Europäische Union

2000/524/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Januar 2000 über eine staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten von Linde AG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 64) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 32000D0524. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft auswirkt. Eine solche Beihilfe kann daher als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (51) Da der Zuschuss an Linde an ein konkretes Investitionsvorhaben geknüpft ist, nämlich die Errichtung einer neuen CO-Produktionsanlage in Leuna, und da er einen Prozentsatz der beihilfefähigen Investitionskosten darstellt, kann er als Investitionsbeihilfe angesehen werden. (52) Die Investitionskosten sind aufgrund der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(16) (Leitlinien) beihilfefähig, da sie eine Erstinvestition betreffen und die diesbezügliche Beihilfe als Prozentsatz des Investitionswerts aufgrund der einheitlichen Bemessungsgrundlage berechnet wird(17). Der Beitrag von Linde zur Finanzierung des Vorhabens beläuft sich auf über 25 % der gesamten Projektkosten. Demnach erfuellt die Investition die in den Leitlinien niedergelegten Kriterien. (53) Außerdem vertritt die Kommission die Auffassung, dass die neue CO-Produktionsanlage einen positiven Beitrag zur Entwicklung der Region Sachsen-Anhalt und insbesondere zur Belebung von Leuna leistet, das zusammen mit Buna und Bitterfeld das größte Industriegebiet in Sachsen-Anhalt bildet. Darüber hinaus wird die Investition die Leistungsfähigkeit der regionalen Chemieproduktion steigern. Schließlich hat die Kommission keine CO-Überkapazitäten auf Gemeinschaftsebene festgestellt. Die CO-Produktion von Linde wird ohne weiteres vom Markt absorbiert werden. (54) Hieraus ergibt sich, dass der Teil der zu prüfenden Beihilfen, der in Übereinstimmung mit den Kumulierungsvorschriften(18) die Hoechstintensität von 35 % der beihilfefähigen Investitionskosten nicht überschreitet, die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, und folglich als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag vereinbar angesehen werden kann. (55) Deswegen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Gesamtinvestitionskosten auf 12,586 Mio. DEM belaufen, kann der Investitionsbeihilfebetrag (einschließlich der Investitionszulage von 0,45 Mio. DEM) 35 % dieses Betrags, d. h. 4404750 DEM, nicht überschreiten. Somit ist dieser Teil der Beihilfe nach Auffassung der Kommission mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (56) Der restliche Teil der Beihilfe, der den Kumulierungsvorschriften(19) zufolge die Hoechstintensität von 35 % der beihilfefähigen Investitionskosten überschreitet, nämlich die restlichen 4395250 DEM, stellt eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe dar, die keine der Voraussetzungen für die Anwendung einer der Ausnahmevorschriften des Artikels 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag erfuellt. IV.3. Maßnahmen, bei denen die Kommission kein staatliches Beihilfeelement festgestellt hat: der von UCB an Linde gezahlte "Marktpreis" (57) Was den gegenwärtig von UCB an Linde gezahlten Preis für die CO-Lieferungen betrifft [...](20), so stellt die Kommission fest, dass nach den von der deutschen Regierung übermittelten Informationen dieser von UCB gezahlte Preis auf den tatsächlichen Kosten beruht. Dieser Preis liegt über dem Preis, den UCB im Privatisierungsvertrag von 1993 LWG zugesagt hatte. (58) Die deutsche Regierung wies außerdem darauf hin, dass sich wegen der besonderen Merkmale von Kohlenmonoxid nicht nachprüfen lässt, ob dieser Preis einem marktüblichen Preis entspricht. (59) Außerdem verwiesen die deutschen Behörden auf die derzeitigen Preise in den USA(21). Diese Preise liegen weit unter dem zwischen UCB und Linde vereinbarten Preis. (60) In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass sich schließlich diese beiden Marktteilnehmer über den Preis einigen mussten. Die deutschen Behörden haben bestätigt, dass der Preis auf den Produktionskosten zuzüglich einer "normalen Gewinnspanne" beruht. Trotz der Anstrengungen der Kommission Informationen über den CO-Marktpreis zu erlangen, war es sehr schwer, verlässliche Angaben zu finden. Die Kommission ersuchte in ihrer Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens deshalb ausdrücklich Dritte um Angaben zu dieser Frage. Jedoch gingen von anderen möglichen Beteiligten keine Äußerungen hierzu ein. (61) Obwohl die Kommission bei dieser Transaktion kein staatliches Beihilfeelement erkennen konnte, muss doch festgestellt werden, dass der auf diese Weise vereinbarte Preis Teil einer Gesamtvereinbarung war. Die Vereinbarung besagt im wesentlichen, dass Linde UCB zu einem bestimmten Preis beliefert und für die Errichtung einer neuen CO-Produktionsanlage einen Zuschuss von 9 Mio DEM erhielte(22). V. FOLGERUNG (62) Folglich muss festgestellt werden, dass der Teil der zur Prüfung anstehenden Beihilfe, der in Übereinstimmung mit den Kumulierungsvorschriften den Regionalbeihilfehöchstsatz von 35 % der beihilfefähigen Investitionskosten nicht überschreitet, die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, und folglich als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag vereinbar angesehen werden kann. (63) Der restliche Teil der Beihilfe, der den Kumulierungsvorschriften zufolge den Regionalbeihilfehöchstsatz von 35 % der beihilfefähigen Kosten überschreitet, also 4395250 DEM, stellt eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe dar, die die notwendigen Voraussetzungen für die Anwendung einer der Ausnahmevorschriften des Artikels 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag nicht erfuellt. (64) Was die Preise für die Lieferung von CO an UCB betrifft, so hat die Kommission kein staatliches Beihilfeelement festgestellt. (65) Wird eine Behilfe als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehen, so fordert die Kommission die Mitgliedstaaten auf, diese vom Beihilfeempfänger zurückzufordern(23). Deswegen muss der Beihilfebetrag, der den Kumulierungsvorschriften zufolge den Regionalbeihilfehöchstsatz von 35 % der beihilfefähigen Investitionskosten übersteigt, nämlich 4395250 DEM, und Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist, zurückgefordert werden. (66) Die Beihilfe ist nach den deutschen Verfahren und Vorschriften einschließlich der Zinsen ab dem Tag der unrechtmäßigen Gewährung bis zur tatsächlichen Rückzahlung der Beihilfe unter Zugrundelegung des für die Berechnung des Nettosubventionsäquivalents der Regionalbeihilfen in Deutschland gültigen Bezugssatzes zurückzuzahlen(24). (67) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sind die vorerwähnten Verfahren und Vorschriften so anzuwenden, dass die Beihilfe tatsächlich beigetrieben werden kann. Alle etwaigen verfahrensrechtlichen oder anderen Schwierigkeiten im Laufe der Durchführung ändern nichts an der Rechtsgültigkeit der Entscheidung(25) - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von Deutschland in Form eines Zuschusses für die Errichtung einer CO-Produktionsanlage in Leuna (Sachsen-Anhalt) gewährte Beihilfe zugunsten der Linde AG ist hinsichtlich des Teils, der in Übereinstimmung mit den Kumulierungsvorschriften den Hoechstsatz von 35 % für staatliche Regionalbeihilfen in Sachsen-Anhalt nicht übersteigt, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Die von Deutschland in Form eines Zuschusses für den Bau einer CO-Produktionsanlage in Leuna (Sachsen-Anhalt) gewährte Beihilfe zugunsten der Linde AG ist hinsichtlich des Teils, der den Kumulierungsvorschriften zufolge den Hoechstsatz von 35 % für staatliche Regionalbeihilfen in Sachsen-Anhalt übersteigt, im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 3 (1) Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 2 genannte in rechtswidriger Weise gewährte Beihilfe von dem Empfänger zurückzufordern. (2) Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. Artikel 4 Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 18. Januar 2000 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 194 vom 10.7.1999, S. 15. (2) Die Kommission hat in ihren Entscheidungen (siehe Entscheidungen in den Fällen NN 108/91, E 15/92 und NN 768/94 - Deutschland - Treuhand) den einmaligen, unvergleichbaren Hintergrund der THA-Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Übergang von einer Plan- zu einer Marktwirtschaft anerkannt. Sie akzeptiert daher auch, dass die Beseitigung der vor dem 1. Juli 1990 entstandenen ökologischen Altlasten keine staatliche Beihilfe darstellt. (3) Diese Entscheidung entfaltet keine präjudizierende Wirkung für etwaige im Rahmen des Privatiserungsvertrags vom 22. April 1993 gewährte Beihilfen. (4) Einem neuen Bericht zufolge beläuft sich der CO-Preis in den Vereinigten Staaten gegenwärtig auf 250 DEM/1000 Nm3 (siehe European Chemical News vom 29. März 1999, SS. 28-29). (5) Die genaueren Angaben sind vertraulich. (6) Die genaueren Angaben sind vertraulich. (7) Die genaueren Angaben sind vertraulich. (8) Die genaueren Angaben sind vertraulich. (9) Die genaueren Angaben sind vertraulich. (10) Die genaueren Angaben sind vertraulich. (11) Der innergemeinschaftliche Handel mit Industriegasen (NACE 24.11) belief sich 1997 auf 244749400 EUR (EUROSTAT). (12) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (13) Investitionszulagengesetz: Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes gelten als in den Anwendungsbereich des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallende regionale Investitionsbeihilfen und wurden von der Kommission genehmigt (Beihilferegelung Nr. N 494/A/95). (14) Slg. 1994, S. I-4103 (15) Slg. 1997, S. I-135 (16) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (17) Siehe Fußnote 9 Ziffer 4.5. (18) Gemäß Ziffer 4.18 der Leitlinien gelten die Beihilfehöchstintensitäten für den Gesamtbeihilfebetrag, wenn mehrere Regionalbeihilferegelungen gleichzeitig angewandt werden und unabhängig davon, ob die Beihilfen von lokalen, regionalen, nationalen oder gemeinschaftlichen Einrichtungen gewährt wird. (19) Siehe Fußnote 11. (20) Die genaueren Angaben sind vertraulich. (21) In den Mitgliedstaaten werden andere Preise für Industriegase praktiziert als in den Vereinigten Staaten. Doch sind die Preise in Deutschland sogar auf Gemeinschaftsebene verhältnismäßig hoch. (22) Entsprechend allgemeinen Rechtsgrundsätzen haben Vereinbarungen solange Bestand wie sich die bei ihrem Abschluss bestehenden grundlegenden Bedingungen und Erwartungen nicht ändern (rebus sic stantibus). Wäre der vereinbarte Preis durch den Zuschussbetrag beeinflusst worden, wäre vernünftigerweise zu erwarten, dass Linde den Preis neu auszuhandeln versucht, um die Veränderung der wirtschaftlichen und finanziellen Voraussetzungen zu berücksichtigen (insbesondere die von den deutschen Behörden genannte "normale Gewinnspanne"), die sich aus der Verpflichtung zur Zurückzahlung der nicht zu vereinbarenden Beihilfe ergibt. (23) Mitteilung der Kommission vom 24. November 1983 (ABl. C 318 vom 24.11.1983, S. 3). Siehe auch Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72 Kommission/Deutschland, Slg. 1973, S. 813 und vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85 Deufil GmbH und Co. KG/Kommission, Slg. 1987, S. 901. (24) Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG (91) D/4577 vom 4. März 1991. Siehe auch Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87 Belgien/Kommission, Slg. 1990, S. I-959. (25) Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 21. März 1990 in der Rechtssache 142/87, "Belgien/Kommission", Slg. 1990, S. I-959, Punkte 58-63.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.