Europäische Union

2003/778/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (COMP/C.2-37.398 — Gemeinsame Vermarktung der gewerblichen Rechte an der UEFA Champions League) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2627)

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Avis juridique important | 32003D0778 2003/778/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (COMP/C.2-37.398 — Gemeinsame Vermarktung der gewerblichen Rechte an der UEFA Champions League) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2627) Amtsblatt Nr. L 291 vom 08/11/2003 S. 0025 - 0055 Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (COMP/C.2-37.398 - Gemeinsame Vermarktung der gewerblichen Rechte an der UEFA Champions League) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2627) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/778/EG) INHALT >PLATZ FÜR EINE TABELLE> DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003(2), insbesondere auf die Artikel 6 und 8, gestützt auf den Antrag auf Negativattest bzw. Einzelfreistellung in der am 1. Februar 1999 eingegangenen und am 13. Mai 2002 geänderten Anmeldung der UEFA gemäß Artikel 2 und Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17, gestützt auf die Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2001 zur Einleitung des Verfahrens in dieser Sache, nachdem den beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17(3) und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2842/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 über die Anhörung in bestimmten Verfahren nach Artikel 85 und 86 EG-Vertrag(4) Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Beschwerdepunkten der Kommission zu äußern, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Kenntnis des Abschlussberichts des Anhörungsbeauftragten in dieser Sache(5), in Erwägung nachstehender Gründe: 1. EINLEITUNG (1) Diese Entscheidung betrifft die Regeln, Vorschriften und Durchführungsbestimmungen des Europäischen Fußballbundes (UEFA) und ihrer Mitglieder über die gemeinsame Vermarktung der gewerblichen Rechte(6) an der UEFA Champions League (nachstehend auch einfach "Champions League"), einem europäischen Vereinswettbewerb. Das Champions-League-Reglement ("Regulations of the UEFA Champions League") verleiht der UEFA als dem gemeinsamen Vermarkter das ausschließliche Recht zum Verkauf bestimmter gewerblicher Rechte an der Champions League im Namen der mitwirkenden Fußballvereine. Die gemeinsame Vermarktung schränkt den Wettbewerb unter Fußballvereinen ein, indem sie eine Koordinierung der Preise und sonstigen Konditionen im Namen jener Vereine bewirkt, die an der Champions League mitwirken und somit das inhaltliche Angebot produzieren. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass diese restriktiven Regeln unter den in dieser Sache gegebenen besonderen Voraussetzungen freigestellt werden können. Dank der gemeinsamen Vermarktung durch die UEFA kommt der Verbraucher in den Genuss eines zentral vertriebenen wettbewerbsspezifischen Medienangebots, das andernfalls nicht mit der gleichen Effizienz produziert und vertrieben werden könnte. 2. DIE PARTEIEN (2) Die UEFA ist ein eingetragenes Unternehmen nach schweizerischem bürgerlichen Recht mit Sitz in der Schweiz(7). Es handelt sich um eine Vereinigung der nationalen Fußballverbände. Derzeit zählt die UEFA 51 nationale Fußballverbände zu ihren Mitgliedern(8), von denen 21 im EWR ansässig sind(9). (3) Die UEFA ist auch das Regulierungsorgan des europäischen Fußballs. Sie alleine darf internationale Wettbewerbe ausrichten oder abschaffen, an denen Mitgliedsverbände und/oder die diesen angeschlossenen Vereine teilnehmen. Sonstige internationale Wettbewerbe oder Turniere - mit Ausnahme derjenigen, die vom Weltfußballverband (Fédération Internationale de Football Association, FIFA) organisiert werden - müssen von der UEFA genehmigt werden(10). Neben der Champions League richtet die UEFA eine Reihe weiterer europäischer Fußballturniere aus. (4) Das oberste Kontrollorgan der UEFA ist der Kongress, in dem jeder nationale Verband über eine Stimme verfügt(11). Der Kongress ist für die Annahme und Änderung der UEFA-Satzung zuständig und wählt den Präsidenten(12) und das Exekutivkomitee(13). Das Exekutivkomitee, bestehend aus dem Präsidenten und 13 Mitgliedern, die ein offizielles Amt in einem der nationalen Mitgliedsverbände ausüben müssen(14), führt die Geschäfte der UEFA(15), soweit es diese Verantwortlichkeit nicht dem von ihm benannten(16) Generaldirektor übertragen hat. Das Exekutivkomitee erlässt die Regeln für die Teilnahme und den Ablauf der UEFA-Wettbewerbe, so auch das Champions-League-Reglement. Eine Voraussetzung für die Teilnahme an der Champions League ist die Anerkennung der Satzung, Regelungen und Beschlüsse der zuständigen UEFA-Organe durch den Mitgliedsverband und die ihm angeschlossenen Vereine(17). 3. DIE ANGEMELDETE REGELUNG 3.1. Die UEFA Champions League 3.1.1. Ursprung der UEFA Champions League (5) Die Champions League ist der prestigeträchtigste Vereinswettbewerb der UEFA. Ursprünglich vor der Spielzeit 1955/56 als Europapokal der Landesmeister eingeführt, wurde der Wettbewerb zur Spielzeit 1992/93 umgestaltet und umbenannt. Teilnahmeberechtigt an der Champions League sind nunmehr die Landesmeister sowie die bei Abschluss der nationalen Meisterschaft unmittelbar hinter diesen platzierten Vereine. Wie viele Vereine eines Verbandes teilnahmeberecht sind, hängt von der Stelle des Verbandes in der offiziellen UEFA-Rangliste ab. Einschließlich der Qualifikationsrunden nehmen insgesamt 96 Fußballvereine an der Champions League teil. 3.1.2. Der Austragungsmodus der UEFA Champions League (6) Der zum Zeitpunkt der Anmeldung gültige Austragungsmodus(18) sah zwei Qualifikationsphasen vor Beginn der eigentlichen UEFA Champions League vor. Die eigentliche Champions League bestand aus den Gruppenspielen, den nach dem k.o.-System ausgetragenen Viertelfinal- und Halbfinalspielen sowie dem Endspiel. Am 10./11. Juli 2002 beschloss das Exekutivkomitee der UEFA, die zweite Gruppenrunde ab der Spielzeit 2003/2004 durch ein Achtelfinale nach dem k.o.-System zu ersetzen. Somit werden ab der Saison 2003/04 insgesamt 125 Spiele an 13 Spieltagen ausgetragen. (7) Der Austragungsmodus sieht ab der Spielzeit 2003/04 folgende Phasen vor: In drei Qualifikationsrunden werden aus 80 Vereinen in insgesamt 160 Spielen die 16 Qualifikanten ermittelt, die zusammen mit den besten 16, automatisch qualifizierten Vereinen an der Hauptrunde der Champions League teilnehmen. Für die Qualifikationsrunden und die Gruppenrunde werden die Vereine von der UEFA gemäß einer zu Beginn der Spielzeit erstellten Vereins-Rangliste gesetzt. Maßgeblich für die Platzierung auf der Setzliste sind die Erfolgskoeffizienten der nationalen Verbände und die Erfolge der einzelnen Vereine in den UEFA-Vereinswettbewerben über einen bestimmten Zeitraum hinweg. In den Qualifikationsrunden werden die Paarungen unter einer gleich hohen Zahl gesetzter und ungesetzter Vereine ausgelost. Nach der dritten Qualifikationsrunde werden nach vorgegebenen Grundsätzen die Gruppen ausgelost. Dazu werden die 32 für die Gruppenrunde qualifizierten Vereine nach dem in der o. a. Form ermittelten Ranglistenplatz in acht Gruppen zu vier Mannschaften eingeteilt. Die Spiele finden zu den im einschlägigen Spielkalender der UEFA vorgesehenen Zeiten statt. Termine und Anstoßzeiten der Qualifikationsspiele sind der UEFA von den nationalen Dachverbänden, denen die betroffenen Vereine angehören, zu übermitteln und zu bestätigen. (8) Die Mitgliedsverbände sowie die ihnen angeschlossenen Organisationen oder Vereine können die Medienrechte an diesen drei Qualifikationsrunden selbst verkaufen. Die UEFA ist in keiner Weise am Verkauf dieser Rechte beteiligt und übernimmt folglich keinerlei organisatorische oder administrative Aufgaben mit Ausnahme der Auslosung und der Bereitstellung der Schiedsrichter und der Spielbeauftragten, die die Einhaltung der sportlichen und disziplinarischen Regeln überwachen sollen. Die UEFA ist auch nicht an der Auswahl der Vertragspartner für Dienstleistungen in Verbindung mit diesen Spielen beteiligt. Ebenso wenig übernimmt die UEFA die Produktion der gesamten Bild- und Tonaufzeichnung der Spiele oder die Auswahl der Sponsoren, Lieferanten oder Lizenznehmer. (9) Die Vereine haben die Regelung über die gemeinsame Vermarktung nicht auf diese drei Qualifikationsrunden ausgeweitet, so dass der Verkauf der einschlägigen Rechte von dieser Entscheidung nicht erfasst wird. Anscheinend haben die UEFA und die Vereine auf eine Ausweitung der gemeinsamen Vermarktung auf diese Spiele verzichtet, weil die Nachfrage nach den Rechten an den Qualifikationsspielen in diesem frühen Stadium gering und ortsgebunden ist. Wegen der Setzmethode der UEFA spielen meist kleine gegen große Vereine, und die Begegnungen sind für Zuschauer in Drittländern wenig attraktiv. Daher beschränkt sich die Nachfrage in der Regel auf Fernsehanbieter aus den Ländern der beiden Vereine. Außerdem wäre die Aufrechterhaltung einer einheitlichen, markengerechten Präsentation der Champions League für die UEFA deutlich teurer, wenn die Qualifikationsspiele (insgesamt mehr als 100) in das Konzept der gemeinsamen Vermarktung einbezogen würden. Die UEFA müsste sämtliche Stadien vorab kontrollieren und Vertreter zu den Spielen entsenden. Sie müsste die Einhaltung der Vorschriften für Übertragungsanlagen nach Champions-League-Standard gewährleisten. Sie hätte dafür zu sorgen, dass der Stadionbereich für die offiziellen Geschäftspartner usw. der Champions League frei gemacht würde und müsste sich vergewissern, dass die Vereine auch ansonsten sämtliche mit einer Teilnahme an der Champions League einhergehenden Verpflichtungen erfuellen. Wohl aus diesen Gründen halten die UEFA und die Vereine es nicht für sinnvoll, die Medienrechte gemeinsam zu vermarkten oder die individuelle Rechteverwertung durch die Vereine einzuschränken. (10) Die Qualifikationsspiele finden nach dem k.o.-System mit Hin- und Rückspiel statt, wobei jeder Verein einmal Heimrecht hat und einmal auswärts antreten muss. Die Mannschaft mit der besseren Tordifferenz aus beiden Spielen gelangt eine Runde weiter (zweite oder dritte Qualifikationsrunde bzw. Gruppenrunde). Die in der ersten und zweiten Qualifikationsrunde unterlegenen Vereine scheiden aus dem Wettbewerb aus. Die 16 in der dritten Qualifikationsrunde unterlegenen Vereine nehmen an der ersten Runde des gleichzeitig ausgetragenen UEFA-Pokals teil. (11) Ab September tragen die 32 qualifizierten Vereine die Gruppenrunde aus, die aus acht Gruppen mit je vier Mannschaften besteht. Die beiden Erstplatzierten aus diesen acht Gruppen - also insgesamt 16 Vereine - tragen das Achtelfinale im k.o.-System mit Hin- und Rückspiel aus, wobei jede Mannschaft einmal Heimrecht hat. Die Sieger bestreiten das Viertelfinale. Viertel- (8 Vereine) und Halbfinale (4 Vereine) werden in Hin- und Rückspiel ausgetragen, wobei jeder Verein einmal Heimrecht hat und die Mannschaft mit der besseren Tordifferenz in die nächste Runde einzieht. Die beiden Sieger der Halbfinalpaarungen bestreiten das Endspiel. (12) Ab dem September finden die Spiele in der Champions League am Dienstag- oder Mittwochabend in der Regel ab 20h45 mitteleuropäischer Zeit statt. Auf diese Weise werden Terminkollisionen mit den Spielen der nationalen Meisterschaften, die meistens am Wochenende stattfinden, und dem zumeist Donnerstags ausgetragenen UEFA-Pokal vermieden. 3.1.3. Die Rolle der UEFA in der Champions League (13) Die UEFA ist für Organisation und Verwaltung der UEFA Champions League verantwortlich. Ihr obliegen die Auslosungen und die Zulassung der Teilnehmer. Darüber hinaus stellt die UEFA die Schiedsrichter, Spielbeauftragten und Schiedsrichterbeobachter und übernimmt ihre Kosten. Sie fungiert als Disziplinar- und Aufsichtsorgan und ist für die Durchsetzung sämtlicher Regeln des Wettbewerbs verantwortlich. Die UEFA übernimmt zudem die Auswahl der Vertragspartner für Dienstleistungen in Verbindung mit den Spielen(19). (14) Die Television Event and Media Marketing AG (T.E.A.M.), eine unabhängige Vermarktungsgesellschaft, unterstützt die UEFA in allen kommerziellen Fragen im Zusammenhang mit der Champions League. Als Vertreterin der UEFA und unter ihrer Kontrolle und Verantwortlichkeit führt T.E.A.M. die Verhandlungen mit sämtlichen Geschäftspartnern. Die Verträge werden von der UEFA unterzeichnet und ausgeführt; der Verband übernimmt auch die rechtliche Verantwortung. (15) Die UEFA übernimmt auch die Produktion der gesamten Bild- und Tonaufzeichnung der Spiele. Die Vertragspartner der UEFA fungieren bei den innerhalb ihres Sendegebiets ausgetragenen Spielen als gastgebende Rundfunkanstalt. Die UEFA haftet gegenüber den Rundfunkanstalten bei Streichung oder Verschiebung eines Spiels. (16) Neben den Medienunternehmen zählt die UEFA drei weitere Sorten von Geschäftspartnern: Sponsoren, Lieferanten(20) und Lizenznehmer(21). 3.1.4. Die Rolle der Fußballvereine in der UEFA Champions League (17) Die teilnehmenden Vereine stellen eine Fußballmannschaft und ein Stadion. Die UEFA schließt keine Verträge unmittelbar mit den Stadioneignern. Die Vereine sind verpflichtet, den UEFA-Richtlinien Folge zu leisten, und handeln unter Aufsicht der UEFA. Sie sind verantwortlich für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen. Ferner stellen sie Einrichtungen und Anlagen für die Medienvertreter, VIP-Bereiche, Büros, Arbeitsbereiche und Sitzplätze für die Geschäftspartner der UEFA. Die UEFA vergewissert sich vor Beginn des Wettbewerbs durch Beauftragte vor Ort, ob ein Stadion über die nötigen Voraussetzungen für die Austragung eines Champions-League-Spiels erfuellt. 3.2. Die Anmeldung (18) Am 19. Februar 1999 hat die UEFA ihre Regeln, Vorschriften und Durchführungsbestimmungen über die gemeinsame Vermarktung der gewerblichen Rechte an der Champions League angemeldet. Von der Anmeldung erfasst wurden auch die Musterverträge für die Rechtevergabe an Fernsehanstalten, Sponsoren und Lieferanten. Am 18. Juli 2001 führte die Kommission in einer Mitteilung der Beschwerdepunkte aus, dass die angemeldete gemeinsame Vermarktung der Fernseh-Übertragungsrechte gegen Artikel 81 Absatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens verstieß und auch nicht gemäß Artikel 81 Absatz 3 EGV und Artikel 53 Absatz 3 EWR-Abkommen freigestellt werden konnte. (19) Zusammenfassend führte die Kommission dabei aus, dass die gemeinsame Vermarktung die an der Champions League teilnehmenden Vereine an der unabhängigen geschäftlichen Verwertung ihrer Rechte hindere und einen Wettbewerb dieser Vereine untereinander durch den individuellen Verkauf ihrer Rechte ausschließe. Deswegen bewertete sie die Regelung zur gemeinsamen Vermarktung als Einschränkung des Wettbewerbs. Kaufinteressenten sahen sich dadurch einem Angebotsmonopol gegenüber. In ihren Beschwerdepunkten führte die Kommission ferner aus, dass mögliche Effizienzgewinne und andere positive Folgen der gemeinsamen Vermarktung auf den Fernsehmärkten durch die Geschäftspolitik der UEFA mehr als aufgewogen würden, weil die Rechte für das frei empfangbare und das Bezahlfernsehen über mehrere Jahre hinweg als Paket auf Ausschließlichkeitsgrundlage an lediglich einen Fernsehanbieter pro Sendegebiet verkauft wurden. Da sich die Verträge auf sämtliche Fernsehrechte an der Champions League erstreckten, konnte ein großer Rundfunkanbieter je Land alle Fernsehrechte an der UEFA Champions League erwerben, ohne dass andere Rundfunkanstalten Zugang zu den Rechten erhalten konnten. Außerdem blieben einige Rechte de facto ungenutzt. Derart umfassende Ausschließlichkeitsrechte, die im Übrigen auch nicht mit dem Helsinki-Bericht zum Sport in Einklang stehen, hatten zur Folge, dass der Fernsehmarkt aus der gemeinsamen Vermarktung keinerlei Vorteile zog(22). (20) In den meisten Ländern spielt der Fußball nicht nur bei der Entwicklung des Bezahlfernsehens, sondern auch für die Programmgestaltung im frei empfangbaren Fernsehen eine entscheidende Rolle. Die gemeinsame Vermarktung der Senderechte für das frei empfangbare und das Bezahlfernsehen in Verbindung mit Ausschließlichkeitsrechten hat daher erhebliche Folgen für die Struktur der TV-Märkte und kann die Konzentrationstrends im Medienwesen verstärken und den Wettbewerb zwischen Rundfunkunternehmen behindern. Wenn eine Rundfunkanstalt über sämtliche wichtigen Fußballrechte in einem Mitgliedstaat verfügt, können konkurrierende Anbieter kaum auf diesem Markt Fuß fassen. 3.3. Die Änderung der Anmeldung durch die UEFA (21) Am 16. November 2001 hat die UEFA eine förmliche Erwiderung auf die Beschwerdepunkte vorgelegt; am 8. Januar 2002 übermittelte sie einen Entwurf für eine neue Vermarktungsregelung. Am 12. März 2002 legte die UEFA eine Tabelle vor, in der dargestellt wurde, wie künftig der Vertrieb nicht nur der Fernsehrechte, sondern auch aller übrigen Medienrechte an der Champions League aufgeteilt werden sollte. Diese Regelung erstreckt sich auf die Rechte für Hörfunk, Fernsehen, Internet, Universal-Mobilfunkdienste (UMTS) und physische Datenträger wie DVD, VHS, CD-ROM usw. (22) Mit der vorgeschlagenen neuen Regelung würde das Alleinrecht der UEFA zum Vertrieb der Medienrechte an der Champions League eingeschränkt. Die Fußballvereine wären demnach berechtigt, parallel zur UEFA bestimmte Medienrechte für Ereignisse, an denen sie mitwirken, auf nicht ausschließlicher Grundlage selbst zu vermarkten. Ferner sind die Entbündelung der Medienrechte und ihre Aufteilung in unterschiedliche Rechtepakete vorgesehen, die separat angeboten und an unterschiedliche Abnehmer verkauft würden. (23) Der Vorschlag der UEFA über eine Neuregelung der gemeinsamen Vermarktung wurde in mehreren Zusammenkünften mit den Kommissionsdienststellen besprochen und auf Ersuchen der Kommission in mehreren Punkten geändert. Die Kommission gelangte vorläufig zu der Auffassung, dass die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte geltend gemachten Wettbewerbsbedenken durch die neue Vermarktungsregelung der UEFA bei Übernahme dieser Änderungen ausgeräumt würden. Deswegen plante sie, zu dem von der UEFA am 13. Mai 2002 angemeldeten Vorschlag eine positive Haltung einzunehmen. Zuvor allerdings erhielten die übrigen Beteiligten durch Veröffentlichung einer Mitteilung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 Gelegenheit, sich zu diesem Vorschlag zu äußern. (24) Die Mitteilung wurde am 17. August 2002 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht und führte zu Stellungnahmen mehrerer Beteiligter. Die nachstehend in Abschnitt 5 zusammengefassten Stellungnahmen veranlassten die Kommission, die UEFA um weitere Änderungen an ihrer Vermarktungsregelung nachzusuchen. Die UEFA war mit den meisten, aber nicht mit allen Änderungen einverstanden. Die UEFA wurde auf einer Zusammenkunft am 4. April 2003 unterrichtet, dass die Kommission die geplante Freistellung mit Bedingungen verbinden wollte. Die UEFA wurde anschließend förmlich mit Schreiben vom 5. Mai 2003 unterrichtet, in dem sie aufgefordert wurde, zu dieser Absicht der Kommission Stellung zu nehmen. Mit Antwort vom 15. Mai 2003 gab die UEFA zu verstehen, dass sie das Vorhaben der Kommission akzeptieren könnte. 3.4. Die geänderte Vermarktungsregelung der UEFA (25) Die UEFA schlägt vor, dass Verträge über die Vergabe von Medienrechten grundsätzlich nicht für länger als drei Champions-League-Spielzeiten abgeschlossen werden. 3.4.1. Fernseh-Übertragungsrechte 3.4.1.1. Gemeinsam vermarktete Spiele (26) Wie bereits oben in Erwägungsgrund 7 ausgeführt, erstreckt sich die gemeinsame Vermarktung nach der UEFA-Regelung nicht auf die drei Qualifikationsrunden vor der eigentlichen Champions League. Die Fernsehrechte für diese Spiele werden von den Vereinen einzeln vermarktet. Von dieser Einzelvermarktung sind 80 Vereine und 160 Spiele betroffen. Lediglich die Gruppenrunde und die späteren k.o.-Runden fallen unter die gemeinsame Vermarktung. Von der gemeinsamen Vermarktung betroffen sind somit 32 Vereine und insgesamt 125 Spiele an 13 Spieltagen von September bis Mai. Unter einem Champions-League-Spieltag versteht die UEFA zwei Kalendertage (zur Zeit Dienstag und Mittwoch). 3.4.1.2. Vergabeverfahren (27) Vor der Rechtevergabe ergeht eine "Aufforderung zur Angebotsabgabe", die sämtlichen "geeigneten Rundfunkunternehmen" die Möglichkeit geben soll, gleichberechtigt in voller Kenntnis der wichtigsten Konditionen um die Übertragungsrechte mitzubieten. (28) Von Zeit zu Zeit wird die UEFA die Kriterien veröffentlichen, die ein Rundfunkunternehmen erfuellen muss, um als für die Übertragung der Champions League geeignet zu gelten. Unter einem "geeigneten Rundfunkunternehmen" versteht die UEFA eine Fernsehanstalt, die über eine Fernsehlizenz für das betreffende Sendegebiet sowie die geeignete Infrastruktur, die Ressourcen und das Ansehen verfügt, um Champions-League-Programme ausstrahlen zu können. Die Rechteverträge werden von der UEFA zu gegebener Zeit im Internet (www.uefa.com) ausgeschrieben, und sämtliche geeigneten Rundfunkunternehmen im betroffenen Sendegebiet sind berechtigt, die Vergabeunterlagen anzufordern. Sämtliche Rechtepakete werden grundsätzlich gleichzeitig ausgeschrieben. (29) Die Vergabeunterlagen enthalten Einzelheiten zu den Rechtepaketen, die wichtigsten Konditionen und eine Erläuterung der Informationen, die die Kaufinteressenten mit ihrem Angebot vorlegen müssen. Die geeigneten Rundfunkunternehmen können eine mündliche Vorstellung und Erläuterung der verschiedenen zum Verkauf stehenden Rechtepakete und des Vergabeverfahrens verlangen. Zur Einreichung ihrer Angebote ist ihnen eine angemessene Frist zu setzen. (30) Die UEFA wird die Angebote nach einer Reihe objektiver Kriterien prüfen, zu denen u. a. folgende zählen: a) Angebotspreis je Rechtepaket, b) Akzeptanz sämtlicher Übertragungspflichten durch den Bieter, c) Reichweite des Bieters in dem Sendegebiet, für das die Rechte vergeben werden, d) vorgeschlagener Weitergabe- bzw. Übertragungsmodus, e) geplanter Werbeaufwand für die UEFA Champions League, f) Produktionskapazitäten und Erfahrung als gastgebende Rundfunkanstalt, g) Kombination der im Vertragsgebiet angebotenen Rechtepakete, h) Verhältnis zwischen frei empfangbarem und Bezahlfernsehen. (31) Verhandelt wird mit den einzelnen Bietern auf der Grundlage ihres Angebots. Sämtliche Angebote werden vertraulich behandelt. 3.4.1.3. Zusammensetzung der Rechtepakete (32) Die Fernsehrechte werden für jeden einzelnen Markt in mehreren kleinen Paketen verkauft, deren genauer Umfang von der Struktur des Fernsehmarktes in dem Staat abhängt, für den die Rechte gelten. (33) Dabei verfügt die UEFA in der Regel über das ausschließliche Recht zum Verkauf zweier großer Rechtepakete (frei empfangbares oder Bezahlfernsehen) mit je zwei vom Sender auszuwählenden Spielen pro Spielabend(23) (derzeit werden die Spiele Dienstag- und Mittwochabend ausgetragen). Davon würden 47 der insgesamt 125 Spiele erfasst. Nach Abschluss der Gruppenrunde fallen somit sämtliche Fernsehrechte unter diese beiden großen Live-Rechtepakete. (34) Ferner ist die UEFA anfänglich alleine zum Verkauf der übrigen Spiele berechtigt(24). Die UEFA hat beschlossen, diese Spiele für Live-Übertragungen im Bezahlfernsehen (Abonnentenfernsehen oder Pay-per-view) zu reservieren. Gelingt es der UEFA nicht, diese Rechte binnen einer Woche nach der Auslosung für die Gruppenrunde zu verkaufen, verliert sie das ausschließliche Recht zu ihrem Verkauf. Danach ist neben der UEFA auch der Verein, der in dem betreffenden Spiel Heimrecht hat, zum Verkauf der Fernseh-Übertragungsrechte(25) befugt. Gemäß der Aufteilung der Re

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.