Europäische Union

2006/570/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 2004 über eine staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der bayerischen Maschinenringe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4771)

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Quellenkennung: 32006D0570. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n des KBM beinhaltet. (48) Es kann auch nicht festgestellt werden, ob diese Beihilfe möglicherweise so gering ist, dass sie auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 keine staatliche Beihilfe darstellt, weil nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllt sind. (49) Es ist davon auszugehen, dass die Maßnahme zugunsten der wirtschaftlichen Tätigkeit des KBM Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten haben kann. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg (12) gibt es keine Schwelle und keinen Prozentsatz, bis zu der oder dem man davon ausgehen könnte, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt wäre. Weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens schließt nämlich die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten von vornherein aus. (50) Deshalb ist der dem KBM gewährte Finanzbeitrag als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zugunsten des KBM einzustufen. V.1.2.   Beihilfe zugunsten der Maschinenringe (51) Maschinenringe üben Wirtschaftstätigkeiten aus, indem sie Dienstleistungen (Koordinierung der Bereitstellung von Maschinen, Austausch von Arbeitskräften u. Ä.) auf einem tatsächlichen oder potenziellen Markt gegen Entgelt anbieten. Die Maschinenringe sind somit als Unternehmen im Sinn von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag einzustufen. (52) Die Maschinenringe sind nicht Eigentümer der Maschinen. Sie stellen die vermittelten Arbeitskräfte nicht selbst an. Ihre Kerntätigkeit ist somit eine reine Vermittlungstätigkeit, vergleichbar mit der Tätigkeit eines Immobilienmaklers oder einer Personalvermittlungsagentur, die Anbieter und Nachfrager zusammenbringen. Im Bereich der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen des Anhangs I des EG-Vertrags sind die Maschinenringe nicht tätig. (53) Bei der Ausübung der „Kerntätigkeiten“ der Maschinenringe fallen typischerweise Betriebs- und Personalkosten an, wie beispielsweise Gehälter des Personals, Büromiete und sonstige Büroaufwendungen. Würden keine staatlichen Beihilfen gewährt, so würden diese Aufwendungen über Mitgliedsbeiträge und Ad-hoc-Zahlungen der Landwirte für die Bereitstellung von Arbeitskräften und/oder Maschinen finanziert. Die Gewährung staatlicher Beihilfen an die Maschinenringe bewirkt grundsätzlich eine Senkung der Mitgliedsbeiträge und Ad-hoc-Zahlungen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die an die Maschinenringe gezahlten Beihilfen wenigstens teilweise an die Landwirte, die Mitglieder der Maschinenringe sind, weitergegeben werden, und aus den verfügbaren Belegen geht hervor, dass bei einem großen Teil der Zahlungen, die die Maschinenringe über das KBM erhalten hatten, tatsächlich eine Weitergabe an die Landwirte erfolgt ist. (54) Deutschland hat aber keine schlüssigen Beweise dafür erbracht, dass nicht doch eine Beihilfekomponente bei den Maschinenringen verblieben ist, weil die Maschinenringe nicht gesetzlich verpflichtet waren, den erhaltenen Beihilfebetrag in voller Höhe in Form von Dienstleistungen zu ermäßigten Preisen an die Landwirte weiterzugeben. (55) Die Maschinenringe und ihre Tochtergesellschaften erhielten durch die Dienstleistungen, die das KBM in Form von Beratungen sowie der Aus- und Weiterbildung des Personals der Maschinenringe für sie erbrachte, auch wirtschaftliche Vorteile, weil diese Leistungen entweder unentgeltlich oder gegen ein Entgelt, das unter dem Marktpreis lag, erbracht wurden. (56) Deutschland hat der Kommission keine Informationen vorgelegt, die sie in die Lage versetzen würden, den Betrag der den Maschinenringen in dieser Form gewährten Beihilfe zu ermitteln. (57) Deshalb kann nicht festgestellt werden, ob die Beihilfe, die die Maschinenringe möglicherweise in Form von Zahlungen und Dienstleistungen seitens des KBM erhalten haben, so geringfügig ist, dass sie als De-minimis-Beihilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 eingestuft werden kann. (58) Auf der Grundlage der vorliegenden Informationen muss deshalb davon ausgegangen werden, dass die Maßnahme bestimmte Unternehmen (die Maschinenringe) in Bayern begünstigt. (59) Außerdem ist davon auszugehen, dass die Maßnahme zugunsten der Maschinenringe geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, weil einige der von den Maschinenringen erbrachten Leistungen auch grenzüberschreitend angeboten werden könnten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gibt es keine Schwelle und keinen Prozentsatz, bis zu der oder dem man davon ausgehen könnte, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt wäre. Weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens schließt nämlich von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus (13). (60) Deshalb handelt es sich bei der Maßnahme um eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zugunsten der Maschinenringe. V.1.3.   Beihilfen an die Tochtergesellschaften der Maschinenringe (61) Die Prüfung gewerberechtlicher oder steuerrechtlicher Probleme in den Mitgliedstaaten sowie in diesem Zusammenhang vorgebrachte Beschwerden von Wirtschaftsbeteiligten fallen grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. Im vorliegenden Fall könnte die von Deutschland gewährte Beihilfe jedoch den Wettbewerb verfälschen. Deshalb hat die Kommission sie unter diesem Gesichtspunkt geprüft. (62) Die von Beteiligten abgegebenen Stellungnahmen deuten darauf hin, dass an die Maschinenringe und das KBM gewährte Beihilfen möglicherweise zu einer Quersubventionierung von den Tochtergesellschaften der Maschinenringe ausgeübter „Nicht-Kerntätigkeiten“ geführt haben könnten. (63) Sofern nicht überzeugend nachgewiesen werden kann, dass zwischen den Tätigkeiten der Muttergesellschaft (des Maschinenrings) und denen der Tochtergesellschaft eine klare tatsächliche und rechtliche Trennung besteht, ist nicht auszuschließen, dass ein Teil der der Muttergesellschaft gewährten öffentlichen Mittel möglicherweise der Tochtergesellschaft zugeflossen ist. (64) Deshalb ist es erforderlich, die tatsächliche und rechtliche Situation im Zeitraum 1994 bis 2000 in Bezug auf die Verpflichtungen und Vorsichtsmaßregeln, die Deutschland zur Vermeidung der Quersubventionierung von Tochtergesellschaften der Maschinenringe getroffen hat, zu untersuchen. (65) Deutschland behauptet in seiner Stellungnahme, zwischen den Maschinenringen und ihren Tochtergesellschaften sei eine völlige bilanzmäßige, räumliche, personelle und sachliche Trennung gegeben. Aus den verfügbaren Belegen ergibt sich jedoch ein anderes Bild. (66) In Artikel 12 Satz 1 LwFöG ist geregelt, dass zwischen den Maschinenringen und ihren Tochtergesellschaften eine buchführerische und bilanzmäßige Trennung vorzunehmen ist. Diese Verpflichtung scheint von Bayern erfüllt und kontrolliert worden zu sein. (67) In logistischer Hinsicht stehen die Maschinenringe ihren Tochtergesellschaften aber offensichtlich sehr nahe. In vielen Fällen wurden offenbar dieselben Räumlichkeiten genutzt. So hatten zum Beispiel das KBM, die Tochtergesellschaft MR Bayern GmbH und die Tochtergesellschaft „meinhof.de AG“ dieselbe Postanschrift und Telefonnummer; auch nutzten sie dieselben Büroräume. (68) Eine personelle Abgrenzung ist durch das LwFöG nicht vorgeschrieben. Tatsächlich teilen sich das KBM, die Maschinenringe und deren Tochtergesellschaften üblicherweise dasselbe Personal. Insbesondere das Personal der Maschinenringe war zumeist bei den Tochtergesellschaften angestellt. So war und ist der Vorstandsvorsitzende des KBM gleichzeitig Vorsitzender des Aufsichtsrates der „meinhof.de AG“, und der Geschäftsführer der MR Bayern GmbH war gleichzeitig Geschäftsführer der „meinhof.de AG“. (69) Es scheint, dass Deutschland über diese Nähe zwischen den Maschinenringen und ihren Tochtergesellschaften Bescheid wusste. In einem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten von 1997 werden die Grundsätze dargelegt, nach denen die Buchprüfung bei den Maschinenringen vorzunehmen ist. In dem Schreiben heißt es insbesondere, dass Arbeiten, die das Personal der Maschinenringe im Namen der gewerblichen Tochtergesellschaften verrichtet, zu Marktpreisen in Rechnung zu stellen sind, und dass diese Entgelte für von den Maschinenringen erbrachte Leistungen von den „notwendigen Kosten“, die die Berechnungsgrundlage für die staatlichen Beihilfen an die Maschinenringe bilden, abzuziehen sind. (70) Da aber keine ausführlichen Arbeitsaufzeichnungen vorliegen, aus denen zu entnehmen wäre, wie viele Stunden die Mitarbeiter für die Maschinenringe bzw. für deren Tochtergesellschaften gearbeitet haben, und da dieselben Räumlichkeiten genutzt werden konnten, wäre es unmöglich gewesen, genau zu prüfen, wie viel die Mitarbeiter der Maschinenringe für die Tochtergesellschaften gearbeitet haben. (71) Der Tatbestand, dass die staatliche Beihilfe automatisch um 10 % gekürzt wurde, wenn ein Maschinenring über eine gewerbliche Tochtergesellschaft Nicht-Kerntätigkeiten ausübte, deutet ebenfalls darauf hin, dass die Trennung der Tätigkeiten nicht vollständig sein konnte, denn das Vorhandensein einer wirklich abgetrennten gewerblichen Tochtergesellschaft hätte auf die „notwendigen Kosten“, die die Maschinenringe decken müssen, um ihren Kerntätigkeiten nachgehen zu können, keinerlei Auswirkungen gehabt. (72) Hinzu kommt, dass in Deutschland 2001 ein System von ausführlichen Arbeitsaufzeichnungen eingeführt wurde, dem entsprechend jeder Maschinenring jeweils für sechs Monate aufzeichnen musste, wie viele Stunden das Personal für den Maschinenring („Kerntätigkeiten“) bzw. für die gewerblichen Tochtergesellschaften („Nicht-Kerntätigkeiten“) gearbeitet hatte. Das System wurde eingeführt, um festzustellen, wie viel von ihrer Arbeitszeit die Mitarbeiter der Maschinenringe mit „Nicht-Kerntätigkeiten“ verbrachten. Die Einführung eines solchen Systems deutet aber indirekt auch darauf hin, dass die Annahme der Kommission, vor 2001 habe keine vollständige personelle und sachliche Trennung bestanden, gerechtfertigt ist. (73) Die Werbung in der Presse und auf Websites erfolgte ebenfalls gemeinsam, und aus den verfügbaren Belegen ergibt sich, dass die gewerblichen Tochtergesellschaften das Logo der Maschinenringe großzügig verwendeten. So verwendete zum Beispiel die Tochtergesellschaft „meinhof.de AG“ das Logo „MR“ — also das Logo der Maschinenringe — auf Bestellformularen, Mitgliederinformationen und auf seiner Internet-Webseite. In den Anzeigen in der Lokalpresse können die Leser zwischen den Maschinenringen und deren Tochtergesellschaften nicht unterscheiden. Es ist auch nicht klar, wie die Kosten für Werbemaßnahmen zwischen den Maschinenringen und den Tochtergesellschaften aufgeteilt wurden. (74) Deshalb ist die Kommission der Auffassung, dass Deutschland nicht über ein System verfügte, das in der Lage gewesen wäre, eine Quersubventionierung zwischen den Maschinenringen und ihren Tochtergesellschaften von vornherein wirksam auszuschließen. Folglich kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Teil der von den Maschinenringen oder dem KBM erhaltenen staatlichen Beihilfen den Tochtergesellschaften — zum Beispiel in Form von Personal oder Dienstleistungen, die der Tochtergesellschaft unentgeltlich oder zu Preisen, die unter dem Marktpreis lagen, zur Verfügung gestellt wurden — zugeflossen ist. (75) Auf der Grundlage der vorliegenden Informationen ist nicht feststellbar, ob ein solches Beihilfeelement zugunsten der Tochtergesellschaften möglicherweise so gering ist, dass es auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 nicht als staatliche Beihilfe eingestuft werden kann. V.1.4.   Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse (76) Hinsichtlich des von Deutschland im Rahmen seiner Stellungnahme geäußerten Vorbehalts, dass die vorliegende Maßnahme aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs im Fall Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg (14) nicht unter den Beihilfebegriff fallen könnte, weist die Kommission darauf hin, dass prima facie nicht alle im Altmark-Urteil genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens stellt die Vermittlung von Maschinen und Arbeitskräften zwischen Landwirten — wie beschrieben — eine normale wirtschaftliche Tätigkeit dar und keine an genau definierte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gebundene Dienstleistung im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse. Zweitens sind die Parameter, auf deren Grundlage die Höhe der Ausgleichszahlung berechnet wird, nicht im Voraus festgelegt worden. Drittens hat Deutschland nicht nachgewiesen, dass die Höhe der Ausgleichszahlung den Betrag, der in Anbetracht der einschlägigen Einnahmen und eines angemessenen Profits für die Erbringung der im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse erbrachten Dienstleistung notwendig ist, um die entstandenen Kosten ganz oder in Teilen zu decken, nicht übersteigt. V.1.5.   Beihilfen an Landwirte (77) Durch die Maßnahme wurden auch landwirtschaftliche Betriebe begünstigt. Sie konnten von einem landesweiten Netz an Maschinenringen profitieren, die die Vermittlung von Maschinen und Arbeitskräften gegen Zahlung eines nicht den vollen Kosten entsprechenden Mitgliedsbeitrages bzw. nicht den vollen Kosten entsprechender Vermittlungsentgelte organisierten. (78) Deutschland hat mitgeteilt, dass die Intensität der den Maschinenringen gewährten Beihilfen in dem betreffenden Zeitraum bei etwa 50 % der „notwendigen Kosten“ lag. In Anbetracht der Gesamthöhe der Beihilfe (etwa 5 Mio. EUR pro Jahr) und der Zahl der Landwirte, die als Mitglieder von Maschinenringen deren Dienste in Anspruch nehmen durften (etwa 100 000), ist festzustellen, dass, selbst wenn die Beihilfe in voller Höhe an die Landwirte weitergegeben worden wäre, der dem einzelnen Landwirt zugute kommende Betrag im Durchschnitt nicht mehr als 50 EUR pro Jahr betragen würde. (79) In Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 der Kommission vom 6. Oktober 2004 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrar- und Fischereisektor (15), die auf den Erfahrungen der Kommission in diesem Bereich beruht, ist geregelt, dass sehr niedrige Beihilfebeträge, die im Agrarsektor gewährt werden, unter bestimmten Voraussetzungen als Maßnahmen gelten, die nicht alle Tatbestandsmerkmale von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen. Die Kommission hat insbesondere festgelegt, dass eine Beihilfe, die insgesamt 3 000 EUR bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigt, den Wettbewerb nicht verfälscht oder zu verfälschen droht und somit nicht unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fällt — vorausgesetzt, dass die Gesamtsumme der an Unternehmen im Agrarsektor gewährten Beihilfen bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren 0,3 % des Wertes der Agrarproduktion pro Jahr nicht übersteigt (wobei die Gesamtsumme der Beihilfen im Agrarsektor für Deutschland im Jahre 2001 bei 133 470 000 EUR lag). (80) In Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 ist festgelegt, dass diese Verordnung auch für Beihilfen gilt, die vor ihrem Inkrafttreten gewährt wurden, sofern die Beihilfen die in der Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllen. Im vorliegenden Fall ist die Kommission der Auffassung, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind; der dem Einzelnen ausgezahlte Beihilfebetrag war nämlich sehr gering, der von Deutschland ausgezahlte Gesamtbetrag belief sich auf lediglich etwa 5 Mio. EUR pro Jahr, die Beihilfe betraf keine exportbezogenen Tätigkeiten, war nicht von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zulasten von Importwaren abhängig und richtete sich nicht nach dem Preis oder der Menge vermarkteter Erzeugnisse. Die in der Verordnung geforderte Wirtschaftsanalyse wurde von der Kommission insbesondere im Zusammenhang mit der Entscheidung zu der Staatlichen Beihilfe N 145/04 (16) bereits durchgeführt. (81) Es ist zu beachten, dass die Kommission in ihrer Entscheidung, solche Beihilfen an Landwirte für die Zukunft zu genehmigen (17), dieselbe Maßnahme auf ihre Vereinbarkeit mit Abschnitt 14 des Gemeinschaftsrahmens geprüft hat und zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Beihilfemaßnahme in Anbetracht ihrer besonderen Gegebenheiten mit dem EG-Vertrag vereinbar ist. Im hier zu prüfenden Fall ergibt sich jedoch aus der Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 dargelegten Grundsätze, dass sich eine Prüfung gemäß Abschnitt 14 des Gemeinschaftsrahmens erübrigt. (82) Die Beihilfe, die den Landwirten in Form von Dienstleistungen von Maschinenringen zu niedrigeren Preisen gewährt wird, ist somit keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. V.1.6.   Schlussfolgerung (83) Aus all diesen Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die vorliegende Maßnahme eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zugunsten des KBM, der einzelnen Maschinenringe sowie ihrer Tochtergesellschaften ist. Eine Beihilfe zugunsten der Landwirte liegt nicht vor. V.2.   Anwendbarkeit von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag (84) Es ist daher zu prüfen, ob eine der Ausnahmen bzw. Freistellungen von dem grundsätzlichen Beihilfeverbot gemäß Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag zur Anwendung kommen kann. Bei der konkreten Maßnahme handelt es sich weder um Beihilfen sozialer Art nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a EG-Vertrag noch um Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, noch um Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag in Bezug auf die Teilung Deutschlands. Auch die besonderen Tatbestände von Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a, b, d oder e EG-Vertrag sind nicht anwendbar. Auch hat sich Deutschland auf keine dieser Bestimmungen berufen. Den einzigen möglicherweise anwendbaren Ausnahmetatbestand stellt Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag dar. V.2.1.   Vereinbarkeit der Beihilfen an das KBM (85) Wie in den Randnummern 42 bis 50 beschrieben, ist unklar, ob die Beihilfen an das KBM in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 fallen. Den vorliegenden Informationen zufolge sind die gewährten Beihilfen nicht an Investitionen gebunden, und sie fallen auch nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 70/2001. Auch andere förderfähige Tatbestände wurden nicht vorgebracht. (86) Deshalb ist der dem KBM gewährte Finanzbeitrag gemäß der ständigen Rechtsprechung als mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarende Betriebsbeihilfe (18) einzustufen, sofern die Mittel nicht an die Maschinenringe weitergegeben wurden und die mit der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 festgesetzten Höchstbeträge übersteigen. V.2.2.   Vereinbarkeit der Beihilfen an die Maschinenringe und ihre Tochtergesellschaften (87) Wie in den Randnummern 42 bis 60 beschrieben, haben die Maschinenringe und ihre Tochtergesellschaften durch die Dienstleistungen, die das KBM in Form von Beratungen sowie der Aus- und Weiterbildung des Personals für sie erbrachte, Vorteile erhalten. Solche Maßnahmen sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (19) als Aus- und Weiterbildungsbeihilfen einzustufen. Hinsichtlich der Beratungsleistungen könnte die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 anwendbar sein. Die Informationen, die Deutschland der Kommission übermittelt hat, reichen jedoch nicht aus, um zu bewerten, ob die Bestimmungen dieser Verordnungen eingehalten wurden. (88) In Bezug auf die Finanzbeiträge, die das KBM unmittelbar an die Maschinenringe weitergeleitet hat, gelten mutatis mutandis die unter den Randnummern 85 und 86 dargelegten Erwägungen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Teil der Beihilfe infolge der ungenügenden Abgrenzung zwischen den Maschinenringen und ihren Tochtergesellschaften von den Maschinenringen einbehalten und möglicherweise an die Tochtergesellschaften weitergeleitet wurde. (89) Andererseits hat Deutschland Zahlen vorgelegt, die zeigen, dass ein großer Teil der Beihilfe tatsächlich an die Landwirte weitergeleitet worden ist. Die Kommission ist der Auffassung, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Zahlungen, die Bayern über das KBM an die Maschinenringe geleistet hat, soweit sie den durchschnittlichen Kosten der Dienstleistungen gemäß den von Deutschland vorgelegten Angaben entsprechen, an die Landwirte weitergeleitet worden sind. (90) Daraus folgt, dass Zahlungen, die über die in Übereinstimmung mit den durchschnittlichen Kosten für die betreffende Dienstleistung berechneten, nachweislich an Landwirte weitergeleiteten Beträge hinausgehen und die die mit der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 festgelegte Obergrenze von 100 000 EUR pro Begünstigten über einen Zeitraum von drei Jahren überschreiten, als mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarende Betriebsbeihilfen einzustufen sind. V.3.   Auswahl des KBM (91) Das bayerische Landwirtschaftsförderungsgesetz sieht vor, dass nur eine einzige derartige Organisation in Bayern anerkannt und gefördert werden kann. Die Anerkennung des KBM erfolgte bereits im Jahr 1972. Deutschland hat im Rahmen seiner Stellungnahmen mitgeteilt, dass es sich um eine Selbsthilfe-Einrichtung von bayerischen Landwirten handelt, die eine gewisse Sonderstellung einnimmt, da es keine vergleichbaren Einrichtungen gibt, mit denen diese im Wettbewerb stehen könnte. (92) Die Auswahl des KBM scheint daher auf den ersten Blick nicht gegen die gemeinschaftlichen Bestimmungen im Bereich der Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge zu verstoßen. Die Kommission behält sich jedoch eine weitere Analyse der Maßnahme aus der Sicht des gemeinschaftlichen Vergaberechts ausdrücklich vor. VI.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (93) Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass Deutschland die Maßnahme, die Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist, unrechtmäßig umgesetzt und hiermit gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag verstoßen hat. Aus den genannten Gründen vertritt die Kommission folgende Auffassung: (94) Die Beihilfe, die den Landwirten in Form einer Vermittlung von Maschinen und Arbeitskräften gewährt wird, ist keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. (95) Die Beihilfe an das KBM ist, sofern sie nicht an die Maschinenringe weitergeleitet wurde, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Deutschland ist daher aufzufordern, diese mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarenden Beihilfen im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 zurückzufordern, soweit die Beihilfen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 fallen. (96) Beihilfen an die Maschinenringe und ihre Tochtergesellschaften sind, sofern sie nicht an Landwirte weitergeleitet wurden, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Es ist Aufgabe Deutschlands, nachzuweisen, in welcher Höhe die Beihilfen an Landwirte weitergeleitet wurden. Als Berechnungsgrundlage sind die Durchschnittskosten der von den Maschinenringen ohne ihre gewerblichen Tochtergesellschaften erbrachten Leistungen zu verwenden, um zu vermeiden, dass Beträge, die möglicherweise den Tochtergesellschaften zugute gekommen sind, in die Berechnung einfließen. (97) Deutschland ist aufzufordern, die mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarenden Beihilfen im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 zurückzufordern, soweit die Beihilfen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 fallen — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Finanzbeiträge, die Deutschland bayerischen Landwirten über die bayerischen Maschinenringe in

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.