Europäische Union

2012/226/EU: Beschluss der Kommission vom 23. April 2012 über die zweite Reihe gemeinsamer Sicherheitsziele für das Eisenbahnsystem (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2084) Text von Bedeutung für den EWR

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27.4.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 115/27 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 23. April 2012 über die zweite Reihe gemeinsamer Sicherheitsziele für das Eisenbahnsystem (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2084) (Text von Bedeutung für den EWR) (2012/226/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (1), insbesondere Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Richtlinie 2004/49/EG hat die Kommission die Europäische Eisenbahnagentur (nachstehend „die Agentur“) damit beauftragt, für den Zeitraum 2011-2015 Entwürfe für gemeinsame Sicherheitsziele (CST) und die zugehörigen gemeinsamen Sicherheitsmethoden auszuarbeiten. Die Agentur hat der Kommission ihre Empfehlung über eine zweite Reihe von CST-Entwürfen übermittelt. (2) Dem vorliegenden Beschluss liegt die Empfehlung der Agentur zugrunde. Zur Festlegung der ersten und zweiten Reihe gemeinsamer Sicherheitsziele gemäß der Richtlinie 2004/49/EG muss nach der mit der Entscheidung 2009/460/EG der Kommission vom 5. Juni 2009 über den Erlass einer gemeinsamen Sicherheitsmethode zur Bewertung der Erreichung gemeinsamer Sicherheitsziele gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten Methode das aktuelle Sicherheitsniveau der Eisenbahnsysteme in den Mitgliedstaaten mittels nationaler Referenzwerte (NRV) quantitativ bestimmt werden. In der Entscheidung 2009/460/EG werden NRV als ein Bezugsmaß definiert, das für den betreffenden Mitgliedstaat das höchstzulässige Niveau einer Risikokategorie für den Eisenbahnverkehr angibt. Liegt der NRV jedoch über dem entsprechenden, nach der Methode berechneten CST, so entspricht das höchstzulässige Niveau für einen Mitgliedstaat dem jeweiligen, von den NRV gemäß der Methode in Abschnitt 2.2 des Anhangs der Entscheidung 2009/460/EG abgeleiteten CST. (3) Die anhand von Daten der Jahre 2004 bis 2007 berechneten Werte der ersten CST-Reihe wurden in dem Beschluss 2010/409/EU der Kommission vom 19. Juli 2010 zu gemeinsamen Sicherheitszielen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegt. (4) Die Richtlinie 2004/49/EG sieht eine zweite CST-Reihe vor, die auf den Erfahrungen, die mit der ersten Reihe gemeinsamer Sicherheitsziele und deren Umsetzung gewonnen wurden, beruhen sollen. Sie sollen allen vorrangigen Bereichen Rechnung tragen, in denen die Sicherheit weiter verbessert werden muss. Die Werte der zweiten CST-Reihe wurden anhand der Daten von 2004 bis 2009 berechnet, die die Mitgliedstaaten Eurostat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs (4) übermittelt haben. Die Berechnung erfolgte unter Verwendung der Methode gemäß den Abschnitten 2.1.1 und 2.3.1 des Anhangs der Entscheidung 2009/460/EG. (5) Die Zeitspanne seit der Veröffentlichung der ersten CST-Reihe im Juli 2010 war zu kurz, um hinreichende Erfahrungen zur Änderung der Risikokategorien zu sammeln. Die Risikokategorien bleiben somit gegenüber der ersten CST-Reihe unverändert. Die zwei bedeutendsten Risikokategorien sind jedoch, gemessen an der Anzahl der Unfälle und Todesfälle im Eisenbahnverkehr, Unbefugte auf Eisenbahnanlagen (60 % der Todesfälle) und Benutzer von Bahnübergängen (29 % der Todesfälle). (6) Die Werte der zweiten CST-Reihe beziehen sich auf das gesamte Eisenbahnsystem in der Union. Für die Berechnung von CST für die einzelnen Bereiche des Eisenbahnsystems gemäß Artikel 3 Buchstabe e der Richtlinie 2004/49/EG liegen keine Daten vor. Dort sind CST als in Form von Kriterien für die Risikoakzeptanz ausgedrückte Sicherheitsniveaus definiert, die die einzelnen Bereiche des Eisenbahnsystems (wie das konventionelle Eisenbahnsystem, das Hochgeschwindigkeitsbahnsystem, lange Eisenbahntunnel oder Strecken, die ausschließlich für den Güterverkehr genutzt werden) und das Gesamtsystem mindestens erreichen müssen. Die Entwicklung gemeinsamer Sicherheitsziele für diese Bereiche des Eisenbahnsystems ist derzeit nicht möglich, da keine harmonisierten und zuverlässigen Daten über das Sicherheitsniveau einzelner Bereiche der in den Mitgliedstaaten betriebenen Eisenbahnsysteme zur Verfügung stehen. Dennoch ist es sinnvoll, die zweite CST-Reihe zu beschließen. (7) Der Beschluss 2010/409/EU sollte daher durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden. (8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2004/49/EG eingesetzten Ausschusses — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand und Begriffsbestimmungen Mit diesem Beschluss wird gemäß der Richtlinie 2004/49/EG und der Entscheidung 2009/460/EG die zweite Reihe gemeinsamer Sicherheitsziele für das Eisenbahnsystem festgelegt. Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2004/49/EG, der Verordnung (EG) Nr. 91/2003 und der Entscheidung 2009/460/EG. Artikel 2 Nationale Referenzwerte Die zur Berechnung der gemeinsamen Sicherheitsziele verwendeten nationalen Referenzwerte für die verschiedenen Mitgliedstaaten und Risikokategorien sind in Abschnitt 1 des Anhangs festgelegt. Artikel 3 Gemeinsame Sicherheitsziele Die sich auf das gesamte Eisenbahnsystem beziehenden Werte der zweiten Reihe gemeinsamer Sicherheitsziele für die verschiedenen Risikokategorien sind in Abschnitt 2 des Anhangs festgelegt. Artikel 4 Aufhebung Der Beschluss 2010/409/EU wird aufgehoben. Artikel 5 Adressaten Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 23. April 2012 Für die Kommission Siim KALLAS Vizepräsident (1)   ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44. (2)   ABl. L 150 vom 13.6.2009, S. 11. (3)   ABl. L 189 vom 22.7.2010, S. 19. (4)   ABl. L 14 vom 21.1.2003, S. 1. ANHANG 1.   Nationale Referenzwerte (NRV) 1.1.   NRV für Risiken für Fahrgäste (NRV 1.1 und NRV 1.2) Mitgliedstaat NRV 1.1 (× 10–9) (*1) NRV 1.2 (× 10–9) (*2) Belgien (BE) 37,30 0,318 Bulgarien (BG) 170,00 1,65 Tschechische Republik (CZ) 46,50 0,817 Dänemark (DK) 9,04 0,11 Deutschland (DE) 8,13 0,081 Estland (EE) 78,20 0,665 Irland (IE) 2,74 0,0276 Griechenland (EL) 54,70 0,503 Spanien (ES) 29,20 0,27 Frankreich (FR) 22,50 0,11 Italien (IT) 38,10 0,257 Lettland (LV) 78,20 0,665 Litauen (LT) 97,20 0,757 Luxemburg (LU) 23,80 0,176 Ungarn (HU) 170,00 1,65 Niederlande (NL) 7,43 0,0889 Österreich (AT) 26,30 0,292 Polen (PL) 116,10 0,849 Portugal (PT) 41,80 0,309 Rumänien (RO) 170,00 1,65 Slowenien (SI) 25,30 0,362 Slowakei (SK) 35,80 0,513 Finnland (FI) 9,04 0,11 Schweden (SE) 3,54 0,0329 Vereinigtes Königreich (UK) 2,73 0,0276 Für FWSI in (*) und (**) gilt die Begriffsbestimmung in Artikel 3 Buchstabe d der Entscheidung 2009/460/EG. 1.2.   NRV für Risiken für Bedienstete (NRV 2) Mitgliedstaat NRV 2 (× 10–9) (*3) Belgien (BE) 24,60 Bulgarien (BG) 21,20 Tschechische Republik (CZ) 16,50 Dänemark (DK) 9,10 Deutschland (DE) 12,60 Estland (EE) 64,80 Irland (IE) 5,22 Griechenland (EL) 77,90 Spanien (ES) 8,81 Frankreich (FR) 6,06 Italien (IT) 18,90 Lettland (LV) 64,80 Litauen (LT) 41,00 Luxemburg (LU) 12,00 Ungarn (HU) 9,31 Niederlande (NL) 5,97 Österreich (AT) 20,30 Polen (PL) 17,20 Portugal (PT) 53,10 Rumänien (RO) 21,2 Slowenien (SI) 40,90 Slowakei (SK) 1,36 Finnland (FI) 9,21 Schweden (SE) 2,86 Vereinigtes Königreich (UK) 5,17 Für FWSI gilt die Begriffsbestimmung in Artikel 3 Buchstabe d der Entscheidung 2009/460/EG. 1.3.   NRV für Risiken für Benutzer von Bahnübergängen (NRV 3.1 und NRV 3.2) Mitgliedstaat NRV 3.1 (× 10–9) (*4) NRV 3.2 (*5) Belgien (BE) 138,0 k. A. Bulgarien (BG) 341,0 k. A. Tschechische Republik (CZ) 238,0 k. A. Dänemark (DK) 65,4 k. A. Deutschland (DE) 67,8 k. A. Estland (EE) 400,0 k. A. Irland (IE) 23,6 k. A. Griechenland (EL) 710,0 k. A. Spanien (ES) 109,0 k. A. Frankreich (FR) 78,7 k. A. Italien (IT) 42,9 k. A. Lettland (LV) 239,0 k. A. Litauen (LT) 522,0 k. A. Luxemburg (LU) 95,9 k. A. Ungarn (HU) 274,0 k. A. Niederlande (NL) 127,0 k. A. Österreich (AT) 160,0 k. A. Polen (PL) 277,0 k. A. Portugal (PT) 461,0 k. A. Rumänien (RO) 341,0 k. A. Slowenien (SI) 364,0 k. A. Slowakei (SK) 309,0 k. A. Finnland (FI) 164,0 k. A. Schweden (SE) 64,0 k. A. Vereinigtes Königreich (UK) 23,5 k. A. Für FWSI in (*) und (**) gilt die Begriffsbestimmung in Artikel 3 Buchstabe d der Entscheidung 2009/460/EG. 1.4.   NRV für Risiken für „sonstige Personen“ (NRV 4) Mitgliedstaat NRV 4 (× 10–9) (*6) Belgien (BE) 2,86 Bulgarien (BG) 4,51 Tschechische Republik (CZ) 2,41 Dänemark (DK) 14,20 Deutschland (DE) 3,05 Estland (EE) 11,60 Irland (IE) 7,00 Griechenland (EL) 4,51 Spanien (ES) 5,54 Frankreich (FR) 7,71 Italien (IT) 6,70 Lettland (LV) 11,60 Litauen (LT) 11,60 Luxemburg (LU) 5,47 Ungarn (HU) 4,51 Niederlande (NL) 4,70 Österreich (AT) 11,10 Polen (PL) 11,60 Portugal (PT) 5,54 Rumänien (RO) 4,51 Slowenien (SI) 14,50 Slowakei (SK) 2,41 Finnland (FI) 14,20 Schweden (SE) 14,20 Vereinigtes Königreich (UK) 7,00 Für FWSI gilt die Begriffsbestimmung in Artikel 3 Buchstabe d der Entscheidung 2009/460/EG. 1.5.   NRV für Risiken für Unbefugte auf Eisenbahnanlagen (NRV 5) Mitgliedstaat NRV 5 (× 10–9) (*7) Belgien (BE) 72,6 Bulgarien (BG) 829,0 Tschechische Republik (CZ) 301,0 Dänemark (DK) 116,0 Deutschland (DE) 113,0 Estland (EE) 1 550,0 Irland (IE) 85,2 Griechenland (EL) 723,0 Spanien (ES) 168,0 Frankreich (FR) 67,2 Italien (IT) 119,0 Lettland (LV) 1 310,0 Litauen (LT) 2 050,0 Luxemburg (LU) 79,9 Ungarn (HU) 588,0 Niederlande (NL) 15,9 Österreich (AT) 119,0 Polen (PL) 1 210,0 Portugal (PT) 834,0 Rumänien (RO) 829,0 Slowenien (SI) 236,0 Slowakei (SK) 779,0 Finnland (FI) 249,0 Schweden (SE) 94,8 Vereinigtes Königreich (UK) 84,5 Für FWSI gilt die Begriffsbestimmung in Artikel 3 Buchstabe d der Entscheidung 2009/460/EG. 1.6.   NRV für Risiken für die gesamte Gesellschaft (NRV 6) Mitgliedstaat NRV 6 (× 10–9) (*8) Belgien (BE) 275,0 Bulgarien (BG) 1 240,0 Tschechische Republik (CZ) 519,0 Dänemark (DK) 218,0 Deutschland (DE) 203,0 Estland (EE) 2 110,0 Irland (IE) 114,0 Griechenland (EL) 1 540,0 Spanien (ES) 323,0 Frankreich (FR) 180,0 Italien (IT) 231,0 Lettland (LV) 1 660,0 Litauen (LT) 2 590,0 Luxemburg (LU) 210,0 Ungarn (HU) 1 020,0 Niederlande (NL) 148,0 Österreich (AT) 329,0 Polen (PL) 1 590,0 Portugal (PT) 1 360,0 Rumänien (RO) 1 240,0 Slowenien (SI) 698,0 Slowakei (SK) 1 130,0 Finnland (FI) 417,0 Schweden (SE) 169,0 Vereinigtes Königreich (UK) 120,0 Die Gesamtzahl der FWSI ist hier die Summe aller FWSI, die zur Berechnung aller anderen NRV herangezogen werden. 2.   Der zweiten Reihe gemeinsamer Sicherheitsziele zugewiesene Werte Risikokategorie CST-Wert (× 10–6) Maßeinheiten Risiko für Fahrgäste CST 1.1 0,17 Anzahl der Fahrgast-FWSI pro Jahr aufgrund schwerer Unfälle/Anzahl der Personenzugkilometer pro Jahr CST 1.2 0,00165 Anzahl der Fahrgast-FWSI pro Jahr aufgrund schwerer Unfälle/Anzahl der Personenkilometer pro Jahr Risiko für Bedienstete CST 2 0,0779 Anzahl der Bediensteten-FWSI pro Jahr aufgrund schwerer Unfälle/Anzahl der Zugkilometer pro Jahr Risiko für Benutzer von Bahnübergängen CST 3.1 0,710 Anzahl der FWSI von Benutzern von Bahnübergängen pro Jahr aufgrund schwerer Unfälle/Anzahl der Zugkilometer pro Jahr CST 3.2 k. A. (*9) Anzahl der FWSI von Benutzern von Bahnübergängen pro Jahr aufgrund schwerer Unfälle/[(Anzahl der Zugkilometer pro Jahr × Anzahl der Bahnübergänge)/Gleiskilometer] Risiko für „sonstige Personen“ CST 4 0,0145 Jährliche Anzahl der FWSI von Personen, die der Kategorie „sonstige Personen“ angehören, aufgrund schwerer Unfälle/Anzahl der Zugkilometer pro Jahr Risiko für Unbefugte auf Eisenbahnanlagen CST 5 2,05 Anzahl der FWSI von Unbefugten auf Eisenbahnanlagen pro Jahr aufgrund schwerer Unfälle/Anzahl der Zugkilometer pro Jahr Risiken für die Gesellschaft als Ganzes CST 6 2,59 Gesamtzahl der FWSI pro Jahr aufgrund schwerer Unfälle/Anzahl der Zugkilometer pro Jahr (*1)  NRV 1.1 ausgedrückt als: Anzahl der Fahrgast-FWSI pro Jahr aufgrund schwerer Unfälle/Anzahl der Personenzugkilometer pro Jahr. Personenzugkilometer ist hier die Maßeinheit ausschließlich für den Personenzugverkehr. (*2)  NRV 1.2 ausgedrückt als: Anzahl der Fahrgast-FWSI pro Jahr aufgrund schwerer Unfälle/Anzahl der Personenkilometer pro Jahr. (*3)  NRV 2 ausgedrückt als: Anzahl der Bediensteten-FWSI pro Jahr aufgrund schwerer Unfälle/Anzahl der Zugkilometer pro Jahr. (*4)  NRV 3.1 ausgedrückt als: Anzahl der FWSI von Benutzern von Bahnübergängen pro Jahr aufgrund schwerer Unfälle/Anzahl der Zugkilometer pro Jahr. (*5)  NRV 3.2 ausgedrückt als: Anzahl der FWSI von Benutzern von Bahnübergängen pro Jahr aufgrund schwerer Unfälle/[(Anzahl der Zugkilometer pro Jahr × Anzahl der Bahnübergänge)/Gleiskilometer]. Die Daten zur Anzahl der Bahnübergänge und Gleiskilometer waren zum Zeitpunkt der Datenerhebung nicht ausreichend zuverlässig (die meisten Mitgliedstaaten haben Daten auf der Basis von Streckenkilometern statt Gleiskilometern gemeldet). (*6)  NRV 4 ausgedrückt als: Jährliche Anzahl der FWSI von Personen, die der Kategorie „sonstige Personen“ angehören, aufgrund schwerer Unfälle/Anzahl der Zugkilometer pro Jahr. (*7)  NRV 5 ausgedrückt als: Anzahl der FWSI von Unbefugten auf Eisenbahnanlagen pro Jahr aufgrund schwerer Unfälle/Anzahl der Zugkilometer pro Jahr. (*8)  NRV 6 ausgedrückt als: Gesamtzahl der FWSI pro Jahr aufgrund schwerer Unfälle/Anzahl der Zugkilometer pro Jahr. (*9)  Die Daten zur Anzahl der Bahnübergänge und Gleiskilometer, die zur Berechnung dieses CST erforderlich sind, waren zum Zeitpunkt der Datenerhebung nicht ausreichend zuverlässig (z. B. haben die meisten Mitgliedstaaten Streckenkilometer statt Gleiskilometer gemeldet).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.