Europäische Union

Beschluss (GASP) 2024/1542 des Rates vom 4. März 2024 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Weltraumorganisation über die Sicherheit und den Austausch von Verschlusssachen

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2024/1542 31.5.2024 BESCHLUSS (GASP) 2024/1542 DES RATES vom 4. März 2024 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Weltraumorganisation über die Sicherheit und den Austausch von Verschlusssachen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Auf seiner Tagung am 24. Oktober 2022 hat der Rat beschlossen, den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zu ermächtigen, Verhandlungen über die Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Weltraumorganisation und der Europäischen Union über die Sicherheit und den Austausch von Verschlusssachen (1), das am 18. Juli 2008 in Brüssel unterzeichnet wurde, aufzunehmen. (2) Der Hohe Vertreter hat im Namen der Union ein Abkommen mit der Europäischen Weltraumorganisation über die Sicherheit und den Austausch von Verschlusssachen ausgehandelt. (3) Das Abkommen mit der Europäischen Weltraumorganisation über die Sicherheit und den Austausch von Verschlusssachen sollte zusammen mit der ihm beigefügten gemeinsamen Erklärung im Namen der Union genehmigt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Weltraumorganisation über die Sicherheit und den Austausch von Verschlusssachen (im Folgenden „Abkommen“) sowie die ihm beigefügte gemeinsame Erklärung werden im Namen der Union genehmigt (2). Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen. Artikel 3 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (3). Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 4. März 2024. Im Namen des Rates Die Präsidentin A. VERLINDEN (1)   ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 59. (2)  Der Wortlaut des Abkommens ist in ABl. L, 2024/1543, 31.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree/2024/1543/oj, veröffentlicht. (3)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1542/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.