinstallateure. Soweit Nichthandwerker diese Leistungen zu niedrigeren Preisen erbringen, ergibt sich aus dieser Lage ein wirksamer Wettbewerb zwischen den Sanitärinstallateuren und Nichthandwerkern auf dem Markt der Sanitärarmaturen. Allein der Umstand, daß trotz der Erbringung solcher Vertriebsleistungen bestimmte Vertriebsformen zu erheblich niedrigeren Preisen verkaufen, ist keine Rechtfertigung für die Beschränkung des Weiterverkaufs auf Sanitär-Installateure. (28) Darüber hinaus ist auch die Installationstätigkeit der Sanitärinstallateure nicht in Frage gestellt, soweit für diese Tätigkeit ein echtes Bedürfnis und eine ausreichende Nachfrage von seiten der Verbraucher besteht. Ausserdem ist der Verbraucher aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ohnehin verpflichtet, die Errichtung der Wasseranlage und wesentliche Veränderungen hieran durch einen Sanitärinstallateur vornehmen zu lassen. Ebenso ist die Schwarzarbeit in den meisten EG-Staaten vom Gesetzgeber verboten worden. Es ist nicht Aufgabe eines Herstellers, diese das öffentliche Interesse berührenden Bereiche durch privatrechtliche Verträge wahrzunehmen. Es folgt aus alledem, daß die in Punkt 16 und 17 festgestellten Wettbewerbsbeschränkungen gegen Artikel 85 Absatz 1 verstossen und nicht nach Artikel 85 Absatz 3 freistellbar sind. (29) Am 22. November 1984 hat Ideal-Standard der Kommission mitteilen lassen, daß sie die angemeldete Vertriebsvereinbarung dahingehend ändern will, daß diese in Zukunft nur in der Bundesrepublik Deutschland Anwendung finden wird. Deshalb stellt die Kommission mit der gegenwärtigen Entscheidung lediglich fest, daß die am 6. Januar 1981 von Ideal-Standard angemeldete Vertriebsvereinbarung eine Zuwiderhandlung darstellt für den Zeitraum vom 6. Januar 1981 bis zur tatsächlichen Abänderung der Vertriebsvereinbarung. Zur Klärung der Rechtslage dieser Periode gegenüber Dritten ist eine Entscheidung erforderlich. Die Kommission behält sich ihre Entscheidung bezueglich einer auf der Bundesrepublik Deutschland beschränkten Vertriebsvereinbarung vor - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die am 6. Januar 1981 angemeldete IS-Vertriebsvereinbarung stellt eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags dar, soweit sie: i) die Großhändler verpflichtet, die IS-Sanitärarmaturen innerhalb der EWG ausschließlich an Sanitärinstallateure zu liefern, welche alle gesetzlichen, insbesondere gewerbe- und handwerksrechtlichen Voraussetzungen für die Installation von Wasserversorgungsanlagen erfuellen, und ii) die IS-Gewährleistung auf von Sanitärinstallateuren eingebaute Sanitärarmaturen beschränkt. Artikel 2 Der Antrag auf Erteilung eines Negativattestes oder einer Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrages für die am 6. Januar 1981 angemeldete IS-Vertriebsvereinbarung wird abgelehnt. Artikel 3 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Ideal-Standard GmbH, Euskirchener Strasse 80, D-5300 Bonn 1. Brüssel, den 10. Dezember 1984 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63. (3) Es handelt sich hierbei um Berufsgeheimnisse, die nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 nicht veröffentlicht werden dürfen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.