Europäische Union

79/195/EWG: Beschluß des Rates vom 21. Dezember 1978 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, deren Mitgliedstaaten und der Internationalen Entwicklungsorganisation

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Avis juridique important | 31979D0195 79/195/EWG: Beschluß des Rates vom 21. Dezember 1978 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, deren Mitgliedstaaten und der Internationalen Entwicklungsorganisation Amtsblatt Nr. L 043 vom 20/02/1979 S. 0013 - 0019 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 8 S. 0042 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 13 S. 0191 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 8 S. 0042 BESCHLUSS DES RATES vom 21. Dezember 1978 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, deren Mitgliedstaaten und der Internationalen Entwicklungsorganisation (79/195/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, auf Vorschlag der Kommission, in der Erwägung, daß das am 2. Mai 1978 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Internationalen Entwicklungsorganisation andererseits geschlossen werden muß - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, deren Mitgliedstaaten und der Internationalen Entwicklungsorganisation wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Die Notifikation über die Genehmigung des Abkommens erfolgt gemäß Artikel V Abschnitt 2 des genannten Abkommens (1). Artikel 3 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1978. Im Namen des Rates Der Präsident Otto Graf LAMBSDORFF (1)Dieses Abkommen ist gemäß Artikel V Abschnitt 3 am 1. Januar 1979 in Kraft getreten.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.