Europäische Union

2007/330/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 2007 zur Aufhebung des Verbringungsverbots für bestimmte tierische Erzeugnisse auf der Insel Zypern gemäß Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates und zur Festlegung von Bedingungen für das Verbringen dieser Produkte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1911) (Text von Bedeutung für den EWR)

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12.5.2007    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 123/30 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. Mai 2007 zur Aufhebung des Verbringungsverbots für bestimmte tierische Erzeugnisse auf der Insel Zypern gemäß Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates und zur Festlegung von Bedingungen für das Verbringen dieser Produkte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1911) (Text von Bedeutung für den EWR) (2007/330/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates vom 29. April 2004 über eine Regelung nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 9, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Bis zur Wiedervereinigung Zyperns wird gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte die Anwendung des Besitzstandes in den Teilen der Republik Zypern ausgesetzt, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt. (2) Zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier verbietet die Verordnung (EG) Nr. 866/2004 das Verbringen tierischer Erzeugnisse über die Trennungslinie von den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, in Landesteile, in denen sie eine solche Kontrolle ausübt. (3) Als erster Schritt und in Anbetracht der Produktion in Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, kann das Verbot für Frischfisch und Honig aufgehoben werden. (4) Es ist sicherzustellen, dass die Aufhebung des Verbots die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet. Auch muss die Lebensmittelsicherheit gewährleistet sein gemäß Verordnung (EG) Nr. 1480/2004 der Kommission (2), mit der spezifische Vorschriften für Waren festgelegt werden, die aus Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, in Landesteile verbracht werden, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt. Dementsprechend sollte der Handel mit den betreffenden Produkten bestimmten Bedingungen unterliegen. (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Verbot gemäß Artikel 4 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Verbringens tierischer Erzeugnisse über die Trennungslinie von Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, in Landesteile, in denen sie eine solche Kontrolle ausübt, wird aufgehoben für die in den Anhängen I und II der vorliegenden Entscheidung genannten tierischen Erzeugnisse. Die Bedingungen für den Handel mit diesen Erzeugnissen sind im jeweiligen Anhang dargelegt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 4. Mai 2007 Für die Kommission Markos KYPRIANOU Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 128. Berichtigung im ABl. L 206 vom 9.6.2004, S. 51. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1283/2005 der Kommission (ABl. L 203 vom 4.8.2005, S. 8). (2)   ABl. L 272 vom 20.8.2004, S. 3. ANHANG I Frischfisch A.   Tierisches Erzeugnis: Frischfisch B.   Bedingungen 1. Frischfisch muss direkt von Fischereifahrzeugen angelandet werden, an deren Bord die Fänge weniger als 24 Stunden aufbewahrt werden. Für diese Fischereifahrzeuge gelten die Auflagen in Anhang III Abschnitt VIII Kapitel I(I)(A) und II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1). Von der Kommission ernannte unabhängige Sachverständige kontrollieren die Fischereifahrzeuge und übermitteln der Kommission das Verzeichnis der den geltenden Standards entsprechenden Fischereifahrzeuge. Die Kommission ihrerseits übermittelt dieses Verzeichnis der zuständigen Veterinärbehörde der Republik Zypern und macht es auf ihrer Internetseite zugänglich. 2. Jede Frischfischsendung muss von einem Dokument begleitet sein, das gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1480/2004 ausgestellt ist. Dieses Begleitdokument wird von der türkisch-zyprischen Handelskammer, die für diesen Zweck von der Kommission im Einvernehmen mit der Regierung der Republik Zypern ordnungsgemäß zugelassen wurde, oder von einer anderen, im Einvernehmen mit Letzterer zugelassenen Stelle nach dem Verfahren des Artikels 4 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 ausgestellt. Aus ihm muss hervorgehen, dass der Fisch unmittelbar von Fischereifahrzeugen angelandet wurde, die in dem unter Nummer 1 genannten Verzeichnis der die Anforderungen erfüllenden Fischereifahrzeuge aufgeführt sind, das ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt wird. 3. Frischfisch muss für den Einzelhandel, die Gastronomie oder den Direktabsatz an den Verbraucher bestimmt sein. (1)   ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. ANHANG II Honig zum menschlichen Verzehr A.   Tierisches Erzeugnis: Honig zum menschlichen Verzehr B.   Bedingungen 1. Der Honig muss vollständig von Erzeugern stammen, die in den Landesteilen der Republik Zypern ansässig sind, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt. 2. Der Honig muss befördert werden entweder a) unverpackt in Großgebinden oder b) in für den Markt geeigneten Einzelbehältnissen, die abgefüllt werden in einem zu diesem Zweck ausgerüsteten Unternehmen gemäß Anhang I Teil A Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (1). 3. Jede Honigsendung muss von einem Dokument begleitet sein, das gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1480/2004 ausgestellt ist. Dieses Begleitdokument wird von der türkisch-zyprischen Handelskammer, die für diesen Zweck von der Kommission im Einvernehmen mit der Regierung der Republik Zypern ordnungsgemäß zugelassen wurde, oder von einer anderen, im Einvernehmen mit Letzterer zugelassenen Stelle nach dem Verfahren des Artikels 4 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 ausgestellt. Aus ihm muss hervorgehen, dass der Honig die unter Nummer 1 genannten Anforderungen erfüllt. 4. Vor der Vermarktung des Honigs ist folgendes Verfahren durchzuführen: Von der Kommission ernannte unabhängige Sachverständige entnehmen aus der Produktionskette zehn Proben, analysieren diese Proben und übermitteln die Ergebnisse der Kommission. Die Kommission ihrerseits übermittelt die Analyseergebnisse der zuständigen Veterinärbehörde der Republik Zypern und macht sie auf ihrer Internetseite zugänglich. Ausgeführt werden müssen die Analysen in einem zugelassenen Laboratorium gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (2). Die Untersuchung der Proben verteilt sich wie folgt: a) Sechs Proben werden auf Antibiotika (Gruppe B1), Carbamate und Pyretroide (Gruppe B2: Mittel zur Bekämpfung von Parasiten) untersucht. b) Vier Proben werden auf Pestizide (Gruppe B3a für organische Chlorverbindungen, Gruppe B3b für organische Phosphorverbindungen) und Schwermetalle (Gruppe B3c) untersucht. 5. Die unter Nummer 4 genannten Probenahmen und Analysen sind alljährlich zu wiederholen. 6. Gemäß der vorliegenden Entscheidung verbrachter Honig unterliegt den Bestimmungen der Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig (3). (1)   ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3. (2)   ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10. (3)   ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 47.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.