Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/348 der Kommission vom 25. Oktober 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien, anhand deren die Auswirkungen eines Institutsausfalls auf die Finanzmärkte, auf andere Institute und auf die Finanzierungsbedingungen zu bewerten sind (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019R0348. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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einer Gruppe sind (1)   Gehört ein Institut einer Gruppe an, werden die in den Artikeln 1 bis 4 dargelegten Bewertungen in dem Mitgliedstaat, in dem das Institut zugelassen wurde, auf Ebene des Mutterunternehmens vorgenommen. (2)   Bei Instituten, die Teil einer Gruppe sind, die nach den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU der konsolidierten Aufsicht unterliegt, werden die in den Artikeln 1 bis 4 dargelegten Bewertungen abweichend von Absatz 1 auf folgenden Ebenen vorgenommen: a) auf Ebene des Unionsmutterunternehmens; b) auf Ebene jedes Mutterunternehmens in einem Mitgliedstaat oder — wenn es in einem Mitgliedstaat kein Mutterunternehmen gibt — auf Ebene jedes eigenständigen Tochterunternehmens der Gruppe in einem Mitgliedstaat. (3)   Institute, die Teil einer Gruppe sind, die nach den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU der konsolidierten Aufsicht unterliegt, werden dann als Institute betrachtet, deren Ausfall wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Institute oder auf die Finanzierungsbedingungen hätte, wenn auf einer der in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Ebenen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a) die bei der quantitativen Bewertung für das Institut ermittelte Gesamtpunktzahl entspricht der von den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 1 Absatz 3 oder Artikel 3 Absatz 3 gesetzten Schwelle oder geht über diese hinaus; b) die in Artikel 2 Absatz 1 oder Artikel 4 Absatz 1 genannten Kriterien sind erfüllt. (4)   Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Institute, die einem in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU genannten Sanierungsplan unterliegen. (5)   Zuständige Behörden und Abwicklungsbehörden koordinieren die in diesem Artikel genannten Bewertungen und tauschen im Rahmen der Aufsichts- und Abwicklungskollegien alle erforderlichen Informationen aus. Artikel 6 Bewertung von Förderbanken Förderbanken im Sinne von Artikel 3 Nummer 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission (9) können von zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden ohne Anwendung von Artikel 1 Absätze 2 und 7 und Artikel 5 Absatz 3 als Institute betrachtet werden, deren Ausfall wahrscheinlich keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Institute oder auf die Finanzierungsbedingungen hätte, wenn die qualitativen Erwägungen in Artikel 2 Absatz 1 auf keiner der nachstehend genannten Ebenen erfüllt sind: a) auf Ebene des Unionsmutterunternehmens; b) bei keinem Mutterunternehmen in einem Mitgliedstaat oder — wenn es in einem Mitgliedstaat kein Mutterunternehmen gibt — bei keinem eigenständigen Tochterunternehmen der Gruppe in einem Mitgliedstaat. Artikel 7 Bewertung von Kreditinstituten, die geordnet abgewickelt werden Kreditinstitute, die geordnet abgewickelt werden, können von zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden ohne Anwendung von Artikel 1 Absätze 2 und 7 und Artikel 5 Absatz 3 als Institute betrachtet werden, deren Ausfall wahrscheinlich keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Institute oder auf die Finanzierungsbedingungen hätte, wenn die qualitativen Erwägungen in Artikel 2 Absatz 1 auf keiner der nachstehend genannten Ebenen erfüllt sind: a) auf Ebene des Unionsmutterunternehmens; b) bei keinem Mutterunternehmen in einem Mitgliedstaat oder — wenn es in einem Mitgliedstaat kein Mutterunternehmen gibt — bei keinem eigenständigen Tochterunternehmen der Gruppe in einem Mitgliedstaat. Artikel 8 Bewertung durch zuständige Behörden und Abwicklungsbehörden desselben Mitgliedstaats Angesichts der unterschiedlichen Zielsetzungen von Sanierungs- und Abwicklungsplanung können die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden desselben Mitgliedstaats hinsichtlich der Anwendung der Artikel 1 bis 4 und 6 und 7 zu unterschiedlichen Schlüssen gelangen und müssen in diesem Fall regelmäßig überprüfen, ob ihre unterschiedlichen Schlussfolgerungen noch gerechtfertigt sind. Artikel 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 25. Oktober 2018 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190. (2)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1). (3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1). (4)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338). (5)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12). (6)  Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190). (7)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1). (8)  Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22). (9)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 44). ANHANG I Tabelle 1 Indikatoren und Gewichte für die Ermittlung der quantitativen Gesamtpunktzahl bei Kreditinstituten Kriterium Indikator für Kreditinstitute Gewicht Größe Gesamtaktiva 25 % Verflechtung Verbindlichkeiten innerhalb des Finanzsystems 8,33 % Vermögenswerte innerhalb des Finanzsystems 8,33 % Umlauf von Schuldverschreibungen 8,33 % Umfang und Komplexität der Tätigkeiten Nominalwert der außerbörslichen Derivate (OTC-Derivate) 8,33 % Rechtssystemübergreifende Verbindlichkeiten 8,33 % Rechtssystemübergreifende Forderungen 8,33 % Art der Geschäftstätigkeit Einlagen des Privatsektors von Einlegern in der EU 8,33 % Darlehen des Privatsektors an Empfänger in der EU 8,33 % Wert der inländischen Zahlungen 8,33 % 1. Für jeden der in Tabelle 1 aufgeführten Indikatoren wird der entsprechende Wert anhand der Spezifikationen in Anhang III ermittelt. 2. Der Indikatorwert für jedes einzelne Kreditinstitut wird geteilt durch den aggregierten Betrag des entsprechenden Indikatorwerts für alle in dem Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitute sowie — falls die entsprechenden Daten vorliegen — für Zweigniederlassungen in dem betreffenden Mitgliedstaat einschließlich der dort niedergelassenen Unionszweigniederlassungen. 3. Die daraus resultierenden Werte werden mit 10 000 multipliziert, um die Indikatorergebnisse in Basispunkten ausdrücken zu können. 4. Jeder einzelne (in Basispunkten ausgedrückte) Indikatorwert wird mit dem Gewicht multipliziert, das ihm gemäß Tabelle 1 zugewiesen wird. 5. Die quantitative Gesamtpunktzahl ist die Summe aller gewichteten Indikatorwerte. ANHANG II Tabelle 2 Indikatoren für Wertpapierfirmen Kriterium Indikator für Wertpapierfirmen Größe Gesamtaktiva Gesamtverbindlichkeiten Gesamtprovisionsertrag Verwaltete Vermögenswerte ANHANG III Tabelle 3 Spezifikationen für die Indikatoren Indikator Anwendungsbereich Spezifikationen Gesamtaktiva Weltweit FINREP (IFRS oder GAAP) → F 01.01, Zeile 380, Spalte 010 Gesamtverbindlichkeiten Weltweit FINREP (IFRS oder GAAP) →F 01.02, Zeile 300, Spalte 010 Gesamtprovisionsertrag Weltweit FINREP (IFRS oder GAAP) →F 02.00, Zeile 200, Spalte 010 Verwaltete Vermögenswerte Weltweit FINREP (IFRS oder GAAP) → F 22.02, Zeile 010, Spalte 010 Verbindlichkeiten innerhalb des Finanzsystems Weltweit FINREP (IFRS oder GAAP) → F 20.06, Zeilen 020 + 030 + 050 + 060 + 100 + 110, Spalte 010, Alle Länder (Z-Achse) Vermögenswerte innerhalb des Finanzsystems Weltweit FINREP (IFRS oder GAAP) → F 20.04, Zeilen 020 + 030 + 050 + 060 + 110 + 120 + 170 + 180, Spalte 010, Alle Länder (Z-Achse) Umlauf von Schuldverschreibungen Weltweit FINREP (IFRS oder GAAP) → F 01.02, Zeilen 050 + 090 + 130, Spalte 010 Nominalwert der außerbörslichen Derivate (OTC-Derivate) Weltweit FINREP (IFRS) → F 10.00, Zeilen 300 + 310 + 320, Spalte 030 + F 11.00, Zeilen 510 + 520 + 530, Spalte 030 FINREP (GAAP) → F 10.00, Zeilen 300 + 310 + 320, Spalte 030 + F 11.00, Zeilen 510 + 520 + 530, Spalte 030 Rechtssystemübergreifende Verbindlichkeiten Weltweit FINREP (IFRS oder GAAP) → F 20.06, Zeilen 010 + 040 + 070, Spalte 010, alle Länder außer Sitzland (Z-Achse) Anmerkung: Nicht in die Berechnung einbezogen werden sollten: i) unternehmensinterne Verbindlichkeiten und ii) Verbindlichkeiten ausländischer Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen gegenüber Gegenparteien im selben Sitzland Rechtssystemübergreifende Forderungen Weltweit FINREP (IFRS oder GAAP) → F 20.04, Zeilen 010 + 040 + 080 + 140, Spalte 010, alle Länder außer Sitzland (Z-Achse) Anmerkung: Nicht in die Berechnung einbezogen werden sollten: i) unternehmensinterne Vermögenswerte und ii) Forderungen ausländischer Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen gegenüber Gegenparteien im selben Sitzland Einlagen des Privatsektors von Einlegern in der EU Nur EU FINREP (IFRS oder GAAP) → F 20.06, Zeilen 120 + 130, Spalte 010, EU-Länder (Z-Achse) Darlehen des Privatsektors an Empfänger in der EU Nur EU FINREP (IFRS oder GAAP) → F 20.04, Zeilen 190 + 220, Spalte 010, EU-Länder (Z-Achse) Wert der inländischen Zahlungsvorgänge Weltweit Im Berichtsjahr geleistete Zahlungen (außer Zahlungen innerhalb der Gruppe): bei diesem Indikator ermittelt wird der Wert der Zahlungen, die eine Bank über alle Hauptzahlungssysteme leistet, deren Mitglied sie ist. Auszuweisen sind der Gesamtbruttowert aller Barzahlungen, die das betreffende Unternehmen über Großbetragszahlungssysteme leistet, und der Bruttowert aller Barzahlungen, die über eine Agent-Bank (z. B. mittels eines Korrespondenten oder eines Nostrokontos) im Laufe des Berichtsjahres in jeder angegebenen Währung getätigt wurden. Alle über eine Agent-Bank übermittelten Zahlungen sollten angegeben werden, unabhängig davon, wie die Agent-Bank die Zahlung tatsächlich abwickelt. Nicht einbezogen werden dürfen gruppeninterne Transaktionen (d. h. solche, die innerhalb oder zwischen Unternehmen derselben Gruppe, der auch das betreffende Unternehmen angehört, abgewickelt werden). Liegen die genauen Summen nicht vor, können vorliegende, hoch angesetzte Schätzungen angegeben werden. Zahlungen sollten unabhängig von Zweck, Standort oder Abwicklungsmethode angegeben werden. Hierunter fallen auch — aber nicht nur — mit Derivaten, Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Devisengeschäften zusammenhängende Barzahlungen. Nicht anzugeben ist der Wert etwaiger nicht zahlungswirksamer Posten, die im Zusammenhang mit diesen Transaktionen abgewickelt werden. Anzugeben sind dagegen Barzahlungen, die im Namen des meldenden Unternehmens geleistet werden, sowie solche, die im Namen von Kunden (einschließlich Finanzinstituten und anderen gewerblichen Kunden) getätigt werden. Über Massenzahlungsverkehrssysteme geleistete Zahlungen sind nicht anzugeben. Geben Sie nur ausgehende Zahlungen an (d. h. Zahlungseingänge sind auszunehmen). Über Continuous Linked Settlement (CLS) geleistete Zahlungen sind anzugeben. Bei nicht über CLS getätigten Zahlungen dürfen etwaige ausgehende großvolumige Zahlungen selbst dann nicht aufgerechnet werden, wenn der Vorgang auf Nettobasis abgewickelt wurde (d. h., dass alle über Großbetragszahlungssysteme oder über einen Agenten getätigte großvolumigen Zahlungen auf Bruttobasis anzugeben sind). Über Großbetragszahlungssysteme oder über einen Agenten übermittelte Massenzahlungen können auf Nettobasis angegeben werden. Geben Sie bitte alle Werte in Euro an und verwenden Sie hierfür den amtlichen Wechselkurs, zu finden unter: http://ec.europa.eu/budget/contracts_grants/info_contracts/inforeuro/inforeuro_en.cfm (for monthly rates) or http://www.ecb.europa.eu/stats/exchange/eurofxref/html/index.en.html (Tageskurse).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.