Europäische Union

96/204/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. September 1995 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (IV/M.582 - Orkla/Volvo) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31996D0204. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e Veräußerung innerhalb von [ . . . ] (4) ab dem Zeitpunkt des Letter of Intent geschlossen wurde. 2. Sind die Parteien nicht in der Lage, ihre Zusage, das Geschäft auszugliedern, innerhalb des unter Punkt 1 [ . . . ] (1) genannten Zeitraums zu erfuellen, so wird die Frist [ . . . ] (1) auf Antrag der Parteien verlängert. Dem Antrag muß eine schriftliche Begründung für die Fristverlängerung beigefügt sein, aus der hervorgeht, daß die Parteien alles in ihren Kräften Stehende tun, um ihrer Verpflichtung nachzukommen. Vor einer solchen Fristverlängerung bestellen die Parteien ein von der Kommission zu genehmigendes unabhängiges Wirtschaftsprüfer- oder Anwaltsbüro oder eine Investitionsbank oder ähnliche Beratungsgesellschaft als Treuhänder, der im Namen der Kommission darüber wacht, daß das Geschäft unabhängig und getrennt weitergeführt wird und die Parteien sich weiterhin bemühen, das Geschäft aus ihren Unternehmungen auszugliedern. Für die Vergütung des Treuhänders kommen die Parteien auf. Sollte die Entflechtung nach Punkt 1 nicht bis zum Ablauf der verlängerten Frist abgeschlossen sein, so erteilen die Parteien dem Treuhänder eine unwiderrufliche Vollmacht, einen Käufer für das Geschäft zu finden und das Geschäft zu den bestmöglichen Bedingungen innerhalb einer zusätzlichen Frist von [ . . . ] (1) zu veräußern. Die Parteien leisten dem Treuhänder die erforderliche Unterstützung und teilen ihm vorbehaltlich ihres berechtigten Geheimhaltungsinteresses alle Informationen mit, die für den Verkauf des Geschäfts und für die Erzielung der bestmöglichen Konditionen notwendig sind. 3. Bis zur Veräußerung des Geschäfts an einen Dritten führen die Parteien das Geschäft getrennt von ihren eigenen Geschäften und den BCP-Geschäften. Strukturelle Veränderungen dürfen bis zu Veräußerung nur dann vorgenommen werden, wenn sich die Kommission zwei Wochen nach ihrer Unterrichtung nicht ausdrücklich dagegen ausgesprochen hat. Die Parteien sorgen dafür, daß das Geschäft getrennt von ihren eigenen Geschäften und den BCP-JV-Geschäften geführt wird. Sie ersetzen diejenigen Mitglieder der Hansa-Geschäftsleitung, die dem Leitungs- oder Verwaltungsorgan von BCP-JV angehören. Die Parteien bestellen oder entsenden keine ihrer eigenen Angestellten oder Angestellten von BCP-JV in die Hansa-Geschäftsleitung, solange sie sich nicht aus dem Geschäft zurückgezogen haben. Die Parteien sorgen ferner dafür, daß BCP-JV keine das Geschäft betreffenden Geheimnisse erfährt. 4. Die Parteien oder gegebenenfalls der Treuhänder teilen der Kommission schriftlich mit, wenn eine Absichtserklärung über den Abschluß eines Kaufvertrags unterzeichnet werden soll; in jedem Fall berichten sie der Kommission alle vier Monate über nennenswerte Entwicklungen im Rahmen ihrer Verhandlungen mit Dritten. Wenn die Kommission nicht innerhalb von [ . . . ] (1) nach Eingang eines Berichts, in dem ein Käufer genannt ist, mit dem die Parteien oder der Treuhänder eine Absichtserklärung über den Abschluß eines Kaufvertrags unterzeichnen wollen, förmlich mitteilt, daß sie nach sorgfältiger Prüfung der in Punkt 1 genannten Voraussetzungen mit der Wahl des Käufers nicht einverstanden ist, kann der Verkauf an diesen Erwerber ungehindert vonstatten gehen. Die Kommission erhält ausschließlich zu Informationszwecken Kopien der Broschüren oder ähnlicher schriftlicher Unterlagen, die die Parteien den Kaufinteressenten zur Verfügung stellen. (4) Als Geschäftsgeheimnis entfernt. (1) Als Geschäftsgeheimnis entfernt."(124) Die Kommission stellt mit Genugtuung fest, daß die Zusagen der Parteien über den Verzicht auf das Biergeschäft von Hansa sämtliche oben dargelegten wettbewerbsrechtlichen Bedenken aufgreift. Der Verzicht auf das Hansa-Biergeschäft bedeutet, daß der angemeldete Zusammenschluß keine weitere Konzentration des Angebots auf den betreffenden Märkten und keine Erhöhung der Umsätze und Marktanteile im Vergleich zur Position von Ringnes in Norwegen vor dem Zusammenschluß zur Folge haben wird - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das von AB Fortos und Orkla AS am 18. April 1995 gemeldete Zusammenschlußvorhaben, das die Gründung von BCP-JV betrifft, wird vorbehaltlich der vollständigen Erfuellung der von den Parteien gegenüber der Kommission eingegangenen Verpflichtungen bezüglich des Hansa-Biergeschäfts, wie sie in Erwägungsgrund 123 dieser Entscheidung ausgeführt sind, für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Orkla AS P.O. Box 308 N-1324 Lysaker und AB Fortos Norra Bankogränd 2 Box 2278 S-10317 Stockholm Brüssel, den 20. September 1995 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989; Berichtigung im ABl. Nr. L 257 vom 21. 9. 1990, S. 13. (2) ABl. Nr. C 76 vom 16. 3. 1996, S. 14. (3) Als Geschäftsgeheimnis entfernt. (4) Siehe Mitteilung der Kommission über die Unterscheidung zwischen konzentrativen und kooperativen Gemeinschaftsunternehmen (ABl. Nr. C 358 vom 31. 12. 1994, S. 1). (5) Quelle: Aussagen der Norsk Bryggeri-og Mineralvannindustris Forening (Verband der norwegischen Erfrischungsgetränkehersteller und Brauer) und von deren Wettbewerber. (6) Rechtssache C-234/89: Stergios Delimitis gegen Henninger Bräu AG, Slg 1991, S. I-935. (7) Als Geschäftsgeheimnis entfernt. (8) Als Geschäftsgeheimnis entfernt: zwischen 75 und 85 %. (9) Als Geschäftsgeheimnis entfernt: < 5 %. (10) Als Geschäftsgeheimnis entfernt: < 5 %. (11) Als Geschäftsgeheimnis entfernt. (12) Als Geschäftsgeheimnis entfernt: zwischen 70 und 80 %. (13) Als Geschäftsgeheimnis entfernt: < 20 %. (14) Als Geschäftsgeheimnis entfernt. (15) Als Geschäftsgeheimnis entfernt: < 5 %. (16) Als Geschäftsgeheimnis entfernt: < 20 %. (17) Als Geschäftsgeheimnis entfernt: < 20 %. (18) Als Geschäftsgeheimnis entfernt. (19) Als Geschäftsgeheimnis entfernt: < 5 %. (20) Als Geschäftsgeheimnis entfernt: zwischen 60 und 70 %. (21) Als Geschäftsgeheimnis entfernt: zwischen 70 und 80 %. (22) Als Geschäftsgeheimnis entfernt. (23) Als Geschäftsgeheimnis entfernt: < 20 %. (24) Als Geschäftsgeheimnis entfernt: zwischen 40 und 50 %. (25) Als Geschäftsgeheimnis entfernt: zwischen 90 und 100 %. (26) Als Geschäftsgeheimnis entfernt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.