Europäische Union

2006/570/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 2004 über eine staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der bayerischen Maschinenringe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4771)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0570. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

19.8.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 227/46 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. Dezember 2004 über eine staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der bayerischen Maschinenringe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4771) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (2006/570/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten, ihre Bemerkungen gemäß den genannten Artikeln (1) abzugeben, und unter Berücksichtigung dieser Bemerkungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 31. Januar 2001 meldete Deutschland der Kommission eine Maßnahme zugunsten der bayerischen Maschinenringe. Weitere Informationen wurden mit Schreiben vom 11. Mai 2001, eingegangen am 16. Mai 2001, und mit Schreiben vom 9. Oktober 2001, eingegangen am 11. Oktober 2001, übermittelt. (2) Mit Schreiben vom 9. Oktober 2001 teilte Deutschland mit, dass die Maßnahme schon seit dem Jahr 1970 durchgeführt wird und bisher nicht notifiziert worden war. Die Beihilfe wurde daher in das Verzeichnis der nicht notifizierten Beihilfen eingetragen. (3) Mit Schreiben vom 7. Februar 2003 setzte die Kommission Deutschland von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen dieser Maßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. In dem Beschluss zur Einleitung des formalen Prüfverfahrens wies die Kommission darauf hin, dass sie keine Einwände gegen einen Teil der Maßnahme (die soziale Betriebshilfe) hat, da dieser Teil mit den Bestimmungen von Abschnitt 14 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (2) (nachfolgend „Gemeinschaftsrahmen“) im Einklang steht und daher gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. (4) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert. (5) Die Kommission hat mit Schreiben vom 29. April 2003, eingegangen am 2. Mai 2003, vom 5. Mai 2003, eingegangen am 6. Mai 2003, vom 26. Mai 2003, eingegangen am 28. Mai 2003, sowie mit E-Mail vom 12. Februar 2003, registriert am 14. Februar 2003, Stellungnahmen von Beteiligten erhalten. (6) Deutschland hat mit Schreiben vom 4. April 2003, eingegangen am 8. April 2003, eine Stellungnahme an die Kommission übermittelt. Darüber hinaus hat Deutschland mit Schreiben vom 29. August 2003, eingegangen am 3. September 2003, eine Stellungnahme zu den Äußerungen der Beteiligten abgegeben. (7) Am 19. Mai 2004 wurde der Vorgang geteilt, und die Kommission erließ eine endgültige Entscheidung (4), mit der sie die notifizierte Beihilfe, die Deutschland für den Zeitraum 2001—2005 zu gewähren beabsichtigte, pro futuro genehmigte. (8) Mit Schreiben vom 14. September 2004, eingegangen am 16. September 2004, übermittelte Deutschland, wie von der Kommission mit Schreiben vom 24. Mai 2004 gefordert, weitere Informationen zum nicht notifizierten Teil der Maßnahme. (9) Die vorliegende Entscheidung betrifft ausschließlich Beihilfen, die Deutschland den bayerischen Maschinenringen in der Zeit vor 2001 rechtswidrig gewährt hat (ausgenommen sind Beihilfen zur sozialen Betriebshilfe). II.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFE II.1.   Ziel und Rechtsgrundlage der Maßnahme (10) Ziel der Maßnahme ist es, die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit in den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in Bayern durch Subventionierung der so genannten „Maschinen- und Betriebshilferinge“ zu erleichtern. Sie wird auf Grundlage des Gesetzes zur Förderung der bayerischen Landwirtschaft (LwFöG) vom 8. August 1974 durchgeführt. II.2.   Begünstigte (11) Begünstigte der Maßnahme sind die bayerischen Maschinenringe und das Kuratorium Bayerischer Maschinen- und Betriebshilferinge e.V. (KBM). Die bayerischen Maschinenringe (12) Maschinenringe sind Selbsthilfe-Einrichtungen der Landwirte auf lokaler bzw. regionaler Ebene. Gemäß Artikel 9 LwFöG dürfen diese Einrichtungen nur in den folgenden Bereichen tätig sein: a) Soziale Betriebshilfe (bereits von der Kommission genehmigt, siehe Randnummer 3): Die Maschinenringe organisieren den Austausch von landwirtschaftlichen Arbeitskräften bei Krankheit, Unfällen und sonstigen sozialen Notfällen; b) Land- und forstwirtschaftliche Betriebshilfe: Die Maschinenringe organisieren den Austausch von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften, vor allem um saisonale Arbeitsspitzen zu bewältigen und um Spezialarbeiten von zum Teil hoch qualifiziertem Personal durchzuführen, das in den Betrieben vielfach nicht vorhanden ist; c) Koordinierung des Angebots von Touristenunterkünften in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben; d) Überbetrieblicher Maschineneinsatz: Die Maschinenringe organisieren und koordinieren den überbetrieblichen Austausch von Maschinen. Dadurch ersparen sich die Landwirte den Ankauf eigener Spezialmaschinen, die speziell für Kleinbetriebe in vielen Fällen unwirtschaftlich sind. (13) Die Maschinenringe spielen lediglich eine Vermittlerrolle. Die eigentlichen Leistungen — wie der Maschinen- und Arbeitseinsatz — werden von Landwirten erbracht, die dafür von dem Unternehmen, das die Leistungen in Anspruch nimmt (= Landwirt), ein dem Marktpreis entsprechendes Entgelt erhalten. Als Gegenleistung für die von den Maschinenringen erbrachten Leistungen entrichten die Landwirte einen Mitgliedsbeitrag sowie ein Entgelt für die betreffende Leistung. (14) Nicht alle Tätigkeiten der Maschinenringe werden vom Staat subventioniert. So ist insbesondere die Koordinierung von Touristenunterkünften von der Förderung ausgeschlossen und bilanzmäßig separat zu behandeln. (15) Das Gesetz beschränkt die Tätigkeiten der Maschinenringe auf die in Randnummer 12 genannten Kernaufgaben (5), die (von begrenzten Ausnahmen abgesehen) subventioniert werden. Wenn die Maschinenringe allerdings rechtlich unabhängige Tochtergesellschaften einrichten, können diese auch andere Tätigkeiten ausüben (Artikel 10 Buchstabe c LwFöG), sofern die Erfüllung der Kernaufgaben dadurch nicht gefährdet wird. Zu den „Nicht-Kerntätigkeiten“, die bilanzmäßig separat zu behandeln sind (Artikel 12 LwFöG), zählen: a) Erhaltung von Grünflächen; b) Sammlung, Verarbeitung und Wiederverwendung organischer Abfälle; c) Erbringung von Transportleistungen im land- und forstwirtschaftlichen Bereich; d) forstwirtschaftliche Arbeiten; e) Erbringung von Diensten für die Kommunen, z. B. Schneeräumung, Reinigungsarbeiten und ähnliche Tätigkeiten. KBM (16) Das KBM ist die Dachorganisation der bayerischen Maschinenringe. In der Zeit von 1994 bis 2000 gehörten dem KBM 83 bis 90 Maschinenringe an, die sich aus etwa 100 000 land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zusammensetzten. Das KBM erhielt Zahlungen zur Erfüllung folgender Aufgaben: a) Tätigkeit als zentraler Ansprechpartner gegenüber dem Bayerischen Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten; b) Verwaltung der öffentlichen Mittel zugunsten der Maschinenringe; c) Anstellung von hauptberuflichen Geschäftsführern und sonstigem Personal für die Maschinenringe; d) Beratung und Unterstützung der Maschinenringe in allen Fragen des überbetrieblichen Einsatzes von Maschinen und Arbeitskräften; e) Sicherstellung eines flächendeckenden Angebotes an Leistungen der Maschinenringe in ganz Bayern; f) Dienst- und Fachaufsicht über die Geschäftsführer der Maschinenringe; g) Organisation der Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter der Maschinenringe. II.3.   Haushaltsmittel (17) Deutschland teilt mit, dass Beihilfen an das KBM und an die Maschinenringe seit 1974 gezahlt wurden. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (6) gelten die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen für eine Frist von zehn Jahren. Das Prüfungsverfahren der Kommission wurde 2001 eingeleitet, was bedeutet, dass der Zehnjahreszeitraum im Einklang mit Artikel 15 Absatz 2 der genannten Verordnung bis 1991 zurückgeht. Deshalb werden vor diesem Zeitraum gezahlte Beihilfen keiner weiteren Prüfung unterzogen. (18) Die von Deutschland vorgelegten und in der folgenden Tabelle aufgeführten Angaben zum Haushalt betreffen nur Zahlungen, die im Zeitraum 1992—2000 an das KBM und an die Maschinenringe geleistet wurden. (in EUR) Jahr Beihilfezahlungen an das KBM davon Beihilfen an Maschinenringe 1992 5 268 000,00   1993 5 882 000,00   1994 6 120 163,82 5 774 370,02 1995 6 005 123,14 5 661 987,48 1996 6 005 123,14 5 636 740,37 1997 5 112 918,81 4 777 826,08 1998 5 252 757,14 4 912 490,12 1999 5 007 205,07 4 734 342,77 2000 4 387 906,92 4 035 399,63 II.4.   Art und Ausmaß der Beihilfe (19) Die Maßnahme wurde aus Mitteln des Landes Bayern finanziert. Die Beihilfe wurde in Form von direkten Zuschüssen an die Dachorganisation der Maschinenringe, das KBM, gewährt. Das KBM leitete einen Teil der Mittel in Form von Zahlungen und Dienstleistungen an die ihm angeschlossenen Maschinenringe weiter. Die Berechnung der Beihilfen für die Maschinenringe erfolgte in Form des Anteils der für die Wahrnehmung der Kernaufgaben erforderlichen Ausgaben an den Gesamtausgaben in Prozent. II.5.   Gründe für die Einleitung des formalen Prüfverfahrens (20) Nach einer vorläufigen Prüfung war nicht klar, ob Zahlungen aus öffentlichen Mitteln an das KBM ein Entgelt für die Leistungen darstellten, die das KBM für die Maschinenringe erbrachte, ohne die Marktpreise für solche Leistungen zu übersteigen, oder ob solche Zahlungen die Marktpreise überstiegen und somit eine Subvention der Betriebskosten des KBM darstellten. Es war unklar, ob solche mutmaßlichen Beihilfen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (7) fallen. Der Kommission lagen auch keine Informationen vor, wonach derartige Beihilfen an Investitionen oder sonstige förderfähige Ausgaben gebunden sind oder unter die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (8) fallen. Daher waren diese Beihilfen möglicherweise als Betriebsbeihilfen einzustufen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind (9). (21) Ähnliches galt sinngemäß für Zahlungen zugunsten der Maschinenringe. Es war insbesondere unklar, ob die von der öffentlichen Hand über das KBM an die Maschinenringe gewährten öffentlichen Mittel ausschließlich dazu verwendet wurden, die Kosten der Dienstleistung gegenüber den Landwirten zu senken, sodass allein von einer Beihilfe an die Landwirte ausgegangen werden könnte, oder ob die Maschinenringe als Unternehmen selbst als Letztbegünstigte einen Teil der Mittel und somit eine Beihilfe bekommen hatten. (22) Darüber hinaus hat die vorläufige Prüfung der Maßnahme ergeben, dass die Beihilfe zumindest teilweise land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zugute kam. Die Kommission hatte ernsthafte Zweifel, ob die Beihilfen für die wirtschaftliche Betriebshilfe und den überbetrieblichen Maschineneinsatz auf der Basis von Abschnitt 14 des Gemeinschaftsrahmens genehmigt werden könnten oder ob es sich hierbei vielmehr um Betriebsbeihilfen zugunsten landwirtschaftlicher Erzeuger handelte. (23) Ferner war zu klären, ob die unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche der Maschinenringe klar voneinander getrennt werden konnten und die Zahlungen staatlicher Beihilfen an die Maschinenringe nicht zu Wettbewerbsverzerrungen in anderen Wirtschaftssektoren (d. h. in Tätigkeitsbereichen außerhalb der offiziellen Kernbereiche der Maschinenringe) führten. III.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN III.1.   Gegen die Maßnahme vorliegende Beschwerden (24) Bei der Kommission sind eine Reihe von Beschwerden eingegangen. Die Beschwerdeführer behaupten, dass die Maschinenringe nicht nur in den unter Randnummer 12 beschriebenen Kernbereichen tätig seien, sondern daneben auch andere Dienstleistungen, wie kommunale Dienste (z. B. Schneeräumung, Straßenbau/Straßenerhaltung, Kläranlagenbau), Garten- und Landschaftspflege, Sport- und Golfplatzbau im Wettbewerb mit anderen gewerblichen Unternehmen anböten. (25) Nach Ansicht der Beschwerdeführer sei durch die personelle und räumliche Nähe bzw. Einheit der Maschinenringe und ihrer Tochtergesellschaften sowie die ungenügende Abgrenzung der eigentlichen Kernbereiche der Maschinenringe von ihren anderen Wirtschaftstätigkeiten eine wirksame Trennung zwischen den aus staatlichen Mitteln geförderten und den nicht geförderten Tätigkeitsbereichen nicht möglich. Die Beschwerdeführer vertraten die Auffassung, die Beihilfen könnten zur Quersubventionierung der anderen Wirtschaftstätigkeiten eingesetzt werden und somit auch außerhalb des Agrarsektors den Wettbewerb verzerren. III.2.   Stellungnahmen von Beteiligten während des formalen Prüfverfahrens (26) Die Kommission erhielt während des formalen Prüfverfahrens vier Stellungnahmen. Die Beteiligten äußern keine Bedenken hinsichtlich der Subventionierung der Kernaufgaben der Maschinenringe, also der sozialen und wirtschaftlichen Betriebshilfe und des überbetrieblichen Maschineneinsatzes. (27) Gegenstand der Stellungnahmen sind die „Nicht-Kerntätigkeiten“, die die Maschinenringe über ihre Tochtergesellschaften wahrnehmen, zum Beispiel Schneeräumungen im Winter oder Garten- und Landschaftspflegearbeiten im Auftrag von Drittunternehmen. In einigen Fällen können diese Tochtergesellschaften nicht von den Maschinenringen unterschieden werden, da sie unter dem gleichen Namen wie diese auftreten und dasselbe Personal beschäftigen. Die von den Beteiligten vorgelegten Informationen deuten außerdem darauf hin, dass die Maschinenringe möglicherweise selbst als Anbieter bestimmter Leistungen (z. B. Verkauf von Betriebsmitteln) auf dem Markt auftreten. In einer Stellungnahme wurden detaillierte Informationen vorgelegt, die zeigen, dass ein Maschinenring Pflanzenschutzmittel zu Preisen angeboten hat, die möglicherweise unter dem Abgabepreis des Herstellers, in jedem Fall aber unter dem marktüblichen Preis liegen. In anderen Fällen seien nach Aussage der Beteiligten zwar gewerbliche Tochtergesellschaften als Anbieter z. B. bei öffentlichen Ausschreibungen aufgetreten, die Durchführung der Leistungen sei dann jedoch an Sub-Unternehmen — unter anderem die Maschinenringe — vergeben worden. Es ist daher nach Auffassung der Beteiligten unmöglich, klar zwischen den Kernaufgaben und anderen gewerblichen Aktivitäten von Maschinenringen zu unterscheiden. (28) Durch die personelle und räumliche Einheit der Maschinenringe bzw. des KBM und ihrer Tochtergesellschaften sei es nicht möglich, die in Randnummer 25 genannte Quersubvention von gewerblichen Tätigkeiten zu verhindern. Darüber hinaus ist ein Beteiligter der Ansicht, dass die Maschinenringe ihre marktbeherrschende Stellung im Sinne von Artikel 82 EG-Vertrag missbrauchen und wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen und Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 81 EG-Vertrag treffen. (29) Es ist zu beachten, dass die von den Beteiligten vorgelegten Belege für ihre Behauptungen nicht speziell den Zeitraum vor 2001 betreffen, der Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist. Die Kommission ist der Auffassung, dass solche Belege trotzdem relevant sind, wenn es darum geht, zu beurteilen, ob auch in der Zeit vor 2001 die Möglichkeit bestand, Quersubventionierungen vorzunehmen und den Wettbewerb außerhalb des Agrarsektors zu verzerren. IV.   STELLUNGNAHMEN DEUTSCHLANDS (30) In seinem Schreiben vom 4. April 2003 vertritt Deutschland die Ansicht, dass sowohl das KBM als auch die Maschinenringe keine Unternehmen im beihilferechtlichen Sinn darstellen. Im Falle des KBM würden keine Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt angeboten, und im Falle der Maschinenringe seien deren Tätigkeiten im staatlich geförderten Bereich (Kernaufgaben) nicht als wirtschaftliche Tätigkeiten einzustufen, da sie keine Gewinnerzielung beabsichtigten. (31) In den mit Schreiben vom 14. September 2004 übermittelten weiteren Informationen vertritt Deutschland die Auffassung, der Tatbestand, dass die Maschinenringe satzungsgemäß keine Wirtschaftstätigkeiten ausüben dürften, sei ein hinreichender Beweis dafür, dass die Beihilfen ausschließlich den Landwirten zugute kommen könnten, wofür somit keine weiteren Nachweise erforderlich seien. Deutschland hat Zahlen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass ein sehr großer Teil des Finanzbeitrags, der durch die Maschinenringe an die Landwirte weitergegeben wird, auf die soziale Betriebshilfe entfällt. Deutschland kommt zu dem Ergebnis, dass man davon ausgehen könne, dass der vom Freistaat Bayern an das KBM und an die Maschinenringe gezahlte Betrag in voller Höhe an die Landwirte als alleinige Begünstigte weitergeleitet worden sei. (32) In seinem Schreiben vom 4. April 2003 trägt Deutschland vor, die den Landwirten über die Maschinenringe gewährten Beihilfen fielen unter die Definition der geringfügigen Beihilfen im Sinne von Abschnitt 14 des Gemeinschaftsrahmens und die Bestimmungen gemäß selbiger Ziffer 14 würden eingehalten. Die Beihilfe könne daher als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. (33) In dem Schreiben vom 4. April 2003 zitiert Deutschland das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00 (Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg) (10), wo es heißt, dass staatliche Ausgleichsleistungen, soweit sie lediglich eine Gegenleistung für die Erfüllung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen darstellen, unter bestimmten Voraussetzungen nicht unter den Beihilfebegriff fallen. Deutschland vertritt die Auffassung, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall als gegeben angesehen werden können. (34) Hinsichtlich der Bedenken der Beteiligten bezüglich der Auswirkungen der Maßnahme auf bestimmte nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten der Maschinenringe und den Vorwurf der Quersubvention anderer Wirtschaftssektoren hat Deutschland Folgendes mitgeteilt: (35) In seinem Schreiben vom 14. September 2004 legt Deutschland dar, dass im Zeitraum 1994 bis 2000 dreizehn unabhängige Tochtergesellschaften zur Durchführung der unter Randnummer 15 genannten Tätigkeiten eingerichtet wurden. (36) Das KBM, die Maschinenringe und jede der Tochtergesellschaften sind gemäß Artikel 12 Satz 5 LwFöG stets zur separaten Buchführung verpflichtet gewesen. Die bayerischen Behörden haben die Einhaltung dieser Verpflichtung ordnungsgemäß überprüft. (37) Da das KBM und die Maschinenringe nur die in ihren Satzungen genannten Kerntätigkeiten, die gewerblichen Tochtergesellschaften dagegen nur die fünf im Gesetz genannten „Nicht-Kerntätigkeiten“ ausüben durften, hat Deutschland es andererseits nicht als notwendig erachtet, Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten zu erstellen. (38) Deutschland behauptet, es seien umfassende Maßnahmen und ein Kontrollmechanismus eingerichtet worden, um dafür zu sogen, dass die Beihilfe ausschließlich für die drei Kernaufgaben der Maschinenringe verwendet werde, sodass die Gefahr einer Quersubventionierung nicht-landwirtschaftlicher Bereiche ausgeschlossen sei, nämlich: a) obligatorische separate Buchführung und Bilanzierung für das KBM, die Maschinenringe und deren Tochtergesellschaften; b) klare Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche (Kernaufgaben für die Maschinenringe, Nicht-Kernaufgaben für die Tochtergesellschaften); c) Beschränkung der Nicht-Kerntätigkeiten auf fünf im LwFöG klar festgelegte Bereiche; d) Die Berechnung der auszuzahlenden Beihilfen sei aufgrund der „notwendigen Kosten“ erfolgt (Artikel 12 Satz 1 LwFöG). Zur Berechnung der „notwendigen Kosten“ haben die bayerischen Behörden für jede Ausgabe einzeln geprüft, ob sie mit den Kerntätigkeiten der Maschinenringe im Zusammenhang stehe; e) Nicht-Kerntätigkeiten sind ausdrücklich von der Förderung ausgenommen (Artikel 12 Satz 3 LwFöG); f) Kürzung der Fördermittel für Maschinenringe mit gewerblichen Tochtergesellschaften um 10 % (Artikel 12 Satz 6 LwFöG). V.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE V.1.   Vorliegen einer Beihilfe (39) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gleich welcher Art gewährte Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, verboten, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (40) Diese Voraussetzungen sind, wie im Folgenden gezeigt wird, erfüllt. (41) Die vorliegende Beihilfemaßnahme wird aus staatlichen Mitteln finanziert. V.1.1.   Beihilfe zugunsten des KBM (42) Die Aktivitäten des KBM betreffen nicht die Produktion, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen des Anhangs I des EG-Vertrags. (43) Deutschland hat eine Liste der vom KBM durchgeführten Tätigkeiten vorgelegt (siehe Randnummer 16). In einigen Fällen handelt es sich um nichtwirtschaftliche Tätigkeiten. Insbesondere die Tätigkeiten des KBM in seiner Funktion als zentraler Ansprechpartner gegenüber dem Bayerischen Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten, der Dienst- und Fachaufsicht über die Geschäftsführer der Maschinenringe und der Verwaltung der öffentlichen Mittel zugunsten der Maschinenringe können nicht als auf einem bestimmten Markt erbrachte Leistungen bezeichnet werden. Sie sind somit nicht als wirtschaftliche Tätigkeiten einzustufen. Das KBM ist somit in Bezug auf diese Tätigkeiten nicht als Unternehmen im Sinn von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag einzustufen. (44) Die Zahlungen zur Deckung der Verwaltungskosten des KBM erfüllen nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Folglich handelt es sich nicht um staatliche Beihilfen im Sinne des genannten Artikels. (45) Das KBM übt aber auch wirtschaftliche Tätigkeiten aus: a) Es bietet bestimmte Beratungsleistungen für die Maschinenringe an; b) es bietet Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für das Personal der Maschinenringe an; c) es erstellt Software-Programme, die anschließend an die Landwirte verkauft werden. (46) Da diese Güter und Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt angeboten werden und es sich hierbei um wirtschaftliche Tätigkeiten handelt, ist das KBM als Unternehmen im Sinn von Artikel 87 Absatz 1 (11) EG-Vertrag einzustufen. (47) Was die vom KBM zur Verfügung gestellten Beratungsleistungen und Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen betrifft, so dürften diese Leistungen vor allem den Maschinenringen und ihren Tochtergesellschaften zugute kommen, da diese die Leistungen unentgeltlich oder gegen einen Unkostenbeitrag, der unter dem Marktpreis liegt, zur Verfügung gestellt bekommen. Deutschland hat jedoch keine Informationen darüber vorgelegt, ob die jährlich an das KBM gezahlten Beträge den Kosten entsprechen, die dem KBM bei der Ausübung dieser Tätigkeiten tatsächlich entstehen, und somit als Vergütung zu Marktpreisen für Leistungen angesehen werden können, die das KBM im Auftrag des Freistaats Bayern für die Maschinenringe erbringt, oder ob diese Beträge diese Kosten möglicherweise übersteigen. Hinzu kommt, dass die Gewährung von öffentlichen Mitteln an das KBM nicht ausdrücklich an die Bedingung geknüpft ist, dass alle darin enthaltenen Beihilfeelemente in voller Höhe an die Maschinenringe oder ihre Tochtergesellschaften weitergegeben werden müssen. Es kann daher auf der Grundlage der vorliegenden Informationen nicht völlig ausgeschlossen werden, dass die vorliegende Maßnahme ein Beihilfeelement zugunste

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.