Europäische Union

2000/184/EG: Beschluß des Rates vom 14. Februar 2000 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Malta zur Änderung des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta

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Avis juridique important | 32000D0184 2000/184/EG: Beschluß des Rates vom 14. Februar 2000 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Malta zur Änderung des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta Amtsblatt Nr. L 059 vom 04/03/2000 S. 0007 - 0007 BESCHLUSS DES RATES vom 14. Februar 2000 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Malta zur Änderung des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta (2000/184/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Anhang I des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta(1) (nachstehend "Assoziationsabkommen" genannt) legt in Artikel 2 Zollplafonds für die Einfuhr von Textilwaren mit Ursprung in Malta fest. (2) Gemäß der am 4. Juni 1997 unterzeichneten Vereinbarten Niederschrift zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Malta über den Handel mit Textilwaren(2) wurden Textilwaren der Kategorie 6 im Rahmen bestimmter Hoechstmengen bis zum 31. Dezember 1997 zollfrei in die Gemeinschaft eingführt, wobei diese Mengen gegenüber den im Assoziationsabkommen festgelegten Zollplafonds eine stärkere Liberalisierung der Einfuhr mit Ursprung in Malta darstellen. (3) Angesichts sowohl der Vollendung der ersten Stufe des Assoziationsabkommens als auch der Liberalisierungsanstrengungen der Gemeinschaft gegenüber den Mittelmeerländern und auch in Anbetracht des derzeitigen Standes und der künftigen Entwicklung der Textilausfuhren Maltas in die Gemeinschaft sollte die Einfuhr von Textilwaren aus Malta vollständig liberalisiert werden. (4) Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Aufhebung der in Artikel 2 des Anhangs I des Assoziationsabkommens festgelegten Zollplafonds sollte daher genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Malta zur Änderung des Assoziationsabkommens wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu benennen, die befugt ist, das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2000. Im Namen des Rates Der Präsident J. GAMA (1) ABl. L 61 vom 14.3.1971, S. 2. Abkommen ergänzt durch das Zusatzprotokoll (ABl. L 304 vom 29.11.1977, S. 2), das Ergänzungsprotokoll (ABl. L 81 vom 23.3.1989, S. 2) sowie das Protokoll zur Verlängerung der ersten Stufe des Abkommens (ABl. L 116 vom 9.5.1991, S. 67). (2) ABl. L 231 vom 22.8.1997, S. 6.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.