Europäische Union

85/471/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 1985 über eine von der deutschen Regierung gewährte Beihilfe für einen Hersteller von Polyamid- und Polypropylengarn in Bergkamen (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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M zugunsten eines Herstellers von Polyamid- und Polypropylengarn in Bergkamen, von der die Bundesrepublik Deutschland die Kommission mit Schreiben vom 15. Februar 1984 und mit Fernschreiben vom 23. November 1984 verspätet unterrichtet hat, ist illegal. Ausserdem ist sie im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die fragliche Beihilfe ist daher vom Beihilfeempfänger zurückzuzahlen. Artikel 2 Die Bundesregierung Deutschland unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 10. Juli 1985 Für die Kommission Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.