Europäische Union

Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten

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Quellenkennung: 32008D0633. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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zogener Daten nach diesem Beschluss. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass diese Stellen über ausreichende Mittel zur Erfüllung der ihr durch diesen Beschluss übertragenen Aufgaben verfügen. (6)   Die in Absatz 5 genannten Stellen sorgen dafür, dass mindestens alle vier Jahre gegebenenfalls nach internationalen Prüfungsstandards eine Überprüfung der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Beschluss durchgeführt wird. (7)   Die Mitgliedstaaten und Europol gestatten es den in den Absätzen 2 und 5 genannten zuständigen Stellen, die für die Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Artikel erforderlichen Informationen zu erhalten. (8)   Die Bediensteten der Behörden mit Zugangsberechtigung zum VIS erhalten eine angemessene Schulung über die Vorschriften betreffend Datensicherheit und Datenschutz und werden über alle einschlägigen Straftaten und Strafen informiert, bevor sie ermächtigt werden, im VIS gespeicherte Daten zu verarbeiten. Artikel 9 Datensicherheit (1)   Der verantwortliche Mitgliedstaat gewährleistet die Datensicherheit vor und während der Übermittlung sowie beim Empfang durch die benannten Behörden. (2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf Daten, die gemäß diesem Beschluss aus dem VIS abgefragt und anschließend gespeichert werden sollen, insbesondere um a) die Daten physisch zu schützen, auch durch die Aufstellung von Notfallplänen für den Schutz kritischer Infrastrukturen; b) Unbefugten den Zugang zu nationalen Einrichtungen zu verwehren, in denen der Mitgliedstaat Daten speichert (Zugangskontrollen zu diesen Einrichtungen); c) das unbefugte Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen von Datenträgern zu verhindern (Datenträgerkontrolle); d) die unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung oder Löschung von gespeicherten personenbezogenen Daten zu verhindern (Speicherkontrolle); e) die unbefugte Verarbeitung von Daten aus dem VIS zu verhindern (Kontrolle der Datenverarbeitung); f) sicherzustellen, dass die zum Zugang zum VIS berechtigten Personen nur mittels einer persönlichen und eindeutigen Benutzerkennung und vertraulicher Zugriffsverfahren ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können (Zugriffskontrolle); g) zu gewährleisten, dass alle zum Zugang zum VIS berechtigten Behörden Profile mit einer Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Personen erstellen, die zum Zugriff auf die Daten sowie zu ihrer Abfrage berechtigt sind, und diese Profile den nationalen Kontrollstellen nach Artikel 8 Absatz 5 auf deren Anfrage unverzüglich zur Verfügung stellen (Personalprofile); h) zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, welchen Stellen personenbezogene Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt werden können (Übermittlungskontrolle); i) sicherzustellen, dass überprüft und festgestellt werden kann, welche Daten wann, von wem und zu welchem Zweck aus dem VIS abgefragt wurden (Kontrolle der Datenaufzeichnung); j) das unbefugte Lesen und Kopieren von personenbezogenen Daten während der Übermittlung aus dem VIS zu verhindern, insbesondere durch geeignete Verschlüsselungstechniken (Übertragungskontrolle); k) die Wirksamkeit der in diesem Absatz genannten Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen und die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen bezüglich der internen Überwachung zu treffen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Beschlusses sicherzustellen (Eigenkontrolle). Artikel 10 Haftung (1)   Jede Person oder jeder Mitgliedstaat, der/dem durch eine rechtswidrige Verarbeitung oder durch andere gegen diesen Beschluss verstoßende Handlungen ein Schaden entsteht, hat das Recht, von dem für den Schaden verantwortlichen Mitgliedstaat Schadensersatz zu verlangen. Dieser Mitgliedstaat wird teilweise oder vollständig von seiner Haftung befreit, wenn er nachweist, dass er für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, nicht verantwortlich ist. (2)   Verursacht eine Verletzung der in diesem Beschluss festgelegten Pflichten durch einen Mitgliedstaat einen Schaden am VIS, haftet dieser Mitgliedstaat für den entstandenen Schaden, sofern und soweit es nicht ein anderer Mitgliedstaat versäumt hat, angemessene Maßnahmen zur Verhütung des Schadens oder zur Verringerung seiner Auswirkungen zu ergreifen. (3)   Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach den Absätzen 1 und 2 gegen einen Mitgliedstaat unterliegt dem innerstaatlichen Recht des beklagten Mitgliedstaats. Artikel 11 Eigenkontrolle Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Behörde mit Zugriffsberechtigung zu den Daten des VIS die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Beschlusses trifft und erforderlichenfalls mit der/den nationalen Stelle(n) nach Artikel 8 Absatz 5 zusammenarbeitet. Artikel 12 Sanktionen Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jede Nutzung von VIS-Daten, die den Bestimmungen dieses Beschlusses zuwiderläuft, mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen, einschließlich verwaltungs- und/oder strafrechtlicher Sanktionen, geahndet wird. Artikel 13 Aufbewahrung von VIS-Daten in nationalen Dateien (1)   Daten aus dem VIS dürfen unter Berücksichtigung der in diesem Beschluss aufgeführten Zwecke und in Übereinstimmung mit den einschlägigen rechtlichen Regelungen einschließlich derjenigen zum Datenschutz in nationalen Dateien nur gespeichert werden, wenn und solange es im Einzelfall erforderlich ist. (2)   Die innerstaatlichen Bestimmungen eines Mitgliedstaats über die Speicherung von VIS-Daten, die der betreffende Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 in das VIS eingegeben hat, durch die von ihm benannten Behörden in den nationalen Dateien bleiben von Absatz 1 unberührt. (3)   Jede Verwendung von Daten, die den Bestimmungen nach Absatz 1 und 2 widerspricht, ist als Missbrauch gemäß den nationalen gesetzlichen Vorschriften des Mitgliedstaats anzusehen. Artikel 14 Recht auf Auskunft, Korrektur und Löschung (1)   Das Recht jeder Person, über die nach diesem Beschluss aus dem VIS abgefragten Daten zu ihrer Person Auskunft zu erhalten, richtet sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Auskunftsrecht beansprucht wird. (2)   Soweit das innerstaatliche Recht dies vorsieht, entscheidet die nationale Kontrollstelle, ob und in welcher Weise Auskunft erteilt wird. (3)   Ein anderer Mitgliedstaat als derjenige, der die Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 in das VIS eingegeben hat, darf Auskunft zu diesen Daten nur erteilen, wenn er vorher dem Mitgliedstaat, der die Daten eingegeben hat, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. (4)   Die Auskunftserteilung an den Betroffenen unterbleibt, wenn dies zur Durchführung einer rechtmäßigen Aufgabe im Zusammenhang mit den Daten oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter unerlässlich ist. (5)   Jeder hat das Recht, auf seine Person bezogene sachlich unrichtige Daten berichtigen oder unrechtmäßig gespeicherte Daten löschen zu lassen. Erhalten die benannten Behörden ein entsprechendes Ersuchen oder liegen ihnen Anhaltspunkte dafür vor, dass im VIS verarbeitete Daten unrichtig sind, so teilen sie dies unverzüglich der Visumbehörde des Mitgliedstaats mit, die die Daten in das VIS eingegeben hat; diese Visumbehörde überprüft die betreffenden Daten und berichtigt oder löscht sie erforderlichenfalls unverzüglich gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008. (6)   Der Betroffene wird so schnell wie möglich informiert, spätestens jedoch 60 Tage nach Stellung seines Antrags auf Auskunft oder früher, wenn die innerstaatlichen Rechtsvorschriften dies vorsehen. (7)   Der Betroffene wird so schnell wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Stellung seines Antrags auf Berichtigung oder Löschung, oder früher, wenn die innerstaatlichen Rechtsvorschriften dies vorsehen, davon in Kenntnis gesetzt, welche Maßnahmen zur Wahrung seines Rechts auf Berichtigung oder Löschung getroffen wurden. (8)   In allen Mitgliedstaaten hat jede Person das Recht, bei den zuständigen Behörden oder Gerichten des Mitgliedstaats Klage zu erheben oder Beschwerde einzulegen, in dem ihr das in diesem Artikel vorgesehene Zugangsrecht oder Recht auf Korrektur oder Löschung der sie betreffenden Daten verweigert wird. Artikel 15 Kosten Die einzelnen Mitgliedstaaten und Europol errichten und unterhalten auf eigene Kosten die für die Durchführung dieses Beschlusses erforderliche technische Infrastruktur und tragen die Kosten, die sich aus dem Zugang zum VIS zum Zwecke dieses Beschlusses ergeben. Artikel 16 Führen von Aufzeichnungen (1)   Die einzelnen Mitgliedstaaten und Europol gewährleisten, dass alle Datenverarbeitungsvorgänge, die aus dem Zugang zum VIS für Datenabfragen gemäß diesem Beschluss resultieren, zum Zwecke der Prüfung der Zulässigkeit der Abfrage, der Überwachung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung und der Selbstkontrolle sowie zur Gewährleistung der einwandfreien Funktionsweise des Systems, der Datenintegrität und -sicherheit aufgezeichnet werden. Diese Aufzeichnungen umfassen folgende Angaben: a) den genauen Zweck der Datenabfrage nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, einschließlich der betreffenden Art der terroristischen und sonstigen schwerwiegenden Straftat, und im Falle Europols den genauen Zweck der Datenabfrage nach Artikel 7 Absatz 1; b) das betreffende nationale Aktenzeichen; c) das Datum und den genauen Zeitpunkt des Zugriffs; d) die gegebenenfalls erfolgte Anwendung des Verfahrens nach Artikel 4 Absatz 2; e) die für die Abfrage verwendeten Daten; f) die Art der abgefragten Daten; g) nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der Bestimmungen des Europol-Übereinkommens die Kennung des Beamten, der die Abfrage vorgenommen hat, und desjenigen Beamten, der die Abfrage oder Übermittlung angeordnet hat. (2)   Aufzeichnungen mit personenbezogenen Daten dürfen nur zur datenschutzrechtlichen Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie zur Gewährleistung der Datensicherheit verwendet werden. Für die Überwachung und Bewertung gemäß Artikel 17 dürfen nur Aufzeichnungen verwendet werden, die keine personenbezogenen Daten enthalten. (3)   Diese Aufzeichnungen werden in geeigneter Weise vor unbefugtem Zugriff und Missbrauch geschützt und nach einer Frist von einem Jahr nach Ablauf der Frist für die Speicherung der Daten nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 gelöscht, sofern sie nicht für bereits eingeleitete Kontrollverfahren nach Absatz 2 erforderlich sind. Artikel 17 Überwachung und Bewertung (1)   Die in der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 genannte Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass Systeme vorhanden sind, um die Funktionsweise des VIS gemäß diesem Beschluss im Hinblick auf seine Ziele hinsichtlich der Leistung, Kostenwirksamkeit, Sicherheit und Qualität des Dienstes zu überwachen. (2)   Zum Zwecke der technischen Wartung hat die Verwaltungsbehörde Zugang zu den erforderlichen Informationen über die Verarbeitungsvorgänge im VIS. (3)   Zwei Jahre nach Inbetriebnahme des VIS und danach alle zwei Jahre übermittelt die Verwaltungsbehörde dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die technische Funktionsweise des VIS gemäß diesem Beschluss. Der Bericht enthält Informationen über die Leistung des VIS im Hinblick auf von der Kommission zuvor bestimmte quantitative Indikatoren und insbesondere über die Erforderlichkeit und Anwendung des Artikels 4 Absatz 2. (4)   Drei Jahre nach Inbetriebnahme des VIS und danach alle vier Jahre erstellt die Kommission eine Gesamtbewertung des VIS gemäß diesem Beschluss. Dabei misst sie die Ergebnisse an den Zielen, überprüft, ob die grundlegenden Prinzipien dieses Beschlusses weiterhin Gültigkeit haben, bewertet dessen Anwendung in Bezug auf das VIS und die Sicherheit des VIS und zieht alle gebotenen Schlussfolgerungen für den künftigen Betrieb. Die Kommission übermittelt die Bewertungsberichte dem Europäischen Parlament und dem Rat. (5)   Die Mitgliedstaaten und Europol stellen der Verwaltungsbehörde und der Kommission die für die Ausarbeitung der Berichte nach den Absätzen 3 und 4 erforderlichen Informationen zur Verfügung. Diese Informationen dürfen nicht zu einer Störung von Arbeitsverfahren führen oder Angaben enthalten, die Rückschlüsse auf Quellen, Bedienstete oder Ermittlungen der benannten Behörden gestatten. (6)   Die Verwaltungsbehörde stellt der Kommission die für die Erstellung der Gesamtbewertungen nach Absatz 4 erforderlichen Informationen zur Verfügung. (7)   Bis die Verwaltungsbehörde ihre Tätigkeit aufnimmt, ist während der Übergangszeit die Kommission für die Erstellung und Vorlage der Berichte gemäß Absatz 3 zuständig. Artikel 18 Inkrafttreten und Anwendung (1)   Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. (2)   Dieser Beschluss gilt ab dem Zeitpunkt, der vom Rat festzulegen ist, sobald ihm die Kommission mitgeteilt hat, dass die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 in Kraft getreten und voll anwendbar ist. Das Generalsekretariat des Rates veröffentlicht diesen Zeitpunkt im Amtsblatt der Europäischen Union. Geschehen zu Luxemburg am 23. Juni 2008. Im Namen des Rates Der Präsident I. JARC (1)   ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5. (2)   ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 2. Zuletzt geändert durch das Protokoll zur Änderung dieses Übereinkommens (ABl. C 2 vom 6.1.2004, S. 3). (3)  Siehe Seite 60 dieses Amtsblatts. (4)   ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1. (5)   ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1). (6)   ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43. (7)   ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20. (8)   ABl. L 386 vom 18.12.2006, S. 89. (9)   ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36. (10)   ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31. (11)  Beschluss 2004/849/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 26). (12)   ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.