Europäische Union

2006/570/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 2004 über eine staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der bayerischen Maschinenringe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4771)

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Form subventionierter Dienstleistungen zur Vermittlung von Maschinen und Arbeitskräften gewährt hat, sind keine Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Artikel 2 Die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten des Kuratoriums bayerischer Maschinen- und Betriebshilferinge e.V. gewährt hat, ist, sofern die Finanzmittel nicht an die Maschinenringe weitergeleitet wurden und die mit der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 festgelegte Obergrenze von 100 000 EUR pro Begünstigten über einen Zeitraum von drei Jahren überschreiten, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 3 Die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Maschinenringe und ihrer Tochtergesellschaften gewährt hat, ist, sofern die Finanzmittel nicht dem von Deutschland gemäß Artikel 4 zu erbringenden Nachweis entsprechend an Landwirte weitergegeben wurden und sofern die Beihilfe die mit der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 festgelegte Obergrenze von 100 000 EUR pro Begünstigten über einen Zeitraum von drei Jahren überschreitet, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 4 Zur Bestimmung der in den Artikeln 2 und 3 genannten mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe legt Deutschland eine Berechnung der Durchschnittskosten der von Maschinenringen, die keine gewerblichen Tochtergesellschaften haben, zugunsten von Landwirten erbrachten Leistungen vor. Artikel 5 Deutschland ergreift die notwendigen Maßnahmen, um die in den Artikeln 2 und 3 genannten unrechtmäßig gezahlten Beihilfen von den Begünstigten zurückzufordern. Die Rückforderung hat unverzüglich und nach den Verfahren des nationalen Rechts zu erfolgen, soweit diese die unverzügliche und wirksame Ausführung der vorliegenden Entscheidung gestatten. Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen ab dem Datum ihrer Bereitstellung für die Begünstigten bis zum Zeitpunkt ihrer Rückzahlung. Die Berechnung der Zinsen erfolgt gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (20). Artikel 6 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 14. Dezember 2004 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 82 vom 5.4.2003, S. 12. (2)   ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2. (3)  Siehe Fußnote 1. (4)  K(2004) 1629 endg. (5)  Kernaufgaben im Sinne der vorliegenden Entscheidung sind diejenigen Tätigkeiten, die nach deutschem Recht beihilfefähig sind. (6)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003. (7)   ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30. (8)   ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 364/2004 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22). (9)  Wie der Gerichtshof und das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften ausgeführt haben, verfälschen Betriebsbeihilfen, also Beihilfen, mit denen ein Unternehmen von Kosten befreit werden soll, die es normalerweise im Rahmen seines laufenden Betriebes oder seiner üblichen Tätigkeiten hätte tragen müssen, grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93, Siemens SA/Kommission, Slg. 1995, S. II-1675, Randnrn. 48 und 77, und die dort genannte Rechtsprechung). (10)  Slg. 2003, S. I-7747. (11)  Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften umfasst der Begriff des Unternehmens im Rahmen des Wettbewerbsrechts jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (siehe u. a. Urteil vom 12. September 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, Pavlov u. a./Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten, Slg. 2000, S. I-6451, Randnr. 74). Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (Urteile vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 118/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, S. 2599, Randnr. 7, und vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-35/96, Kommission/Italien, Slg. 1998, S. I-3851, Randnr. 36, sowie das zitierte Urteil Pavlov u. a., Randnr. 75). (12)  Siehe Fußnote 10. (13)  Siehe Fußnote 10. (14)  Siehe Fußnote 10. (15)   ABl. L 325 vom 28.10.2004, S. 4. (16)  Aktenzeichen K(2004) 2669 vom 14. Juli 2004 — Frankreich — Beihilfe an Milchproduzenten, die durch den Konkurs der Firma Parmalat Schaden erlitten hatten. (17)  Siehe Fußnote 4. (18)  Siehe Fußnote 11. (19)   ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 363/2004 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 20). (20)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.