Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Änderung des Beschlusses C(2013) 8915 zur Einrichtung des Europäischen Forschungsrates

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18.2.2015    DE Amtsblatt der Europäischen Union C 58/3 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 17. Februar 2015 zur Änderung des Beschlusses C(2013) 8915 zur Einrichtung des Europäischen Forschungsrates (2015/C 58/04) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf den Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit Beschluss C(2013) 8915 der Kommission vom 12. Dezember 2013 zur Einrichtung des Europäischen Forschungsrates (2) hatte die Kommission für die Durchführung der Maßnahmen von Teil I „Wissenschaftsexzellenz“, die sich auf das in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2013/743/EU genannte Einzelziel „Europäischer Forschungsrat (ERC)“ beziehen, den Europäischen Forschungsrat („ERC“) für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 eingerichtet. (2) Gemäß Artikel 7 bzw. Artikel 8 des Beschlusses 2013/743/EU besteht der ERC aus einem unabhängigen Wissenschaftlichen Rat und einer eigenen Durchführungsstelle. (3) Der Wissenschaftliche Rat setzt sich aus dem Präsidenten des ERC („ERC-Präsident“) und 21 weiteren Mitgliedern zusammen. Die 21 in Anhang I des Beschlusses C(2013) 8915 genannten Personen werden für die darin festgelegte Amtszeit zu Mitgliedern des Wissenschaftlichen Rates ernannt. (4) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates werden für eine Dauer von höchstens vier Jahren ernannt; eine Wiederernennung ist einmal möglich (3). Sie sollten in einer Art und Weise ernannt werden, die die Kontinuität der Arbeit des Wissenschaftlichen Rates gewährleistet. (5) Die Amtszeit von neun Mitgliedern des Wissenschaftlichen Rates endet am 31. Dezember 2014, weshalb neue Mitglieder für den Wissenschaftlichen Rat ernannt werden müssen. (6) Gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Beschlusses 2013/743/EU werden die Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates von der Kommission nach einem unabhängigen und transparenten, mit dem Wissenschaftlichen Rat vereinbarten Benennungsverfahren benannt, das auch eine Konsultation der wissenschaftlichen Gemeinschaft und einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat umfasst. Für diesen Zweck wurde ein Ständiger Ausschuss für die Ermittlung künftiger Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates eingesetzt. Dieser Ausschuss hat der Kommission Empfehlungen für die Ersetzung und Wiederernennung von Mitgliedern des Wissenschaftlichen Rates vorgelegt, die akzeptiert wurden. (7) Entsprechend den Empfehlungen des Ausschusses für die Ermittlung künftiger Mitglieder wurden drei Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates wieder und drei neu ernannt. Die drei noch offenen Stellen werden so bald wie möglich besetzt. (8) Der Beschluss C(2013) 8915 sollte daher entsprechend geändert werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Anhang I des Beschlusses C(2013) 8915 wird durch den Wortlaut im Anhang zu diesem Beschluss ersetzt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Brüssel, den 17. Februar 2015 Für die Kommission Carlos MOEDAS Mitglied der Kommission (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965. (2)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 23. (3)  Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses C(2013) 8915. ANHANG „ANHANG I Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates Name und wissenschaftliche Einrichtung Ende der Amtszeit Klaus BOCK, Danish National Research Foundation 31. Dezember 2016 Nicholas CANNY, National University of Ireland, Galway 31. Dezember 2015 Sierd A.P.L. CLOETINGH, Universität Utrecht 31. Dezember 2015 Athene DONALD, University of Cambridge 31. Dezember 2016 Barbara ENSOLI, Istituto Superiore di Sanità, Rom 31. Dezember 2016 Nuria Sebastian GALLES, Universität Pompeu Fabra, Barcelona 31. Dezember 2016 Reinhard GENZEL, Max-Planck-Institut für extraterrestrische Physik 31. Dezember 2016 Timothy HUNT, Cancer Research UK, South Mimms 31. Dezember 2015 Tomas JUNGWIRTH, Tschechische Akademie der Wissenschaften 31. Dezember 2018 Matthias KLEINER, Technische Universität Dortmund 31. Dezember 2016 Éva KONDOROSI, Ungarische Akademie der Wissenschaften 31. Dezember 2016 Mart SAARMA, Universität Helsinki 31. Dezember 2016 Nils Christian STENSETH, Universität Oslo 31. Dezember 2017 Martin STOKHOF, Universität Amsterdam 31. Dezember 2017 Janet THORNTON, European Bioinformatics Institute (EMBL-EBI) European Molecular Biology Laboratory 31. Dezember 2018 Reinhilde VEUGELERS, Katholische Universität Löwen 31. Dezember 2016 Michel WIEVIORKA, Centre d’analyse et d’intervention sociologiques, Paris 31. Dezember 2017 Fabio ZWIRNER, Universität Padua 31. Dezember 2018“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.