Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/79 der Kommission vom 12. September 2016 zur Festlegung detaillierter technischer Anforderungen und Prüfverfahren für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme, von auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheiten und Bauteilen und zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Ausnahmen und die anzuwendenden Normen (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017R0079. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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verbindung über eine Freisprechanlage (Senden und Empfangen) zwischen den Fahrzeuginsassen und einem Mitarbeiter der Notrufzentrale. 2.   Prüfverfahren 2.1.   Zweck des Verfahrens zur Prüfung der Aufprallfestigkeit von Audioausrüstungen Zweck dieser Prüfung ist es, sicherzustellen, dass Lautsprecher und Mikrofon(e) nach dem Abschalten zur MSD-Übermittlung erfolgreich wiedereingeschaltet werden und dass die Audioausrüstung weiter funktionstüchtig ist, nachdem das Fahrzeug der Frontal- oder Seitenaufprallprüfung unterzogen wurde. 2.2.   Die folgende Überprüfung wird an einem Fahrzeug mit eingebautem bordeigenem eCall-System durchgeführt, das einer vollständigen Aufprallprüfung nach Anhang 3 der Regelung Nr. 94 (Frontalaufprall) oder Anhang 4 der UN-Regelung Nr. 95 (Seitenaufprall), wie in Absatz 1.1.1 festgelegt, unterzogen wurde. 2.3.   Überblick über das Prüfverfahren 2.3.1.   Die anhaltende Funktionsfähigkeit der Audioausrüstung wird überprüft, indem nach der Aufprallprüfung ein Testnotruf abgesetzt wird, wobei der Sprechverbindungskanal zwischen dem Fahrzeug und dem PSAP-Prüfpunkt benutzt wird. 2.3.2.   Zwei Prüfingenieure, die sich in dem Fahrzeug (Prüfer am Anfangspunkt) bzw. am PSAP-Prüfpunkt (Prüfer am Endpunkt) befinden, übermitteln (lesen und hören) erfolgreich zuvor festgelegte, phonetisch ausgewogene Sätze im Single Mode. 2.3.3.   Die Prüfer müssen bewerten, ob sie in der Lage waren, die Bedeutung der Übertragung in der Sende- und Empfangsrichtung zu verstehen. 2.4.   Positionierung der Prüfer 2.4.1.   Die Prüfung wird in einer ruhigen Umgebung mit einem Hintergrundgeräuschpegel von nicht mehr als 50 dB(A) durchgeführt, die frei von allen Lärmquellen ist, die die Prüfungen sonst stören könnten. 2.4.2.   Der Prüfer am Anfangspunkt wird so positioniert, dass seine Kopfhaltung annähernd der einer normalen Sitzposition auf dem Fahrersitz des verunglückten Fahrzeugs entspricht. Der Prüfer benutzt die bordeigene Audioausrüstung in der Originalanordnung. 2.4.3.   Der Prüfer am Endpunkt wird in genügender Entfernung von dem Fahrzeug positioniert, sodass das, was der eine Prüfer in normaler Lautstärke sagt, nicht ohne Hilfsmittel von dem anderen Prüfer verstanden werden kann. 2.5.   Prüfaufbau 2.5.1.   Vor Durchführung des Testnotrufs muss sichergestellt werden, dass a) eines der in Anhang I Absatz 2.7 dieser Verordnung definierten Verbindungsverfahren gemäß einer Vereinbarung zwischen dem technischen Dienst und dem Hersteller für alle Testanrufe verwendet wird; b) der spezielle PSAP-Prüfpunkt für den Empfang eines von dem auf dem 112-Notruf basierenden System ausgelösten eCalls zur Verfügung steht; c) ein falscher eCall an ein echtes PSAP über das aktive Netzwerk nicht durchgeführt werden kann; d) gegebenenfalls das TPS-System deaktiviert ist oder automatisch auf das auf dem 112-Notruf basierende System umschaltet und e) die Zündung oder der Hauptkontrollschalter des Fahrzeugs aktiviert ist. 2.5.2.   Wenn die Lautstärkeregelung angepasst werden kann, ist die Höchstlautstärke in Sende- und Empfangsrichtung am Anfangs- und am Endpunkt zu wählen. Die Lautstärke am Endpunkt kann während der Prüfung reduziert werden, wenn dies für das bessere Verständnis erforderlich ist. 2.5.3.   Wenn möglich, sollten keine mobilen Netzwerke, die sich auf die Freisprecheinrichtung auswirken (z. B. Echo, automatische Verstärkungsregelung, Lärmminderung) für die Verbindung gewählt werden. Für simulierte Netzwerke sollte, wenn möglich, DTX ausgeschaltet sein, der Fullrate-Codec ist einzusetzen (für GSM-Standard) und die höchste Bit-Rate von 12,2 kbit/s. ist zu verwenden (für AMR-Codecs). 2.6.   Testnotruf 2.6.1.   Durchführen eines Testnotrufs (Push-Modus) durch manuelles Auslösen über die Benutzerschnittstelle des Fahrzeugs und Warten, bis der (die) Lautsprecher und das (die) Mikrofon(e) nach vollendeter MSD-Übermittlung wieder für eine Sprechverbindung angeschlossen sind. 2.6.2.   Austausch von Prüfnachrichten 2.6.2.1.   Richtung „Empfang“ 2.6.2.1.1.   Der Prüfer am Endpunkt wählt ein Satzpaar aus der im Anhang enthaltenen Liste aus und liest es vor. Der Prüfer liest die Sätze in normaler Lautstärke wie bei einem Telefongespräch. 2.6.2.1.2.   Der Prüfer am Anfangspunkt bewertet, ob die Sprachübermittlung in der Richtung „Empfang“ verständlich war: Die Prüfung in Richtung „Empfang“ ist bestanden, wenn der Prüfer am Anfangspunkt in seiner ursprünglichen Sitzposition unter allen erdenklichen Anstrengungen in der Lage war, den Inhalt der Übertragung voll zu erfassen. 2.6.2.1.3.   Falls für die Bewertung erforderlich kann der Prüfer am Anfangspunkt den Prüfer am Endpunkt auffordern, weitere Satzpaare zu übermitteln. 2.6.2.2.   Richtung „Senden“ 2.6.2.2.1.   Der Prüfer am Anfangspunkt wählt ein Satzpaar aus der im Anhang enthaltenen Liste aus und liest es unter Beibehaltung seiner ursprünglichen Sitzposition vor. Der Prüfer liest die Sätze in normaler Lautstärke wie bei einem Telefongespräch. 2.6.2.2.2.   Der Prüfer am Endpunkt bewertet, ob die Sprachübermittlung in der Richtung „Senden“ verständlich war: Die Prüfung in Richtung „Senden“ ist bestanden, wenn der Prüfer am Endpunkt unter allen erdenklichen Anstrengungen in der Lage war, den Inhalt der Übertragung voll zu erfassen. 2.6.2.2.3.   Falls für die Bewertung erforderlich kann der Prüfer am Endpunkt den Prüfer am Anfangspunkt auffordern, weitere Satzpaare zu übermitteln. 2.6.3.   Beenden des Testnotrufs unter Verwendung des entsprechenden PASP-Prüfpunkt-Befehls (z. B. auflegen). 2.6.4.   Können die Anforderungen aufgrund von Beeinträchtigungen, die durch die PSAP-Prüfstelle oder das Übertragungsmedium entstanden sind, nicht erfüllt werden, so kann der Testnotruf wiederholt werden, erforderlichenfalls in einer angepassten Prüfanordnung. 2.7.   Verbindungsverfahren 2.7.1.   Es gelten die in Anhang I Absatz 2.7 dieser Verordnung aufgeführten Verbindungsverfahren. Anlage Prüfsätze 1.   Die folgenden Satzpaare für die Prüfung, gemäß der Definition in ITU-T.P.501 Anhang B sind für den Austausch von Prüfnachrichten in den Richtungen „Senden“ und „Empfangen“ zu verwenden. 2.   Satzpaare für die Prüfung in den von den Prüfern am häufigsten gesprochenen Sprachen sind aus der nachfolgenden Liste auszuwählen. Sind die Prüfer mit keiner der Sprachen vertraut, so sind Alternativsätze in einer bekannten Sprache, vorzugsweise phonetisch ausgewogen, zu verwenden. 3.   Satzpaare für die Prüfung 3.1.   Niederländisch a) Dit product kent nauwelijks concurrentie. Hij kende zijn grens niet. b) Ik zal iets over mijn carrière vertellen. Zijn auto was alweer kapot. c) Zij kunnen de besluiten nemen. De meeste mensen hadden het wel door. d) Ik zou liever gaan lopen. Willem gaat telkens naar buiten. 3.2.   Englisch a) These days a chicken leg is a rare dish. The hogs were fed with chopped corn and garbage. b) Rice is often served in round bowls. A large size in stockings is hard to sell. c) The juice of lemons makes fine punch. Four hours of steady work faced us. d) The birch canoe slid on smooth planks. Glue the sheet to the dark blue background. 3.3.   Finnisch a) Ole ääneti tai sano sellaista, joka on parempaa kuin vaikeneminen. Suuret sydämet ovat kuin valtameret, ne eivät koskaan jäädy. b) Jos olet vasara, lyö kovaa. Jos olet naula, pidä pääsi pystyssä. Onni tulee eläen, ei ostaen. c) Rakkaus ei omista mitään, eikä kukaan voi sitä omistaa. Naisen mieli on puhtaampi, hän vaihtaa sitä useammin. d) Sydämellä on syynsä, joita järki ei tunne. On opittava kärsimään voidakseen elää. 3.4.   Französisch a) On entend les gazouillis d'un oiseau dans le jardin. La barque du pêcheur a été emportée par une tempête. b) Le client s'attend à ce que vous fassiez une réduction. Chaque fois que je me lève ma plaie me tire. c) Vous avez du plaisir à jouer avec ceux qui ont un bon caractère. Le chevrier a corné pour rassembler ses moutons. d) Ma mère et moi faisons de courtes promenades. La poupée fait la joie de cette très jeune fille. 3.5.   Deutsch a) Zarter Blumenduft erfüllt den Saal. Wisch den Tisch doch später ab. b) Sekunden entscheiden über Leben. Flieder lockt nicht nur die Bienen. c) Gegen Dummheit ist kein Kraut gewachsen. Alles wurde wieder abgesagt. d) Überquere die Straße vorsichtig. Die drei Männer sind begeistert. 3.6.   Italienisch a) Non bisogna credere che sia vero tutto quello che dice la gente. Tu non conosci ancora gli uomini, non conosci il mondo. Dopo tanto tempo non ricordo più dove ho messo quella bella foto, ma se aspetti un po' la cerco e te la prendo. b) Questo tormento durerà ancora qualche ora. Forse un giorno poi tutto finirà e tu potrai tornare a casa nella tua terra. Lucio era certo che sarebbe diventato una persona importante, un uomo politico o magari un ministro. Aveva a cuore il bene della società. c) Non bisogna credere che sia vero tutto quello che dice la gente tu non conosci ancora gli uomini, non conosci il mondo. Dopo tanto tempo non ricordo più dove ho messo quella bella foto ma se aspetti un po' la cerco e te la prendo. d) Questo tormento durerà ancora qualche ora. Forse un giorno poi tutto finirà e tu potrai tornare a casa nella tua terra. Lucio era certo che sarebbe diventato una persona importante, un uomo politico o magari un ministro, aveva a cuore il bene della società. 3.7.   Polnisch a) Pielęgniarki były cierpliwe. Przebiegał szybko przez ulicę. b) Ona była jego sekretarką od lat. Dzieci często płaczą kiedy są głodne. c) On był czarującą osobą. Lato wreszcie nadeszło. d) Większość dróg było niezmiernie zatłoczonych. Mamy bardzo entuzjastyczny zespół. 3.8.   Spanisch a) No arroje basura a la calle. Ellos quieren dos manzanas rojas. b) No cocinaban tan bien. Mi afeitadora afeita al ras. c) Ve y siéntate en la cama. El libro trata sobre trampas. d) El trapeador se puso amarillo. El fuego consumió el papel. ANHANG IV Koexistenz von Drittanbieterdiensten (TPS) und auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systemen 1.   Anforderungen 1.1.   Die folgenden Anforderungen gelten für auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme, selbstständige technische eCall-Einheiten und (fakultativ) Bauteile, die in Verbindung mit einem bordeigenen TPS-eCall-System zu verwenden sind. 1.2.   Leistungsanforderungen 1.2.1.   Das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene System wird deaktiviert, solange das TPS-System aktiv ist und funktioniert. 1.2.2.   Das auf dem 112-Notruf basierende System wird automatisch ausgelöst, falls das TPS-System ausgelöst wird, aber nicht funktioniert. 1.3.   Dokumentationsanforderungen 1.3.1.   Der Hersteller stellt dem technischen Dienst eine Erläuterung der in das TPS-System eingebauten Vorschriften zur Verfügung, die sicherstellen sollen, dass das auf dem 112-Notruf basierende System automatisch ausgelöst wird, falls das TPS-System nicht funktioniert („Notfallverfahren“). Diese Dokumentation beschreibt die Grundsätze des Umstellmechanismus. 1.3.2.   Die Dokumentation wird ergänzt durch eine Analyse, in der die Hardware- und Software-Ausfallbedingungen allgemein dargestellt sind, die dazu führen würden, dass das TPS-System nicht in der Lage wäre, einen Notruf erfolgreich abzusetzen und zeigt, wie das TPS-System sich bei einem Auftreten dieser Bedingungen verhalten würde. Dazu können die Ergebnisse einer Fehler-Möglichkeits- und -Einfluss-Analyse (FMEA), einer Fehlerbaumanalyse (FTA) oder eines vergleichbaren Verfahrens nach Absprache zwischen dem technischen Dienst und dem Hersteller dargestellt werden. Die gewählten analytischen Ansätze sind vom Hersteller festzulegen und zu aktualisieren und zum Zeitpunkt der Typgenehmigung zur Prüfung durch den technischen Dienst offenzulegen. 2.   Prüfverfahren 2.1.   Zweck des Prüfverfahrens der Koexistenz von TPS Zweck dieses Prüfverfahrens ist sicherzustellen, dass bei bordeigenen eCall-Systemen, die in Verbindung mit einem bordeigenen TPS-eCall-System verwendet werden sollen, nur jeweils ein System aktiv ist und dass das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System automatisch ausgelöst wird, falls das TPS-System nicht funktioniert. 2.2.   Folgende Prüfungen werden entweder an einem Fahrzeug mit eingebautem bordeigenem eCall-System oder an einer repräsentativen Anordnung von Bauteilen ausgeführt. 2.3.   Durch einen manuell ausgelösten Testnotruf wird überprüft, ob das auf dem 112-Notruf basierende System deaktiviert ist, während das TPS-System aktiv ist. 2.3.1.   Vor Durchführung des Testnotrufs muss sichergestellt werden, dass a) eines der in Anhang I Absatz 2.7 dieser Verordnung definierten Verbindungsverfahren gemäß einer Vereinbarung zwischen dem technischen Dienst und dem Hersteller für alle Testanrufe verwendet wird; b) der spezielle PSAP-Prüfpunkt für den Empfang eines von dem auf dem 112-Notruf basierenden System ausgelösten eCalls zur Verfügung steht; c) der spezielle PSAP-Prüfpunkt für den Empfang eines von dem auf dem 112-Notruf basierenden System ausgelösten eCalls zur Verfügung steht; d) ein falscher eCall an ein echtes PSAP über das aktive Netzwerk nicht durchgeführt werden kann; und e) die Zündung oder der Hauptkontrollschalter des Fahrzeugs aktiviert ist. 2.3.2.   Durchführung eines Testnotrufs durch manuelle Auslösung des TPS-Systems (Push-Modus). 2.3.3.   Überprüfen: a) dass ein Notruf beim TPSP-Prüfpunkt eingegangen ist, durch eine Aufzeichnung des TPSP-Prüfpunkts, die belegt, dass dort ein Auslösesignal für einen Notruf eingegangen ist oder durch eine erfolgreiche Sprechverbindung mit dem TPSP-Prüfpunkt; und b) dass nicht versucht wurde, einen eCall abzusetzen oder kein eCall beim PSAP-Prüfpunkt eingegangen ist, durch eine Aufzeichnung des PSAP-Prüfpunkts, die belegt, dass dort kein Auslösesignal für einen Notruf eingegangen ist. 2.3.4.   Beenden des Testnotrufs unter Verwendung des entsprechenden PASP-Prüfpunkt-Befehls (z. B. auflegen). 2.3.5.   Scheitert der Notrufversuch des TPS-Systems während der Prüfung, so kann das Prüfverfahren wiederholt werden. 2.4.   Das Notfallverfahren wird überprüft durch einen manuell ausgelösten Testnotruf an einen spezifischen PSAP-Prüfpunkt bei nicht funktionierendem TPS-System. 2.4.1.   Änderung des TPS-Systems, um ein Versagen zu simulieren, ausgewählt nach Ermessen der Typgenehmigungsbehörde, was zu einem Notfallverfahren auf der Grundlage der vom Hersteller bereitgestellten Dokumentation führen soll. 2.4.2.   Vor Durchführung des Testnotrufs muss sichergestellt werden, dass a) eines der in Anhang I Absatz 2.7 dieser Verordnung definierten Verbindungsverfahren gemäß einer Vereinbarung zwischen dem technischen Dienst und dem Hersteller für alle Testanrufe verwendet wird; b) der spezielle PSAP-Prüfpunkt für den Empfang eines von dem auf dem 112-Notruf basierenden System ausgelösten eCalls zur Verfügung steht; c) ein falscher eCall an ein echtes PSAP über das aktive Netzwerk nicht durchgeführt werden kann; und d) die Zündung oder der Hauptkontrollschalter des Fahrzeugs aktiviert ist. 2.4.3.   Durchführung eines Testnotrufs durch manuelle Auslösung des TPS-Systems (Push-Modus). 2.4.4.   Sicherstellen, dass von dem auf dem 112-Notruf basierenden System versucht wurde, einen eCall abzusetzen, durch eine Aufzeichnung des PSAP-Prüfpunkts, die belegt, dass dort kein eCall-Auslösesignal eingegangen ist. 2.4.5.   Beenden des Testnotrufs unter Verwendung des entsprechenden PASP-Prüfpunkt-Befehls (z. B. auflegen). 2.5.   Verbindungsverfahren Es gelten die in Anhang I Absatz 2.7 dieser Verordnung aufgeführten Verbindungsverfahren. ANHANG V Automatischer Auslösemechanismus 1.   Anforderungen 1.1.   Folgende Anforderungen gelten für Fahrzeuge mit eingebautem bordeigenem eCall-System. 1.2.   Dokumentationsanforderungen 1.2.1.   Der Hersteller gibt eine Erklärung ab und bestätigt darin, dass die zum Auslösen eines automatischen eCalls ausgewählte Strategie sicherstellt, dass auch in Unfallkonfigurationen, die von den in den geltenden vollständigen Aufprallprüfungen in UN-Regelung Nr. 94 und UN-Regelung Nr. 95 simulierten Unfällen abweichen und/oder weniger gravierend sind, Notrufe ausgelöst werden. 1.2.2.   Der Hersteller wählt den Typ und die Schwere des Unfalls aus und weist nach, dass dieser sich deutlich von den vollständigen Aufprallprüfungen unterscheidet. 1.2.3.   Der Hersteller stellt der Typgenehmigungsbehörde eine Erklärung und technische Unterlagen zur Verfügung, die allgemein darlegen, wie dies erreicht wird. 1.2.3.1.   Unterlagen, die zur Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde zeigen, dass die Aktivierung von ergänzenden Rückhaltesystemen (SRS) und der Schweregrad, ausgewählt nach Ermessen der Herstellers, auch einen automatischen eCall auslösen, gelten als zufriedenstellend. 1.2.3.2.   Unterlagen, die zur Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde die Strategie zur Vermeidung ungerechtfertigter eCalls im Falle eines Aufpralls eines Schweregrads, der nicht als gravierender Unfall gilt, aufzeigen. Darüber hinaus ist eine Ausfallanalyse vorzulegen, die zeigt, dass Hardware- oder Software-Ausfälle nicht zur automatischen Auslösung eines eCalls führen. 1.2.3.3.   Zeichnungen mit Einzelheiten der Airbagsteuereinheit, Anmerkungen zu den Spezifikationsdaten, Zeichnungen zur Empfindlichkeit, relevante Schaltbilder oder ähnliche Unterlagen, die von der Typgenehmigungsbehörde als gleichwertig eingestuft werden, wären geeignete Mittel zum Nachweis dieser Verbindung. 1.2.3.4.   Die erweiterte Dokumentation ist streng vertraulich zu behandeln. Sie kann von der Genehmigungsbehörde oder, mit deren Einverständnis, auch vom Hersteller aufbewahrt werden. Bewahrt der Hersteller die Dokumentation auf, ist diese von der Genehmigungsbehörde zu kennzeichnen und zu datieren, sobald sie überprüft und genehmigt wurde. Sie ist der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt der Genehmigung und jederzeit während der Gültigkeit der Genehmigung für Prüfzwecke zugänglich zu machen. ANHANG VI Technische Anforderungen zur Kompatibilität von bordeigenen eCall-Systemen mit den Ortungsdiensten der Galileo- und EGNOS-Systeme 1.   Anforderungen 1.1.   Anforderungen an die Kompatibilität 1.1.1.   Die „Kompatibilität mit dem Galileo-System“ bedeutet: Empfang und Verarbeitung von Signalen des offenen Dienstes von Galileo und deren Nutzung bei der Berechnung der letzten Position. 1.1.2.    „Kompatibilität mit dem EGNOS-System“ bedeutet: Empfang der Korrekturen des offenen Dienstes von EGNOS und deren Anwendung auf die GNSS-Signale, insbesondere GPS. 1.1.3.   Die Kompatibilität des bordeigenen eCall-Systems mit den von den Galileo- und EGNOS-Systemen erbrachten Ortungsdiensten besteht in Bezug auf die Ortungsfähigkeiten in Absatz 1.1 und wird nachgewiesen durch Durchführung der Prüfverfahren in Absatz 2. 1.1.4.   Die Prüfverfahren in Absatz 2.2 können entweder an der eCall-Einheit einschließlich der Nachbehandlungsfähigkeit durchgeführt werden oder direkt am GNSS-Empfänger, der Teil des eCalls ist. 1.2.   Leistungsanforderungen 1.2.1.   Der GNSS-Empfänger muss in der Lage sein, die Navigationsdaten in einem NMEA-0183-Protokollformat (RMC-, GGA-, VTG-, GSA- und GSV-Datensatz) auszugeben. Der eCall-Verbindungsaufbau für NMEA-0183-Datensätze wird im Betriebshandbuch beschrieben. 1.2.2.   Der GNSS-Empfänger, der Teil des eCalls ist, ist in der Lage, einzelne GNSS-Signale auf dem L1-/E1-Band von mindestens zwei globalen Satellitensystemen einschließlich Galileo und GPS zu empfangen und zu verarbeiten. 1.2.3.   Der GNSS- Empfänger, der Teil des eCalls ist, ist in der Lage, kombinierte GNSS-Signale auf dem L1-/E1-Band von mindestens zwei globalen Satellitensystemen einschließlich Galileo und GPS zu empfangen und zu verarbeiten; und SBAS. 1.2.4.   Der GNSS-Empfänger, der Teil des eCalls ist, ist in der Lage, Positionsangaben im WGS-84-Koordinatensystem bereitzustellen. 1.2.5.   Die Ungenauigkeit bei der horizontalen Positionsbestimmung darf nicht mehr sein als — bei wolkenlosen Witterungsverhältnissen: 15 Meter bei einem Konfidenzniveau von 0,95 Wahrscheinlichkeit der Positionsgenauigkeit (PDOP) im Bereich von 2,0 bis 2,5; — bei Straßenschlucht-Bedingungen: 40 Meter bei einem Konfidenzniveau von 0,95 Wahrscheinlichkeit der Positionsgenauigkeit (PDOP) im Bereich von 3,5 bis 4,0; 1.2.6.   Die festgelegten Anforderungen für die Genauigkeit gelten — in einem Geschwindigkeitsbereich von 0 bis [140] km/h; — in einem linearen Beschleunigungsbereich von 0 bis [2] G. 1.2.7.   Kaltstartzeit bis zur ersten Positionsbestimmung beträgt nicht mehr als — 60 Sekunden für Signalpegel bis zu minus 130 dBm; — 300 Sekunden für Signalpegel bis zu minus 140 dBm; 1.2.8.   Die Zeit für die Wiedererfassung des GNSS-Signals nach Ausblenden von 60 Sekunden für Signalpegel bis zu minus 130 dBm beträgt nicht mehr als 20 Sekunden nach Wiederherstellen der Sichtbarkeit des Navigationssatelliten. 1.2.9.   Die Eingangsempfindlichkeit des Empfängers liegt bei — GNSS-Signalerfassung (Kaltstart) nicht mehr als 3 600 Sekunden bei Signalpegel am Antenneneingang des eCalls von minus 144 dBm; — GNSS-Signalverfolgung und Berechnung der Navigationsdaten verfügbar für mindestens 600 Sekunden bei Signalpegel am Antenneneingang des eCalls von minus 155 dBm; — Wiedererfassung des GNSS-Signals und Berechnung der Navigationsdaten ist möglich und beträgt nicht mehr als 60 Sekunden bei Signalpegel am Antenneneingang des eCalls von minus 150 dBm. 1.2.10.   Der GNSS-Empfänger ist in der Lage, mindestens einmal pro Sekunde eine Positionsbestimmung durchzuführen. 2.   Prüfverfahren 2.1.   Prüfbedingungen 2.1.1.   Prüfgegenstand ist der eCall, der einen GNSS-Empfänger und eine GNSS-Antenne umfasst und Navigationsmerkmale und -eigenschaften des geprüften Systems spezifiziert. 2.1.2.   Die Zahl der eCall-Prüfmuster beträgt mindestens 3 Exemplare, die parallel geprüft werden können. 2.1.3.   Der eCall ist für die Prüfung mit der eingebauten SIM-Karte, dem Betriebshandbuch und der Software (auf elektronischen Speichermedien) ausgestattet. 2.1.4.   Die beigefügten Unterlagen enthalten folgende Daten: — Seriennummer des Geräts; — Hardwareversion; — Softwareversion; — Identifikationsnummer des Gerätelieferanten; — einschlägige technische Unterlagen für die Durchführung der Prüfungen. 2.1.5.   Die Prüfungen werden bei normalen Klimabedingungen gemäß der Norm ISO 16750-1:2006 durchgeführt: — Lufttemperatur 23 (± 5) °C; — relative Luftfeuchtigkeit 25 % bis 75 %. 2.1.6.   Prüfungen des eCalls in Bezug auf seinen GNSS-Empfänger werden mit dem in Tabelle 1 aufgeführten Prüf- und Hilfsausrüstung durchgeführt. Tabelle 1 Verzeichnis der empfohlenen Messinstrumente, Prüf- und Hilfsausrüstungen Name der Ausrüstung Erforderliche technische Merkmale der Prüfausrüstung Messbereich Messgenauigkeit Simulator eines globalen Satellitennavigationssystems für Galileo- und GPS-Signale Zahl der simulierten Signale: mindestens 12 Die Genauigkeit definiert als die mittlere quadratische Abweichung der Zufallskomponente der Pseudoentfernung von Galileo- und GPS-Satelliten beträgt nicht mehr als: — stadiometrische Codephase: 0,1 Meter; — Trägerphase der Kommunikation: 0,001 Meter; — Pseudogeschwindigkeit: 0,005 Meter/Sekunde. Digitale Stoppuhr Maximaler Messumfang: 9 Stunden 59 Minuten 59,99 Sekunden Tägliche Abweichung bei 25 (± 5)°С nicht mehr als 1,0 Sekunden. Zeitdiskretheit 0,01 Sekunden. Vektorieller Netzwerkanalysator Frequenzspektrum: 300 kHz .. 4 000 kHz Dynamikbereich: (minus 85 .. 40) dB Genauigkeit F = ± 1 · 10– 6 kHz Genauigkeit D = (0,1 .. 0,5) dB Geräuscharmer Verstärker Frequenzspektrum: 1 200 .. 1 700 MHz Geräuschkoeffizient: nicht mehr als 2,0 dB Verstärkungskoeffizient: 24 dB   Dämpfungs

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.