Europäische Union

Beschluss des Rates vom 12. Juli 2005 zur Ernennung eines Vizepräsidenten des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) sowie dreier Vorsitzender der Beschwerdekammern dieses Amtes

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Quellenkennung: 32005D0720(02). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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20.7.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union C 178/3 BESCHLUSS DES RATES vom 12. Juli 2005 zur Ernennung eines Vizepräsidenten des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) sowie dreier Vorsitzender der Beschwerdekammern dieses Amtes (2005/C 178/02) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (1), insbesondere auf die Artikel 120 und 131, in Anbetracht der vom Verwaltungsrat des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) am 25. Mai 2005 vorgelegten Kandidatenliste — BESCHLIESST: Artikel 1 Herr Peter LAWRENCE, geboren am 5. August 1954 in London (Vereinigtes Königreich), wird für einen Zeitraum von fünf Jahren zum Vizepräsidenten des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) ernannt. Artikel 2 Herr Detlef SCHENNEN, geboren am 10. September 1956 in Münster (Deutschland), Herr Théophilos MARGELLOS, geboren am 21. November 1953 in Athen (Griechenland), und Herr Tomás DE LAS HERAS, geboren am 22. Juli 1951 in Zamora (Spanien), werden für einen Zeitraum von fünf Jahren zu Vorsitzenden einer Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) ernannt. Artikel 3 Der Zeitpunkt, zu dem die in den Artikeln 1 und 2 genannte Amtszeit von fünf Jahren beginnt, wird vom Verwaltungsrat des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) festgelegt. Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2005. Im Namen des Rates Der Präsident G. BROWN (1)  ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 422/2004 (ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.