Europäische Union

96/204/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. September 1995 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (IV/M.582 - Orkla/Volvo) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31996D0204 96/204/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. September 1995 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (IV/M.582 - Orkla/Volvo) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 066 vom 16/03/1996 S. 0017 - 0035 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. September 1995 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (IV/M.582 - Orkla/Volvo) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (96/204/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1) insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 1, im Hinblick auf die Entscheidung der Kommission vom 23. Mai 1995, das Verfahren in dieser Sache einzuleiten, nachdem den beteiligten Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Einwänden der Kommission zu äußern, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 18. April 1995 meldeten AB Fortos und Orkla AS bei der Kommission ein Zusammenschlußvorhaben an, das die Zusammenlegung ihrer jeweiligen Anteile an Getränkeunternehmen in einem neuen Gemeinschaftsunternehmen vorsieht. (2) Nach Prüfung der Anmeldung stellte die Kommission fest, daß der angemeldete Zusammenschluß unter die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 (nachstehend "Fusionsverordnung") fällt und nach Artikel 58 und Protokoll 24 des EWR-Abkommens von der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde gemeinsam beurteilt werden muß. I. DIE PARTEIEN (3) AB Fortos ("Fortos") ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft des schwedischen Automobilkonzerns AB Volvo ("Volvo"). Fortos ist ihrerseits Eigentümerin von BCP Branded Consumer Products AB ("BCP"), der Eigentümerin von AB Pripps Bryggerier ("Pripps"), einem schwedischen Getränkeunternehmen, und von Hansa Bryggeri A/S ("Hansa"), einem norwegischen Getränkeunternehmen. Fortos ist auch Eigentümerin des Unternehmens Falcon Bryggerier AB ("Falcon"), das in Schweden Bier, Erfrischungsgetränke und Mineralwasser herstellt. (4) Orkla AS ("Orkla") ist ein norwegisches Unternehmen, das in den Bereichen Markenkonsumgüter, Chemikalien und Finanzinvestitionen tätig ist. Orkla ist im vollständigen Besitz des Aktienkapitals von Ringnes A/S ("Ringnes"), einem norwegischen Getränkehersteller. II. DAS VORHABEN (5) Fortos und Orkla beabsichtigen, ein gemeinsames Getränkeunternehmen BCP-JV zu gründen. Hierzu wird eine neue Gesellschaft gegründet [ . . . ] (3). Dies wird dazu führen, daß die Anteile von Orkla und Fortos an Pripps, Hansa und Ringnes von BCP-JV übernommen werden. BCP-JV wird in Schweden und Norwegen Biere, Erfrischungsgetränke und Mineralwasser herstellen, auf den Markt bringen und verteilen. Hierzu zählen sowohl die unter eigenem Namen als auch die unter Lizenz hergestellten Getränke wie z. B. Carlsberg, Coca-Cola usw. (6) BCP-JV soll sich zu einem bedeutenden skandinavischen Getränkeunternehmen entwickeln, das in einem expandierenden und zunehmend international werdenden Markt im Wettbewerb bestehen kann. Dem Geschäftsplan für das Gemeinschaftsunternehmen zufolge sollen hierzu weitere Anteilseigner einschließlich [ . . . ] (4) gewonnen werden. III. GEMEINSCHAFTSWEITE/EWR-BEDEUTUNG (7) Volvo und Orkla erzielen zusammen einen weltweiten Umsatz von 19,543 Milliarden ECU. Beide Unternehmen weisen einen gemeinschaftsweiten Umsatz von mehr als 250 Millionen ECU auf (für Volvo beträgt er [ . . . ] (5) Millionen ECU und für Orkla [ . . . ] (6) Millionen ECU), wovon nicht mehr als zwei Drittel innerhalb ein und desselben Mitgliedstaats erzielt werden. Das Vorhaben ist somit von gemeinschaftsweiter Bedeutung. (8) Sowohl Volvo als auch Orkla erzielen auf dem Gebiet der EFTA-Staaten Umsätze von mehr als 250 Millionen ECU. Gemäß Artikel 58 und dem Protokoll 24 zum EWR-Abkommen ist dieser Fall somit von der Kommission in Zusammenarbeit mit der EFTA-Überwachungsbehörde zu bearbeiten. (9) Gemäß Artikel 8 und dem Protokoll Nr. 3 zum EWR-Abkommen werden die Waren der Position 2202 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren und aus anderen Stoffen als Malz gebrautes Bier von dem Abkommen nicht erfaßt. Die vorliegende Entscheidung stützt sich auf Artikel 57 EWR-Abkommen im Einklang mit der Fusionskontrollverordnung und bezieht sich somit nicht auf den norwegischen Markt für diese Erzeugnisse. Die betreffenden Erzeugnisse werden jedoch insofern berücksichtigt, als ihre Herstellung und Verteilung in der nachstehenden Beurteilung für Norwegen von Bedeutung sind. IV. ZUSAMMENSCHLUSS Gemeinsame Kontrolle (10) Fortos und Orkla werden 49 bzw. 51 % der Anteile an BCP-JV halten; BCP-JV wird eine Wandelschuldverschreibung begeben, wodurch sich der Anteil von Fortos an BCP-JV auf 55 % erhöhen und der Anteil von Orkla auf 45 % sinken wird. (11) Die Parteien werden in einer Aktionärsvereinbarung jedoch festlegen, daß Fortos und Orkla einen gleich großen Einfluß in dem Gemeinschaftsunternehmen ausüben werden. Beschlüsse, die sich auf die Entwicklung der Geschäftspolitik und die Wettbewerbsstrategie auswirken, die Annahme und Durchführung jährlicher und langfristiger Finanz- und Geschäftspläne sowie die Entscheidungen über strategische oder finanzielle Ziele werden von Fortos und Orkla gemeinsam getroffen. (12) Der Board of Directors des GU wird aus vier Mitgliedern bestehen, von denen Fortos und Orkla jeweils zwei bestellen werden. Der Vorsitzende wird gemeinsam aus den beiden Orkla-Vertretern bestellt, jedoch über keine ausschlaggebende Stimme verfügen. (13) Die Parteien haben gemeinsam einen Geschäftsplan für den Zeitraum 1995 bis 1998 ausgearbeitet und genehmigt, der dem Gemeinschaftsunternehmen die Richtung vorgibt und die finanziellen Einsparungen und Positionen als Ergebnis des Zusammenschlusses aufzeigt. (14) Zusammenfassend läßt sich feststellen, daß Orkla und Fortos BCP-JV gemeinsam kontrollieren werden. Eigenständige Wirtschaftseinheit (15) Die drei an dem Vorhaben beteiligten Getränkeunternehmen Hansa, Pripps und Ringnes sind gegenwärtig als unabhängige Gesellschaften in Norwegen und Schweden tätig. BCP-JV wird deren Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einschließlich Warenzeichen und Know-how übernehmen. Die Anteilseigner werden genügend Finanzmittel in BCP-JV einbringen, um das GU in die Lage zu versetzen, seine Pläne zu verwirklichen und sich zu einer unabhängigen, bedeutenden internationalen Getränkegesellschaft zu entwickeln. (16) BCP-JV wird deshalb eine eigenständige Wirtschaftseinheit sein. Kooperative Gesichtspunkte (17) Zusätzlich zu seinem Anteil an BCP-JV wird Fortos seine Mehrheitsbeteiligung an Falcon behalten, einem anderen auf dem schwedischen Markt tätigen Getränkehersteller. Orkla wird sich hingegen mit der Gründung des GU aus dem Getränkemarkt zurückziehen, so daß sich keine Koordinierung herausbilden kann, da lediglich eine Muttergesellschaft, nämlich Fortos, in dem Markt des Gemeinschaftsunternehmens tätig bleiben wird (7). Somit birgt das Vorhaben kein spürbares Risiko einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens. (18) Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, daß BCP-JV ein konzentratives Gemeinschaftsunternehmen ist, und es sich hierbei um ein Zusammenschlußvorhaben im Sinne von Artikel 3 der Fusionskontrollverordnung handelt. V. RELEVANTE PRODUKTMÄRKTE (19) Die Parteien haben drei relevante Produktmärkte als im wesentlichen von der Gründung des Gemeinschaftsunternehmens betroffen ausgewiesen: Bier, kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke und Mineralwasser. Wie unter Erwägungsgrund 9 ausgeführt, ist die Kommission nicht berechtigt, den norwegischen Markt für kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke in bezug auf BCP-JV zu beurteilen. In Schweden sind bei diesen Getränken keine Überschneidungen festzustellen. Eine Gefährdung des Wettbewerbs ist aufgrund der Marktmacht internationaler Lizenzgeber wie Coca-Cola ebenfalls nicht gegeben. Kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke bleiben daher unabhängig davon, ob sie einen eigenen Produktmarkt bilden, in dieser Entscheidung außer Betracht. Auf kohlensäurefreie Erfrischungsgetränke entfällt in Norwegen und Schweden nur ein sehr geringer Anteil, so daß diese Getränke nicht getrennt untersucht wurden. Bier a) Norwegen (20) Wie die nachstehende Tabelle zeigt, wird Bier nach seinem Alkoholgehalt in Klassen unterteilt. Die Tabelle gibt auch die Verbrauchsteuersätze für die verschiedenen Gehaltsstufen an: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (21) Es stellt sich daher die Frage, ob diese Bierklassen bei der Definition der verschiedenen relevanten Produktmärkte zu berücksichtigen sind. Die Neueinteilung der Bierklassen, die mit Wirkung vom 1. Januar 1995 eingeführt wurde, ändert nichts an der nachstehenden Untersuchung. (22) Es ist festzuhalten, daß in Norwegen mit rund 90 % des Gesamtverbrauchs in den Jahren 1993 und 1994 auf Bier der Klasse II der größte Verbrauchsanteil entfiel (8). (23) Nach Abschnitt 3-1 des norwegischen Lov om omsetning av alkoholholdig drikk vom 2. Juni 1989 Nr. 27 ("Alkoholgesetz 1989") ist der Verkauf von Bier der Klasse III auf das AS Vinmonopolet (das staatliche Einzelhandelsmonopol) bzw. auf das Hotel- und Gaststättengewerbe beschränkt, sofern eine entsprechende Lizenz von der örtlichen Behörde erteilt wurde. Auf Bier dieser Klasse entfiel in den Jahren 1993 und 1994 weniger als 1 % des Gesamtverbrauchs (9). Bier der Klasse 0 machte in den Jahren 1993 und 1994 rund 3 % des Gesamtverbrauchs aus (10). Es gibt nur geringe Anhaltspunkte dafür, daß dieses Bier von den Verbrauchern durch kohlensäurehaltige Limonaden ersetzt wird. (24) Da auf Bier der Klassen III und 0 lediglich ein geringer Anteil am Gesamtverbrauch entfällt, wäre die wettbewerbliche Beurteilung dieses Falls nicht betroffen, wenn diese Erzeugnisse getrennten Produktmärkten zugeordnet würden. Substitution von Bier der Klasse II (25) Es ist zu untersuchen, ob Bier der Klasse II ("Pils") überhaupt durch andere Getränke ersetzt wird. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß sowohl der Zwischenhändler als auch der Verbraucher Pilsener Bier wegen seines Alkoholgehalts und Geschmacks erwirbt, weshalb es unwahrscheinlich wäre, daß diese Abnehmer den Ersatz durch ein anderes Getränk wünschen würden. (26) Hinsichtlich der Preisunterschiede zwischen Pilsener Bier und nichtalkoholischen Getränken geht aus den Einzelhandelspreislisten der Brauereien hervor, daß Pilsener Bier in etwa doppelt so teuer ist wie z. B. ein halber Liter Coca-Cola. Mit bestimmten Abweichungen besteht dieser Preisunterschied auch gegenüber anderen alkoholischen Getränken. Während der niedrigste Listenpreis von AS Vinmonopolet für eine Flasche Wein gegenwärtig rund 60 NKR beträgt, verlangen die Brauereien für eine 0,7 Liter Flasche Pilsener Bier einen Listenpreis von 14 NKR. Deshalb wäre schon allein aufgrund der Preisunterschiede eine Substitution zwischen diesen Erzeugnissen unwahrscheinlich. (27) Diese Preisunterschiede gelten auch für den Endverbraucher. Im Einzelhandel werden dem Kunden in der Regel drei- bis viermal höhere Preise für Bier als für kohlensäurehaltige Limonaden berechnet. Auch ist im Hotel- und Gaststättengewerbe der Preis für Pilsener Bier rund 40 % höher als für eine entsprechende Menge Erfrischungsgetränke. Somit wäre auch für den Endverbraucher eine Substitution zwischen diesen Erzeugnissen aufgrund der Preisunterschiede unwahrscheinlich. (28) Man kann deshalb davon ausgehen, daß eine Substitution zwischen Pilsener Bier und den anderen vorgenannten Getränken nicht wahrscheinlich ist. Unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen im Einzelhandel und im Hotel- und Gaststättengewerbe (29) Gemäß dem West Europe Beer Report 1995 von Canadean Limited (dem "Canadean-Bericht"), der in diesem Sektor allgemein als Referenz benutzt wird, wird beim Bierabsatz zwischen Einzelhandelsverkäufen und Verkäufen durch das Hotel- und Gaststättengewerbe unterschieden. Der Bericht kommt für Norwegen zu dem Ergebnis, daß in den Jahren 1993 und 1994 rund 75 % des Marktes auf den Einzelhandel und 25 % auf das Hotel- und Gaststättengewerbe entfielen. Es ist deshalb zu untersuchen, ob bei den Beziehungen zwischen den Lieferanten und diesen beiden Kundengruppen unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen vorherrschen. (30) Der norwegische Einzelhandelsmarkt besteht zu 97 % aus vier großen Handelsketten, die eine Vielzahl von Bieren fast ausschließlich in Flaschenform auf Lager haben. Dies unterscheidet sie vom Hotel- und Gaststättengewerbe, wo der Großteil der Lieferungen in Tanks oder Fässern erfolgt. Die Vertriebswege sind in beiden Fällen im allgemeinen die gleichen, da das Bier von der Brauerei in die Geschäfte bzw. Gaststätten geliefert wird. (31) Die Listenpreise für den Einzelhandel liegen im allgemeinen unter den entsprechenden Preisen für das Hotel- und Gaststättengewerbe, das jedoch in einem größeren Ausmaß als der Einzelhandel Rabatte in Anspruch nehmen kann. Hieraus ergeben sich Nettopreise, die für das Hotel- und Gaststättengewerbe im allgemeinen niedriger als für den Einzelhandel sind. (32) Der Endverbraucher des Hotel- und Gaststättengewerbes erwirbt ein Erzeugnis, das sich vom Einzelhandelserzeugnis insofern unterscheidet, als damit ein bestimmtes Maß an Service und Atmosphäre verbunden ist, das beim Ladenkauf und anschließenden Verzehr im eigenen Heim fehlt. Diese Tatsache wurde vom Europäischen Gerichtshof anerkannt, der hierzu festgestellt hat: "Aus der Sicht des Verbrauchers unterscheidet sich der Gaststättensektor der insbesondere Schankwirtschaften und Speiselokale umfaßt, vom Einzelhandelssektor, da der Absatz in Gaststätten nicht nur im Verkauf einer Ware besteht, sondern auch mit einer Dienstleistung verbunden ist, [ . . . ] Sachlich relevanter Markt ist daher im vorliegenden Fall der Markt für den Vertrieb von Bier in Gaststätten" (11). (33) Auch wäre es unwahrscheinlich, daß das Hotel- und Gaststättengewerbe von Einzelhandelsgeschäften Flaschenbier für den Verkauf in Gaststätten usw. bezieht, da es unpraktisch wäre, Flaschenbier in den benötigten Mengen zwischen den beiden Arten von Verkaufsstellen zu befördern. (34) Die Kommission ist daher zu dem Ergebnis gelangt, daß es sich bei den relevanten Produktmärkten um den Verkauf von Bier an den Einzelhandel und an das Hotel- und Gaststättengewerbe handelt. b) Schweden (35) Wie in Norwegen ist Bier nach seinem Alkoholgehalt in folgende Klassen unterteilt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (36) Die Marktanteile dieser drei Bierklassen, die sich in ihrer Einteilung von Norwegen unterscheiden, weichen in Schweden in geringerem Maße voneinander ab. Während im Jahr 1994 17 % des gesamten Volumens des Biermarktes auf Bier der Klasse I entfielen, waren es bei Bier der Klasse II 49 % und bei Bier der Klasse III 34 %. (37) Das staatliche schwedische Alkoholmonopol Systembolaget, das auch den Einzelhandelsverkauf vornimmt, verkauft in der Regel Bier der Klasse III und spielt mit einem Anteil am gesamten Bierverbrauch von 18 % im Jahr 1994 auf dem Biermarkt eine wichtigere Rolle als das AS Vinmonopolet in Norwegen, auf dessen Absatz weniger als 1 % des gesamten Bierverbrauchs entfällt. Die schwedischen Wettbewerbsbehörden haben Bier nach seinem Alkoholgehalt in unterschiedliche Produktmärkte unterteilt. (38) Da sich die Tätigkeiten der Parteien auf dem schwedischen Biermarkt nicht überschneiden, ist es für diese Untersuchung nicht erforderlich, in diesem Punkt eine präzise Schlußfolgerung zu ziehen. Deshalb werden im folgenden lediglich die nachteiligen Auswirkungen des Ausschusses eines potentiellen Wettbewerbers untersucht. Mineral- und Tafelwasser (39) Beide Parteien verkaufen in Norwegen Mineral- und Tafelwasser, wobei auf Ringnes mit [ . . . ] (12) Millionen Litern ein Anteil von [ . . . ] (13) entfällt und auf Hansa mit [ . . . ] (14) Litern ein Anteil von [ . . . ] (15). Der norwegische Markt ist erst im Entstehen begriffen und zeichnet sich durch einen geringen Pro-Kopf-Verbrauch von 6 bis 8 Litern bei gleichzeitig hohen Wachstumsraten (30 % im Jahr 1994) aus. Dieser Verbrauch steht dem Umfang nach in deutlichem Gegensatz zu dem Verbrauch in ausgereifteren Märkten, zum Beispiel in Frankreich (97 Liter pro Kopf und Jahr), Italien (94 Liter) oder Deutschland (85 Liter). Mineral- und Tafelwasser wird in Norwegen nicht nur an der Quelle abgefuellt, sondern auch dem Leitungswasser entnommen, das für die Herstellung von Erfrischungsgetränken verwendet wird. Aus diesem Grund und weil es an einem spezifischen Image dieses Produkts in den Augen des norwegischen Verbrauchers und an Zutrittsschranken fehlt, kann jeder Abfueller von Erfrischungsgetränken in Norwegen ohne Schwierigkeit Mineral- und Tafelwasser herstellen und vermarkten. Der Markt steht erst am Anfang seiner Entwicklung und ist weder durch die für entwickeltere Märkte typische Markenvielfalt noch durch die für gesättigte Märkte charakteristischen Zutrittsschranken (massive Werbung, Zugang zu den Verkaufsregalen und Markenbekanntheit) gekennzeichnet. (40) Aufgrund der oben beschriebenen Besonderheiten des Markts und des Umstands, daß sich der Verbrauch von Mineral- und Tafelwasser in Norwegen noch in der Anfangsphase befindet und hinsichtlich Markentreue, Werbung oder Marktsaturierung noch keine spürbaren Zutrittsschranken vorhanden sind, ist nicht zu erwarten, daß der Zusammenschluß wirksamen Wettbewerb erheblich behindern wird. In jedem Fall ist darauf hinzuweisen, daß die von den Parteien in diesem Fall abgegebenen Zusagen de facto - durch den Verkauf der Abfuellanlagen von Hansa - bedeuten, daß es nicht zu einer Verstärkung der bisherigen Position von Ringnes kommt. VI. DIE RÄUMLICH RELEVANTEN MÄRKTE (41) Das angemeldete Vorhaben wird sich hauptsächlich auf den norwegischen Markt auswirken. Ringnes setzt auf dem schwedischen Getränkemarkt keine nennenswerten Mengen ab und verfügt dementsprechend nur über geringe Marktanteile, so daß sich die Frage der Überschneidung der Tätigkeiten der Parteien und mögliche Wettbewerbsbedenken im Sinne der Fusionskontrollverordnung durch das angemeldete Vorhaben nur in bezug auf Norwegen stellen. Die Analyse konzentriert sich auf Norwegen und wird sich mit Schweden nur in dem Maße befassen, wie Ringnes sich zu einem potentiellen Wettbewerber für die schwedischen Brauereien entwickeln könnte. Bier Marken (42) Bier wird als Konsumgut im allgemeinen in Glasflaschen unter einem Markennamen verkauft. In Norwegen entfallen auf die einheimischen Marken wie Hansa und Ringnes und eine Anzahl kleinerer, überwiegend regional begrenzter Marken mehr als 90 % des Verbrauchs. Der Anteil der größten ausländischen Lizenzbiere wie Carlsberg, Heineken, Tuborg und Guinness, die weitgehend den norwegischen Alkoholspezifikationen angepaßt wurden, beträgt insgesamt rund 5 %, d. h. 10,6 Millionen Liter (Quelle: Bericht des Verbandes der norwegischen Hersteller von Erfrischungsgetränken und Brauereien). Verteilung (43) Bier ist ein Produkt, das in großen Mengen geliefert wird und mit hohen Transportkosten verbunden ist. Der Anteil der Transportkosten ist in Norwegen aus zwei Gründen besonders hoch: Erstens bedingen die geographischen Gegebenheiten lange Beförderungswege, und zweitens wird Bier direkt von den Brauereien an die Verkaufsstellen, sei es an Einzelhandelsgeschäfte oder an das Hotel- und Gaststättengewerbe, geliefert. In Norwegen werden die meisten Lebensmittel über den Großhandel verteilt, der in einigen Fällen mit den großen Einzelhandelsketten verbunden ist. Die einzigen Ausnahmen von diesem allgemeinen Vertriebssystem sind gegenwärtig Getränke, Tabak und frische landwirtschaftliche Erzeugnisse, die von den Erzeugern an die Verkaufsstellen geliefert werden. Der Absatz von Getränken, insbesondere von Bier, erfordert in Norwegen den Aufbau eines dichten Vertriebsnetzes mit einem erheblichen Kosten- und Zeitaufwand. Ein solches Vertriebsnetz kann nur für die Verteilung von Getränken genutzt werden, da alle übrigen verpackten Lebensmittel von den Einzelhandelsketten und den mit ihnen verbundenen Großhändlern an die Verkaufsstellen geliefert werden. Der hohe Anteil der Transport- und Verteilungskosten hat dazu geführt, daß eine Reihe von Brauereien in Norwegen regional begrenzt bleiben und den Großteil ihres Absatzes auf ihre Heimatgebiete konzentrieren. Gesetzliche Schranken, die den norwegischen Markt abschotten (44) Es bestehen eine Reihe rechtlicher Schranken, die die Entwicklung der Einfuhren nach Norwegen behindern und den Preiswettbewerb durch Importbier in Norwegen ernsthaft beeinträchtigen. Diese Schranken ergeben sich aus den Alkoholgesetzen und den in Norwegen erhobenen Umweltsteuern. Alkoholgesetze (45) Gesetzliche Grundlagen sind in Norwegen das Alkoholgesetz von 1989 und das Biergesetz von 1912. Nach diesen beiden Gesetzen ist der Verkauf von Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 7 Vol.-% in Norwegen verboten und der Absatz von Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 4,75 Vol.-% auf die Verkaufsstellen von AS Vinmonopolet sowie Hotels und Gaststätten mit Ausschanklizenzen begrenzt. Derartiges Bier darf nicht in Lebensmittelgeschäften verkauft werden mit der Folge, daß Bier bis zu 4,75 Vol.-% in rund 5 300 Verkaufsstellen verkauft werden kann, während Vinmonopolet über lediglich 110 Verkaufsstätten verfügt. Um die Auswirkungen dieser Bestimmungen auf die Einfuhren einschätzen zu können, muß man bedenken, daß in der Gemeinschaft gebrautes Bier in der Regel einen Alkoholgehalt von 5 bis 5,5 Vol.-% aufweist. Dies wurde sowohl von den Bierimporteuren in Norwegen als auch von den führenden Brauereien in der EU bestätigt. (46) Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 4,75 Vol.-% (in der Regel Importbier) wurde bisher fast doppelt so hoch besteuert wie Bier unter 4,75 Vol.-% (das in der Regel von norwegischen Firmen gebraut wird). Aus den Angaben in den von den Parteien vorgelegten Preislisten geht hervor, daß die Steuer rund zwei Drittel des Herstellungspreises einer Flasche Bier ausmacht, so daß die Auswirkung der Steuer auf den Preiswettbewerb durch außerhalb Norwegens gebrautes Bier erheblich ist. Der Steueranteil einer Flasche Pilsener Bier macht rund 45 % des Einzelhandelspreises aus, weshalb die Steuer spürbare Auswirkungen auf die Verbraucherpreise hat. (47) Gemäß den Abschnitten 8-12 und 9-2 des Alkoholgesetzes von 1989 sind Rabatte beim Bierverkauf an die Verbraucher und die Werbung für Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 2,5 Vol.-% untersagt. Dadurch wird die Einführung neuer Biersorten in Norwegen erheblich eingeschränkt, da wichtige Absatzinstrumente wie Werbung und Absatzförderung in Verkaufsstätten, mit denen neue Marken den Verbrauchern nahegebracht werden sollen, nur begrenzt eingesetzt werden können. (48) Schließlich verlangt das Biergesetz von 1912, daß bei in Norwegen verkauftem Bier die Steuerklasse auf dem Etikett anzugeben ist. Die Angabe des Alkoholgehalts reicht nicht aus. Dadurch wird eine Neuetikettierung bei Importbier erforderlich, was die Biereinfuhren noch weiter erschwert. Umweltgesetze (49) Auf Flaschen, die in Norwegen nicht wiederverwendet oder neu abgefuellt werden, wird eine besondere Umweltsteuer erhoben. Diese Steuer besteht aus einem Grundbetrag von 0,7 NKR je Flasche und einem variablen Steueraufschlag bis zu 3 NKR je Flasche, der nach Maßgabe der Verwertungsrate von Einwegflaschen gesenkt wird. Gegenwärtig beträgt dieser Steueraufschlag 1,05 NKR je Flasche. Schließlich wird ein Betrag von 0,08 NKR je Flasche zugunsten der Gesellschaft entrichtet, die das Glas verwertet. Die Ges

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.