Europäische Union

2006/900/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2005 über die staatliche Beihilfe, die Finnland als Investitionsbeihilfe zugunsten der Componenta Oy gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3871) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32006D0900. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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hätzten Werts des Grundstücksvermögens von KK (2 358 158 EUR). Finnland setzt einen Wert pro Quadratmeter Bauland von 79,56 EUR an und multipliziert diesen Wert mit der Fläche, für die Baurechte vorliegen (29 640 m2). Der von Finnland herangezogene Sachverständige hat für diese Grundstücksfläche jedoch einen Wert von 50 EUR pro Quadratmeter Bauland ermittelt, so dass sich ein Wert von 1 480 200 EUR ergibt. Die Differenz zwischen diesen beiden Bewertungen beträgt 877 958 EUR. Da es sich hier um eine große einheitliche Grundstücksfläche handelt, kann man davon ausgehen, dass der vom Immobiliensachverständigen für Asemansuo genannte Wert ein Einzelverkaufspreis ist, und die Kommission hält den Wert des Sachverständigen aus diesem Grunde für glaubwürdig. Finnland hat die gravierende Differenz zu dem Wert in der Stellungnahme des Immobiliensachverständigen in keiner Weise begründet. (45) Die Kommission bezweifelt, ob für eine Grundstücksfläche, deren Wert mit 491 738 EUR angegeben wird und die als Park oder als Fläche allgemeiner Nutzung vorgesehen ist, ein so hoher Wert angesetzt werden kann, da ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber für dieses Grundstück, das nicht ertragbringend zu nutzen ist und mit dem kein Gewinn erzielt werden kann, aus diesem Grund nicht bereit wäre, eine derartig große Summe zu zahlen. (46) Aufgrund der vorstehend erläuterten Zusammenhänge vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Grundstücke im Besitz von KK nicht korrekt bewertet wurden und dass bei ihrer Wertermittlung die Kriterien entsprechend der Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten und Grundstücken durch die öffentliche Hand nicht beachtet wurden. (47) Schon allein durch die Überbewertung von Asemansuo verringert sich der Gesamtwert der Grundstücksflächen von KK und damit der Unternehmenswert, sofern dieser aufgrund des Vermögens ermittelt wird, von 876 158 EUR auf 619 760 EUR. (48) Weiterhin ist die Kommission der Auffassung, dass der Wert der Eigenheimgrundstücke, der Grundstücke für Reihen- und Apartmenthäuser sowie für Parks und Flächen allgemeiner Nutzung viel zu hoch angesetzt wurde, da die Bewertung mit den bereits dargelegten zwei Fehlern erfolgte, d. h., dass für die fraglichen Grundstücke keine Wertermittlung erfolgte und dass der Wert nicht dem Preis entsprach, den ein marktwirtschaftlich handelnder Investor, der die gesamte Grundstücksfläche auf einmal veräußern würde, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erzielen würde. Nach Angaben Finnlands betrug der Gesamtwert dieser Grundstücksflächen 2 660 152 EUR. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Grundstücke um mehr als 619 760 EUR zu hoch bewertet wurden. Dieser Wert wäre nach der finnischen Berechnung der verbleibende Nettowert für KK nach Korrektur des zu hoch angesetzten Werts für das Gebiet Asemansuo. Infolgedessen stellt auch der nach der Berechnungsweise des Aktienwertes für die Aktien gezahlte Preis insgesamt eine Beihilfe für Componenta dar. Tabelle 2 Bewertung des Anteils der Beihilfe am Preis der KK-Aktien durch die Kommission   EUR Nettowert von KK nach finnischen Angaben 1 495 918 Abzug aufgrund der Bewertung von Asemansuo durch einen Immobiliensachverständigen 876 158 Geschätzter Nettowert von KK nach obenstehender Korrektur der Wertes 619 760 Überbewertung der anderen Grundstücksflächen nach Einschätzung der Kommission mindestens 619 760 Nettowert von KK auf der Grundlage des Vermögenswertes 0 (49) Da ein Investor, der KK-Aktien erwirbt, nicht mit Gewinn für sein Kapital rechnen konnte und da die Grundstücke überbewertet wurden, schlussfolgert die Kommission, dass der Nettowert der KK-Aktien gleich Null war. Zudem hatte Componenta nicht einmal den Versuch unternommen, für seine KK-Aktien einen anderen Käufer zu finden. Auch dieser Umstand zeigt, dass Karkkila eine über dem Marktpreis liegende Summe bezahlt hat, da das Bemühen um einen anderen Käufer für die Aktien die Möglichkeit geboten hätte, den Marktpreis der Aktien zu ermitteln. (50) Infolgedessen schlussfolgert die Kommission, dass auf der Grundlage dessen, wie der Wert von KK als Unternehmen und der Wert seiner Grundstücke ermittelt wurde, die KK-Aktien zum Zeitpunkt der Übertragung des Aktienvermögens wertlos waren und dass der von Karkkila gezahlte Preis für die KK-Aktien (713 092 EUR) insgesamt eine Beihilfe für Componenta darstellte. (51) Falls Finnland jedoch Beweise erbringen kann, dass die vorstehend erläuterte Überbewertung der Grundstücke weniger als 617 760 EUR ausmacht, so würde sich die Beihilfe für den Aktienkauf entsprechend verringern. Der diesbezügliche Nachweis müsste sich auf die genaue Bewertung durch einen unabhängigen Sachverständigen gründen. Der Sachverständige muss über einen guten Leumund verfügen, einen entsprechenden Berufs- oder Hochschulabschluss besitzen sowie genügend Erfahrung und Kompetenz für die Bewertung derartiger Grundstücke und Bauten in der fraglichen Region mitbringen. Bei der Bewertung müsste der Großhandelspreis der Grundstücke von KK zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ermittelt werden, d. h., welchen Preis KK hätte erzielen können, wenn sämtliche Grundstücke von KK zum fraglichen Zeitpunkt zu Marktbedingungen verkauft worden wären. Rückzahlung des Darlehens (52) Als zweiter Teil des Geschäfts zwischen Karkkila und Componenta gewährte Karkkila KK ein zinsloses Darlehen in Höhe von 1,67 Mio. EUR, mit dem KK unmittelbar ein Darlehen zurückzahlte, das es im Jahr 1996 von Componenta erhalten hatte. KK waren 1996 zwei große Darlehen zu den gleichen Konditionen gewährt worden, eins von Karkkila und eins von Componenta. Die Darlehen wurden gewährt, da KK zu diesem Zeitpunkt seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber privaten Gläubigern nicht erfüllen konnte. Die Gesamtsumme der Darlehen machte 3,34 Mio. EUR aus. (53) Finnland behauptet, dass die finanzielle Situation von KK im Jahr 2003 gut war. Dabei bezieht sich Finnland unter anderem auf einen Zusatz zum Jahresbericht von KK für 2003, in dem es hieß, dass der derzeitige Wert der Grundstücke von KK 5 052 459 EUR betrug, also 1 971 845 EUR über dem buchhalterischen Wert der Grundstücke lag. Wie aus den vorstehenden Aussagen hervorgeht, entsprach nach Bewertung durch die Kommission der Wert der Grundstücke von KK nicht diesen Angaben. (54) Schlüsselzahlen im Jahresbericht von KK für die Jahre 2001-2003: (Betrag in EUR) Einnahmen aus Verkäufen Ergebnis Barvermögen (zum Jahresende) Eigenkapital (zum Jahresende) 2000 19 883 -14 817 94 147 - 207 052 2001 25 127 -16 180 65 576 - 223 233 2002 50 015 -1 879 53 425 - 225 113 2003 48 044 -6 481 28 256 - 231 595 (55) Aus dieser Tabelle geht eindeutig hervor, dass die Nachfrage nach Grundstücken in den fraglichen vier Jahren sehr gering war. Ebenfalls ist daraus ersichtlich, dass das Unternehmen mit seinen Grundstücken nur wenige Einnahmen aus Verkauf oder Verpachtung erzielt. Offensichtlich ist weiterhin, dass das Barvermögen des Unternehmens immer weniger wurde und mit fortdauernd negativen Zahlen für das Eigenkapital eine unnormale Bilanzsituation bestand. Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Hauptteil der Finanzierung des Unternehmens (die Darlehen von Karkkila und Componenta, insgesamt 3,34 Mio. EUR) zinslose Darlehen ausmachten. Bei üblicherweise verzinsten Darlehen wäre auch die finanzielle Situation weitaus schwieriger gewesen. (56) In Anbetracht dieser Daten kann die Kommission die Auffassung Finnlands nicht teilen, dass sich KK in einer guten finanziellen Lage befand. (57) Es ist zu prüfen, ob KK in der Lage gewesen wäre, sein Darlehen an Componenta ohne die Maßnahme seitens Karkkila zurückzuzahlen. (58) Die Kommission bemerkt zunächst, dass KK zur Rettung des Unternehmens im Jahr 1976 zwei Darlehen in gleicher Höhe erhielt, eins von Componenta und eins von Karkkila. Diese Darlehen stellten eine klare Begünstigung von KK dar. Ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber hätte bei der Gewährung eines solchen Darlehens gefordert, das die Darlehen an beide Darlehensgeber in gleich großen Raten getilgt werden. Folglich müssten die Darlehen (teilweise oder insgesamt) im gleichen Maße an beide Darlehensgeber (Componenta ja Karkkila) zurückgezahlt werden, damit nicht für einen Darlehensgeber ein Vorteil entsteht. (59) Da in dem zu prüfenden Geschäft an Componenta das gesamte Darlehen zurückgezahlt wurde, ist einzuschätzen, ob KK unter üblichen Marktbedingungen in der Lage gewesen wäre, außer dem Darlehen von Componenta auch das von Karkkila zu tilgen. So könnte sichergestellt werden, dass für Componenta kein Vorteil entstanden ist. Es geht also um die Frage, ob KK vom freien Markt 3,34 Mio. EUR für die Rückzahlung seiner Beteiligungsdarlehen hätte erhalten können. (60) Wenn KK nicht mit zinslosen Darlehen finanziert worden wäre, sondern für seine Darlehen in Höhe von 3,34 Mio. EUR Marktzinsen hätte zahlen müssen, so wären jährliche Zinszahlungen in Höhe von mindestens 265 000 EUR angefallen. Bei dieser Rechnung wird der Bezugszins der Kommission für das Jahr 2003 zugrunde gelegt, erhöht um vier Prozentpunkte, wie es seitens der Kommission im Falle eines Unternehmens mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten üblich ist (3,95 % + 4 % = 7,59 % x 3,4 Mio.). (61) Unter Berücksichtigung der Einnahmen des Unternehmens und seiner Kassenlage hätte KK schnellstmöglich seine Jahreseinnahmen verbessern müssen, um die Zinsen für ein Darlehen in dieser Höhe zahlen zu können. Da mit der Verpachtung der Grundstücke jedoch keine bzw. nur geringe Einnahmen erwirtschaftet wurden, hätte KK die Zinsen nur zahlen können, wenn es zügig den Verkauf von Grundstücken vorangetrieben hätte. (62) Da nach Aussage des Immobiliensachverständigen die Nachfrage nach den meisten Grundstücken von KK (Reihen- und Apartmenthausgrundstücke) gering und das Gebiet Asemansuo noch nicht entwicklungsbereit war, ist es wohl nicht wahrscheinlich, dass KK seine Jahreseinnahmen überraschenderweise erheblich hätte vergrößern können. (63) Noch mehr Gewicht hat dabei die Tatsache, dass derartige Grundstücksverkäufe zur Zahlung von Zinsen auf Darlehen bedeuten würden, dass ein Unternehmen auf seine wichtigsten Vermögenswerte verzichtet, nur um Zinsen zu bezahlen. Wenn KK pro Jahr Grundstücke im Wert von 300 000 EUR zur Deckung von Zinsen und administrativen Mindestkosten verkaufen müsste, hätte das Unternehmen in etwa zehn Jahren praktisch kein Vermögen mehr übrig, aber noch immer 3,34 Mio. EUR Schulden. (64) Die Kommission schlussfolgert daher, dass bereits auf Grundlage einer einfachen Rechnung offensichtlich ist, dass KK die beiden zinslosen Darlehen nicht durch Darlehen mit marktgerechten Zinsen hätte ersetzen können. Wegen der finanziellen Lage von KK ist es zudem unwahrscheinlich, dass es ein kleineres Darlehen nach Marktbedingungen erhalten würde, mit dem es dann einen Teil der zinslosen Darlehen abbezahlen könnte. (65) Die Kommission schlussfolgert, dass die Maßnahme, durch die KK von Karkkila ein zinsloses Darlehen in Höhe von 1,67 Mio. EUR erhielt, mit dem es umgehend das Darlehen von Componenta tilgte, nicht dem Prinzip eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers folgte und eine staatliche Beihilfe für Componenta darstellte. Höhe der angenommenen Beihilfe (66) Auf der Grundlage der von Finnland gelieferten Daten entspricht die gesamte Summe, die an Componenta gezahlt wurde, in dem zu prüfenden Geschäft der Höhe der Beihilfe. Die Summe setzt sich aus dem Preis für die KK-Aktien (713 092,50 EUR) und dem Darlehen für KK (1 670 184 EUR) zusammen, mit dem KK das Darlehen von Componenta zurückzahlen kann. Die Höhe der Beihilfe beträgt somit 2 383 276,50 EUR. Sofern Finnland dennoch den Nachweis erbringen kann, dass die Überbewertung der Grundstücke nach dem vorstehend erläuterten Verfahren weniger als 617 760 EUR ausmacht, kann die Beihilfe als Element des Aktiengeschäfts (713 092,50 EUR) entsprechend verringert werden. Bewertung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach den von der Kommission geäußerten Zweifeln (67) Die Kommission stellt fest, dass sich ihr Verdacht in der Frage, ob der Vertrag von Karkkila und Komponenta nach Marktbedingungen abgeschlossen wurde, bestätigt hat und Componenta eine Beihilfe in Höhe von 2 383 276,50 EUR erhielt. (68) Weiterhin stellt die Kommission fest, dass diese staatliche Beihilfe rechtswidrig war, da keine Mitteilung darüber an die Kommission erfolgte. (69) Ebenso stellt die Kommission fest, dass die Tätigkeit von Componenta Handel zwischen den Mitgliedstaaten einschließt und von örtlichen oder regionalen Behörden gewährte Beihilfen staatliche Mittel sind (6). (70) Daher schlussfolgert die Kommission, dass die Beihilfe, die — wie vorstehend erläutert — nachweislich gewährt wurde, in den Anwendungsbereich der Unvereinbarkeit gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fällt, da sie aus staatlichen Mitteln gewährt wurde, den Wettbewerb durch die Begünstigung eines bestimmten Unternehmens (Componenta) zu verfälschen droht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. (71) Als vereinbar kann die Beihilfe nur angesehen werden, wenn auf sie einer der in Artikel 87 EG-Vertrag genannten Fälle zutrifft. Da der Zweck der Beihilfe in der Finanzierung einer neuen Investition in Karkkila bestand, hat die Kommission geprüft, ob Componenta eine regionale Investitionsbeihilfe hätte gewährt werden können. Die Kommission hat entschieden, dass dies aus zwei Gründen nicht möglich gewesen wäre. (72) Erstens liegt Karkkila auf der Karte der Regionalbeihilfegebiete für den Zeitraum 2000-2006 außerhalb der bestätigten Beihilfegebiete. Zweitens ist Componenta kein KMU im Sinne der Definition kleiner und mittlerer Unternehmen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (7) der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen. Der Umsatz von Componenta betrug im Jahr 2003 178 Mio. EUR, während ein KMU nach der Definition der Verordnung höchstens einen Jahresumsatz von 40 Mio. EUR haben darf. Das Unternehmen beschäftigte 2003 1 595 Arbeitnehmer, laut Definition hat ein kleines oder mittleres Unternehmen höchstens 250 Beschäftigte. (73) Die Kommission schlussfolgert weiterhin, dass die Beihilfe ebenfalls nach keinem sonstigen Fall gemäß EG-Vertrag und insbesondere dessen Artikel 87 anerkannt werden kann. Eine rechtswidrige Beihilfe ist deshalb nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und ist zuzüglich Zinsen zurückzufordern. V.   SCHLUSSFOLGERUNG (74) Die Kommission stellt fest, dass Finnland unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag eine Beihilfe in Höhe von insgesamt 2 383 276,50 EUR gewährt hat. Die Beihilfe wurde von der Stadt Karkkila, Finnland, rechtswidrig zugunsten der Componenta Oyj in zwei Teilen gewährt. (75) Der erste Teil hatte eine Höhe von 713 092,50 EUR, und dabei handelt es sich um einen Preis, der an die Componenta Oy für ihre Aktien der Karkkilan Keskustakiinteistöt Oy gezahlt wurde und über dem Marktpreis lag. Die fragliche Summe kann um den von KK ermittelten theoretischen Wert verringert werden, wenn Finnland den Nachweis erbringt, dass die vorstehend dargestellte Überbewertung der Grundstücksflächen weniger als 619 760 EUR ausmacht. (76) Der zweite Teil hatte eine Höhe von 1 670 184 EUR, die die Componenta Oyj über ein zugunsten der Karkkilan Keskustakiinteistöt Oy gewährtes zinsloses Darlehen erhielt, mit dem diese ein Darlehen in gleicher Höhe an die Componenta Oyj zurückzahlte. (77) Die Beihilfe ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und ist zuzüglich Zinsen von der Empfängerin Componenta Oyj zurückzufordern - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von Finnland gewährte staatliche Beihilfe in Höhe von insgesamt 2 383 276,50 EUR, bestehend aus einem Kaufpreis in Höhe von 713 092,50 EUR, den die Stadt Karkkila dem Unternehmen Componenta Oyj für Aktien der Karkkilan Keskustakiinteistöt Oy gezahlt hat, und einem zinslosen Darlehen in Höhe von 1 670 184 EUR, das die Stadt Karkkila der Karkkilan Keskustakiinteistöt Oy zur Rückzahlung eines Darlehens in gleicher Höhe an die Componenta Oyj gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Der Beihilfebetrag von 713 092,50 EUR kann verringert werden, wenn Finnland den Nachweis erbringt, dass die vorstehend dargestellte Überbewertung der Grundstücksflächen weniger als 619 760 EUR ausmacht. In diesem Fall wird der Beihilfebetrag um den entsprechend bestätigten Wert der an die Stadt Karkkila verkauften Aktien der Karkkilan Keskustakiinteistöt Oy verringert. Artikel 2 1.   Finnland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe zugunsten der Componenta Oyj zurückzufordern. 2.   Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. 3.   Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. 4.   Die Zinsen werden nach den Bestimmungen von Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 (8) der Kommission berechnet. Artikel 3 1.   Finnland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die bereits durchgeführten und vorgesehenen Maßnahmen mit, die zur Rückzahlung der Beihilfe gemäß Artikel 1 ergriffen wurden. Die Mitteilung erfolgt unter Verwendung des Formulars in Anlage I der vorliegenden Entscheidung. 2.   Finnland übermittelt weiterhin innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung alle Dokumente, aus denen hervorgeht, dass die Rückforderung der Beihilfe von der Componenta Oyj eingeleitet wurde. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Republik Finnland gerichtet. Brüssel, den 20. Oktober 2005. Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 49 vom 25.2.2005, S. 11. (2)  Ebenda. (3)  Nachfolgend werden diese Beträge aus praktischen Erwägungen gerundet. (4)  Rs. 248/84, Deutschland/Kommission, Slg. 1987, S. 4013, Rdnr. 17. (5)   ABl. C 209 vom 10.7.1997, S. 3. (6)  Rs. 248/84, Deutschland/Kommission, Slg. 1987, S. 4013, Rdnr. 17. (7)   ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33; Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 364/2004 (ABl  63 vom 28.2.2004, S. 22). (8)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1. ANHANG I Angaben zur Durchführung der Entscheidung der Kommission 2006//EG 1.   Berechnung der zurückzufordernden Beihilfe 1.1. Angaben zur Höhe der dem Beihilfeempfänger rechtswidrig gewährten Beihilfe: Datum (1) Höhe der Beihilfe (*1) Währung Empfänger                         Anmerkungen: 1.2. Ausführliche Beschreibung der Methode zur Berechnung der Zinsen auf die zurückzuerstattenden Beihilfen 2.   Geplante und bereits getroffene Maßnahmen zur Rückforderung der Beihilfe 2.1. Ausführliche Beschreibung der geplanten und bereits getroffenen Maßnahmen, um die Beihilfe sofort und tatsächlich zurückzufordern. Welche sonstigen alternativen Maßnahmen können auf Grundlage der nationalen Rechtsvorschriften zur Rückforderung der Beihilfe ergriffen werden? Gegebenenfalls ist auch die Rechtsgrundlage der getroffenen/geplanten Maßnahmen anzugeben. 2.2. Frist für die Rückforderung der Beihilfe 3.   Bereits zurückgezahlte Beträge 3.1. Angaben zu Beträgen, die der Beihilfeempfänger bereits zurückerstattet hat: Datum (2) zurück-gezahlter Betrag Währung Beihilfeempfänger                         3.2. Nachweise der Zurückerstattung der in der Tabelle in Ziffer 3.1 angegebenen Beträge sind beizufügen. (1)   (°) Zeitpunkt(e), zu dem (denen) die (einzelnen) Beihilfe(zahlungen) dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde(en) (Angaben separat in mehreren Zeilen, falls die Maßnahme mehrere Beihilferaten und Rückzahlungen umfasst) (*1)  Höhe der dem Beihilfeempfänger zur Verfügung gestellten Beihilfe (in Bruttobeihilfeäquivalent). (2)   (°) Datum der Rückzahlung.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.